Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.Der Generaldirektor der Gesellschaft, de Burlet, erläutert diese zweckmäßige Art der Finanzierung an folgendem Beispiel: Eine Gemeinde, deren Kapitalbeteiligung 100.000 Fr. beträgt, erhält 100 Aktien zu 1000 Fr. und übernimmt dafür eine Schuld von 90 Annuitäten zu je 3500 Fr. Sie braucht aber nicht die ganzen Annuitäten in bar zu leisten, sondern sie zahlt oder erhält nach jeder Jahresabrechnung lediglich die Differenz zwischen ihrer Schuld (der Annuität) und ihrem Guthaben (der Dividende), je nachdem die Dividende unter oder über 3·5% beträgt. Hinsichtlich des Begebungskurses sind zwei Hauptfälle zu unterscheiden: a) Die Begebung zu einem Nominalzinsfuß, der mit dem wirklichen, mittleren Zinsfuß übereinstimmt. Solche A. werden al pari oder nahezu al pari begeben. Für den Geldnehmer das beste Verfahren, wenn nicht mit baldigem Sinken des Zinsfußes zu rechnen ist. b) Die Begebung zu einem Nominalzinsfuß, der niedriger als der mittlere Zinsfuß ist, z. B. zu 3%, wenn der mittlere Zinsfuß 4% ist. Dann entspricht der Rente von 3% nur ein Kapital von 75. Die A. wäre also theoretisch zum Kurse von 75 zu begeben. In Wirklichkeit wird der Kurs häufig höher sein, weil das gering verzinsliche Papier der Gefahr der Konversion weniger ausgesetzt ist, weil der niedrige Kurs der Spekulation einen größeren Spielraum bietet und weil bei der Tilgung solcher Papiere, die al pari zu erfolgen pflegt, ein Vermögensgewinn für den Inhaber der Schuldverschreibung zu erwarten ist. Eine andere Hauptfrage hinsichtlich der Verzinsung ist die Zinsreduktion, Schuldumwandlung und Schuldzusammenziehung. Unter Zinsreduktion versteht man die vertragsmäßige Herabsetzung des Zinsfußes, unter Schuldumwandlung oder Konversion die Umwandlung, die durch Änderung des Nominalzinsfußes an Zins und Kapital erfolgt, und unter Schuldzusammenziehung oder Konsolidation die Vereinigung mehrerer verschiedenen Schuldgattungen (mit gleichem oder ungleichem Zinsfuß) in eine einheitliche Schuld. Vom Rechtstandpunkt ist gegen diese Maßregeln nichts einzuwenden, sofern der Staat sich das erforderliche Kündigungsrecht vorbehalten hat. Er stellt in diesem Fall einfach seinen Gläubigern die Wahl, ob sie ihre eingezahlten Leihkapitalien zurückerhalten oder ihm diese unter veränderten Bedingungen weiter belassen wollen. Vom finanziellen Standpunkt aus empfehlen sich diese Maßregeln, sobald durch sie die Zinsenlast für die Staatskasse verringert oder die Verwaltung der Staatsschuld vereinfacht wird. Die wirtschaftliche Möglichkeit einer Zinsreduktion wird geboten durch das Sinken des landesüblichen Zinsfußes, angezeigt dadurch, daß die am höchsten verzinslichen Staatspapiere den Parikurs merklich überschreiten. Sobald der landesübliche Zinsfuß unter den vom Staat bei seinen A. gewährten Zins herabsinkt, ist zu erwarten, daß die Mehrzahl der Staatsgläubiger sich in die Zinsherabsetzung fügen wird. Notwendig zum Gelingen der Zinsreduktion ist aber, daß die Staatsregierung die erforderlichen Mittel bereit hat, um jenen Gläubigern, die sich die Zinsreduktion nicht gefallen lassen wollen, ihr Guthaben auszuzahlen. Hierzu können entweder vorhandene Barmittel benützt werden oder Verbindungen mit Bankhäusern, die bereit sind, die erforderlichen Summen zu leihen. Die Vorteile der Zinsreduktion kommen zunächst der Staatskasse, mittelbar aber der Gesamtheit der Steuerzahler zu gute. Eine gewisse Vorsicht ist bei Zinsreduktionen immerhin empfehlenswert, sowohl hinsichtlich des Maßes der Herabsetzung als auch hinsichtlich der Wahl eines richtigen Zeitpunkts und einer angemessenen Zeitdauer des ganzen Geschäfts. Bei Reduktionen, die zu rasch erfolgen und den Zins der Staatsschuld um mehr als 1/2% erniedrigen wollen, ist zu befürchten, daß eine große Mehrzahl von Staatsgläubigern ihr Kapital lieber zurücknehmen und in unbesonnene Spekulationen wenden könnte, um nicht plötzlich eine allzu fühlbare Einbuße an ihrem Zinsbezug zu erleiden. Was die Zinstermine betrifft, so sind halbjährige