sie waren, zu übergeben, damit er selbst sehen möge, was davon noch abzustellen sey.
In der Capitulation dagegen ward nun die Verpflichtung auf die Reichsbeschlüsse des Jahres 1555 überall, wo die Gegenstände derselben in Erwähnung kamen, so nachdrücklich wie möglich eingeschaltet. Ferdinand gelobte, den Religions- frieden sowohl als den Landfrieden und dessen Handhabung, wie sie im Jahr 1555 aufgerichtet worden, und die dort zu Stande gekommene revidirte Kammergerichtsordnung stät und fest zu beobachten. Er versprach nichts dagegen weder selbst zu verfügen, noch sich von einzelnen Ständen bewilligen zu zu lassen, noch auch anzunehmen wenn es ihm bewilligt würde. Alle frühern Reichsordnungen sollten nur gültig seyn, in so fern sie mit den Beschlüssen vom Jahre 1555 übereinstimmen.
Am 14ten März 1558 beschwur zuerst Ferdinand in Ge- genwart sämmtlicher Churfürsten in der Churcapelle der Bar- tholomäuskirche diese Capitulation; hierauf setzte ihm der Erz- cämmerer des Reiches, Churfürst Joachim II, die goldene Krone auf; dann begaben sie sich sämmtlich auf eine dort vor dem hohen Chor aufgerichtete Bühne. Indem sie sich hier nach althergebrachter Ordnung niedergelassen: zur Rech- ten des Kaisers Mainz und Pfalz, zur Linken Cölln, Sach- sen und Brandenburg, vor ihm Trier, -- die Unterämter von Pfalz und Sachsen Seldeneck und Pappenheim, stan- den mit Reichsapfel und Schwert vor Ferdinand, Joa- chim II hielt das Scepter selbst in seiner Hand, -- stiegen von der andern Seite eine breite Brücke welche die Kirche mit der Bühne verband, die Bevollmächtigten Carls V, der
Zehntes Buch. Sechstes Capitel.
ſie waren, zu übergeben, damit er ſelbſt ſehen möge, was davon noch abzuſtellen ſey.
In der Capitulation dagegen ward nun die Verpflichtung auf die Reichsbeſchlüſſe des Jahres 1555 überall, wo die Gegenſtände derſelben in Erwähnung kamen, ſo nachdrücklich wie möglich eingeſchaltet. Ferdinand gelobte, den Religions- frieden ſowohl als den Landfrieden und deſſen Handhabung, wie ſie im Jahr 1555 aufgerichtet worden, und die dort zu Stande gekommene revidirte Kammergerichtsordnung ſtät und feſt zu beobachten. Er verſprach nichts dagegen weder ſelbſt zu verfügen, noch ſich von einzelnen Ständen bewilligen zu zu laſſen, noch auch anzunehmen wenn es ihm bewilligt würde. Alle frühern Reichsordnungen ſollten nur gültig ſeyn, in ſo fern ſie mit den Beſchlüſſen vom Jahre 1555 übereinſtimmen.
Am 14ten März 1558 beſchwur zuerſt Ferdinand in Ge- genwart ſämmtlicher Churfürſten in der Churcapelle der Bar- tholomäuskirche dieſe Capitulation; hierauf ſetzte ihm der Erz- cämmerer des Reiches, Churfürſt Joachim II, die goldene Krone auf; dann begaben ſie ſich ſämmtlich auf eine dort vor dem hohen Chor aufgerichtete Bühne. Indem ſie ſich hier nach althergebrachter Ordnung niedergelaſſen: zur Rech- ten des Kaiſers Mainz und Pfalz, zur Linken Cölln, Sach- ſen und Brandenburg, vor ihm Trier, — die Unterämter von Pfalz und Sachſen Seldeneck und Pappenheim, ſtan- den mit Reichsapfel und Schwert vor Ferdinand, Joa- chim II hielt das Scepter ſelbſt in ſeiner Hand, — ſtiegen von der andern Seite eine breite Brücke welche die Kirche mit der Bühne verband, die Bevollmächtigten Carls V, der
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Zehntes Buch. Sechstes Capitel.
ſie waren, zu übergeben, damit er ſelbſt ſehen möge, was
davon noch abzuſtellen ſey.
In der Capitulation dagegen ward nun die Verpflichtung
auf die Reichsbeſchlüſſe des Jahres 1555 überall, wo die
Gegenſtände derſelben in Erwähnung kamen, ſo nachdrücklich
wie möglich eingeſchaltet. Ferdinand gelobte, den Religions-
frieden ſowohl als den Landfrieden und deſſen Handhabung,
wie ſie im Jahr 1555 aufgerichtet worden, und die dort zu
Stande gekommene revidirte Kammergerichtsordnung ſtät und
feſt zu beobachten. Er verſprach nichts dagegen weder ſelbſt
zu verfügen, noch ſich von einzelnen Ständen bewilligen zu
zu laſſen, noch auch anzunehmen wenn es ihm bewilligt
würde. Alle frühern Reichsordnungen ſollten nur gültig
ſeyn, in ſo fern ſie mit den Beſchlüſſen vom Jahre 1555
übereinſtimmen.
Am 14ten März 1558 beſchwur zuerſt Ferdinand in Ge-
genwart ſämmtlicher Churfürſten in der Churcapelle der Bar-
tholomäuskirche dieſe Capitulation; hierauf ſetzte ihm der Erz-
cämmerer des Reiches, Churfürſt Joachim II, die goldene
Krone auf; dann begaben ſie ſich ſämmtlich auf eine dort
vor dem hohen Chor aufgerichtete Bühne. Indem ſie ſich
hier nach althergebrachter Ordnung niedergelaſſen: zur Rech-
ten des Kaiſers Mainz und Pfalz, zur Linken Cölln, Sach-
ſen und Brandenburg, vor ihm Trier, — die Unterämter
von Pfalz und Sachſen Seldeneck und Pappenheim, ſtan-
den mit Reichsapfel und Schwert vor Ferdinand, Joa-
chim II hielt das Scepter ſelbſt in ſeiner Hand, — ſtiegen
von der andern Seite eine breite Brücke welche die Kirche
mit der Bühne verband, die Bevollmächtigten Carls V, der
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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843, S. 416. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation05_1843/428>, abgerufen am 24.11.2024.
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