Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.diesen Fällen die Zurücksendung des Briefs ge¬ Erhält Jemand durch die Post, Briefe, welche dieſen Faͤllen die Zuruͤckſendung des Briefs ge¬ Erhaͤlt Jemand durch die Poſt, Briefe, welche <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0055" n="47"/> dieſen Faͤllen die Zuruͤckſendung des Briefs ge¬<lb/> ſchehen muͤſſen, damit der Fehler an ſeinem Orte<lb/> verbeſſert werde. Jedoch kann der Empfaͤnger den<lb/> Brief zuvor eroͤffnen und leſen. Es iſt auch hin¬<lb/> reichend, wenn nur das Couvert zuruͤck geſchickt<lb/> wird. Iſt dieſes nicht thunlich; ſo kann der Em¬<lb/> pfaͤnger den Brief vor der Zuruͤckſendung wieder<lb/> verſiegeln und es verſteht ſich auch von ſelbſt, daß<lb/> er ſeinen Brief mit der naͤchſten Poſt frei zuruͤck<lb/> erhaͤlt.</p><lb/> <p>Erhaͤlt Jemand durch die Poſt, Briefe, welche<lb/> er nicht annehmen und wofuͤr er das Poſtgeld<lb/> nicht geben will; ſo darf er ſie, der Regel nach,<lb/> nicht erbrechen, ſondern muß ſie uneroͤffnet zuruͤck<lb/> geben. Hat er ſie erbrochen und geleſen; ſo hat<lb/> er ſie ſich dadurch zugeeignet und muß alſo die da¬<lb/> mit verbundene Koſten tragen. Da jedoch heutiges<lb/> Tages viele Menſchen unſchuldiger Weiſe haͤufig<lb/> mit unverlangten Lotteriebriefen und andern Bet¬<lb/> tel- und Brandbriefen, welche man nicht anneh¬<lb/> men kann, heimgeſucht werden; ſo bleibt hierbei<lb/> faſt kein Mittel uͤbrig, als dieſe Briefe, wenn man<lb/> ſie etwa erbrochen hat und nicht annehmen will,<lb/> von neuem an den Abſender zu couvertiren und<lb/> ſich das etwa dafuͤr bezahlte Porto von der Poſt<lb/> wieder erſtatten zu laſſen, wobei man jedoch ver¬<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [47/0055]
dieſen Faͤllen die Zuruͤckſendung des Briefs ge¬
ſchehen muͤſſen, damit der Fehler an ſeinem Orte
verbeſſert werde. Jedoch kann der Empfaͤnger den
Brief zuvor eroͤffnen und leſen. Es iſt auch hin¬
reichend, wenn nur das Couvert zuruͤck geſchickt
wird. Iſt dieſes nicht thunlich; ſo kann der Em¬
pfaͤnger den Brief vor der Zuruͤckſendung wieder
verſiegeln und es verſteht ſich auch von ſelbſt, daß
er ſeinen Brief mit der naͤchſten Poſt frei zuruͤck
erhaͤlt.
Erhaͤlt Jemand durch die Poſt, Briefe, welche
er nicht annehmen und wofuͤr er das Poſtgeld
nicht geben will; ſo darf er ſie, der Regel nach,
nicht erbrechen, ſondern muß ſie uneroͤffnet zuruͤck
geben. Hat er ſie erbrochen und geleſen; ſo hat
er ſie ſich dadurch zugeeignet und muß alſo die da¬
mit verbundene Koſten tragen. Da jedoch heutiges
Tages viele Menſchen unſchuldiger Weiſe haͤufig
mit unverlangten Lotteriebriefen und andern Bet¬
tel- und Brandbriefen, welche man nicht anneh¬
men kann, heimgeſucht werden; ſo bleibt hierbei
faſt kein Mittel uͤbrig, als dieſe Briefe, wenn man
ſie etwa erbrochen hat und nicht annehmen will,
von neuem an den Abſender zu couvertiren und
ſich das etwa dafuͤr bezahlte Porto von der Poſt
wieder erſtatten zu laſſen, wobei man jedoch ver¬
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