Raabe, Heinrich August: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden. Leipzig, 1803.Orte ab sich durch Extrapostpferde weiter bringen zu So wie es also gedachter maaßen nicht erlaubt Orte ab ſich durch Extrapoſtpferde weiter bringen zu So wie es alſo gedachter maaßen nicht erlaubt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0091" n="83"/> Orte ab ſich durch Extrapoſtpferde weiter bringen zu<lb/> laſſen. Gewoͤhnlich ſind die Ortsobrigkeiten von den<lb/> Landesherren beauftraget, dergleichen Vorfaͤlle nach<lb/> den gegebenen Geſetzen zu entſcheiden. —</p><lb/> <p>So wie es alſo gedachter maaßen nicht erlaubt<lb/> iſt, die Poſtſtationen vorbei zu reiſen, ohne ſich<lb/> mit denſelben gehoͤrig abzufinden; eben ſo wenig<lb/> wird es auch an Oertern, wo ein regelmaͤßiges Poſt¬<lb/> weſen iſt, geſtattet, von fremden auswaͤrtigen Oer¬<lb/> tern gemiethete Pferde kommen zu laſſen, um mit¬<lb/> telſt derſelben Reiſen zu machen. Ein ſolches Ver¬<lb/> fahren wuͤrde den Einwohnern unſers Wohnorts, be¬<lb/> ſonders den Poſthaltern nachtheilig ſeyn. Es ver¬<lb/> ſteht ſich von ſelbſt, daß dieſes Verbot nicht gegen<lb/> Pferde, welche dem Reiſenden eigen gehoͤren, gerich¬<lb/> tet ſeyn koͤnne, ſondern gegen fremde Lohnfahrleute.<lb/> Mit dieſen darf man nicht abreiſen und uͤber Poſt¬<lb/> ſtationen hinaus fahren, ohne ſich mit der Poſt ab¬<lb/> gefunden zu haben. Wenn man ſich dieſer Ordnung<lb/> unterwirft und vornehmlich auf den beruͤhrten Poſt¬<lb/> ſtationen die Gebuͤhren entrichtet; ſo kann man uͤb¬<lb/> rigens reiſen, wohin und mit wem man will. Auch<lb/> hat die Poſt nichts dabei zu erinnern, wenn man<lb/> mit gemietheten Pferden, oder mit Lohnkutſchern<lb/> Reiſen nach nahe gelegenen Oertern verrichtet. Die<lb/> Abgabe des Stationgeldes wird nur verlanget, wenn<lb/> die Miethskutſcher uͤber Poſtſtationen hinausfahren<lb/> auf einer Straße, wo Poſthaltereien angelegt ſind<lb/> und zur Befoͤrderung der Reiſenden unterhalten werden.</p><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [83/0091]
Orte ab ſich durch Extrapoſtpferde weiter bringen zu
laſſen. Gewoͤhnlich ſind die Ortsobrigkeiten von den
Landesherren beauftraget, dergleichen Vorfaͤlle nach
den gegebenen Geſetzen zu entſcheiden. —
So wie es alſo gedachter maaßen nicht erlaubt
iſt, die Poſtſtationen vorbei zu reiſen, ohne ſich
mit denſelben gehoͤrig abzufinden; eben ſo wenig
wird es auch an Oertern, wo ein regelmaͤßiges Poſt¬
weſen iſt, geſtattet, von fremden auswaͤrtigen Oer¬
tern gemiethete Pferde kommen zu laſſen, um mit¬
telſt derſelben Reiſen zu machen. Ein ſolches Ver¬
fahren wuͤrde den Einwohnern unſers Wohnorts, be¬
ſonders den Poſthaltern nachtheilig ſeyn. Es ver¬
ſteht ſich von ſelbſt, daß dieſes Verbot nicht gegen
Pferde, welche dem Reiſenden eigen gehoͤren, gerich¬
tet ſeyn koͤnne, ſondern gegen fremde Lohnfahrleute.
Mit dieſen darf man nicht abreiſen und uͤber Poſt¬
ſtationen hinaus fahren, ohne ſich mit der Poſt ab¬
gefunden zu haben. Wenn man ſich dieſer Ordnung
unterwirft und vornehmlich auf den beruͤhrten Poſt¬
ſtationen die Gebuͤhren entrichtet; ſo kann man uͤb¬
rigens reiſen, wohin und mit wem man will. Auch
hat die Poſt nichts dabei zu erinnern, wenn man
mit gemietheten Pferden, oder mit Lohnkutſchern
Reiſen nach nahe gelegenen Oertern verrichtet. Die
Abgabe des Stationgeldes wird nur verlanget, wenn
die Miethskutſcher uͤber Poſtſtationen hinausfahren
auf einer Straße, wo Poſthaltereien angelegt ſind
und zur Befoͤrderung der Reiſenden unterhalten werden.
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