Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839.Reichstag zu Worms 1509. gericht fanden keine städtischen Assessoren Eintritt. Dage-gen mußten sie nicht allein wie zu jeder andern Anlage, so für das Gericht beisteuern, sondern man hatte sie auch zu Costnitz unverhältnißmäßig hoch angeschlagen. Schon zu Cölln waren sie nicht geschont worden, wie wir sahen; ziemlich zwei Siebentheil der Hülfe fielen ihnen zu. Zu Costnitz aber wurde ihnen von Fußvolk und Geld ein volles Drittheil der ganzen Summe aufgelegt. 1 Ja als sey es daran nicht genug, unmittelbar nach dem Reichs- tag hatte der Kaiser die Bevollmächtigten der Städte vor den Reichsfiscal fordern lassen, um sie wegen des Fort- bestehens der großen Kaufmannsgesellschaften, welche durch frühere Reichsschlüsse verboten waren, zur Rede zu stel- len, und weil sie ungesetzliche Handthierung getrieben, eine Pön von 90000 G. von ihnen gefordert. Die Kaufleute hatten sich mit lautem Geschrei dagegen gesetzt: man wolle sie wie Leibeigene behandeln, besser werde ihnen seyn, aus- zuwandern, nach Venedig oder nach der Schweiz oder auch nach Frankreich, wo man ehrlichen Handel und Wandel nicht beschränke; zuletzt hatten sie sich doch zu einer nahm- haften Summe verstehen müssen. Noch waren die Städte nicht so schwach, um sich das alles so gradezu gefallen zu lassen: sie hatten Städtetag gehalten und beschlossen, sich auf dem nächsten Reichstage zur Wehre zu setzen, 2 die 1 Nachrichten des ächten Fugger. So viel ich sehe betrug die Summe 20000 G. Vgl. Jäger Schwäbisches Städtewesen 677. 2 Die Beschlüsse dieser Städtetage wären wohl noch näher
zu ermitteln. Ein Schreiben des schwäbischen Bundes vom 21 Oct. 1508 erinnert, "welchermaaß auf vergangen gemeinem Frei und Reichsstett-Tag zu Speier der Beschwerden halben, so den Stett- Reichstag zu Worms 1509. gericht fanden keine ſtädtiſchen Aſſeſſoren Eintritt. Dage-gen mußten ſie nicht allein wie zu jeder andern Anlage, ſo für das Gericht beiſteuern, ſondern man hatte ſie auch zu Coſtnitz unverhältnißmäßig hoch angeſchlagen. Schon zu Cölln waren ſie nicht geſchont worden, wie wir ſahen; ziemlich zwei Siebentheil der Hülfe fielen ihnen zu. Zu Coſtnitz aber wurde ihnen von Fußvolk und Geld ein volles Drittheil der ganzen Summe aufgelegt. 1 Ja als ſey es daran nicht genug, unmittelbar nach dem Reichs- tag hatte der Kaiſer die Bevollmächtigten der Städte vor den Reichsfiscal fordern laſſen, um ſie wegen des Fort- beſtehens der großen Kaufmannsgeſellſchaften, welche durch frühere Reichsſchlüſſe verboten waren, zur Rede zu ſtel- len, und weil ſie ungeſetzliche Handthierung getrieben, eine Pön von 90000 G. von ihnen gefordert. Die Kaufleute hatten ſich mit lautem Geſchrei dagegen geſetzt: man wolle ſie wie Leibeigene behandeln, beſſer werde ihnen ſeyn, aus- zuwandern, nach Venedig oder nach der Schweiz oder auch nach Frankreich, wo man ehrlichen Handel und Wandel nicht beſchränke; zuletzt hatten ſie ſich doch zu einer nahm- haften Summe verſtehen müſſen. Noch waren die Städte nicht ſo ſchwach, um ſich das alles ſo gradezu gefallen zu laſſen: ſie hatten Städtetag gehalten und beſchloſſen, ſich auf dem nächſten Reichstage zur Wehre zu ſetzen, 2 die 1 Nachrichten des aͤchten Fugger. So viel ich ſehe betrug die Summe 20000 G. Vgl. Jaͤger Schwaͤbiſches Staͤdteweſen 677. 2 Die Beſchluͤſſe dieſer Staͤdtetage waͤren wohl noch naͤher
