nehmen dürften. 1 Es war ihrer eine so große Anzahl, daß sonst die Dorfgerichte in Stocken gerathen seyn würden.
Schon war die allgemeine Aufmerksamkeit, so wie die vorbereitende Thätigkeit, der nächsten Versammlung, die dann auch entscheidend geworden ist, zugewendet.
Sachsen und Hessen hatten für das evangelische Bünd- niß das sie beabsichtigten, doch nicht die erwartete Theil- nahme gefunden: eigentlich nur die nürnbergischen Abge- ordneten hatten eine ernstliche Hinneigung dazu blicken las- sen; allein darum ließen sie den Gedanken nicht fallen: die beiderseitigen Gesandten waren der Meinung, die Sache müsse in einer persönlichen Zusammenkunft ihrer Herrn, des Churfürsten selbst und des Landgrafen, mit doppelter Kraft angegriffen werden.
Indessen trat auch die andre Partei enger zusammen. Das Domcapitel zu Mainz suchte seine so lange verges- senen Metropolitan-befugnisse wieder hervor, und berief die Capitel seiner Suffraganen zu einer Versammlung bei der Mutterkirche. Hier ward dann die Gefahr in Betracht gezogen in der sich der Clerus überhaupt befinde, und der Beschluß gefaßt eine Gesandtschaft an Kaiser und Papst ab- zuordnen, um ihnen zu klagen daß die geistliche Jurisdiction von der weltlichen Gewalt occupirt werde, und die Verdienste in Erinnerung zu bringen welche sich die geistlichen Fürsten von jeher um Kaiserthum und Kirche erworben: so viel und
1 Reichsabschied. N. Samml. II, 271 § 1. § 4. Man sah das gleich damals als einen Sieg der Protestanten an. Schreiben der Nürnberger bei Hortleder I, VIII, 1. Spalatin Annales bei Mencken II, 652: Concidit spes sperantium, eo conventu totum Baalem restitutum iri.
Drittes Buch. Siebentes Capitel.
nehmen dürften. 1 Es war ihrer eine ſo große Anzahl, daß ſonſt die Dorfgerichte in Stocken gerathen ſeyn würden.
Schon war die allgemeine Aufmerkſamkeit, ſo wie die vorbereitende Thätigkeit, der nächſten Verſammlung, die dann auch entſcheidend geworden iſt, zugewendet.
Sachſen und Heſſen hatten für das evangeliſche Bünd- niß das ſie beabſichtigten, doch nicht die erwartete Theil- nahme gefunden: eigentlich nur die nürnbergiſchen Abge- ordneten hatten eine ernſtliche Hinneigung dazu blicken laſ- ſen; allein darum ließen ſie den Gedanken nicht fallen: die beiderſeitigen Geſandten waren der Meinung, die Sache müſſe in einer perſönlichen Zuſammenkunft ihrer Herrn, des Churfürſten ſelbſt und des Landgrafen, mit doppelter Kraft angegriffen werden.
Indeſſen trat auch die andre Partei enger zuſammen. Das Domcapitel zu Mainz ſuchte ſeine ſo lange vergeſ- ſenen Metropolitan-befugniſſe wieder hervor, und berief die Capitel ſeiner Suffraganen zu einer Verſammlung bei der Mutterkirche. Hier ward dann die Gefahr in Betracht gezogen in der ſich der Clerus überhaupt befinde, und der Beſchluß gefaßt eine Geſandtſchaft an Kaiſer und Papſt ab- zuordnen, um ihnen zu klagen daß die geiſtliche Jurisdiction von der weltlichen Gewalt occupirt werde, und die Verdienſte in Erinnerung zu bringen welche ſich die geiſtlichen Fürſten von jeher um Kaiſerthum und Kirche erworben: ſo viel und
1 Reichsabſchied. N. Samml. II, 271 § 1. § 4. Man ſah das gleich damals als einen Sieg der Proteſtanten an. Schreiben der Nuͤrnberger bei Hortleder I, VIII, 1. Spalatin Annales bei Mencken II, 652: Concidit spes sperantium, eo conventu totum Baalem restitutum iri.
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Drittes Buch. Siebentes Capitel.
nehmen dürften. 1 Es war ihrer eine ſo große Anzahl,
daß ſonſt die Dorfgerichte in Stocken gerathen ſeyn würden.
Schon war die allgemeine Aufmerkſamkeit, ſo wie
die vorbereitende Thätigkeit, der nächſten Verſammlung, die
dann auch entſcheidend geworden iſt, zugewendet.
Sachſen und Heſſen hatten für das evangeliſche Bünd-
niß das ſie beabſichtigten, doch nicht die erwartete Theil-
nahme gefunden: eigentlich nur die nürnbergiſchen Abge-
ordneten hatten eine ernſtliche Hinneigung dazu blicken laſ-
ſen; allein darum ließen ſie den Gedanken nicht fallen:
die beiderſeitigen Geſandten waren der Meinung, die Sache
müſſe in einer perſönlichen Zuſammenkunft ihrer Herrn,
des Churfürſten ſelbſt und des Landgrafen, mit doppelter
Kraft angegriffen werden.
Indeſſen trat auch die andre Partei enger zuſammen.
Das Domcapitel zu Mainz ſuchte ſeine ſo lange vergeſ-
ſenen Metropolitan-befugniſſe wieder hervor, und berief
die Capitel ſeiner Suffraganen zu einer Verſammlung bei
der Mutterkirche. Hier ward dann die Gefahr in Betracht
gezogen in der ſich der Clerus überhaupt befinde, und der
Beſchluß gefaßt eine Geſandtſchaft an Kaiſer und Papſt ab-
zuordnen, um ihnen zu klagen daß die geiſtliche Jurisdiction
von der weltlichen Gewalt occupirt werde, und die Verdienſte
in Erinnerung zu bringen welche ſich die geiſtlichen Fürſten
von jeher um Kaiſerthum und Kirche erworben: ſo viel und
1 Reichsabſchied. N. Samml. II, 271 § 1. § 4. Man ſah
das gleich damals als einen Sieg der Proteſtanten an. Schreiben
der Nuͤrnberger bei Hortleder I, VIII, 1. Spalatin Annales bei
Mencken II, 652: Concidit spes sperantium, eo conventu totum
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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 2. Berlin, 1839, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation02_1839/256>, abgerufen am 16.07.2024.
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