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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843.

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Zehntes Buch. Siebentes Capitel.
klärte es für unmöglich, die Ordination den Bischöfen zu
überlassen, von denen die rechte Lehre nach wie vor verfolgt
werde, und beschloß dieselbe den Superintendenten zu über-
weisen, bei denen sie denn auch fortan geblieben ist. Etwas
ganz anders war es in England, wo das große national-
kirchliche Institut, -- bei allem Wechsel den es durchmachte,
doch in sich selbst unangetastet, -- zuletzt das evangelische
System in seinen Grundlehren annahm; und doch hat auch
da die Beibehaltung der Vorrechte des Bisthums den hef-
tigsten Widerspruch hervorgerufen. In Deutschland hätte
man an die Mysterien des Ordo wohl niemals wieder ge-
glaubt. Man behielt nur den einfachen Ritus der Hand-
auflegung bei, wie man das Vorbild davon in der Schrift
fand, und trug dafür Sorge, daß der Ertheilung dieser
Weihe immer erst Unterweisung und Prüfung vorangieng.
Die Consistorien traten wieder in ihre ursprüngliche Geltung
ein. Die Theologen ersuchten nur die Fürsten, ihre Amt-
leute zu unnachsichtiger Execution der gefaßten Decrete an-
zuweisen: sie wiederholten aufs neue, daß die Erhaltung
dieses Institutes ein Gottesdienst sey, der in das Amt der
Fürsten gehöre.

Auch hatte es jetzt von Seiten der Gegner damit keine
Gefahr mehr. Auf der Versammlung zu Augsburg im Jahr
1555 beschloß das Reich, daß den Bischöfen in den zur
augsburgischen Confession übergetretenen Gebieten kein An-
spruch auf die Jurisdiction mehr zustehe. Es kam gleich-
sam auf die im Jahr 1526 ausgesprochene Delegation zu-
rück, und bestätigte, was in Folge derselben geschehen war.
Seitdem setzte sich denn die Consistorialverfassung überall

Zehntes Buch. Siebentes Capitel.
klärte es für unmöglich, die Ordination den Biſchöfen zu
überlaſſen, von denen die rechte Lehre nach wie vor verfolgt
werde, und beſchloß dieſelbe den Superintendenten zu über-
weiſen, bei denen ſie denn auch fortan geblieben iſt. Etwas
ganz anders war es in England, wo das große national-
kirchliche Inſtitut, — bei allem Wechſel den es durchmachte,
doch in ſich ſelbſt unangetaſtet, — zuletzt das evangeliſche
Syſtem in ſeinen Grundlehren annahm; und doch hat auch
da die Beibehaltung der Vorrechte des Bisthums den hef-
tigſten Widerſpruch hervorgerufen. In Deutſchland hätte
man an die Myſterien des Ordo wohl niemals wieder ge-
glaubt. Man behielt nur den einfachen Ritus der Hand-
auflegung bei, wie man das Vorbild davon in der Schrift
fand, und trug dafür Sorge, daß der Ertheilung dieſer
Weihe immer erſt Unterweiſung und Prüfung vorangieng.
Die Conſiſtorien traten wieder in ihre urſprüngliche Geltung
ein. Die Theologen erſuchten nur die Fürſten, ihre Amt-
leute zu unnachſichtiger Execution der gefaßten Decrete an-
zuweiſen: ſie wiederholten aufs neue, daß die Erhaltung
dieſes Inſtitutes ein Gottesdienſt ſey, der in das Amt der
Fürſten gehöre.

Auch hatte es jetzt von Seiten der Gegner damit keine
Gefahr mehr. Auf der Verſammlung zu Augsburg im Jahr
1555 beſchloß das Reich, daß den Biſchöfen in den zur
augsburgiſchen Confeſſion übergetretenen Gebieten kein An-
ſpruch auf die Jurisdiction mehr zuſtehe. Es kam gleich-
ſam auf die im Jahr 1526 ausgeſprochene Delegation zu-
rück, und beſtaͤtigte, was in Folge derſelben geſchehen war.
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[442/0454] Zehntes Buch. Siebentes Capitel. klärte es für unmöglich, die Ordination den Biſchöfen zu überlaſſen, von denen die rechte Lehre nach wie vor verfolgt werde, und beſchloß dieſelbe den Superintendenten zu über- weiſen, bei denen ſie denn auch fortan geblieben iſt. Etwas ganz anders war es in England, wo das große national- kirchliche Inſtitut, — bei allem Wechſel den es durchmachte, doch in ſich ſelbſt unangetaſtet, — zuletzt das evangeliſche Syſtem in ſeinen Grundlehren annahm; und doch hat auch da die Beibehaltung der Vorrechte des Bisthums den hef- tigſten Widerſpruch hervorgerufen. In Deutſchland hätte man an die Myſterien des Ordo wohl niemals wieder ge- glaubt. Man behielt nur den einfachen Ritus der Hand- auflegung bei, wie man das Vorbild davon in der Schrift fand, und trug dafür Sorge, daß der Ertheilung dieſer Weihe immer erſt Unterweiſung und Prüfung vorangieng. Die Conſiſtorien traten wieder in ihre urſprüngliche Geltung ein. Die Theologen erſuchten nur die Fürſten, ihre Amt- leute zu unnachſichtiger Execution der gefaßten Decrete an- zuweiſen: ſie wiederholten aufs neue, daß die Erhaltung dieſes Inſtitutes ein Gottesdienſt ſey, der in das Amt der Fürſten gehöre. Auch hatte es jetzt von Seiten der Gegner damit keine Gefahr mehr. Auf der Verſammlung zu Augsburg im Jahr 1555 beſchloß das Reich, daß den Biſchöfen in den zur augsburgiſchen Confeſſion übergetretenen Gebieten kein An- ſpruch auf die Jurisdiction mehr zuſtehe. Es kam gleich- ſam auf die im Jahr 1526 ausgeſprochene Delegation zu- rück, und beſtaͤtigte, was in Folge derſelben geſchehen war. Seitdem ſetzte ſich denn die Conſiſtorialverfaſſung überall

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 5. Berlin, 1843, S. 442. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation05_1843/454>, abgerufen am 22.11.2024.