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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 4. Berlin, 1843.

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Siebentes Buch. Fünftes Capitel.
lasten, die allgemeine Norm des Kammergerichts ausmachen
sollte, kam ihnen nachgerade unerträglich vor. Sie forderten
vielmehr beständigen Frieden und gleichmäßiges Recht. Was
die geistlichen Güter anlangt, so machte Churfürst Joachim den
Vorschlag, von Reichswegen jedem Fürsten zu überlassen, in
seiner Landschaft damit so zu verfahren wie er es gegen Gott
und kaiserliche Majestät verantworten könne: eine Fassung
welche dem Abschied von 1526 und der Protestation von
1529 den gesetzlichen Sieg verschafft haben würde. Noch
immer meinte er eine Freistellung von Priesterehe und beider-
lei Gestalt durchsetzen zu können: 1 nach seinen Worten sollte
es scheinen -- wenn er nicht etwa das was er wünschens-
werth fand allzu rasch für wahrscheinlich gehalten hat --
als seyen wie der Kaiser so auch die alten Gegner Mainz
und Trier zu dieser Concession geneigt gewesen.

Davon zeigte sich jedoch keine Wirkung noch Spur, als
es zu den definitiven Verhandlungen kam. Als sich die alte
Majorität noch einmal beisammen sah, ließ sie sich nichts
mehr abgewinnen. Am 28sten Juli erschienen die Stände
von beiderlei Bekenntniß in der kaiserlichen Wohnung. Der
Kaiser gieng immer von einem Theile zum andern, um eine
weitere Annäherung zwischen ihnen zu vermitteln; aber alle
sein Bemühen scheiterte.

Wollte er die Protestanten nicht doch noch zuletzt auf
die Seite seiner Gegner treiben, so blieb ihm nichts übrig
als sie durch besondere Zugeständnisse sicher zu stellen, deren
rechtliche Bedeutung freilich der eines Reichsabschiedes nicht
gleich kam, die aber ihn wenigstens selbst verpflichteten, und,

1 Forma edicti a Marchione proposita. Corp. Ref IV, 594.

Siebentes Buch. Fuͤnftes Capitel.
laſten, die allgemeine Norm des Kammergerichts ausmachen
ſollte, kam ihnen nachgerade unerträglich vor. Sie forderten
vielmehr beſtändigen Frieden und gleichmäßiges Recht. Was
die geiſtlichen Güter anlangt, ſo machte Churfürſt Joachim den
Vorſchlag, von Reichswegen jedem Fürſten zu überlaſſen, in
ſeiner Landſchaft damit ſo zu verfahren wie er es gegen Gott
und kaiſerliche Majeſtät verantworten könne: eine Faſſung
welche dem Abſchied von 1526 und der Proteſtation von
1529 den geſetzlichen Sieg verſchafft haben würde. Noch
immer meinte er eine Freiſtellung von Prieſterehe und beider-
lei Geſtalt durchſetzen zu können: 1 nach ſeinen Worten ſollte
es ſcheinen — wenn er nicht etwa das was er wünſchens-
werth fand allzu raſch für wahrſcheinlich gehalten hat —
als ſeyen wie der Kaiſer ſo auch die alten Gegner Mainz
und Trier zu dieſer Conceſſion geneigt geweſen.

Davon zeigte ſich jedoch keine Wirkung noch Spur, als
es zu den definitiven Verhandlungen kam. Als ſich die alte
Majorität noch einmal beiſammen ſah, ließ ſie ſich nichts
mehr abgewinnen. Am 28ſten Juli erſchienen die Stände
von beiderlei Bekenntniß in der kaiſerlichen Wohnung. Der
Kaiſer gieng immer von einem Theile zum andern, um eine
weitere Annäherung zwiſchen ihnen zu vermitteln; aber alle
ſein Bemühen ſcheiterte.

Wollte er die Proteſtanten nicht doch noch zuletzt auf
die Seite ſeiner Gegner treiben, ſo blieb ihm nichts übrig
als ſie durch beſondere Zugeſtändniſſe ſicher zu ſtellen, deren
rechtliche Bedeutung freilich der eines Reichsabſchiedes nicht
gleich kam, die aber ihn wenigſtens ſelbſt verpflichteten, und,

1 Forma edicti a Marchione proposita. Corp. Ref IV, 594.
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[222/0234] Siebentes Buch. Fuͤnftes Capitel. laſten, die allgemeine Norm des Kammergerichts ausmachen ſollte, kam ihnen nachgerade unerträglich vor. Sie forderten vielmehr beſtändigen Frieden und gleichmäßiges Recht. Was die geiſtlichen Güter anlangt, ſo machte Churfürſt Joachim den Vorſchlag, von Reichswegen jedem Fürſten zu überlaſſen, in ſeiner Landſchaft damit ſo zu verfahren wie er es gegen Gott und kaiſerliche Majeſtät verantworten könne: eine Faſſung welche dem Abſchied von 1526 und der Proteſtation von 1529 den geſetzlichen Sieg verſchafft haben würde. Noch immer meinte er eine Freiſtellung von Prieſterehe und beider- lei Geſtalt durchſetzen zu können: 1 nach ſeinen Worten ſollte es ſcheinen — wenn er nicht etwa das was er wünſchens- werth fand allzu raſch für wahrſcheinlich gehalten hat — als ſeyen wie der Kaiſer ſo auch die alten Gegner Mainz und Trier zu dieſer Conceſſion geneigt geweſen. Davon zeigte ſich jedoch keine Wirkung noch Spur, als es zu den definitiven Verhandlungen kam. Als ſich die alte Majorität noch einmal beiſammen ſah, ließ ſie ſich nichts mehr abgewinnen. Am 28ſten Juli erſchienen die Stände von beiderlei Bekenntniß in der kaiſerlichen Wohnung. Der Kaiſer gieng immer von einem Theile zum andern, um eine weitere Annäherung zwiſchen ihnen zu vermitteln; aber alle ſein Bemühen ſcheiterte. Wollte er die Proteſtanten nicht doch noch zuletzt auf die Seite ſeiner Gegner treiben, ſo blieb ihm nichts übrig als ſie durch beſondere Zugeſtändniſſe ſicher zu ſtellen, deren rechtliche Bedeutung freilich der eines Reichsabſchiedes nicht gleich kam, die aber ihn wenigſtens ſelbſt verpflichteten, und, 1 Forma edicti a Marchione proposita. Corp. Ref IV, 594.

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 4. Berlin, 1843, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation04_1843/234>, abgerufen am 27.11.2024.