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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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wird mit Geld- oder Gefängnisstrafe geahndet, die Stimmenerschleichung mit Geldstrafe. Für leichtere Verfehlungen der Gesellschaftsorgane kann das Registergericht Ordnungstrafen verhängen.

In Österreich gilt noch das Recht des alten deutschen Handelgesetzbuches von 1863, also das Konzessionssystem. Mehrfache gesetzliche Reformversuche sind nicht zum Abschlüsse gelangt. Die Regierung sah sich schließlich gezwungen, auf dem Wege ministerieller Verordnungen vorzugehen; zunächst im Jahre 1896 hinsichtlich der Versicherungsgesellschaften, am 20. September 1899 durch das Aktienregulativ für Industrie- und Handels-A. Nach diesem Regulativ wird die Bewilligung immer erteilt, wenn der Plan den bestehenden Gesetzen und dem Regulativ entspricht. Das gesetzlich bestehende Konzessionssystem ist also in Wirklichkeit durch das System der Normativbestimmungen ersetzt.

Vor der Genehmigung, die durch den Minister des Innern erfolgt, muß das ganze Kapital gezeichnet sein. Statutenänderungen, also auch Änderungen des Grundkapitals, bedürfen staatlicher Genehmigung. Mindestbetrag der Aktie 200 K, bei kleineren, örtlichen Unternehmungen 100 K. Geschäftsführung durch den Vorstand, der auf 5 Jahre wählbar und allenfalls an die Genehmigung eines Direktionsrats gebunden ist. Kontrolle durch gewählte Revisoren oder durch den Aufsichtsrat mit zeitlich begrenzter Funktionsdauer, der Jahresrechnung, Bilanz und Geschäftsführung zu prüfen hat. Generalversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Ein Zehntel des Grundkapitals kann die Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung fordern. Obligatorischer Reservefonds.

In Ungarn hat das geltende Handelsgesetzbuch vom 16. Mai 1875, ähnlich wie die deutsche Novelle vom 11. Juni 1870, das Erfordernis der staatlichen Genehmigung aufgehoben. Konstituierende Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 7 Zeichnern mit einem Viertel des Grundkapitals beschlußfähig. Bei der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenregister ist die richtige Berufung und die Beschlußfassung der konstituierenden Generalversammlung, die Wahl von Direktor und Aufsichtsrat, die Zeichnung des ganzen Grundkapitals und die Einzahlung von 30% nachzuweisen. Die Organe sind: Direktor, Aufsichtsrat und Generalversammlung. Ein Zehntel des Grundkapitals kann außerordentliche Generalversammlung und sachverständige Prüfung der Geschäftsführung verlangen. Betrag der Aktie nicht begrenzt.

In England (Gesetz vom 7. Aug. 1862; wichtige Ergänzungs- und Abänderungsgesetze vom 20. Aug. 1867 und 8. Aug. 1900) unterstehen dem Gesetze nicht nur A. mit beschränkter Haftung (limited), sondern auch die Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung (comp. inlimited) und die Gesellschaften mit beschränkter Pflicht des Nachschusses zur Liquidationsmasse. Jede Personenvereinigung, die juristische Persönlichkeit oder beschränkte Haftung der Teilnehmer erlangen will, muß sich diesen Gesetzen unterwerfen. Zwangsweise unterstehen ihnen alle Banken bei mehr als zehn, alle Vereinigungen mit Gewinnabsicht bei mehr als 20 Mitgliedern.

Gibt die A. sich kein Statut, so gilt ein ausführliches Normalstatut. Gründungsentwurf und Statut sind zum Handelsregister anzumelden; durch Eintragung wird die A. juristische Person; zur Eintragung ist weder volle Einzahlung, noch volle Zeichnung erforderlich. Reservefonds ist nicht obligatorisch. Für Statutenänderungen erschwerte Bedingungen. Im Interesse aller irgendwie Beteiligten ist größte Publizität verlangt. Strenge Haftung der Direktoren für Prospekte u. dgl. Organe sind die Direktoren und die Generalversammlung. Ein Zehntel des eingezahlten Aktienkapitals kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung berufen.

