Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.ausfallen, sondern auch gänzlich verlohren gehen, ausfallen, ſondern auch gaͤnzlich verlohren gehen, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0058" n="50"/> ausfallen, ſondern auch gaͤnzlich verlohren gehen,<lb/> woruͤber dann Verdruß und Verluſt entſteht. Die<lb/> Poſt wird ſich ſelten bei ſolchen Vorfaͤllen zu einem<lb/> Erſatze verſtehen, weil die Abſender verbunden ſind,<lb/> ihre abzuſendenden Briefe und Packete ſelbſt hinlaͤng¬<lb/> lich zu verwahren. Sie hat ihre Pflicht erfuͤllt,<lb/> wenn ſie den Brief in eben dem Zuſtande ablie¬<lb/> fert, in welchem er ihr anvertraut wurde. Wo es<lb/> jedoch Gebrauch iſt, das zu verſendende Geld dem<lb/> Poſtbedienten zuzuzaͤhlen, ehe es eingepackt wird,<lb/> und wo es alſo in Gegenwart des Poſtbedienten,<lb/> oder von demſelben ſelbſt eingepackt wird, da hat<lb/> man ſich bei eraͤugnendem Verluſte an das empfan¬<lb/> gende Poſtamt zu halten. Bei den mehrſten Po¬<lb/> ſten wird jedoch das Einpacken den Abſendern ſelbſt<lb/> uͤberlaſſen und dieſe ſind verbunden, ihre Sachen<lb/> gut verwahrt zur Poſt zu bringen. Wird alſo ein<lb/> mit Geld beſchwerter Brief auf der Reiſe von dem<lb/> Gelde ſelbſt durchgeſcheuert und zerſprengt, oder<lb/> ſpringt das Siegel deſſelben wegen ſchlechten Lacks<lb/> auf; ſo wird der dadurch entſtandene Verluſt groͤ¬<lb/> ſtentheils dem Abſender zur Laſt fallen. Die Poſt¬<lb/> officianten ſollten zwar ſolche ſchlecht verwahrte<lb/> Briefe nicht annehmen: allein ſolches iſt nicht im¬<lb/> mer zu verhuͤten, da man nicht immer im Stande<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [50/0058]
ausfallen, ſondern auch gaͤnzlich verlohren gehen,
woruͤber dann Verdruß und Verluſt entſteht. Die
Poſt wird ſich ſelten bei ſolchen Vorfaͤllen zu einem
Erſatze verſtehen, weil die Abſender verbunden ſind,
ihre abzuſendenden Briefe und Packete ſelbſt hinlaͤng¬
lich zu verwahren. Sie hat ihre Pflicht erfuͤllt,
wenn ſie den Brief in eben dem Zuſtande ablie¬
fert, in welchem er ihr anvertraut wurde. Wo es
jedoch Gebrauch iſt, das zu verſendende Geld dem
Poſtbedienten zuzuzaͤhlen, ehe es eingepackt wird,
und wo es alſo in Gegenwart des Poſtbedienten,
oder von demſelben ſelbſt eingepackt wird, da hat
man ſich bei eraͤugnendem Verluſte an das empfan¬
gende Poſtamt zu halten. Bei den mehrſten Po¬
ſten wird jedoch das Einpacken den Abſendern ſelbſt
uͤberlaſſen und dieſe ſind verbunden, ihre Sachen
gut verwahrt zur Poſt zu bringen. Wird alſo ein
mit Geld beſchwerter Brief auf der Reiſe von dem
Gelde ſelbſt durchgeſcheuert und zerſprengt, oder
ſpringt das Siegel deſſelben wegen ſchlechten Lacks
auf; ſo wird der dadurch entſtandene Verluſt groͤ¬
ſtentheils dem Abſender zur Laſt fallen. Die Poſt¬
officianten ſollten zwar ſolche ſchlecht verwahrte
Briefe nicht annehmen: allein ſolches iſt nicht im¬
mer zu verhuͤten, da man nicht immer im Stande
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