Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.

Bild:
<< vorherige Seite
funfzehendes Capitel.
§. 7.

Die Niederlage eines
vertrauten Guthes
ist/ wenn ei-
ner seine eigene/ oder auf gewisse
Masse ihm sonst nur angehende Sa-
che einen andern anvertrauet/ damit
er ihm solche umsonst und ohne Ent-
geld verwahre. Wobey denn erfor-
dert wird/ daß die vertrauete Habe
sorgfaltig aufgehoben/ und allemal
auf des Niederlegenden Begehren/
wieder ausgefolget werde; Es wäre
denn/ daß entweder er selbst/ oder an-
dere Leute über der Aushändigung
in Gefahr geriethen/ bey welchem
Falle, man sie billig aufzuschieben
hat. So darff man auch das nieder-
legte Guth/ ohne des Eigeners Wil-
len/ nicht nutzen/ zumahl wenn sol-
ches hiedurch einiger massen verrin-
gert werden dürffte/ oder den Herrn
etwa dran gelegen wäre/ daß es nie-
mand zu sehen bekommen solte. Da
sich aber ein Aufnehmer dergleichen

zu
P 6
funfzehendes Capitel.
§. 7.

Die Niederlage eines
vertrauten Guthes
iſt/ wenn ei-
ner ſeine eigene/ oder auf gewiſſe
Maſſe ihm ſonſt nur angehende Sa-
che einen andern anvertrauet/ damit
er ihm ſolche umſonſt und ohne Ent-
geld verwahre. Wobey denn erfor-
dert wird/ daß die vertrauete Habe
ſorgfaltig aufgehoben/ und allemal
auf des Niederlegenden Begehren/
wieder ausgefolget werde; Es waͤre
denn/ daß entweder er ſelbſt/ oder an-
dere Leute uͤber der Aushaͤndigung
in Gefahr geriethen/ bey welchem
Falle, man ſie billig aufzuſchieben
hat. So darff man auch das nieder-
legte Guth/ ohne des Eigeners Wil-
len/ nicht nutzen/ zumahl wenn ſol-
ches hiedurch einiger maſſen verrin-
gert werden dürffte/ oder den Herrn
etwa dran gelegen waͤre/ daß es nie-
mand zu ſehen bekommen ſolte. Da
ſich aber ein Aufnehmer dergleichen

zu
P 6
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0399" n="335"/>
          <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">funfzehendes Capitel.</hi> </fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 7.</head>
            <p><hi rendition="#fr">Die Niederlage eines<lb/>
vertrauten Guthes</hi> i&#x017F;t/ wenn ei-<lb/>
ner &#x017F;eine eigene/ oder auf gewi&#x017F;&#x017F;e<lb/>
Ma&#x017F;&#x017F;e ihm &#x017F;on&#x017F;t nur angehende Sa-<lb/>
che einen andern anvertrauet/ damit<lb/>
er ihm &#x017F;olche um&#x017F;on&#x017F;t und ohne Ent-<lb/>
geld verwahre. Wobey denn erfor-<lb/>
dert wird/ daß die vertrauete Habe<lb/>
&#x017F;orgfaltig aufgehoben/ und allemal<lb/>
auf des Niederlegenden Begehren/<lb/>
wieder ausgefolget werde; Es wa&#x0364;re<lb/>
denn/ daß entweder er &#x017F;elb&#x017F;t/ oder an-<lb/>
dere Leute u&#x0364;ber der Ausha&#x0364;ndigung<lb/>
in Gefahr geriethen/ bey welchem<lb/>
Falle, man &#x017F;ie billig aufzu&#x017F;chieben<lb/>
hat. So darff man auch das nieder-<lb/>
legte Guth/ ohne des Eigeners Wil-<lb/>
len/ nicht nutzen/ zumahl wenn &#x017F;ol-<lb/>
ches hiedurch einiger ma&#x017F;&#x017F;en verrin-<lb/>
gert werden dürffte/ oder den Herrn<lb/>
etwa dran gelegen wa&#x0364;re/ daß es nie-<lb/>
mand zu &#x017F;ehen bekommen &#x017F;olte. Da<lb/>
&#x017F;ich aber ein Aufnehmer dergleichen<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">P 6</fw><fw place="bottom" type="catch">zu</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[335/0399] funfzehendes Capitel. §. 7. Die Niederlage eines vertrauten Guthes iſt/ wenn ei- ner ſeine eigene/ oder auf gewiſſe Maſſe ihm ſonſt nur angehende Sa- che einen andern anvertrauet/ damit er ihm ſolche umſonſt und ohne Ent- geld verwahre. Wobey denn erfor- dert wird/ daß die vertrauete Habe ſorgfaltig aufgehoben/ und allemal auf des Niederlegenden Begehren/ wieder ausgefolget werde; Es waͤre denn/ daß entweder er ſelbſt/ oder an- dere Leute uͤber der Aushaͤndigung in Gefahr geriethen/ bey welchem Falle, man ſie billig aufzuſchieben hat. So darff man auch das nieder- legte Guth/ ohne des Eigeners Wil- len/ nicht nutzen/ zumahl wenn ſol- ches hiedurch einiger maſſen verrin- gert werden dürffte/ oder den Herrn etwa dran gelegen waͤre/ daß es nie- mand zu ſehen bekommen ſolte. Da ſich aber ein Aufnehmer dergleichen zu P 6

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/pufendorf_einleitung_1691
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/pufendorf_einleitung_1691/399
Zitationshilfe: Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/pufendorf_einleitung_1691/399>, abgerufen am 22.12.2024.