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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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von 7-8 Atm. zu erzeugen. Der Bedarf ändert sich mit der Größe der Rostfläche und der Anfangstemperatur des Kesselwassers.

Das A. dauert, je nachdem, ob der Kessel mit warmem oder kaltem Wasser gefüllt war, 2-4 Stunden; kann aber durch künstlichen Zug (Rauchabzugtrichter System Fabel u. dgl., Einleitung von Preßluft) beschleunigt werden. Die Verwendung des Hilfsgebläses der anzuheizenden Lokomotive selbst zum gleichen Zweck ist erst möglich, wenn eine Dampfspannung von ca. 1 Atm. erreicht ist. Die Dauer des A. kann auch durch Zuführung von Dampf einer schon angeheizten Lokomotive - etwa durch Verbindung der Dampfheizleitungen beider Lokomotiven - verkürzt werden.

Zum A. werden auch eigene Unterzünder (Holzwolle getränkt mit leicht brennbaren Materialien, als Teer u. dgl.) anstatt des Holzes verwendet, dann Leuchtgas, das unter den Rost geleitet wird.

Das A. der für Heizölfeuerung eingerichteten Lokomotiven erfolgt fast überall in der anfangs beschriebenen Weise mittels Kohle.


Ankaufsrecht (right of purchase; droit de rachat; diritto di riscatto). Ein Übergang von Privateisenbahnen an den Staat oder andere öffentliche Verbände (Länder, Kreise, Gemeinden u. a.) ist in mehrfacher Weise möglich: entweder auf dem Wege des Heimfallsrechtes (s. d.) oder durch Ankauf mittels freier Übereinkunft oder aber auf Grund des A. Hierunter ist das einem öffentlichen Verbände zustehende Recht zu verstehen, ein Privatbahnunternehmen vor Ablauf der Konzessionsdauer gegen Entgelt an sich zu ziehen, um dessen Betrieb fortan für eigene Rechnung zu führen. Das Wesen des A., das den Übergang vom Privatbetrieb zum gemeinwirtschaftlichen Betrieb der Eisenbahnen vermittelt, besteht somit in dem gegenüber Privatbahnen bestehenden rechtlichen Zwang, ihr Unternehmen dem öffentlichen Verbände vorzeitig zu überlassen.

(Der Ankauf der Eisenbahnen durch freie Übereinkunft fällt danach nicht unter den Begriff des A., wiewohl vielfach solche freie Verträge an die Stelle der Ausübung des A. dort treten, wo dessen Geltendmachung finanziellen oder formal juristischen Schwierigkeiten begegnet.)

Das A. des Staates, das in erster Linie wichtig ist, beruht entweder auf einer allgemeinen gesetzlichen Vorschrift oder auf besonderen Vorbehalten in den Konzessionsurkunden der Privateisenbahnen.

I. Eine generelle gesetzliche Vorschrift, die unmittelbar ein A. des Staates gegenüber Privatbahnen und dessen Bedingungen festsetzt, enthält das preußische Eisenbahngesetz vom 3. November 1838 in folgenden Bestimmungen:

§ 42. Dem Staat bleibt vorbehalten, das Eigentum der Bahn mit allem Zubehör gegen vollständige Entschädigung anzukaufen. Hierbei ist vorbehaltlich jeder anderweitigen, hierüber durch gütliches Einvernehmen zu treffenden Regulierung, nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

1. Die Abtretung kann nicht eher als nach 30 Jahren, von dem Zeitpunkt der Transporteröffnung an, gefordert werden.

2. Sie kann ebenfalls nur von einem solchen Zeitpunkt an gefordert werden, mit dem, zufolge des § 31, eine neue Festsetzung des Bahngelds würde eintreten müssen.

3. Es muß der Gesellschaft die auf Übernahme der Bahn gerichtete Absicht mindestens ein Jahr vor dem zur Übernahme bestimmten Zeitpunkt angekündigt werden.

4. Die Entschädigung der Gesellschaft erfolgt sodann nach folgenden Grundsätzen:

a) Der Staat bezahlt an die Gesellschaft den 25fachen Betrag derjenigen jährlichen Dividende, die an sämtliche Aktionäre im Durchschnitt der letzten fünf Jahre ausbezahlt worden ist.

b) Die Schulden der Gesellschaft werden ebenfalls vom Staat übernommen und in gleicher Weise, wie dies der Gesellschaft obgelegen haben würde, aus der Staatskasse berichtigt, wogegen auch alle etwa vorhandenen Aktivforderungen auf die Staatskasse übergehen.

c) Gegen Erfüllung obiger Bedingungen geht nicht nur das Eigentum der Bahn und des zur Transportunternehmung gehörigen Inventariums samt allem Zubehör an den Staat über, sondern es wird demselben auch der von der Gesellschaft angesammelte Reservefonds mit übereignet.

d) Bis dahin, wo die Auseinandersetzung mit der Gesellschaft nach vorstehenden Grundsätzen reguliert, die Einlösung der Aktien und die Übernahme der Schulden erfolgt ist, verbleibt die Gesellschaft im Besitz und in der Benutzung der Bahn.

