Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.sechstes Capitel. schützung des gemeinen Wesens an-tragen. Wenn nun dieser Vergleich rechtschaffen zur Exsequution ge- bracht wird/ sodann muß daraus eine vollkommene und regulare Repu- blique entstehen. §. 10. Die nunmehr eingerichtete lichen
ſechſtes Capitel. ſchuͤtzung des gemeinen Weſens an-tragen. Wenn nun dieſer Vergleich rechtſchaffen zur Exſequution ge- bracht wird/ ſodann muß daraus eine vollkommene und regulare Repu- blique entſtehen. §. 10. Die nunmehr eingerichtete lichen
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ſechſtes Capitel.
ſchuͤtzung des gemeinen Weſens an-
tragen. Wenn nun dieſer Vergleich
rechtſchaffen zur Exſequution ge-
bracht wird/ ſodann muß daraus eine
vollkommene und regulare Repu-
blique entſtehen.
§. 10. Die nunmehr eingerichtete
Republique hat man ſich als eine
einige Perſon einzubilden/ wie ſie
denn auch unter einem Nahmen
von allen Particular-Leuten unter-
ſchieden/ und ihnen entgegen geſetzet
wird. So hat ſie auch ihre eigene
Rechte und Guͤter/ welche ſich we-
der ein jeder Buͤrger beſonders/ noch
ihrer viele/ noch auch alle ingeſam̃t
ſonder dem obriſten Staats-Regen-
ten anmaſſen koͤnnen. Und wird
dannenhero die Republique am fuͤg-
lichſten beſchrieben/ daß ſie ſey ei-
ne aus vielen natuͤrlichen zuſam-
men geſetzte Moral-Perſon/ de-
ren Wille/ wie er aus derer ſaͤm̃t-
lichen
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