Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839.Reichstag zu Augsburg 1500. weltliche Fürsten immer in gewissen Kreisen zusammenzufassen.Man richtete deren sechs ein, die man anfangs wohl auch Provinzen deutscher Nation nannte, Franken Baiern Schwa- ben Oberrhein Westphalen und Niedersachsen, die indeß noch nicht mit diesem Namen benannt, sondern nur durch die einzelnen darin angesessenen Stände bezeichnet wurden. 1 Die Interessen, deren Sonderung ohnehin keinen Sinn ge- habt hätte, wurden hiedurch näher vereinigt: auch Grafen und Prälaten, auch die Städte wurden zu diesen Kreisen gerechnet. Außerdem sollte nun aber auch immer ein geist- licher und ein weltlicher Fürst, ein Graf und ein Prälat persönlich zugegen seyn. Von Östreich und den Nieder- landen sollten zwei Abgeordnete erscheinen. Der Städte hatte man anfangs nicht besonders gedacht; wie man sie denn auch der ursprünglichen Absicht zum Trotz später doch nicht zu dem Kammergericht gezogen hatte. Allein sie fan- den daß das ihnen höchst nachtheilig und um so unbilli- ger sey, da das Aufbringen der Besoldungen ihnen am meisten zur Last fallen werde; sie setzten durch, daß ihnen zugestanden wurde, immer zwei Mitglieder in den Reichs- rath zu senden: diejenigen wurden sogleich benannt, denen abwechselnd dieß Vorrecht zustehen sollte; es waren Cölln und Strasburg von den rheinischen, Augsburg und Ulm von den schwäbischen, Nürnberg und Frankfurt von den fränkischen, Lübeck und Goßlar von den sächsischen; -- denn das ist das alte Reichsprinzip, daß jedes Recht sich so- gleich in einer bestimmten Gestalt an eine bestimmte Stelle 1 Ordnung des Regiments zu Augsburg aufgericht, in den
Sammlungen der Reichsabschiede. Reichstag zu Augsburg 1500. weltliche Fürſten immer in gewiſſen Kreiſen zuſammenzufaſſen.Man richtete deren ſechs ein, die man anfangs wohl auch Provinzen deutſcher Nation nannte, Franken Baiern Schwa- ben Oberrhein Weſtphalen und Niederſachſen, die indeß noch nicht mit dieſem Namen benannt, ſondern nur durch die einzelnen darin angeſeſſenen Stände bezeichnet wurden. 1 Die Intereſſen, deren Sonderung ohnehin keinen Sinn ge- habt hätte, wurden hiedurch näher vereinigt: auch Grafen und Prälaten, auch die Städte wurden zu dieſen Kreiſen gerechnet. Außerdem ſollte nun aber auch immer ein geiſt- licher und ein weltlicher Fürſt, ein Graf und ein Prälat perſönlich zugegen ſeyn. Von Öſtreich und den Nieder- landen ſollten zwei Abgeordnete erſcheinen. Der Städte hatte man anfangs nicht beſonders gedacht; wie man ſie denn auch der urſprünglichen Abſicht zum Trotz ſpäter doch nicht zu dem Kammergericht gezogen hatte. Allein ſie fan- den daß das ihnen höchſt nachtheilig und um ſo unbilli- ger ſey, da das Aufbringen der Beſoldungen ihnen am meiſten zur Laſt fallen werde; ſie ſetzten durch, daß ihnen zugeſtanden wurde, immer zwei Mitglieder in den Reichs- rath zu ſenden: diejenigen wurden ſogleich benannt, denen abwechſelnd dieß Vorrecht zuſtehen ſollte; es waren Cölln und Strasburg von den rheiniſchen, Augsburg und Ulm von den ſchwäbiſchen, Nürnberg und Frankfurt von den fränkiſchen, Lübeck und Goßlar von den ſächſiſchen; — denn das iſt das alte Reichsprinzip, daß jedes Recht ſich ſo- gleich in einer beſtimmten Geſtalt an eine beſtimmte Stelle 1 Ordnung des Regiments zu Augsburg aufgericht, in den
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Reichstag zu Augsburg 1500.
weltliche Fürſten immer in gewiſſen Kreiſen zuſammenzufaſſen.
Man richtete deren ſechs ein, die man anfangs wohl auch
Provinzen deutſcher Nation nannte, Franken Baiern Schwa-
ben Oberrhein Weſtphalen und Niederſachſen, die indeß
noch nicht mit dieſem Namen benannt, ſondern nur durch
die einzelnen darin angeſeſſenen Stände bezeichnet wurden. 1
Die Intereſſen, deren Sonderung ohnehin keinen Sinn ge-
habt hätte, wurden hiedurch näher vereinigt: auch Grafen
und Prälaten, auch die Städte wurden zu dieſen Kreiſen
gerechnet. Außerdem ſollte nun aber auch immer ein geiſt-
licher und ein weltlicher Fürſt, ein Graf und ein Prälat
perſönlich zugegen ſeyn. Von Öſtreich und den Nieder-
landen ſollten zwei Abgeordnete erſcheinen. Der Städte
hatte man anfangs nicht beſonders gedacht; wie man ſie
denn auch der urſprünglichen Abſicht zum Trotz ſpäter doch
nicht zu dem Kammergericht gezogen hatte. Allein ſie fan-
den daß das ihnen höchſt nachtheilig und um ſo unbilli-
ger ſey, da das Aufbringen der Beſoldungen ihnen am
meiſten zur Laſt fallen werde; ſie ſetzten durch, daß ihnen
zugeſtanden wurde, immer zwei Mitglieder in den Reichs-
rath zu ſenden: diejenigen wurden ſogleich benannt, denen
abwechſelnd dieß Vorrecht zuſtehen ſollte; es waren Cölln
und Strasburg von den rheiniſchen, Augsburg und Ulm
von den ſchwäbiſchen, Nürnberg und Frankfurt von den
fränkiſchen, Lübeck und Goßlar von den ſächſiſchen; — denn
das iſt das alte Reichsprinzip, daß jedes Recht ſich ſo-
gleich in einer beſtimmten Geſtalt an eine beſtimmte Stelle
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