Raschdorff, Julius: Die Hochbau-Ausfuehrungen des preußischen Staates. Berlin, 1880.lichen nach dem Muster der übrigen Verwaltungszweige organi¬ Soweit es um die Entwürfe zu Staatsbauten höhe¬ Es mag dahin gestellt sein, ob ein solches Verfahren, das lichen nach dem Muſter der übrigen Verwaltungszweige organi¬ Soweit es um die Entwürfe zu Staatsbauten höhe¬ Es mag dahin geſtellt ſein, ob ein ſolches Verfahren, das <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0013" n="5"/> lichen nach dem Muſter der übrigen Verwaltungszweige organi¬<lb/> ſirtes Corps von Baubeamten, durch welches alle mit dem öffent¬<lb/> lichen Bauweſen zuſammen hängenden Aufgaben — alſo auch<lb/> die für Entwurf und Ausführung eines Baues erforderlichen<lb/><hi rendition="#g">ſchöpferiſchen Leiſtungen</hi> — im Wege eines regelmäßigen,<lb/> nach drei Inſtanzen gegliederten Geſchäftsganges erledigt werden<lb/> ſollen. Da ausſchließlich Beamte zur Verwendung gelangen,<lb/> die gleichmäßig nach den höchſten Anſprüchen ausgebildet worden<lb/> ſind, ſo iſt die Vorausſetzung dieſer Organiſation offenbar die,<lb/> daß der zur Verwaltung eines Baukreiſes angeſtellte Lokal-Bau¬<lb/> beamte alle innerhalb ſeines Kreiſes zu errichtenden Neubauten<lb/> des Staates zu entwerfen und auszuführen hat, während der dem<lb/> Regierungs-Kollegium zugetheilte Regierungs- und Baurath die<lb/> Reviſion der bezgl. Arbeiten bewirken und die Bau-Abtheilung des<lb/> Miniſteriums der öffentlichen Arbeiten, als ſuperrevidirende Be¬<lb/> hörde, für Einhaltung einheitlicher, ſachgemäßer Prinzipien ſor¬<lb/> gen ſoll. —</p><lb/> <p>Soweit es um <hi rendition="#g">die Entwürfe zu Staatsbauten höhe¬<lb/> ren Ranges</hi> ſich handelt, hat in Wirklichkeit längſt eine andere<lb/> Praxis ſich eingebürgert. Zwar werden die Entwürfe zu dieſen<lb/> Bauten, mit wenigen Ausnahmen, zunächſt noch immer durch die<lb/> Lokal-Baubeamten der betreffenden Baukreiſe aufgeſtellt: die Vor¬<lb/> lagen der letzteren werden jedoch nur ſelten zur Ausführung geneh¬<lb/> migt, ſondern häufig ſchon in der Reviſion ſtark geändert, in der<lb/> oberſten Inſtanz dagegen meiſt ganz verworfen und durch ein<lb/> von dort geliefertes Projekt erſetzt. <hi rendition="#g">Es iſt gegenwärtig faſt<lb/> zur Regel geworden</hi>, <hi rendition="#g">daß die Entwürfe zu den bedeu¬<lb/> tenderen Hochbauten des preußiſchen Staates in der<lb/> Bau-Abtheilung des Miniſteriums der öffentlichen Ar¬<lb/> beiten angefertigt oder durch dieſe beſchafft werden</hi>.—</p><lb/> <p>Es mag dahin geſtellt ſein, ob ein ſolches Verfahren, das<lb/> in den Lokal-Baubeamten, ja ſelbſt in den Regierungs- und<lb/> Bauräthen, die Berufsfreudigkeit und das Gefühl der Verant¬<lb/> wortlichkeit nur beeinträchtigen kann, in jedem einzelnen Falle<lb/> dadurch nothwendig wurde, daß der von den unteren Inſtanzen<lb/> vorgelegte Entwurf ſich als unbrauchbar erwies. In ſehr vielen,<lb/> ja den meiſten Fällen dürfte eine ſolche Nothwendigkeit in der<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [5/0013]
lichen nach dem Muſter der übrigen Verwaltungszweige organi¬
ſirtes Corps von Baubeamten, durch welches alle mit dem öffent¬
lichen Bauweſen zuſammen hängenden Aufgaben — alſo auch
die für Entwurf und Ausführung eines Baues erforderlichen
ſchöpferiſchen Leiſtungen — im Wege eines regelmäßigen,
nach drei Inſtanzen gegliederten Geſchäftsganges erledigt werden
ſollen. Da ausſchließlich Beamte zur Verwendung gelangen,
die gleichmäßig nach den höchſten Anſprüchen ausgebildet worden
ſind, ſo iſt die Vorausſetzung dieſer Organiſation offenbar die,
daß der zur Verwaltung eines Baukreiſes angeſtellte Lokal-Bau¬
beamte alle innerhalb ſeines Kreiſes zu errichtenden Neubauten
des Staates zu entwerfen und auszuführen hat, während der dem
Regierungs-Kollegium zugetheilte Regierungs- und Baurath die
Reviſion der bezgl. Arbeiten bewirken und die Bau-Abtheilung des
Miniſteriums der öffentlichen Arbeiten, als ſuperrevidirende Be¬
hörde, für Einhaltung einheitlicher, ſachgemäßer Prinzipien ſor¬
gen ſoll. —
Soweit es um die Entwürfe zu Staatsbauten höhe¬
ren Ranges ſich handelt, hat in Wirklichkeit längſt eine andere
Praxis ſich eingebürgert. Zwar werden die Entwürfe zu dieſen
Bauten, mit wenigen Ausnahmen, zunächſt noch immer durch die
Lokal-Baubeamten der betreffenden Baukreiſe aufgeſtellt: die Vor¬
lagen der letzteren werden jedoch nur ſelten zur Ausführung geneh¬
migt, ſondern häufig ſchon in der Reviſion ſtark geändert, in der
oberſten Inſtanz dagegen meiſt ganz verworfen und durch ein
von dort geliefertes Projekt erſetzt. Es iſt gegenwärtig faſt
zur Regel geworden, daß die Entwürfe zu den bedeu¬
tenderen Hochbauten des preußiſchen Staates in der
Bau-Abtheilung des Miniſteriums der öffentlichen Ar¬
beiten angefertigt oder durch dieſe beſchafft werden.—
Es mag dahin geſtellt ſein, ob ein ſolches Verfahren, das
in den Lokal-Baubeamten, ja ſelbſt in den Regierungs- und
Bauräthen, die Berufsfreudigkeit und das Gefühl der Verant¬
wortlichkeit nur beeinträchtigen kann, in jedem einzelnen Falle
dadurch nothwendig wurde, daß der von den unteren Inſtanzen
vorgelegte Entwurf ſich als unbrauchbar erwies. In ſehr vielen,
ja den meiſten Fällen dürfte eine ſolche Nothwendigkeit in der
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