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[Richardson, Samuel]: Clarissa. Bd. 7. Göttingen, 1751.

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mich derselben aufzudringen, als es nur immer je-
mand von derselben wünschen kann.

Jch gestehe, daß ich das Testament noch nicht
habe bestätigen lassen: ich werde es auch nicht
eher, als künftige Woche, aufs baldigste, thun;
damit Sie zu freundschaftlichen Einwendungen
Zeit haben mögen, wofern Sie für gut befinden,
durch des Herrn Obristens Vermittelung derglei-
chen zu machen. Aber erlauben Sie mir, mein
Herr, Jhnen vorzustellen, "daß die Gewalt des-
"jenigen, dem die Vollziehung eines Testaments
"aufgetragen ist, in solchen Fällen, worinn ich sie
"ausgeübet habe, eben so vor der Bestätigung,
"als nach derselben, sey. Er kann so gar, ohne
"diese hervorzuziehen, anfangen wirklich nach
"dem Testament zu verfahren; ob er gleich keine
"öffentliche Erklärung darüber thun kann:
"und diese Unternehmungen, das aufgetragene
"Amt zu verwalten, verbinden ihn selbst zu dem
"nachfolgenden wirklichen Verfahren." Jch ha-
be also bey denen Schritten, die ich zu einem
Theil der Vollziehung dieses geheiligten Amts ge-
than, mich ganz gehörig verhalten, und brauche
desfalls keine Nachsicht zu verlangen.

Erlauben Sie mir, hinzuzusetzen, daß ich mir
Hoffnung mache, Sie werden selbst, nachdem Sie
das Testament durchgesehen und alles gelassen
überlegt haben, der Meynung seyn, daß kein Streit
oder Widerrede dabey Platz finden könne, und
wenn Jhre Familie sich vereinigen will, die Voll-

ziehung



mich derſelben aufzudringen, als es nur immer je-
mand von derſelben wuͤnſchen kann.

Jch geſtehe, daß ich das Teſtament noch nicht
habe beſtaͤtigen laſſen: ich werde es auch nicht
eher, als kuͤnftige Woche, aufs baldigſte, thun;
damit Sie zu freundſchaftlichen Einwendungen
Zeit haben moͤgen, wofern Sie fuͤr gut befinden,
durch des Herrn Obriſtens Vermittelung derglei-
chen zu machen. Aber erlauben Sie mir, mein
Herr, Jhnen vorzuſtellen, „daß die Gewalt des-
„jenigen, dem die Vollziehung eines Teſtaments
„aufgetragen iſt, in ſolchen Faͤllen, worinn ich ſie
„ausgeuͤbet habe, eben ſo vor der Beſtaͤtigung,
„als nach derſelben, ſey. Er kann ſo gar, ohne
dieſe hervorzuziehen, anfangen wirklich nach
„dem Teſtament zu verfahren; ob er gleich keine
oͤffentliche Erklaͤrung daruͤber thun kann:
„und dieſe Unternehmungen, das aufgetragene
„Amt zu verwalten, verbinden ihn ſelbſt zu dem
„nachfolgenden wirklichen Verfahren.“ Jch ha-
be alſo bey denen Schritten, die ich zu einem
Theil der Vollziehung dieſes geheiligten Amts ge-
than, mich ganz gehoͤrig verhalten, und brauche
desfalls keine Nachſicht zu verlangen.

Erlauben Sie mir, hinzuzuſetzen, daß ich mir
Hoffnung mache, Sie werden ſelbſt, nachdem Sie
das Teſtament durchgeſehen und alles gelaſſen
uͤberlegt haben, der Meynung ſeyn, daß kein Streit
oder Widerrede dabey Platz finden koͤnne, und
wenn Jhre Familie ſich vereinigen will, die Voll-

ziehung
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[622/0628] mich derſelben aufzudringen, als es nur immer je- mand von derſelben wuͤnſchen kann. Jch geſtehe, daß ich das Teſtament noch nicht habe beſtaͤtigen laſſen: ich werde es auch nicht eher, als kuͤnftige Woche, aufs baldigſte, thun; damit Sie zu freundſchaftlichen Einwendungen Zeit haben moͤgen, wofern Sie fuͤr gut befinden, durch des Herrn Obriſtens Vermittelung derglei- chen zu machen. Aber erlauben Sie mir, mein Herr, Jhnen vorzuſtellen, „daß die Gewalt des- „jenigen, dem die Vollziehung eines Teſtaments „aufgetragen iſt, in ſolchen Faͤllen, worinn ich ſie „ausgeuͤbet habe, eben ſo vor der Beſtaͤtigung, „als nach derſelben, ſey. Er kann ſo gar, ohne „dieſe hervorzuziehen, anfangen wirklich nach „dem Teſtament zu verfahren; ob er gleich keine „oͤffentliche Erklaͤrung daruͤber thun kann: „und dieſe Unternehmungen, das aufgetragene „Amt zu verwalten, verbinden ihn ſelbſt zu dem „nachfolgenden wirklichen Verfahren.“ Jch ha- be alſo bey denen Schritten, die ich zu einem Theil der Vollziehung dieſes geheiligten Amts ge- than, mich ganz gehoͤrig verhalten, und brauche desfalls keine Nachſicht zu verlangen. Erlauben Sie mir, hinzuzuſetzen, daß ich mir Hoffnung mache, Sie werden ſelbſt, nachdem Sie das Teſtament durchgeſehen und alles gelaſſen uͤberlegt haben, der Meynung ſeyn, daß kein Streit oder Widerrede dabey Platz finden koͤnne, und wenn Jhre Familie ſich vereinigen will, die Voll- ziehung

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Zitationshilfe: [Richardson, Samuel]: Clarissa. Bd. 7. Göttingen, 1751, S. 622. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/richardson_clarissa07_1751/628>, abgerufen am 22.11.2024.