Reineck, Johann: Zwei Predigten: Gehalten in der Bischöflichen hohen Stifts-Kirchen zu Halberstadt. Halberstadt, 1613.samkeit / tapffern Helden muth / vnnd andere Fürstliche Tugende / darinnen J. F. G. also excelliret, daß sie jhres gleichen gar wenige / einen Superiorem aber vnnd Meister nicht leicht finden vnnd agnosciren werden: Welchs alles dann billig lobens werth. Wir aber sollen fürnemlich dieses Wercks nicht vergessen / sondern mit danckbarem Gemüth hochpreisen vnnd rühmen / daß J. F. G. den rechten Gottesdienst in dieser vnd andern Stiffts-Kirchen restituiret haben. An dem Baw des Tempels haben zwar die Stiffts Kirchen alhie / weil von den lieben Vorfahren ohne das gnugsam dazu deputiret, J. F. G. nicht groß von nöthen gehabt; Wiewol dieselbe / wo es von nöthen gewesen / sich alß ein rechtschaffener Josias im Werck erwiesen: Alß die überauß schöne Kirche zu Grüning; das Templum Musarum oder schöne newe Collegium zu Helmstad; der newe angefangene Kirchen baw in der Heinrich Stad etc gnugsam außweisen vnd bezeugen. In restitution aber des Gesetzbuchs / daß ist / der heyligen Göttlichen Schrifft vnd Warheit / vnnd abschaffung der eingerissenen Mißbreuche / Abgötterey vnd sändlichen bösen Lebens der Geistlichen / haben sich J. F. G. gantz eiferig vnnd Fürstlich erwiesen. ANNO 1591. den 23. Februarij, jhres alters im 27. der Regierung aber im 14. Jahr / sind J. F. G. in eignener Person zu Capittel gangen / vnd haben einem Hoch: vnnd Ehrwürdigen Dom-Capittel in einer außführlichen vnnd zierlichen oration zu erkennen gegeben / was J. F. G. für eine Christliche reformation meditirte, vnd im Sinn hette: Da dann J. F. G. die vornemste Bäpstliche Irrthumb / von Anruffung der Heyligen / communion vnter einer Gestalt / Meß Opffer für die Lebendige vnd Todte / Busse / Beicht vnd Satisfaction, Rechtfertigung / Verdienst der Wercke / vnnd der gleichen: Item, die abergleubische Caeremonien des canonis missatici, Ohlung / Weihung / Procession, Außstössung samkeit / tapffern Helden muth / vnnd andere Fürstliche Tugende / darinnen J. F. G. also excelliret, daß sie jhres gleichen gar wenige / einen Superiorem aber vnnd Meister nicht leicht finden vnnd agnosciren werden: Welchs alles dann billig lobens werth. Wir aber sollen fürnemlich dieses Wercks nicht vergessen / sondern mit danckbarem Gemüth hochpreisen vnnd rühmen / daß J. F. G. den rechten Gottesdienst in dieser vnd andern Stiffts-Kirchen restituiret haben. An dem Baw des Tempels haben zwar die Stiffts Kirchen alhie / weil von den lieben Vorfahren ohne das gnugsam dazu deputiret, J. F. G. nicht groß von nöthen gehabt; Wiewol dieselbe / wo es von nöthen gewesen / sich alß ein rechtschaffener Josias im Werck erwiesen: Alß die überauß schöne Kirche zu Grüning; das Templum Musarum oder schöne newe Collegium zu Helmstad; der newe angefangene Kirchen baw in der Heinrich Stad etc gnugsam außweisen vnd bezeugen. In restitution aber des Gesetzbuchs / daß ist / der heyligen Göttlichen Schrifft vnd Warheit / vnnd abschaffung der eingerissenen Mißbreuche / Abgötterey vnd sändlichen bösen Lebens der Geistlichen / haben sich J. F. G. gantz eiferig vnnd Fürstlich erwiesen. ANNO 1591. den 23. Februarij, jhres alters im 27. der Regierung aber im 14. Jahr / sind J. F. G. in eignener Person zu Capittel gangen / vnd haben einem Hoch: vnnd Ehrwürdigen Dom-Capittel in einer außführlichen vnnd zierlichen oration zu erkennen gegeben / was J. F. G. für eine Christliche reformation meditirte, vnd im Sinn hette: Da dañ J. F. G. die vornemste Bäpstliche Irrthumb / von Anruffung der Heyligen / communion vnter einer Gestalt / Meß Opffer für die Lebendige vñ Todte / Busse / Beicht vnd Satisfaction, Rechtfertigung / Verdienst der Wercke / vnnd der gleichen: Item, die abergleubische Caeremonien des canonis missatici, Ohlung / Weihung / Procession, Außstössung <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0044"/> samkeit / tapffern Helden muth / vnnd andere Fürstliche Tugende / darinnen J. F. G. also excelliret, daß sie jhres gleichen gar wenige / einen Superiorem aber vnnd Meister nicht leicht finden vnnd agnosciren werden: Welchs alles dann billig lobens werth.