Rücksichtlich der Kleinbahnen bestimmt das preußische Gesetz vom 28. Juli 1892:

§ 30. Haben Kleinbahnen nach Entscheidung des Staatsministeriums eine solche Bedeutung für den öffentlichen Verkehr gewonnen, daß sie als Teil des allgemeinen Eisenbahngesetzes zu behandeln sind, so kann der Staat den eigentümlichen Erwerb solcher Bahnen gegen Entschädigung des vollen Wertes nach einer mit einjähriger Frist vorangegangenen Kündigung beanspruchen. (Die näheren Bestimmungen über die Berechnung der Entschädigung, die im wesentlichen nach den Grundsätzen des § 42 des Gesetzes vom 3. November 1838 erfolgen, enthält der § 31 des zitierten Gesetzes.)

Eine Anwendung des § 42 des Preuß. Eisenbahngesetzes in der Praxis ist nicht erfolgt; die Verstaatlichungen in Preußen erfolgten auf dem Wege der freien Vereinbarung.

Das Österreichische Eisenbahnkonzessionsgesetz (Ministerialverordnung vom 14. September 1854, RGB. Nr. 238) sieht zwar ein Heimfallsrecht des Staates an Eisenbahnen, aber kein Einlösungsrecht vor.

II. Häufiger und praktischer ist der konzessionsmäßige Vorbehalt des A. (hier zumeist

von 7–8 Atm. zu erzeugen. Der Bedarf ändert sich mit der Größe der Rostfläche und der Anfangstemperatur des Kesselwassers.

Das A. dauert, je nachdem, ob der Kessel mit warmem oder kaltem Wasser gefüllt war, 2–4 Stunden; kann aber durch künstlichen Zug (Rauchabzugtrichter System Fabel u. dgl., Einleitung von Preßluft) beschleunigt werden. Die Verwendung des Hilfsgebläses der anzuheizenden Lokomotive selbst zum gleichen Zweck ist erst möglich, wenn eine Dampfspannung von ca. 1 Atm. erreicht ist. Die Dauer des A. kann auch durch Zuführung von Dampf einer schon angeheizten Lokomotive – etwa durch Verbindung der Dampfheizleitungen beider Lokomotiven – verkürzt werden.

Zum A. werden auch eigene Unterzünder (Holzwolle getränkt mit leicht brennbaren Materialien, als Teer u. dgl.) anstatt des Holzes verwendet, dann Leuchtgas, das unter den Rost geleitet wird.

Das A. der für Heizölfeuerung eingerichteten Lokomotiven erfolgt fast überall in der anfangs beschriebenen Weise mittels Kohle.


Ankaufsrecht (right of purchase; droit de rachat; diritto di riscatto). Ein Übergang von Privateisenbahnen an den Staat oder andere öffentliche Verbände (Länder, Kreise, Gemeinden u. a.) ist in mehrfacher Weise möglich: entweder auf dem Wege des Heimfallsrechtes (s. d.) oder durch Ankauf mittels freier Übereinkunft oder aber auf Grund des A. Hierunter ist das einem öffentlichen Verbände zustehende Recht zu verstehen, ein Privatbahnunternehmen vor Ablauf der Konzessionsdauer gegen Entgelt an sich zu ziehen, um dessen Betrieb fortan für eigene Rechnung zu führen. Das Wesen des A., das den Übergang vom Privatbetrieb zum gemeinwirtschaftlichen Betrieb der Eisenbahnen vermittelt, besteht somit in dem gegenüber Privatbahnen bestehenden rechtlichen Zwang, ihr Unternehmen dem öffentlichen Verbände vorzeitig zu überlassen.

(Der Ankauf der Eisenbahnen durch freie Übereinkunft fällt danach nicht unter den Begriff des A., wiewohl vielfach solche freie Verträge an die Stelle der Ausübung des A. dort treten, wo dessen Geltendmachung finanziellen oder formal juristischen Schwierigkeiten begegnet.)

Das A. des Staates, das in erster Linie wichtig ist, beruht entweder auf einer allgemeinen gesetzlichen Vorschrift oder auf besonderen Vorbehalten in den Konzessionsurkunden der Privateisenbahnen.