In Frankreich (Gesetz vom 24. Juli 1867 nebst Ergänzungen, vom 1. Aug. 1893, 9. Juli 1902 und 16. Nov. 1903) ist die Errichtung der A. frei, sie kann durch Privaturkunde erfolgen. Geschäftsführung durch Aktionäre als absetzbare Mandatare mit höchstens 6jähriger Wahlperiode. Vertretung dieser Mandatare durch Nichtaktionäre als Direktoren zulässig. Die jährlich wenigstens einmal zu berufende Generalversammlung hat die Bilanz zu genehmigen. Zwangsreservefonds. Erreicht der Verlust drei Viertel des Grundkapitals, so ist über die Auflösung zu beraten. Mindestbetrag der Aktie bei einem Grundkapital von 200.000 Fr. und mehr 100 Fr., sonst 25 Fr. Obligatorischer Reservefonds.

In Italien (Handelsgesetzbuch vom 2. April und 31. Okt. 1882) ist staatliche Genehmigung nicht erforderlich. Errichtung durch öffentliche Urkunde mit Zwangsinhalt. Eintragung und öffentlicher Anschlag des Statuts. Geschäftsführung durch Mandatare - nicht notwendig Aktionäre -, die auf höchstens 4 Jahre ernannt werden. An deren Stelle können Direktoren treten. Kontrolle durch Aufsichtsräte. Oberstes Organ ist Generalversammlung. Betrag der Aktien nicht begrenzt. Obligatorischer Reservefonds.

In Schweden (Gesetz vom 28. Juni 1895) ist staatliche Genehmigung gleichfalls nicht erforderlich. Errichtung durch Eintragung in das Handelsregister. Vorstand muß schwedischer Staatsbürger sein. Prüfung der Bilanz und der

wird mit Geld- oder Gefängnisstrafe geahndet, die Stimmenerschleichung mit Geldstrafe. Für leichtere Verfehlungen der Gesellschaftsorgane kann das Registergericht Ordnungstrafen verhängen.

In Österreich gilt noch das Recht des alten deutschen Handelgesetzbuches von 1863, also das Konzessionssystem. Mehrfache gesetzliche Reformversuche sind nicht zum Abschlüsse gelangt. Die Regierung sah sich schließlich gezwungen, auf dem Wege ministerieller Verordnungen vorzugehen; zunächst im Jahre 1896 hinsichtlich der Versicherungsgesellschaften, am 20. September 1899 durch das Aktienregulativ für Industrie- und Handels-A. Nach diesem Regulativ wird die Bewilligung immer erteilt, wenn der Plan den bestehenden Gesetzen und dem Regulativ entspricht. Das gesetzlich bestehende Konzessionssystem ist also in Wirklichkeit durch das System der Normativbestimmungen ersetzt.

Vor der Genehmigung, die durch den Minister des Innern erfolgt, muß das ganze Kapital gezeichnet sein. Statutenänderungen, also auch Änderungen des Grundkapitals, bedürfen staatlicher Genehmigung. Mindestbetrag der Aktie 200 K, bei kleineren, örtlichen Unternehmungen 100 K. Geschäftsführung durch den Vorstand, der auf 5 Jahre wählbar und allenfalls an die Genehmigung eines Direktionsrats gebunden ist. Kontrolle durch gewählte Revisoren oder durch den Aufsichtsrat mit zeitlich begrenzter Funktionsdauer, der Jahresrechnung, Bilanz und Geschäftsführung zu prüfen hat. Generalversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Ein Zehntel des Grundkapitals kann die Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung fordern. Obligatorischer Reservefonds.

In Ungarn hat das geltende Handelsgesetzbuch vom 16. Mai 1875, ähnlich wie die deutsche Novelle vom 11. Juni 1870, das Erfordernis der staatlichen Genehmigung aufgehoben. Konstituierende Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 7 Zeichnern mit einem Viertel des Grundkapitals beschlußfähig. Bei der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenregister ist die richtige Berufung und die Beschlußfassung der konstituierenden Generalversammlung, die Wahl von Direktor und Aufsichtsrat, die Zeichnung des ganzen Grundkapitals und die Einzahlung von 30% nachzuweisen. Die Organe sind: Direktor, Aufsichtsrat und Generalversammlung. Ein Zehntel des Grundkapitals kann außerordentliche Generalversammlung und sachverständige Prüfung der Geschäftsführung verlangen. Betrag der Aktie nicht begrenzt.

