Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.nen Taxe zu berechnen. Post- oder Portofreiheit, Will man auf der Reise mit der ordinären nen Taxe zu berechnen. Poſt- oder Portofreiheit, Will man auf der Reiſe mit der ordinaͤren <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0022" n="14"/> nen Taxe zu berechnen. Poſt- oder Portofreiheit,<lb/> oder Befreiung von Bezahlung des Poſtgeldes kann<lb/> nur vom Landesherrn ertheilt werden und erſtreckt<lb/> ſich nie weiter, als in dem Maaße, in welchem ſie<lb/> ausdruͤcklich bewilligt iſt. Solche Portobefreiung<lb/> pflegt nur gewiſſen Perſonen wegen ihrer gemein<lb/> nuͤtzigen Unternehmungen, oder fuͤr beſtimmte Ge<lb/> ſchaͤfte ertheilt zu werden.</p><lb/> <p>Will man auf der Reiſe mit der ordinaͤren<lb/> Poſt <hi rendition="#g">Bagage</hi> mitnehmen; ſo muß man ſich er¬<lb/> kundigen, wie viele Pfunde man frei mit ſich fuͤh¬<lb/> ren duͤrfe? — Da nun auf einigen Poſten einem<lb/> Paſſagiere, der das volle Poſtgeld bezahlt, 50, auf<lb/> andern Poſten weniger, auf einigen andern hinge¬<lb/> gen mehr, nehmlich etwa 60 bis 70 Pfund freige¬<lb/> laſſen werden; ſo wird jeder Paſſagier, der die<lb/> Schwere ſeines Koffers, oder ſeiner Bagage weiß,<lb/> ſelbſt ausrechnen koͤnnen, fuͤr wie viel Pfund er<lb/> noch beſonders bezahlen muͤſſe. Dieſes Ueberge¬<lb/> wicht, welches ein Reiſender auf der ordinaͤren Poſt,<lb/> auſſer der bewilligten Pfundezahl, mit ſich fuͤhrt,<lb/> heißt in der Poſtſprache: <hi rendition="#g">Ueberfracht</hi> und auch<lb/> das dafuͤr zu erlegende Geld ſelbſt wird Ueberfracht<lb/> genannt. Faſt bei allen Poſten wird es jedoch mit<lb/> dieſer Ueberfracht nicht zum ſtrengſten genommen.<lb/> Theils wird auf einige Pfunde, wenn es die Um¬<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [14/0022]
nen Taxe zu berechnen. Poſt- oder Portofreiheit,
oder Befreiung von Bezahlung des Poſtgeldes kann
nur vom Landesherrn ertheilt werden und erſtreckt
ſich nie weiter, als in dem Maaße, in welchem ſie
ausdruͤcklich bewilligt iſt. Solche Portobefreiung
pflegt nur gewiſſen Perſonen wegen ihrer gemein
nuͤtzigen Unternehmungen, oder fuͤr beſtimmte Ge
ſchaͤfte ertheilt zu werden.
Will man auf der Reiſe mit der ordinaͤren
Poſt Bagage mitnehmen; ſo muß man ſich er¬
kundigen, wie viele Pfunde man frei mit ſich fuͤh¬
ren duͤrfe? — Da nun auf einigen Poſten einem
Paſſagiere, der das volle Poſtgeld bezahlt, 50, auf
andern Poſten weniger, auf einigen andern hinge¬
gen mehr, nehmlich etwa 60 bis 70 Pfund freige¬
laſſen werden; ſo wird jeder Paſſagier, der die
Schwere ſeines Koffers, oder ſeiner Bagage weiß,
ſelbſt ausrechnen koͤnnen, fuͤr wie viel Pfund er
noch beſonders bezahlen muͤſſe. Dieſes Ueberge¬
wicht, welches ein Reiſender auf der ordinaͤren Poſt,
auſſer der bewilligten Pfundezahl, mit ſich fuͤhrt,
heißt in der Poſtſprache: Ueberfracht und auch
das dafuͤr zu erlegende Geld ſelbſt wird Ueberfracht
genannt. Faſt bei allen Poſten wird es jedoch mit
dieſer Ueberfracht nicht zum ſtrengſten genommen.
Theils wird auf einige Pfunde, wenn es die Um¬
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