I. Eine generelle gesetzliche Vorschrift, die unmittelbar ein A. des Staates gegenüber Privatbahnen und dessen Bedingungen festsetzt, enthält das preußische Eisenbahngesetz vom 3. November 1838 in folgenden Bestimmungen:

§ 42. Dem Staat bleibt vorbehalten, das Eigentum der Bahn mit allem Zubehör gegen vollständige Entschädigung anzukaufen. Hierbei ist vorbehaltlich jeder anderweitigen, hierüber durch gütliches Einvernehmen zu treffenden Regulierung, nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

1. Die Abtretung kann nicht eher als nach 30 Jahren, von dem Zeitpunkt der Transporteröffnung an, gefordert werden.

2. Sie kann ebenfalls nur von einem solchen Zeitpunkt an gefordert werden, mit dem, zufolge des § 31, eine neue Festsetzung des Bahngelds würde eintreten müssen.

3. Es muß der Gesellschaft die auf Übernahme der Bahn gerichtete Absicht mindestens ein Jahr vor dem zur Übernahme bestimmten Zeitpunkt angekündigt werden.

4. Die Entschädigung der Gesellschaft erfolgt sodann nach folgenden Grundsätzen:

a) Der Staat bezahlt an die Gesellschaft den 25fachen Betrag derjenigen jährlichen Dividende, die an sämtliche Aktionäre im Durchschnitt der letzten fünf Jahre ausbezahlt worden ist.

b) Die Schulden der Gesellschaft werden ebenfalls vom Staat übernommen und in gleicher Weise, wie dies der Gesellschaft obgelegen haben würde, aus der Staatskasse berichtigt, wogegen auch alle etwa vorhandenen Aktivforderungen auf die Staatskasse übergehen.

c) Gegen Erfüllung obiger Bedingungen geht nicht nur das Eigentum der Bahn und des zur Transportunternehmung gehörigen Inventariums samt allem Zubehör an den Staat über, sondern es wird demselben auch der von der Gesellschaft angesammelte Reservefonds mit übereignet.

d) Bis dahin, wo die Auseinandersetzung mit der Gesellschaft nach vorstehenden Grundsätzen reguliert, die Einlösung der Aktien und die Übernahme der Schulden erfolgt ist, verbleibt die Gesellschaft im Besitz und in der Benutzung der Bahn.

Rücksichtlich der Kleinbahnen bestimmt das preußische Gesetz vom 28. Juli 1892:

§ 30. Haben Kleinbahnen nach Entscheidung des Staatsministeriums eine solche Bedeutung für den öffentlichen Verkehr gewonnen, daß sie als Teil des allgemeinen Eisenbahngesetzes zu behandeln sind, so kann der Staat den eigentümlichen Erwerb solcher Bahnen gegen Entschädigung des vollen Wertes nach einer mit einjähriger Frist vorangegangenen Kündigung beanspruchen. (Die näheren Bestimmungen über die Berechnung der Entschädigung, die im wesentlichen nach den Grundsätzen des § 42 des Gesetzes vom 3. November 1838 erfolgen, enthält der § 31 des zitierten Gesetzes.)

Eine Anwendung des § 42 des Preuß. Eisenbahngesetzes in der Praxis ist nicht erfolgt; die Verstaatlichungen in Preußen erfolgten auf dem Wege der freien Vereinbarung.

Das Österreichische Eisenbahnkonzessionsgesetz (Ministerialverordnung vom 14. September 1854, RGB. Nr. 238) sieht zwar ein Heimfallsrecht des Staates an Eisenbahnen, aber kein Einlösungsrecht vor.