In England (Gesetz vom 7. Aug. 1862; wichtige Ergänzungs- und Abänderungsgesetze vom 20. Aug. 1867 und 8. Aug. 1900) unterstehen dem Gesetze nicht nur A. mit beschränkter Haftung (limited), sondern auch die Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung (comp. inlimited) und die Gesellschaften mit beschränkter Pflicht des Nachschusses zur Liquidationsmasse. Jede Personenvereinigung, die juristische Persönlichkeit oder beschränkte Haftung der Teilnehmer erlangen will, muß sich diesen Gesetzen unterwerfen. Zwangsweise unterstehen ihnen alle Banken bei mehr als zehn, alle Vereinigungen mit Gewinnabsicht bei mehr als 20 Mitgliedern.

Gibt die A. sich kein Statut, so gilt ein ausführliches Normalstatut. Gründungsentwurf und Statut sind zum Handelsregister anzumelden; durch Eintragung wird die A. juristische Person; zur Eintragung ist weder volle Einzahlung, noch volle Zeichnung erforderlich. Reservefonds ist nicht obligatorisch. Für Statutenänderungen erschwerte Bedingungen. Im Interesse aller irgendwie Beteiligten ist größte Publizität verlangt. Strenge Haftung der Direktoren für Prospekte u. dgl. Organe sind die Direktoren und die Generalversammlung. Ein Zehntel des eingezahlten Aktienkapitals kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung berufen.

In Frankreich (Gesetz vom 24. Juli 1867 nebst Ergänzungen, vom 1. Aug. 1893, 9. Juli 1902 und 16. Nov. 1903) ist die Errichtung der A. frei, sie kann durch Privaturkunde erfolgen. Geschäftsführung durch Aktionäre als absetzbare Mandatare mit höchstens 6jähriger Wahlperiode. Vertretung dieser Mandatare durch Nichtaktionäre als Direktoren zulässig. Die jährlich wenigstens einmal zu berufende Generalversammlung hat die Bilanz zu genehmigen. Zwangsreservefonds. Erreicht der Verlust drei Viertel des Grundkapitals, so ist über die Auflösung zu beraten. Mindestbetrag der Aktie bei einem Grundkapital von 200.000 Fr. und mehr 100 Fr., sonst 25 Fr. Obligatorischer Reservefonds.

In Italien (Handelsgesetzbuch vom 2. April und 31. Okt. 1882) ist staatliche Genehmigung nicht erforderlich. Errichtung durch öffentliche Urkunde mit Zwangsinhalt. Eintragung und öffentlicher Anschlag des Statuts. Geschäftsführung durch Mandatare – nicht notwendig Aktionäre –, die auf höchstens 4 Jahre ernannt werden. An deren Stelle können Direktoren treten. Kontrolle durch Aufsichtsräte. Oberstes Organ ist Generalversammlung. Betrag der Aktien nicht begrenzt. Obligatorischer Reservefonds.

In Schweden (Gesetz vom 28. Juni 1895) ist staatliche Genehmigung gleichfalls nicht erforderlich. Errichtung durch Eintragung in das Handelsregister. Vorstand muß schwedischer Staatsbürger sein. Prüfung der Bilanz und der

