Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.weisungen befolgen. -- Denn die Post ist haupt¬ Bisweilen wünschen Correspondenten, daß ih¬ weiſungen befolgen. — Denn die Poſt iſt haupt¬ Bisweilen wuͤnſchen Correspondenten, daß ih¬ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0075" n="67"/> weiſungen befolgen. — Denn die Poſt iſt haupt¬<lb/> ſaͤchlich verbunden, nach allen Kraͤften zu ſorgen,<lb/> daß die ihr anvertrauten Sachen in die Haͤnde des<lb/> rechten Empfaͤngers gelangen.</p><lb/> <p>Bisweilen wuͤnſchen Correspondenten, daß ih¬<lb/> nen auf ihre mit der Poſt abzuſendenden Briefe und<lb/> Sachen von den Poſtbedienten <hi rendition="#g">Vorſchuͤße</hi> gelei¬<lb/> ſtet werden. Dieſer Fall tritt ein, wenn z. B. ein<lb/> Kaufmann oder Faktor, fuͤr einen Abweſenden eine<lb/> Auslage an ſogenannten Speſen u. dergl. gemacht<lb/> hat, uͤbrigens aber mit demſelben nicht in Rech¬<lb/> nung ſteht, ſich alſo dieſes ausgelegte oder vorge¬<lb/> ſchoſſene Geld von der Poſt auszahlen laͤßt, welche<lb/> alsdann ſolches vermittelſt des Briefes dem entfern¬<lb/> ten Schuldner anrechnet und von demſelben wieder<lb/> erſtatten laͤßt. Auſſer dieſen ſoll es eigentlich nur<lb/> Gerichtsobrigkeiten und dergl. Behoͤrden geſtattet<lb/> ſeyn, ſich ſolche Vorſchuͤße von der Poſt auszahlen<lb/> und den Schuldigen anrechnen zu laſſen; hingegen<lb/> ſoll nicht Jeder, der an Auswaͤrtige Geldforde¬<lb/> rungen macht, damit der Poſt beſchwerlich fallen.<lb/> Es verſteht ſich auch von ſelbſt, daß dergleichen<lb/> Vorſchuͤße keine betraͤchtliche Summen ausmachen,<lb/> daß ſie voͤllig liquid ſeyn und daß die Abſender,<lb/> wenn etwa die Empfaͤnger den Vorſchuß der Poſt<lb/> wieder zu erſtatten ſich weigern, deshalben ver¬<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [67/0075]
weiſungen befolgen. — Denn die Poſt iſt haupt¬
ſaͤchlich verbunden, nach allen Kraͤften zu ſorgen,
daß die ihr anvertrauten Sachen in die Haͤnde des
rechten Empfaͤngers gelangen.
Bisweilen wuͤnſchen Correspondenten, daß ih¬
nen auf ihre mit der Poſt abzuſendenden Briefe und
Sachen von den Poſtbedienten Vorſchuͤße gelei¬
ſtet werden. Dieſer Fall tritt ein, wenn z. B. ein
Kaufmann oder Faktor, fuͤr einen Abweſenden eine
Auslage an ſogenannten Speſen u. dergl. gemacht
hat, uͤbrigens aber mit demſelben nicht in Rech¬
nung ſteht, ſich alſo dieſes ausgelegte oder vorge¬
ſchoſſene Geld von der Poſt auszahlen laͤßt, welche
alsdann ſolches vermittelſt des Briefes dem entfern¬
ten Schuldner anrechnet und von demſelben wieder
erſtatten laͤßt. Auſſer dieſen ſoll es eigentlich nur
Gerichtsobrigkeiten und dergl. Behoͤrden geſtattet
ſeyn, ſich ſolche Vorſchuͤße von der Poſt auszahlen
und den Schuldigen anrechnen zu laſſen; hingegen
ſoll nicht Jeder, der an Auswaͤrtige Geldforde¬
rungen macht, damit der Poſt beſchwerlich fallen.
Es verſteht ſich auch von ſelbſt, daß dergleichen
Vorſchuͤße keine betraͤchtliche Summen ausmachen,
daß ſie voͤllig liquid ſeyn und daß die Abſender,
wenn etwa die Empfaͤnger den Vorſchuß der Poſt
wieder zu erſtatten ſich weigern, deshalben ver¬
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