II. Häufiger und praktischer ist der konzessionsmäßige Vorbehalt des A. (hier zumeist

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[158/0167] von 7–8 Atm. zu erzeugen. Der Bedarf ändert sich mit der Größe der Rostfläche und der Anfangstemperatur des Kesselwassers. Das A. dauert, je nachdem, ob der Kessel mit warmem oder kaltem Wasser gefüllt war, 2–4 Stunden; kann aber durch künstlichen Zug (Rauchabzugtrichter System Fabel u. dgl., Einleitung von Preßluft) beschleunigt werden. Die Verwendung des Hilfsgebläses der anzuheizenden Lokomotive selbst zum gleichen Zweck ist erst möglich, wenn eine Dampfspannung von ca. 1 Atm. erreicht ist. Die Dauer des A. kann auch durch Zuführung von Dampf einer schon angeheizten Lokomotive – etwa durch Verbindung der Dampfheizleitungen beider Lokomotiven – verkürzt werden. Zum A. werden auch eigene Unterzünder (Holzwolle getränkt mit leicht brennbaren Materialien, als Teer u. dgl.) anstatt des Holzes verwendet, dann Leuchtgas, das unter den Rost geleitet wird. Das A. der für Heizölfeuerung eingerichteten Lokomotiven erfolgt fast überall in der anfangs beschriebenen Weise mittels Kohle. Ankaufsrecht (right of purchase; droit de rachat; diritto di riscatto). Ein Übergang von Privateisenbahnen an den Staat oder andere öffentliche Verbände (Länder, Kreise, Gemeinden u. a.) ist in mehrfacher Weise möglich: entweder auf dem Wege des Heimfallsrechtes (s. d.) oder durch Ankauf mittels freier Übereinkunft oder aber auf Grund des A. Hierunter ist das einem öffentlichen Verbände zustehende Recht zu verstehen, ein Privatbahnunternehmen vor Ablauf der Konzessionsdauer gegen Entgelt an sich zu ziehen, um dessen Betrieb fortan für eigene Rechnung zu führen. Das Wesen des A., das den Übergang vom Privatbetrieb zum gemeinwirtschaftlichen Betrieb der Eisenbahnen vermittelt, besteht somit in dem gegenüber Privatbahnen bestehenden rechtlichen Zwang, ihr Unternehmen dem öffentlichen Verbände vorzeitig zu überlassen. 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Die Abtretung kann nicht eher als nach 30 Jahren, von dem Zeitpunkt der Transporteröffnung an, gefordert werden. 2. Sie kann ebenfalls nur von einem solchen Zeitpunkt an gefordert werden, mit dem, zufolge des § 31, eine neue Festsetzung des Bahngelds würde eintreten müssen. 3. Es muß der Gesellschaft die auf Übernahme der Bahn gerichtete Absicht mindestens ein Jahr vor dem zur Übernahme bestimmten Zeitpunkt angekündigt werden. 4. Die Entschädigung der Gesellschaft erfolgt sodann nach folgenden Grundsätzen: a) Der Staat bezahlt an die Gesellschaft den 25fachen Betrag derjenigen jährlichen Dividende, die an sämtliche Aktionäre im Durchschnitt der letzten fünf Jahre ausbezahlt worden ist. b) Die Schulden der Gesellschaft werden ebenfalls vom Staat übernommen und in gleicher Weise, wie dies der Gesellschaft obgelegen haben würde, aus der Staatskasse berichtigt, wogegen auch alle etwa vorhandenen Aktivforderungen auf die Staatskasse übergehen. c) Gegen Erfüllung obiger Bedingungen geht nicht nur das Eigentum der Bahn und des zur Transportunternehmung gehörigen Inventariums samt allem Zubehör an den Staat über, sondern es wird demselben auch der von der Gesellschaft angesammelte Reservefonds mit übereignet. d) Bis dahin, wo die Auseinandersetzung mit der Gesellschaft nach vorstehenden Grundsätzen reguliert, die Einlösung der Aktien und die Übernahme der Schulden erfolgt ist, verbleibt die Gesellschaft im Besitz und in der Benutzung der Bahn. Rücksichtlich der Kleinbahnen bestimmt das preußische Gesetz vom 28. Juli 1892: § 30. Haben Kleinbahnen nach Entscheidung des Staatsministeriums eine solche Bedeutung für den öffentlichen Verkehr gewonnen, daß sie als Teil des allgemeinen Eisenbahngesetzes zu behandeln sind, so kann der Staat den eigentümlichen Erwerb solcher Bahnen gegen Entschädigung des vollen Wertes nach einer mit einjähriger Frist vorangegangenen Kündigung beanspruchen. (Die näheren Bestimmungen über die Berechnung der Entschädigung, die im wesentlichen nach den Grundsätzen des § 42 des Gesetzes vom 3. November 1838 erfolgen, enthält der § 31 des zitierten Gesetzes.) Eine Anwendung des § 42 des Preuß. Eisenbahngesetzes in der Praxis ist nicht erfolgt; die Verstaatlichungen in Preußen erfolgten auf dem Wege der freien Vereinbarung. Das Österreichische Eisenbahnkonzessionsgesetz (Ministerialverordnung vom 14. September 1854, RGB. Nr. 238) sieht zwar ein Heimfallsrecht des Staates an Eisenbahnen, aber kein Einlösungsrecht vor. II. Häufiger und praktischer ist der konzessionsmäßige Vorbehalt des A. (hier zumeist

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/167>, abgerufen am 21.11.2024.