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[121/0129] wird mit Geld- oder Gefängnisstrafe geahndet, die Stimmenerschleichung mit Geldstrafe. Für leichtere Verfehlungen der Gesellschaftsorgane kann das Registergericht Ordnungstrafen verhängen. In Österreich gilt noch das Recht des alten deutschen Handelgesetzbuches von 1863, also das Konzessionssystem. Mehrfache gesetzliche Reformversuche sind nicht zum Abschlüsse gelangt. Die Regierung sah sich schließlich gezwungen, auf dem Wege ministerieller Verordnungen vorzugehen; zunächst im Jahre 1896 hinsichtlich der Versicherungsgesellschaften, am 20. September 1899 durch das Aktienregulativ für Industrie- und Handels-A. Nach diesem Regulativ wird die Bewilligung immer erteilt, wenn der Plan den bestehenden Gesetzen und dem Regulativ entspricht. Das gesetzlich bestehende Konzessionssystem ist also in Wirklichkeit durch das System der Normativbestimmungen ersetzt. Vor der Genehmigung, die durch den Minister des Innern erfolgt, muß das ganze Kapital gezeichnet sein. Statutenänderungen, also auch Änderungen des Grundkapitals, bedürfen staatlicher Genehmigung. Mindestbetrag der Aktie 200 K, bei kleineren, örtlichen Unternehmungen 100 K. Geschäftsführung durch den Vorstand, der auf 5 Jahre wählbar und allenfalls an die Genehmigung eines Direktionsrats gebunden ist. Kontrolle durch gewählte Revisoren oder durch den Aufsichtsrat mit zeitlich begrenzter Funktionsdauer, der Jahresrechnung, Bilanz und Geschäftsführung zu prüfen hat. Generalversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Ein Zehntel des Grundkapitals kann die Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung fordern. Obligatorischer Reservefonds. In Ungarn hat das geltende Handelsgesetzbuch vom 16. Mai 1875, ähnlich wie die deutsche Novelle vom 11. Juni 1870, das Erfordernis der staatlichen Genehmigung aufgehoben. Konstituierende Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 7 Zeichnern mit einem Viertel des Grundkapitals beschlußfähig. Bei der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenregister ist die richtige Berufung und die Beschlußfassung der konstituierenden Generalversammlung, die Wahl von Direktor und Aufsichtsrat, die Zeichnung des ganzen Grundkapitals und die Einzahlung von 30% nachzuweisen. Die Organe sind: Direktor, Aufsichtsrat und Generalversammlung. Ein Zehntel des Grundkapitals kann außerordentliche Generalversammlung und sachverständige Prüfung der Geschäftsführung verlangen. Betrag der Aktie nicht begrenzt. In England (Gesetz vom 7. Aug. 1862; wichtige Ergänzungs- und Abänderungsgesetze vom 20. Aug. 1867 und 8. Aug. 1900) unterstehen dem Gesetze nicht nur A. mit beschränkter Haftung (limited), sondern auch die Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung (comp. inlimited) und die Gesellschaften mit beschränkter Pflicht des Nachschusses zur Liquidationsmasse. Jede Personenvereinigung, die juristische Persönlichkeit oder beschränkte Haftung der Teilnehmer erlangen will, muß sich diesen Gesetzen unterwerfen. Zwangsweise unterstehen ihnen alle Banken bei mehr als zehn, alle Vereinigungen mit Gewinnabsicht bei mehr als 20 Mitgliedern. Gibt die A. sich kein Statut, so gilt ein ausführliches Normalstatut. Gründungsentwurf und Statut sind zum Handelsregister anzumelden; durch Eintragung wird die A. juristische Person; zur Eintragung ist weder volle Einzahlung, noch volle Zeichnung erforderlich. Reservefonds ist nicht obligatorisch. Für Statutenänderungen erschwerte Bedingungen. Im Interesse aller irgendwie Beteiligten ist größte Publizität verlangt. Strenge Haftung der Direktoren für Prospekte u. dgl. Organe sind die Direktoren und die Generalversammlung. Ein Zehntel des eingezahlten Aktienkapitals kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung berufen. In Frankreich (Gesetz vom 24. Juli 1867 nebst Ergänzungen, vom 1. Aug. 1893, 9. Juli 1902 und 16. Nov. 1903) ist die Errichtung der A. frei, sie kann durch Privaturkunde erfolgen. Geschäftsführung durch Aktionäre als absetzbare Mandatare mit höchstens 6jähriger Wahlperiode. Vertretung dieser Mandatare durch Nichtaktionäre als Direktoren zulässig. Die jährlich wenigstens einmal zu berufende Generalversammlung hat die Bilanz zu genehmigen. Zwangsreservefonds. Erreicht der Verlust drei Viertel des Grundkapitals, so ist über die Auflösung zu beraten. Mindestbetrag der Aktie bei einem Grundkapital von 200.000 Fr. und mehr 100 Fr., sonst 25 Fr. Obligatorischer Reservefonds. In Italien (Handelsgesetzbuch vom 2. April und 31. Okt. 1882) ist staatliche Genehmigung nicht erforderlich. Errichtung durch öffentliche Urkunde mit Zwangsinhalt. Eintragung und öffentlicher Anschlag des Statuts. Geschäftsführung durch Mandatare – nicht notwendig Aktionäre –, die auf höchstens 4 Jahre ernannt werden. An deren Stelle können Direktoren treten. Kontrolle durch Aufsichtsräte. Oberstes Organ ist Generalversammlung. Betrag der Aktien nicht begrenzt. Obligatorischer Reservefonds. In Schweden (Gesetz vom 28. Juni 1895) ist staatliche Genehmigung gleichfalls nicht erforderlich. Errichtung durch Eintragung in das Handelsregister. Vorstand muß schwedischer Staatsbürger sein. Prüfung der Bilanz und der

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/129>, abgerufen am 16.07.2024.