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Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721.

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XXVIII. Weilen ja die Evangelischen behaupten wöllen/ daß in der ersten Christenheit die Gemeine das Recht gehabt habe Priester zu wehlen/ so hat damahls der weltliche Magistrat selbige nicht gewehlet: geschicht also heutiges Tages/ da der Magistrat oder weltliche Obrigkeit wehlet/ dem gemeinen Volck unrecht/ und ist die Wahlungültig. Und dieser Antrieb ist dem tapfferen Christophoro Besoldo ein gewaltiger Antrieb gewesen/ so ihn bewogen hat der Protestirenden Religion zu verlassen.

Antwort. Weilen in der ersten Christenheit nicht war ein Christlicher Magistrat/ so hat selbiger auch nicht wehlen können: da aber jetziger Zeit die Evangelische Religion sich hat wie ein Ceder empor gehoben/ und der Christliche Magistrat und Obrigkeit der Gemeinde Vormundschafft verwalter/ so wehlet die Gemeinden durch ihren Magistrat und Obrigkeit / welche sie hierzu bevollmächtiget: wie dann auch die gantze päbstische Gemeinde den Pabst erwehlet durch die Cardinäle. Und wann also gemeldter Besoldus keinen anderen Antrieb seiner Abtrinnigkeit gehabt hat/ so wäre er besser stille zu Hause geblieben.

XXIX. Wann nichts anders erfordert wird zur Priester-weyhe/ als nur/ daß einer zum Predig-Ampt von der Gemeinde/ oder Obrigkeit werde verordnet/ und eusserlich durch die Händ-Auflegung/ oder anders bestimmtes Zeichen darzu bevollmächtigetso folget hieraus / daß ein jedweder Leye/ ja auch Weibs-person seye ein Evangelischer Priester.

Antwort. Wie kan diß um GOttes willen folgen? Ist dann ein jedweder Leye oder auch Weibs-person von der Gemeinde oder Obrigkeit zum Predig-Ampt verordnet und bevollmächtiget? das ist ja eine unbesonnene Folgerey. Zu dem schliesset auch der H. Paulus austrücklich die Weibs-personen aus vom Predig-Ampt I. Tim. 2. v. 12. Da er einem Weibe nicht gestattet/ daß sie lehre.

XXX. Es könnte doch zum wenigsten ein jeder Leye also zum Priester erwehlet und verordnet werden.

Antwort. Es könte aber auch ein jeder Leye vom Bischoff eingesalbet werden: es geschicht aber drum nicht/ und soll auch nicht geschehen/ so lange man gelehrte und geschicktere haben kan: im fall aber/ daß der Abgang gelehrter Leute an einem Ort/ das Heyl der Kirchen/ und die Noth es erfordern solten/ was würde es wohl hindern/ daß einem Leyen / der in Lehr und Leben untadelich ist/ das Ampt aufgetragen würde/ GOttes Wort aus der H. Schrifft und reinen Lehreren vorzutragen/ die Leut zu catechisiren/ und die Heil. Sacramenta nach des HErrn Einsetzung zu handelen? und trifft diß Argument nur die Papisten / welche lehren/ daß auch ein unmündiges Kind in der Wiegen könne zum Priester eingesalbet werden/ und dardurch die ertichtete heiligmachende Gnade erwerben: wie diß insgemein behaupten die päbstische Theologi Thomas von Aqvino in 4. dist. 25. q. I. a. I. Vasqvez d. 246. c I. n. 6. Layman l. 5. tr. 9 c. 6. n. 4. Adamus Burghaber controv. LXXIX. und setzet dieser Letztere noch hinzu l. c. doct. 14. Es könne auch ein Narre zum päbstischen Priester geweyhet werden/ im fall/ wann er niemahls sein Lebelang gehabt hat den Gebrauch der Vernunfft: Wann er aber einmahl als ein verständiger Mensch die Vernunfft gehabt/ und solche wiedrum verlohren/ so seye ein solcher der Priester-weyhe unfähig / aus Ursachen/ weilen er bey vernünfftigen Sinnen die Priester-weyhe nicht hat verlanget: Haben also die Papisten/ krafft ihrer Lehr/ eine kindische und närrische Priester-weyhe.

XXXI. Man sage/ was man wolle: Es bekommen doch die Evangelische Priester durch ihre Priesterweyhe nichts besonders: welches nicht habe ein jeder Leye in ihrer Gemeinde.