Zinszahlungen ziemlich allgemein als die vorteilhafteste Form erkannt. IV. Die Tilgung der A. 1. Die Tilgung nach ihrer äußeren Form. Ist ein 4%iges Kapital von 1,000.000 M. in 50 Jahren zu tilgen, so beträgt die Annuität nach der bekannten Eulerschen Formel: Anfangs entfallen also auf den Zins 40.000 M., auf die Tilgungsquote 6500 M. = 0·65% des Kapitals. Da die Annuität während der 50 Jahre gleich bleibt, während die Zinsschuld infolge der fortschreitenden Tilgung stetig abnimmt, so wächst die Tilgungsquote von Jahr zu Jahr; sie beträgt 0·65% und die infolge der Tilgung ersparten Zinsen. Ist das Kapital von 1,000.000 M. zu 3·5% verzinslich, so beträgt die Annuität 42.500 M. und die jährliche Tilgungsquote 7500 M. = 0·75% des Kapitals und die ersparten Zinsen. Der Generaldirektor der Gesellschaft, de Burlet, erläutert diese zweckmäßige Art der Finanzierung an folgendem Beispiel: Eine Gemeinde, deren Kapitalbeteiligung 100.000 Fr. beträgt, erhält 100 Aktien zu 1000 Fr. und übernimmt dafür eine Schuld von 90 Annuitäten zu je 3500 Fr. Sie braucht aber nicht die ganzen Annuitäten in bar zu leisten, sondern sie zahlt oder erhält nach jeder Jahresabrechnung lediglich die Differenz zwischen ihrer Schuld (der Annuität) und ihrem Guthaben (der Dividende), je nachdem die Dividende unter oder über 3·5% beträgt. Hinsichtlich des Begebungskurses sind zwei Hauptfälle zu unterscheiden: a) Die Begebung zu einem Nominalzinsfuß, der mit dem wirklichen, mittleren Zinsfuß übereinstimmt. Solche A. werden al pari oder nahezu al pari begeben. Für den Geldnehmer das beste Verfahren, wenn nicht mit baldigem Sinken des Zinsfußes zu rechnen ist. b) Die Begebung zu einem Nominalzinsfuß, der niedriger als der mittlere Zinsfuß ist, z. B. zu 3%, wenn der mittlere Zinsfuß 4% ist. Dann entspricht der Rente von 3% nur ein Kapital von 75. Die A. wäre also theoretisch zum Kurse von 75 zu begeben. In Wirklichkeit wird der Kurs häufig höher sein, weil das gering verzinsliche Papier der Gefahr der Konversion weniger ausgesetzt ist, weil der niedrige Kurs der Spekulation einen größeren Spielraum bietet und weil bei der Tilgung solcher Papiere, die al pari zu erfolgen pflegt, ein Vermögensgewinn für den Inhaber der Schuldverschreibung zu erwarten ist. Eine andere Hauptfrage hinsichtlich der Verzinsung ist die Zinsreduktion, Schuldumwandlung und Schuldzusammenziehung. Unter Zinsreduktion versteht man die vertragsmäßige Herabsetzung des Zinsfußes, unter Schuldumwandlung oder Konversion die Umwandlung, die durch Änderung des Nominalzinsfußes an Zins und Kapital erfolgt, und unter Schuldzusammenziehung oder Konsolidation die Vereinigung mehrerer verschiedenen Schuldgattungen (mit gleichem oder ungleichem Zinsfuß) in eine einheitliche Schuld. Vom Rechtstandpunkt ist gegen diese Maßregeln nichts einzuwenden, sofern der Staat sich das erforderliche Kündigungsrecht vorbehalten hat. Er stellt in diesem Fall einfach seinen Gläubigern die Wahl, ob sie ihre eingezahlten Leihkapitalien zurückerhalten oder ihm diese unter veränderten Bedingungen weiter belassen wollen. Vom finanziellen Standpunkt aus empfehlen sich diese Maßregeln, sobald durch sie die Zinsenlast für die Staatskasse verringert oder die Verwaltung der Staatsschuld vereinfacht wird. Die wirtschaftliche Möglichkeit einer Zinsreduktion wird geboten durch das Sinken des landesüblichen Zinsfußes, angezeigt dadurch, daß die am höchsten verzinslichen Staatspapiere den Parikurs merklich überschreiten. Sobald der landesübliche Zinsfuß unter den vom Staat bei seinen A. gewährten Zins herabsinkt, ist zu erwarten, daß die Mehrzahl der Staatsgläubiger sich in die Zinsherabsetzung fügen wird. Notwendig zum Gelingen der Zinsreduktion ist aber, daß die Staatsregierung die erforderlichen Mittel bereit hat, um jenen Gläubigern, die sich die Zinsreduktion nicht gefallen lassen wollen, ihr Guthaben auszuzahlen. Hierzu können entweder vorhandene Barmittel benützt werden oder Verbindungen mit Bankhäusern, die bereit sind, die erforderlichen Summen zu leihen. Die Vorteile