Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 2. Berlin, 1839.Viertes Buch. Fünftes Capitel. zu ernennen, und zuweilen finden wir Bürgermeister alsStatthalter. In dem Entwurf zu einer Landesvertheidi- gung vom Jahr 1507 werden funfzehn Hauptleute ernannt: von diesen gehören 14 dem einheimischen Adel an, nur ein einziger dem Orden. 1 Ward aber der Orden auf diese Weise in seinen Be- Da war nun die einzige Frage, die eine weiterausse- 1 Baczko Preußische Gesch. IV, 142. 2 Albrecht erwähnt bei Schütz Hist. rer. Pruss. p. 331 "was
er sich gegen den beiden Meistern verschreiben und obligiren müssen, damit sie sich denn ganz und gar aus dem Gehorsam gezogen." Viertes Buch. Fuͤnftes Capitel. zu ernennen, und zuweilen finden wir Bürgermeiſter alsStatthalter. In dem Entwurf zu einer Landesvertheidi- gung vom Jahr 1507 werden funfzehn Hauptleute ernannt: von dieſen gehören 14 dem einheimiſchen Adel an, nur ein einziger dem Orden. 1 Ward aber der Orden auf dieſe Weiſe in ſeinen Be- Da war nun die einzige Frage, die eine weiterausſe- 1 Baczko Preußiſche Geſch. IV, 142. 2 Albrecht erwaͤhnt bei Schuͤtz Hist. rer. Pruss. p. 331 „was
er ſich gegen den beiden Meiſtern verſchreiben und obligiren muͤſſen, damit ſie ſich denn ganz und gar aus dem Gehorſam gezogen.“ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0478" n="468"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Viertes Buch. Fuͤnftes Capitel</hi>.</fw><lb/> zu ernennen, und zuweilen finden wir Bürgermeiſter als<lb/> Statthalter. In dem Entwurf zu einer Landesvertheidi-<lb/> gung vom Jahr 1507 werden funfzehn Hauptleute ernannt:<lb/> von dieſen gehören 14 dem einheimiſchen Adel an, nur ein<lb/> einziger dem Orden. <note place="foot" n="1">Baczko Preußiſche Geſch. <hi rendition="#aq">IV,</hi> 142.</note></p><lb/> <p>Ward aber der Orden auf dieſe Weiſe in ſeinen Be-<lb/> fugniſſen beſchränkt, ſo ward auch allmählig das ihm ei-<lb/> genthümliche republikaniſche Weſen von einem mehr monar-<lb/> chiſchen überwältigt. Man fand es rathſam, geborne Für-<lb/> ſten zu Hochmeiſtern zu wählen, 1498 Friedrich von Sach-<lb/> ſen, 1511 Albrecht von Brandenburg. Um ihnen eine ſtan-<lb/> desgemäße Exiſtenz zu verſchaffen, wurden ganze Comthu-<lb/> reien eingezogen. Dieſe Fürſten ſelbſt beſorgten die Ge-<lb/> ſchäfte durch Canzler, die nicht zu dem Orden gehörten,<lb/> durch ihre beſondern Räthe, auf die Weiſe deutſcher Höfe.<lb/> Sie nahmen um ſo mehr eine landesfürſtliche Stellung an,<lb/> da ſie ihren Untergebenen außerhalb des Landes, ſowohl<lb/> dem Meiſter in Liefland als dem Deutſchmeiſter eine große<lb/> Selbſtändigkeit zu gewähren, namentlich den erſten aller we-<lb/> ſentlichen Pflichten zu entlaſſen genöthigt waren. <note place="foot" n="2">Albrecht erwaͤhnt bei Schuͤtz <hi rendition="#aq">Hist. rer. Pruss. p.</hi> 331 „was<lb/> er ſich gegen den beiden Meiſtern verſchreiben und obligiren muͤſſen,<lb/> damit ſie ſich denn ganz und gar aus dem Gehorſam gezogen.“</note> An die<lb/> Stelle allgemeiner Beziehungen traten engere territoriale Ver-<lb/> hältniſſe.</p><lb/> <p>Da war nun die einzige Frage, die eine weiterausſe-<lb/> hende Bewegung erhielt, ob man ſich den Verpflichtungen<lb/> des Friedens von Thorn unterwerfen würde oder nicht. Die<lb/> letzten Hochmeiſter weigerten ſich die Huldigung zu leiſten,<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [468/0478]
Viertes Buch. Fuͤnftes Capitel.
zu ernennen, und zuweilen finden wir Bürgermeiſter als
Statthalter. In dem Entwurf zu einer Landesvertheidi-
gung vom Jahr 1507 werden funfzehn Hauptleute ernannt:
von dieſen gehören 14 dem einheimiſchen Adel an, nur ein
einziger dem Orden. 1
Ward aber der Orden auf dieſe Weiſe in ſeinen Be-
fugniſſen beſchränkt, ſo ward auch allmählig das ihm ei-
genthümliche republikaniſche Weſen von einem mehr monar-
chiſchen überwältigt. Man fand es rathſam, geborne Für-
ſten zu Hochmeiſtern zu wählen, 1498 Friedrich von Sach-
ſen, 1511 Albrecht von Brandenburg. Um ihnen eine ſtan-
desgemäße Exiſtenz zu verſchaffen, wurden ganze Comthu-
reien eingezogen. Dieſe Fürſten ſelbſt beſorgten die Ge-
ſchäfte durch Canzler, die nicht zu dem Orden gehörten,
durch ihre beſondern Räthe, auf die Weiſe deutſcher Höfe.
Sie nahmen um ſo mehr eine landesfürſtliche Stellung an,
da ſie ihren Untergebenen außerhalb des Landes, ſowohl
dem Meiſter in Liefland als dem Deutſchmeiſter eine große
Selbſtändigkeit zu gewähren, namentlich den erſten aller we-
ſentlichen Pflichten zu entlaſſen genöthigt waren. 2 An die
Stelle allgemeiner Beziehungen traten engere territoriale Ver-
hältniſſe.
Da war nun die einzige Frage, die eine weiterausſe-
hende Bewegung erhielt, ob man ſich den Verpflichtungen
des Friedens von Thorn unterwerfen würde oder nicht. Die
letzten Hochmeiſter weigerten ſich die Huldigung zu leiſten,
1 Baczko Preußiſche Geſch. IV, 142.
2 Albrecht erwaͤhnt bei Schuͤtz Hist. rer. Pruss. p. 331 „was
er ſich gegen den beiden Meiſtern verſchreiben und obligiren muͤſſen,
damit ſie ſich denn ganz und gar aus dem Gehorſam gezogen.“
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