XXVIII. Weilen ja die Evangelischen behaupten wöllen/ daß in der ersten Christenheit die Gemeine das Recht gehabt habe Priester zu wehlen/ so hat damahls der weltliche Magistrat selbige nicht gewehlet: geschicht also heutiges Tages/ da der Magistrat oder weltliche Obrigkeit wehlet/ dem gemeinen Volck unrecht/ und ist die Wahlungültig. Und dieser Antrieb ist dem tapfferen Christophoro Besoldo ein gewaltiger Antrieb gewesen/ so ihn bewogen hat der Protestirenden Religion zu verlassen.

Antwort. Weilen in der ersten Christenheit nicht war ein Christlicher Magistrat/ so hat selbiger auch nicht wehlen können: da aber jetziger Zeit die Evangelische Religion sich hat wie ein Ceder empor gehoben/ und der Christliche Magistrat und Obrigkeit der Gemeinde Vormundschafft verwalter/ so wehlet die Gemeinden durch ihren Magistrat und Obrigkeit / welche sie hierzu bevollmächtiget: wie dann auch die gantze päbstische Gemeinde den Pabst erwehlet durch die Cardinäle. Und wann also gemeldter Besoldus keinen anderen Antrieb seiner Abtrinnigkeit gehabt hat/ so wäre er besser stille zu Hause geblieben.

XXIX. Wann nichts anders erfordert wird zur Priester-weyhe/ als nur/ daß einer zum Predig-Ampt von der Gemeinde/ oder Obrigkeit werde verordnet/ und eusserlich durch die Händ-Auflegung/ oder anders bestimmtes Zeichen darzu bevollmächtigetso folget hieraus / daß ein jedweder Leye/ ja auch Weibs-person seye ein Evangelischer Priester.

Antwort. Wie kan diß um GOttes willen folgen? Ist dann ein jedweder Leye oder auch Weibs-person von der Gemeinde oder Obrigkeit zum Predig-Ampt verordnet und bevollmächtiget? das ist ja eine unbesonnene Folgerey. Zu dem schliesset auch der H. Paulus austrücklich die Weibs-personen aus vom Predig-Ampt I. Tim. 2. v. 12. Da er einem Weibe nicht gestattet/ daß sie lehre.

XXX. Es könnte doch zum wenigsten ein jeder Leye also zum Priester erwehlet und verordnet werden.

Antwort. Es könte aber auch ein jeder Leye vom Bischoff eingesalbet werden: es geschicht aber drum nicht/ und soll auch nicht geschehen/ so lange man gelehrte und geschicktere haben kan: im fall aber/ daß der Abgang gelehrter Leute an einem Ort/ das Heyl der Kirchen/ und die Noth es erfordern solten/ was würde es wohl hindern/ daß einem Leyen / der in Lehr und Leben untadelich ist/ das Ampt aufgetragen würde/ GOttes Wort aus der H. Schrifft und reinen Lehreren vorzutragen/ die Leut zu catechisiren/ und die Heil. Sacramenta nach des HErrn Einsetzung zu handelen? und trifft diß Argument nur die Papisten / welche lehren/ daß auch ein unmündiges Kind in der Wiegen könne zum Priester eingesalbet werden/ und dardurch die ertichtete heiligmachende Gnade erwerben: wie diß insgemein behaupten die päbstische Theologi Thomas von Aqvino in 4. dist. 25. q. I. a. I. Vasqvez d. 246. c I. n. 6. Layman l. 5. tr. 9 c. 6. n. 4. Adamus Burghaber controv. LXXIX. und setzet dieser Letztere noch hinzu l. c. doct. 14. Es könne auch ein Narre zum päbstischen Priester geweyhet werden/ im fall/ wann er niemahls sein Lebelang gehabt hat den Gebrauch der Vernunfft: Wann er aber einmahl als ein verständiger Mensch die Vernunfft gehabt/ und solche wiedrum verlohren/ so seye ein solcher der Priester-weyhe unfähig / aus Ursachen/ weilen er bey vernünfftigen Sinnen die Priester-weyhe nicht hat verlanget: Haben also die Papisten/ krafft ihrer Lehr/ eine kindische und närrische Priester-weyhe.

XXXI. Man sage/ was man wolle: Es bekommen doch die Evangelische Priester durch ihre Priesterweyhe nichts besonders: welches nicht habe ein jeder Leye in ihrer Gemeinde.