</p> <p>Wir aber sollen fürnemlich dieses Wercks nicht vergessen / sondern mit danckbarem Gemüth hochpreisen vnnd rühmen / daß J. F. G. den rechten Gottesdienst in dieser vnd andern Stiffts-Kirchen restituiret haben.</p> <p>An dem Baw des Tempels haben zwar die Stiffts Kirchen alhie / weil von den lieben Vorfahren ohne das gnugsam dazu deputiret, J. F. G. nicht groß von nöthen gehabt; Wiewol dieselbe / wo es von nöthen gewesen / sich alß ein rechtschaffener Josias im Werck erwiesen: Alß die überauß schöne Kirche zu Grüning; das Templum Musarum oder schöne newe Collegium zu Helmstad; der newe angefangene Kirchen baw in der Heinrich Stad etc gnugsam außweisen vnd bezeugen.</p> <p>In restitution aber des Gesetzbuchs / daß ist / der heyligen Göttlichen Schrifft vnd Warheit / vnnd abschaffung der eingerissenen Mißbreuche / Abgötterey vnd sändlichen bösen Lebens der Geistlichen / haben sich J. F. G. gantz eiferig vnnd Fürstlich erwiesen.</p> <p>ANNO 1591. den 23. Februarij, jhres alters im 27. der Regierung aber im 14. Jahr / sind J. F. G. in eignener Person zu Capittel gangen / vnd haben einem Hoch: vnnd Ehrwürdigen Dom-Capittel in einer außführlichen vnnd zierlichen oration zu erkennen gegeben / was J. F. G. für eine Christliche reformation meditirte, vnd im Sinn hette: Da dañ J. F. G. die vornemste Bäpstliche Irrthumb / von Anruffung der Heyligen / communion vnter einer Gestalt / Meß Opffer für die Lebendige vñ Todte / Busse / Beicht vnd Satisfaction, Rechtfertigung / Verdienst der Wercke / vnnd der gleichen: Item, die abergleubische Caeremonien des canonis missatici, Ohlung / Weihung / Procession, Außstössung </p> </div> </body> </text> </TEI> [0044]
samkeit / tapffern Helden muth / vnnd andere Fürstliche Tugende / darinnen J. F. G. also excelliret, daß sie jhres gleichen gar wenige / einen Superiorem aber vnnd Meister nicht leicht finden vnnd agnosciren werden: Welchs alles dann billig lobens werth.
Wir aber sollen fürnemlich dieses Wercks nicht vergessen / sondern mit danckbarem Gemüth hochpreisen vnnd rühmen / daß J. F. G. den rechten Gottesdienst in dieser vnd andern Stiffts-Kirchen restituiret haben.
An dem Baw des Tempels haben zwar die Stiffts Kirchen alhie / weil von den lieben Vorfahren ohne das gnugsam dazu deputiret, J. F. G. nicht groß von nöthen gehabt; Wiewol dieselbe / wo es von nöthen gewesen / sich alß ein rechtschaffener Josias im Werck erwiesen: Alß die überauß schöne Kirche zu Grüning; das Templum Musarum oder schöne newe Collegium zu Helmstad; der newe angefangene Kirchen baw in der Heinrich Stad etc gnugsam außweisen vnd bezeugen.
In restitution aber des Gesetzbuchs / daß ist / der heyligen Göttlichen Schrifft vnd Warheit / vnnd abschaffung der eingerissenen Mißbreuche / Abgötterey vnd sändlichen bösen Lebens der Geistlichen / haben sich J. F. G. gantz eiferig vnnd Fürstlich erwiesen.
ANNO 1591. den 23. Februarij, jhres alters im 27. der Regierung aber im 14. Jahr / sind J. F. G. in eignener Person zu Capittel gangen / vnd haben einem Hoch: vnnd Ehrwürdigen Dom-Capittel in einer außführlichen vnnd zierlichen oration zu erkennen gegeben / was J. F. G. für eine Christliche reformation meditirte, vnd im Sinn hette: Da dañ J. F. G. die vornemste Bäpstliche Irrthumb / von Anruffung der Heyligen / communion vnter einer Gestalt / Meß Opffer für die Lebendige vñ Todte / Busse / Beicht vnd Satisfaction, Rechtfertigung / Verdienst der Wercke / vnnd der gleichen: Item, die abergleubische Caeremonien des canonis missatici, Ohlung / Weihung / Procession, Außstössung
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