alle Jahr die Summe von 200000 G. einlaufe, den ge- sammten Bettelmönchen eine Million.
Dazu kamen die Competenzen der geistlichen und der weltlichen Gerichtsbarkeit: die allmählig um so mehr her- vortraten, je mehr die Territorien nach einer gewissen Abgeschlossenheit trachteten, sich zu Staaten zu gestalten strebten. Da ist besonders Sachsen merkwürdig. In den verschiednen Besitzungen beider Linien hatten nicht allein die drei einheimischen Bischöfe, sondern auch die Erzbi- schöfe von Mainz und von Prag, die Bischöfe von Würz- burg und Bamberg, Halberstadt, Havelberg, Brandenburg und Lebus geistliche Jurisdiction. Die Verwirrung, die hiedurch an und für sich entstand, wuchs nun noch da- durch ungemein, daß alle Streitsachen zwischen Geistlichen und Weltlichen nur vor geistlichen Gerichten verhandelt wurden, so daß Vornehme und Geringe unaufhörlich mit dem geistlichen Bann geängstigt wurden. Herzog Wilhelm klagt im Jahr 1454, das Übel komme nicht von sei- nen Herrn und Freunden, den Bischöfen, sondern von den Richtern, Offizialen und Procuratoren, von denen dabei nur ihr eigner Vortheil gesucht werde. Er traf mit Gra- fen Herrn und Ritterschaft des Landes einige Anordnun- gen dagegen; 1 man brachte Privilegien der Päpste aus; aber noch 1490 wiederholt sich die alte Klage: die welt- lichen Gerichte seyen durch die geistlichen höchlich beschwert: das Volk verarme darüber durch Versäumniß und Kosten. 2
1 Verordnung Wilhelms Gotha Montag nach Exaudi 1454 bei Müller Rth. Fr. I, 130.
2 Worte einer Verordnung Herz. Georgs bei Langenn: Her- zog Albrecht p. 319.
Oppoſition von weltlicher Seite.
alle Jahr die Summe von 200000 G. einlaufe, den ge- ſammten Bettelmönchen eine Million.
Dazu kamen die Competenzen der geiſtlichen und der weltlichen Gerichtsbarkeit: die allmählig um ſo mehr her- vortraten, je mehr die Territorien nach einer gewiſſen Abgeſchloſſenheit trachteten, ſich zu Staaten zu geſtalten ſtrebten. Da iſt beſonders Sachſen merkwürdig. In den verſchiednen Beſitzungen beider Linien hatten nicht allein die drei einheimiſchen Biſchöfe, ſondern auch die Erzbi- ſchöfe von Mainz und von Prag, die Biſchöfe von Würz- burg und Bamberg, Halberſtadt, Havelberg, Brandenburg und Lebus geiſtliche Jurisdiction. Die Verwirrung, die hiedurch an und für ſich entſtand, wuchs nun noch da- durch ungemein, daß alle Streitſachen zwiſchen Geiſtlichen und Weltlichen nur vor geiſtlichen Gerichten verhandelt wurden, ſo daß Vornehme und Geringe unaufhörlich mit dem geiſtlichen Bann geängſtigt wurden. Herzog Wilhelm klagt im Jahr 1454, das Übel komme nicht von ſei- nen Herrn und Freunden, den Biſchöfen, ſondern von den Richtern, Offizialen und Procuratoren, von denen dabei nur ihr eigner Vortheil geſucht werde. Er traf mit Gra- fen Herrn und Ritterſchaft des Landes einige Anordnun- gen dagegen; 1 man brachte Privilegien der Päpſte aus; aber noch 1490 wiederholt ſich die alte Klage: die welt- lichen Gerichte ſeyen durch die geiſtlichen höchlich beſchwert: das Volk verarme darüber durch Verſäumniß und Koſten. 2
1 Verordnung Wilhelms Gotha Montag nach Exaudi 1454 bei Muͤller Rth. Fr. I, 130.
2 Worte einer Verordnung Herz. Georgs bei Langenn: Her- zog Albrecht p. 319.
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Oppoſition von weltlicher Seite.
alle Jahr die Summe von 200000 G. einlaufe, den ge-
ſammten Bettelmönchen eine Million.
Dazu kamen die Competenzen der geiſtlichen und der
weltlichen Gerichtsbarkeit: die allmählig um ſo mehr her-
vortraten, je mehr die Territorien nach einer gewiſſen
Abgeſchloſſenheit trachteten, ſich zu Staaten zu geſtalten
ſtrebten. Da iſt beſonders Sachſen merkwürdig. In den
verſchiednen Beſitzungen beider Linien hatten nicht allein
die drei einheimiſchen Biſchöfe, ſondern auch die Erzbi-
ſchöfe von Mainz und von Prag, die Biſchöfe von Würz-
burg und Bamberg, Halberſtadt, Havelberg, Brandenburg
und Lebus geiſtliche Jurisdiction. Die Verwirrung, die
hiedurch an und für ſich entſtand, wuchs nun noch da-
durch ungemein, daß alle Streitſachen zwiſchen Geiſtlichen
und Weltlichen nur vor geiſtlichen Gerichten verhandelt
wurden, ſo daß Vornehme und Geringe unaufhörlich mit
dem geiſtlichen Bann geängſtigt wurden. Herzog Wilhelm
klagt im Jahr 1454, das Übel komme nicht von ſei-
nen Herrn und Freunden, den Biſchöfen, ſondern von den
Richtern, Offizialen und Procuratoren, von denen dabei
nur ihr eigner Vortheil geſucht werde. Er traf mit Gra-
fen Herrn und Ritterſchaft des Landes einige Anordnun-
gen dagegen; 1 man brachte Privilegien der Päpſte aus;
aber noch 1490 wiederholt ſich die alte Klage: die welt-
lichen Gerichte ſeyen durch die geiſtlichen höchlich beſchwert:
das Volk verarme darüber durch Verſäumniß und Koſten. 2
1 Verordnung Wilhelms Gotha Montag nach Exaudi 1454
bei Muͤller Rth. Fr. I, 130.
2 Worte einer Verordnung Herz. Georgs bei Langenn: Her-
zog Albrecht p. 319.
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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 1. Berlin, 1839, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation01_1839/271>, abgerufen am 24.11.2024.
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