alles kam zusammen um den polnischen Adel zum Rücktritt zum Katholicismus zu stimmen.
Es versteht sich aber, daß man auch sogleich weiter ging, und diejenigen die nun nicht übertraten, die Ungunst der Staatsgewalt empfinden ließ.
In Polen kehrte die katholische Geistlichkeit besonders den Anspruch hervor, daß die kirchlichen Gebäude, die ja von Katholisch-gläubigen, unter der Mitwirkung der Bi- schöfe, häufig der Päpste, gegründet worden, ein unver- äußerliches Eigenthum ihrer Kirche seyen. Allenthalben, wo der katholische Dienst von den Pfarrkirchen ausgeschlos- sen worden, erhoben die Bischöfe, gestützt auf jenen Grund- satz, gerichtliche Klagen. Die Gerichte waren jetzt mit ei- frigen Katholiken besetzt: gegen eine Stadt nach der andern begannen die nemlichen Processe, erfolgten die nemlichen Urtel: es half nichts daß man an den König appellirte und ihn an jene Conföderation erinnerte, durch welche bei- den Bekenntnissen gleicher Schutz verheißen worden: die Antwort war: der gleiche Schutz bestehe eben darin, daß man jedem Theile zu seinem Rechte verhelfe: die Confö- deration schließe keine Versicherung der kirchlichen Gebäude ein 1). In wenigen Jahren setzten sich die Katholischen in den Besitz aller Pfarrkirchen in den Städten: "in den Pfarrkirchen", rief der Pole aus, "wird der alte Gott ver- ehrt": in den kleineren preußischen Städten durfte der evangelische Gottesdienst nur noch in einem Zimmer auf
1) Das ausführliche Schreiben des Woiwoden von Culm, über- setzt bei Lengnich: Polnisch-preußische Geschichte Theil IV, S. 291 setzt besonders diese Motive auseinander.
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der katholiſchen Reſtauration. Polen.
alles kam zuſammen um den polniſchen Adel zum Ruͤcktritt zum Katholicismus zu ſtimmen.
Es verſteht ſich aber, daß man auch ſogleich weiter ging, und diejenigen die nun nicht uͤbertraten, die Ungunſt der Staatsgewalt empfinden ließ.
In Polen kehrte die katholiſche Geiſtlichkeit beſonders den Anſpruch hervor, daß die kirchlichen Gebaͤude, die ja von Katholiſch-glaͤubigen, unter der Mitwirkung der Bi- ſchoͤfe, haͤufig der Paͤpſte, gegruͤndet worden, ein unver- aͤußerliches Eigenthum ihrer Kirche ſeyen. Allenthalben, wo der katholiſche Dienſt von den Pfarrkirchen ausgeſchloſ- ſen worden, erhoben die Biſchoͤfe, geſtuͤtzt auf jenen Grund- ſatz, gerichtliche Klagen. Die Gerichte waren jetzt mit ei- frigen Katholiken beſetzt: gegen eine Stadt nach der andern begannen die nemlichen Proceſſe, erfolgten die nemlichen Urtel: es half nichts daß man an den Koͤnig appellirte und ihn an jene Confoͤderation erinnerte, durch welche bei- den Bekenntniſſen gleicher Schutz verheißen worden: die Antwort war: der gleiche Schutz beſtehe eben darin, daß man jedem Theile zu ſeinem Rechte verhelfe: die Confoͤ- deration ſchließe keine Verſicherung der kirchlichen Gebaͤude ein 1). In wenigen Jahren ſetzten ſich die Katholiſchen in den Beſitz aller Pfarrkirchen in den Staͤdten: „in den Pfarrkirchen“, rief der Pole aus, „wird der alte Gott ver- ehrt“: in den kleineren preußiſchen Staͤdten durfte der evangeliſche Gottesdienſt nur noch in einem Zimmer auf
1) Das ausfuͤhrliche Schreiben des Woiwoden von Culm, uͤber- ſetzt bei Lengnich: Polniſch-preußiſche Geſchichte Theil IV, S. 291 ſetzt beſonders dieſe Motive auseinander.
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der katholiſchen Reſtauration. Polen.
alles kam zuſammen um den polniſchen Adel zum Ruͤcktritt
zum Katholicismus zu ſtimmen.
Es verſteht ſich aber, daß man auch ſogleich weiter
ging, und diejenigen die nun nicht uͤbertraten, die Ungunſt
der Staatsgewalt empfinden ließ.
In Polen kehrte die katholiſche Geiſtlichkeit beſonders
den Anſpruch hervor, daß die kirchlichen Gebaͤude, die ja
von Katholiſch-glaͤubigen, unter der Mitwirkung der Bi-
ſchoͤfe, haͤufig der Paͤpſte, gegruͤndet worden, ein unver-
aͤußerliches Eigenthum ihrer Kirche ſeyen. Allenthalben,
wo der katholiſche Dienſt von den Pfarrkirchen ausgeſchloſ-
ſen worden, erhoben die Biſchoͤfe, geſtuͤtzt auf jenen Grund-
ſatz, gerichtliche Klagen. Die Gerichte waren jetzt mit ei-
frigen Katholiken beſetzt: gegen eine Stadt nach der andern
begannen die nemlichen Proceſſe, erfolgten die nemlichen
Urtel: es half nichts daß man an den Koͤnig appellirte
und ihn an jene Confoͤderation erinnerte, durch welche bei-
den Bekenntniſſen gleicher Schutz verheißen worden: die
Antwort war: der gleiche Schutz beſtehe eben darin, daß
man jedem Theile zu ſeinem Rechte verhelfe: die Confoͤ-
deration ſchließe keine Verſicherung der kirchlichen Gebaͤude
ein 1). In wenigen Jahren ſetzten ſich die Katholiſchen
in den Beſitz aller Pfarrkirchen in den Staͤdten: „in den
Pfarrkirchen“, rief der Pole aus, „wird der alte Gott ver-
ehrt“: in den kleineren preußiſchen Staͤdten durfte der
evangeliſche Gottesdienſt nur noch in einem Zimmer auf
1) Das ausfuͤhrliche Schreiben des Woiwoden von Culm, uͤber-
ſetzt bei Lengnich: Polniſch-preußiſche Geſchichte Theil IV, S. 291
ſetzt beſonders dieſe Motive auseinander.
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Ranke, Leopold von: Die römischen Päpste. Bd. 2. Berlin, 1836, S. 371. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_paepste02_1836/383>, abgerufen am 22.11.2024.
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