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        <p>XXXI. Man sage/ was man wolle: Es bekommen doch die Evangelische Priester durch ihre            Priesterweyhe nichts besonders: welches nicht habe ein jeder Leye in ihrer Gemeinde.</p>
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[21/0321] XXVIII. Weilen ja die Evangelischen behaupten wöllen/ daß in der ersten Christenheit die Gemeine das Recht gehabt habe Priester zu wehlen/ so hat damahls der weltliche Magistrat selbige nicht gewehlet: geschicht also heutiges Tages/ da der Magistrat oder weltliche Obrigkeit wehlet/ dem gemeinen Volck unrecht/ und ist die Wahlungültig. Und dieser Antrieb ist dem tapfferen Christophoro Besoldo ein gewaltiger Antrieb gewesen/ so ihn bewogen hat der Protestirenden Religion zu verlassen. Antwort. Weilen in der ersten Christenheit nicht war ein Christlicher Magistrat/ so hat selbiger auch nicht wehlen können: da aber jetziger Zeit die Evangelische Religion sich hat wie ein Ceder empor gehoben/ und der Christliche Magistrat und Obrigkeit der Gemeinde Vormundschafft verwalter/ so wehlet die Gemeinden durch ihren Magistrat und Obrigkeit / welche sie hierzu bevollmächtiget: wie dann auch die gantze päbstische Gemeinde den Pabst erwehlet durch die Cardinäle. Und wann also gemeldter Besoldus keinen anderen Antrieb seiner Abtrinnigkeit gehabt hat/ so wäre er besser stille zu Hause geblieben. XXIX. Wann nichts anders erfordert wird zur Priester-weyhe/ als nur/ daß einer zum Predig-Ampt von der Gemeinde/ oder Obrigkeit werde verordnet/ und eusserlich durch die Händ-Auflegung/ oder anders bestimmtes Zeichen darzu bevollmächtigetso folget hieraus / daß ein jedweder Leye/ ja auch Weibs-person seye ein Evangelischer Priester. Antwort. Wie kan diß um GOttes willen folgen? Ist dann ein jedweder Leye oder auch Weibs-person von der Gemeinde oder Obrigkeit zum Predig-Ampt verordnet und bevollmächtiget? das ist ja eine unbesonnene Folgerey. Zu dem schliesset auch der H. Paulus austrücklich die Weibs-personen aus vom Predig-Ampt I. Tim. 2. v. 12. Da er einem Weibe nicht gestattet/ daß sie lehre. XXX. Es könnte doch zum wenigsten ein jeder Leye also zum Priester erwehlet und verordnet werden. Antwort. Es könte aber auch ein jeder Leye vom Bischoff eingesalbet werden: es geschicht aber drum nicht/ und soll auch nicht geschehen/ so lange man gelehrte und geschicktere haben kan: im fall aber/ daß der Abgang gelehrter Leute an einem Ort/ das Heyl der Kirchen/ und die Noth es erfordern solten/ was würde es wohl hindern/ daß einem Leyen / der in Lehr und Leben untadelich ist/ das Ampt aufgetragen würde/ GOttes Wort aus der H. Schrifft und reinen Lehreren vorzutragen/ die Leut zu catechisiren/ und die Heil. Sacramenta nach des HErrn Einsetzung zu handelen? und trifft diß Argument nur die Papisten / welche lehren/ daß auch ein unmündiges Kind in der Wiegen könne zum Priester eingesalbet werden/ und dardurch die ertichtete heiligmachende Gnade erwerben: wie diß insgemein behaupten die päbstische Theologi Thomas von Aqvino in 4. dist. 25. q. I. a. I. Vasqvez d. 246. c I. n. 6. Layman l. 5. tr. 9 c. 6. n. 4. Adamus Burghaber controv. LXXIX. und setzet dieser Letztere noch hinzu l. c. doct. 14. Es könne auch ein Narre zum päbstischen Priester geweyhet werden/ im fall/ wann er niemahls sein Lebelang gehabt hat den Gebrauch der Vernunfft: Wann er aber einmahl als ein verständiger Mensch die Vernunfft gehabt/ und solche wiedrum verlohren/ so seye ein solcher der Priester-weyhe unfähig / aus Ursachen/ weilen er bey vernünfftigen Sinnen die Priester-weyhe nicht hat verlanget: Haben also die Papisten/ krafft ihrer Lehr/ eine kindische und närrische Priester-weyhe. XXXI. Man sage/ was man wolle: Es bekommen doch die Evangelische Priester durch ihre Priesterweyhe nichts besonders: welches nicht habe ein jeder Leye in ihrer Gemeinde.

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Zitationshilfe: Rempen, Johann: Schau-Bühne Der Evangelischen Warheit. Leipzig, 1721, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rempen_schaubuehne_1721/321>, abgerufen am 25.11.2024.