zu ermitteln. Ein Schreiben des ſchwaͤbiſchen Bundes vom 21 Oct. 1508 erinnert, „welchermaaß auf vergangen gemeinem Frei und Reichsſtett-Tag zu Speier der Beſchwerden halben, ſo den Stett- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0203" n="185"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Reichstag zu Worms</hi> 1509.</fw><lb/> gericht fanden keine ſtädtiſchen Aſſeſſoren Eintritt. Dage-<lb/> gen mußten ſie nicht allein wie zu jeder andern Anlage,<lb/> ſo für das Gericht beiſteuern, ſondern man hatte ſie<lb/> auch zu Coſtnitz unverhältnißmäßig hoch angeſchlagen.<lb/> Schon zu Cölln waren ſie nicht geſchont worden, wie wir<lb/> ſahen; ziemlich zwei Siebentheil der Hülfe fielen ihnen zu.<lb/> Zu Coſtnitz aber wurde ihnen von Fußvolk und Geld ein<lb/> volles Drittheil der ganzen Summe aufgelegt. <note place="foot" n="1">Nachrichten des aͤchten Fugger. So viel ich ſehe betrug die<lb/> Summe 20000 G. Vgl. Jaͤger Schwaͤbiſches Staͤdteweſen 677.</note> Ja als<lb/> ſey es daran nicht genug, unmittelbar nach dem Reichs-<lb/> tag hatte der Kaiſer die Bevollmächtigten der Städte vor<lb/> den Reichsfiscal fordern laſſen, um ſie wegen des Fort-<lb/> beſtehens der großen Kaufmannsgeſellſchaften, welche durch<lb/> frühere Reichsſchlüſſe verboten waren, zur Rede zu ſtel-<lb/> len, und weil ſie ungeſetzliche Handthierung getrieben, eine<lb/> Pön von 90000 G. von ihnen gefordert. Die Kaufleute<lb/> hatten ſich mit lautem Geſchrei dagegen geſetzt: man wolle<lb/> ſie wie Leibeigene behandeln, beſſer werde ihnen ſeyn, aus-<lb/> zuwandern, nach Venedig oder nach der Schweiz oder auch<lb/> nach Frankreich, wo man ehrlichen Handel und Wandel<lb/> nicht beſchränke; zuletzt hatten ſie ſich doch zu einer nahm-<lb/> haften Summe verſtehen müſſen. Noch waren die Städte<lb/> nicht ſo ſchwach, um ſich das alles ſo gradezu gefallen<lb/> zu laſſen: ſie hatten Städtetag gehalten und beſchloſſen,<lb/> ſich auf dem nächſten Reichstage zur Wehre zu ſetzen, <note xml:id="seg2pn_18_1" next="#seg2pn_18_2" place="foot" n="2">Die Beſchluͤſſe dieſer Staͤdtetage waͤren wohl noch naͤher<lb/> zu ermitteln. Ein Schreiben des ſchwaͤbiſchen Bundes vom 21 Oct.<lb/> 1508 erinnert, „welchermaaß auf vergangen gemeinem Frei und<lb/> Reichsſtett-Tag zu Speier der Beſchwerden halben, ſo den Stett-</note> die<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [185/0203]
Reichstag zu Worms 1509.
gericht fanden keine ſtädtiſchen Aſſeſſoren Eintritt. Dage-
gen mußten ſie nicht allein wie zu jeder andern Anlage,
ſo für das Gericht beiſteuern, ſondern man hatte ſie
auch zu Coſtnitz unverhältnißmäßig hoch angeſchlagen.
Schon zu Cölln waren ſie nicht geſchont worden, wie wir
ſahen; ziemlich zwei Siebentheil der Hülfe fielen ihnen zu.
Zu Coſtnitz aber wurde ihnen von Fußvolk und Geld ein
volles Drittheil der ganzen Summe aufgelegt. 1 Ja als
ſey es daran nicht genug, unmittelbar nach dem Reichs-
tag hatte der Kaiſer die Bevollmächtigten der Städte vor
den Reichsfiscal fordern laſſen, um ſie wegen des Fort-
beſtehens der großen Kaufmannsgeſellſchaften, welche durch
frühere Reichsſchlüſſe verboten waren, zur Rede zu ſtel-
len, und weil ſie ungeſetzliche Handthierung getrieben, eine
Pön von 90000 G. von ihnen gefordert. Die Kaufleute
hatten ſich mit lautem Geſchrei dagegen geſetzt: man wolle
ſie wie Leibeigene behandeln, beſſer werde ihnen ſeyn, aus-
zuwandern, nach Venedig oder nach der Schweiz oder auch
nach Frankreich, wo man ehrlichen Handel und Wandel
nicht beſchränke; zuletzt hatten ſie ſich doch zu einer nahm-
haften Summe verſtehen müſſen. Noch waren die Städte
nicht ſo ſchwach, um ſich das alles ſo gradezu gefallen
zu laſſen: ſie hatten Städtetag gehalten und beſchloſſen,
ſich auf dem nächſten Reichstage zur Wehre zu ſetzen, 2 die
1 Nachrichten des aͤchten Fugger. So viel ich ſehe betrug die
Summe 20000 G. Vgl. Jaͤger Schwaͤbiſches Staͤdteweſen 677.
2 Die Beſchluͤſſe dieſer Staͤdtetage waͤren wohl noch naͤher
zu ermitteln. Ein Schreiben des ſchwaͤbiſchen Bundes vom 21 Oct.
1508 erinnert, „welchermaaß auf vergangen gemeinem Frei und
Reichsſtett-Tag zu Speier der Beſchwerden halben, ſo den Stett-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |