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[Rabener, Gottlieb Wilhelm]: Sammlung satyrischer Schriften. Bd. 3. Leipzig, 1752.

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Satyrische Briefe.
"nicht erhält, wird dennoch entweder so billig,
"oder so vorsichtig seyn, und die Mittel verschwei-
"gen, die er angewendet hat, sein Recht zu behaup-
"ten. Diesen Satz habe ich in der Abhandlung
"selbst sehr weitläuftig ausgeführt, da wider ihn
"in den meisten Küchen der Richter so gröblich ver-
"stoßen wird.

"Ein Richter hat sich wohl vorzusehn, daß er
"von denjenigen kein Geschenke nimmt, welche mit
"seinen Obern und Vorgesetzten in einiger Verbind-
"lichkeit, oder Verwandschaft stehen. Thut er
"es dennoch, und ist er dabey nicht vorsichtig gnug,
"so ist er auf einmal, ohne Rettung, verlohren;
"hütet er sich aber, und zeigt er denjenigen, der
"ihn bestechen will, einen gerechten Abscheu vor ei-
"ner solchen Handlung: so gewinnt er dadurch dop-
"pelt so viel, als er dem äusserlichen Ansehen nach
"durch die Abweisung dergleichen Geschenke ver-
"liert. Diese Cautel hat mir Gelegenheit gegeben,
"dem Richter sehr weitläuftige Regeln wegen der
"Sorgfalt vorzuschreiben, mit welcher er sich gleich
"beym Anfange des Processes erkundigen müsse,
"ob eine der Partheyen auf diese oder jene Art
"mit einem von seinen Obern, oder mit denen, die
"er sonst zu fürchten hat, in einiger Verbindlich-
"keit stehe. Jch habe gewiesen, daß ein Richter
"schuldig sey, dieses zu thun, ehe er noch die Kla-
"ge liest. Denn in diesen Fällen wird die Ge-
"rechtigkeit der Sache nicht durch die Beweise der

"Par-

Satyriſche Briefe.
„nicht erhaͤlt, wird dennoch entweder ſo billig,
„oder ſo vorſichtig ſeyn, und die Mittel verſchwei-
„gen, die er angewendet hat, ſein Recht zu behaup-
„ten. Dieſen Satz habe ich in der Abhandlung
„ſelbſt ſehr weitlaͤuftig ausgefuͤhrt, da wider ihn
„in den meiſten Kuͤchen der Richter ſo groͤblich ver-
„ſtoßen wird.

„Ein Richter hat ſich wohl vorzuſehn, daß er
„von denjenigen kein Geſchenke nimmt, welche mit
„ſeinen Obern und Vorgeſetzten in einiger Verbind-
„lichkeit, oder Verwandſchaft ſtehen. Thut er
„es dennoch, und iſt er dabey nicht vorſichtig gnug,
„ſo iſt er auf einmal, ohne Rettung, verlohren;
„huͤtet er ſich aber, und zeigt er denjenigen, der
„ihn beſtechen will, einen gerechten Abſcheu vor ei-
„ner ſolchen Handlung: ſo gewinnt er dadurch dop-
„pelt ſo viel, als er dem aͤuſſerlichen Anſehen nach
„durch die Abweiſung dergleichen Geſchenke ver-
„liert. Dieſe Cautel hat mir Gelegenheit gegeben,
„dem Richter ſehr weitlaͤuftige Regeln wegen der
„Sorgfalt vorzuſchreiben, mit welcher er ſich gleich
„beym Anfange des Proceſſes erkundigen muͤſſe,
„ob eine der Partheyen auf dieſe oder jene Art
„mit einem von ſeinen Obern, oder mit denen, die
„er ſonſt zu fuͤrchten hat, in einiger Verbindlich-
„keit ſtehe. Jch habe gewieſen, daß ein Richter
„ſchuldig ſey, dieſes zu thun, ehe er noch die Kla-
„ge lieſt. Denn in dieſen Faͤllen wird die Ge-
„rechtigkeit der Sache nicht durch die Beweiſe der

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[127/0155] Satyriſche Briefe. „nicht erhaͤlt, wird dennoch entweder ſo billig, „oder ſo vorſichtig ſeyn, und die Mittel verſchwei- „gen, die er angewendet hat, ſein Recht zu behaup- „ten. Dieſen Satz habe ich in der Abhandlung „ſelbſt ſehr weitlaͤuftig ausgefuͤhrt, da wider ihn „in den meiſten Kuͤchen der Richter ſo groͤblich ver- „ſtoßen wird. „Ein Richter hat ſich wohl vorzuſehn, daß er „von denjenigen kein Geſchenke nimmt, welche mit „ſeinen Obern und Vorgeſetzten in einiger Verbind- „lichkeit, oder Verwandſchaft ſtehen. Thut er „es dennoch, und iſt er dabey nicht vorſichtig gnug, „ſo iſt er auf einmal, ohne Rettung, verlohren; „huͤtet er ſich aber, und zeigt er denjenigen, der „ihn beſtechen will, einen gerechten Abſcheu vor ei- „ner ſolchen Handlung: ſo gewinnt er dadurch dop- „pelt ſo viel, als er dem aͤuſſerlichen Anſehen nach „durch die Abweiſung dergleichen Geſchenke ver- „liert. Dieſe Cautel hat mir Gelegenheit gegeben, „dem Richter ſehr weitlaͤuftige Regeln wegen der „Sorgfalt vorzuſchreiben, mit welcher er ſich gleich „beym Anfange des Proceſſes erkundigen muͤſſe, „ob eine der Partheyen auf dieſe oder jene Art „mit einem von ſeinen Obern, oder mit denen, die „er ſonſt zu fuͤrchten hat, in einiger Verbindlich- „keit ſtehe. Jch habe gewieſen, daß ein Richter „ſchuldig ſey, dieſes zu thun, ehe er noch die Kla- „ge lieſt. Denn in dieſen Faͤllen wird die Ge- „rechtigkeit der Sache nicht durch die Beweiſe der „Par-

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Zitationshilfe: [Rabener, Gottlieb Wilhelm]: Sammlung satyrischer Schriften. Bd. 3. Leipzig, 1752, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rabener_sammlung03_1752/155>, abgerufen am 27.11.2024.