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Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.

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Des andern Buchs
zu eheſter Erſetzung des Reichs allen
moͤglichen Fleiß anwenden. Es kan
aber vielem aus dergleichen Interre-
gnis
ſonſt beſorgendem Unheyl vor-
gebauet werden/ wenn man in Vor-
rath feſte ſtellet/ wer ſich zeit waͤhren-
der Vacantz der Verwaltung des Re-
giments annehmen ſolle.

§. 5.

An theils Orten ſtellet man
allemahl nach Abſterben eines Re-
genten eine neue Wahl an; anders-
wo aber werden ſie ſtracks mit dieſer
Bedingung eingeſetzet/ daß das Reich
durch das Recht der Nachfolge/ ſonder
einige neue Wahl/ bey ihrer Familie
verbleiben ſolle. Und dieſes einzu-
fuͤhren ruͤhret entweder von des Koͤ-
nigs/
oder des Volcks Willkuͤhr
her.

§. 6.

Koͤnige/ denen ein Reich ei-
genthuͤmlich und erblich zuſtehet/ koͤn-
nen nach ihrem Gefallen uͤber der
Nachfolge
diſponiren/ und wird

ihre

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Zitationshilfe: Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691, S. 506. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/pufendorf_einleitung_1691/570>, abgerufen am 10.01.2025.