Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748. 5. Jun. 1747. mit Mehrheit der Stimmen einenSchluß zum Vortheile dieses Churpfälzischen Re- curses. Als aber die churfürstlichen Gesandten in der Erwartung waren, daß sie nach geendigter churfürstlichen Berathschlagung an eben dem Tage auch noch die fürstlichen Stimmen ihrer Höfe wür- den ablegen können; hatte der Oesterreichische Di- rectorialgesandte indessen eine Verabredung frü- her anzufangender Ferien veranlaßet. Darüber gab es zwar nachher einige Contestation, ob das mit Recht geschehen sey, oder ob die fürstlichen Gesandten erst die Rückkunft der churfürstlichen hätten erwarten sollen? Allein das fürstliche Di- rectorium erwiederte, daß den fürstlichen Gesand- ten nicht zuzumuthen sey, ihre Berathschlagungen deswegen aufzuschieben, weil einige fürstliche Stimmen zugleich churfürstlichen Gesandten auf- getragen seyen, da ein jeder Hof für jedes Colle- gium billig einen eignen Gesandten halten sollte, wie das von den Höfen zu Wien und München zu geschehen pflegt. Die Sache selbst kam her- nach im Reichsfürstenrathe nicht zur Sprache. Der Recurs gelangte also nicht zu seinem Ziele. XI. Ein anderer Recurs, den der Herzog Anton noto-
XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748. 5. Jun. 1747. mit Mehrheit der Stimmen einenSchluß zum Vortheile dieſes Churpfaͤlziſchen Re- curſes. Als aber die churfuͤrſtlichen Geſandten in der Erwartung waren, daß ſie nach geendigter churfuͤrſtlichen Berathſchlagung an eben dem Tage auch noch die fuͤrſtlichen Stimmen ihrer Hoͤfe wuͤr- den ablegen koͤnnen; hatte der Oeſterreichiſche Di- rectorialgeſandte indeſſen eine Verabredung fruͤ- her anzufangender Ferien veranlaßet. Daruͤber gab es zwar nachher einige Conteſtation, ob das mit Recht geſchehen ſey, oder ob die fuͤrſtlichen Geſandten erſt die Ruͤckkunft der churfuͤrſtlichen haͤtten erwarten ſollen? Allein das fuͤrſtliche Di- rectorium erwiederte, daß den fuͤrſtlichen Geſand- ten nicht zuzumuthen ſey, ihre Berathſchlagungen deswegen aufzuſchieben, weil einige fuͤrſtliche Stimmen zugleich churfuͤrſtlichen Geſandten auf- getragen ſeyen, da ein jeder Hof fuͤr jedes Colle- gium billig einen eignen Geſandten halten ſollte, wie das von den Hoͤfen zu Wien und Muͤnchen zu geſchehen pflegt. Die Sache ſelbſt kam her- nach im Reichsfuͤrſtenrathe nicht zur Sprache. Der Recurs gelangte alſo nicht zu ſeinem Ziele. XI. Ein anderer Recurs, den der Herzog Anton noto-
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XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748.
5. Jun. 1747. mit Mehrheit der Stimmen einen
Schluß zum Vortheile dieſes Churpfaͤlziſchen Re-
curſes. Als aber die churfuͤrſtlichen Geſandten
in der Erwartung waren, daß ſie nach geendigter
churfuͤrſtlichen Berathſchlagung an eben dem Tage
auch noch die fuͤrſtlichen Stimmen ihrer Hoͤfe wuͤr-
den ablegen koͤnnen; hatte der Oeſterreichiſche Di-
rectorialgeſandte indeſſen eine Verabredung fruͤ-
her anzufangender Ferien veranlaßet. Daruͤber
gab es zwar nachher einige Conteſtation, ob das
mit Recht geſchehen ſey, oder ob die fuͤrſtlichen
Geſandten erſt die Ruͤckkunft der churfuͤrſtlichen
haͤtten erwarten ſollen? Allein das fuͤrſtliche Di-
rectorium erwiederte, daß den fuͤrſtlichen Geſand-
ten nicht zuzumuthen ſey, ihre Berathſchlagungen
deswegen aufzuſchieben, weil einige fuͤrſtliche
Stimmen zugleich churfuͤrſtlichen Geſandten auf-
getragen ſeyen, da ein jeder Hof fuͤr jedes Colle-
gium billig einen eignen Geſandten halten ſollte,
wie das von den Hoͤfen zu Wien und Muͤnchen
zu geſchehen pflegt. Die Sache ſelbſt kam her-
nach im Reichsfuͤrſtenrathe nicht zur Sprache.
Der Recurs gelangte alſo nicht zu ſeinem Ziele.
Ein anderer Recurs, den der Herzog Anton
Ulrich von Meinungen um dieſe Zeit gegen das
Reichshofrathsurtheil betrieb, das am 25. Sept.
1744. gegen die Succeſſionsfaͤhigkeit ſeiner Soͤh-
ne ergangen war, kam zwar zur Sprache. Allein
es erfolgte am 24. Jul. 1747. gegen ihn ein wi-
driges Reichsgutachten, dem der Kaiſer am 4.
Sept. 1747. durch ſeine Genehmigung die voͤllige
Kraft eines Reichsſchluſſes gab. Dadurch bekam
vollends obige Stelle der Wahlcapitulation gegen
noto-
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