der Zinsreduktion kommen zunächst der Staatskasse, mittelbar aber der Gesamtheit der Steuerzahler zu gute. Eine gewisse Vorsicht ist bei Zinsreduktionen immerhin empfehlenswert, sowohl hinsichtlich des Maßes der Herabsetzung als auch hinsichtlich der Wahl eines richtigen Zeitpunkts und einer angemessenen Zeitdauer des ganzen Geschäfts. Bei Reduktionen, die zu rasch erfolgen und den Zins der Staatsschuld um mehr als 1/2% erniedrigen wollen, ist zu befürchten, daß eine große Mehrzahl von Staatsgläubigern ihr Kapital lieber zurücknehmen und in unbesonnene Spekulationen wenden könnte, um nicht plötzlich eine allzu fühlbare Einbuße an ihrem Zinsbezug zu erleiden. Was die Zinstermine betrifft, so sind halbjährige Zinszahlungen ziemlich allgemein als die vorteilhafteste Form erkannt. IV. Die Tilgung der A. 1. Die Tilgung nach ihrer äußeren Form. Ist ein 4%iges Kapital von 1,000.000 M. in 50 Jahren zu tilgen, so beträgt die Annuität nach der bekannten Eulerschen Formel: Anfangs entfallen also auf den Zins 40.000 M., auf die Tilgungsquote 6500 M. = 0·65% des Kapitals. Da die Annuität während der 50 Jahre gleich bleibt, während die Zinsschuld infolge der fortschreitenden Tilgung stetig abnimmt, so wächst die Tilgungsquote von Jahr zu Jahr; sie beträgt 0·65% und die infolge der Tilgung ersparten Zinsen. Ist das Kapital von 1,000.000 M. zu 3·5% verzinslich, so beträgt die Annuität 42.500 M. und die jährliche Tilgungsquote 7500 M. = 0·75% des Kapitals und die ersparten Zinsen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p> <pb facs="#f0178" n="169"/> </p><lb/> <p>Der Generaldirektor der Gesellschaft, de Burlet, erläutert diese zweckmäßige Art der Finanzierung an folgendem Beispiel:</p><lb/> <p>Eine Gemeinde, deren Kapitalbeteiligung 100.000 Fr. beträgt, erhält 100 Aktien zu 1000 Fr. und übernimmt dafür eine Schuld von 90 Annuitäten zu je 3500 Fr. 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Vom finanziellen Standpunkt aus empfehlen sich diese Maßregeln, sobald durch sie die Zinsenlast für die Staatskasse verringert oder die Verwaltung der Staatsschuld vereinfacht wird. Die wirtschaftliche Möglichkeit einer Zinsreduktion wird geboten durch das Sinken des landesüblichen Zinsfußes, angezeigt dadurch, daß die am höchsten verzinslichen Staatspapiere den Parikurs merklich überschreiten. Sobald der landesübliche Zinsfuß unter den vom Staat bei seinen A. gewährten Zins herabsinkt, ist zu erwarten, daß die Mehrzahl der Staatsgläubiger sich in die Zinsherabsetzung fügen wird. Notwendig zum Gelingen der Zinsreduktion ist aber, daß die Staatsregierung die erforderlichen Mittel bereit hat, um jenen Gläubigern, die sich die Zinsreduktion nicht gefallen lassen wollen, ihr Guthaben auszuzahlen. Hierzu können entweder vorhandene Barmittel benützt werden oder Verbindungen mit Bankhäusern, die bereit sind, die erforderlichen Summen zu leihen. Die Vorteile der Zinsreduktion kommen zunächst der Staatskasse, mittelbar aber der Gesamtheit der Steuerzahler zu gute. Eine gewisse Vorsicht ist bei Zinsreduktionen immerhin empfehlenswert, sowohl hinsichtlich des Maßes der Herabsetzung als auch hinsichtlich der Wahl eines richtigen Zeitpunkts und einer angemessenen Zeitdauer des ganzen Geschäfts. 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Der Generaldirektor der Gesellschaft, de Burlet, erläutert diese zweckmäßige Art der Finanzierung an folgendem Beispiel:
Eine Gemeinde, deren Kapitalbeteiligung 100.000 Fr. beträgt, erhält 100 Aktien zu 1000 Fr. und übernimmt dafür eine Schuld von 90 Annuitäten zu je 3500 Fr. Sie braucht aber nicht die ganzen Annuitäten in bar zu leisten, sondern sie zahlt oder erhält nach jeder Jahresabrechnung lediglich die Differenz zwischen ihrer Schuld (der Annuität) und ihrem Guthaben (der Dividende), je nachdem die Dividende unter oder über 3·5% beträgt.
Hinsichtlich des Begebungskurses sind zwei Hauptfälle zu unterscheiden:
a) Die Begebung zu einem Nominalzinsfuß, der mit dem wirklichen, mittleren Zinsfuß übereinstimmt. Solche A. werden al pari oder nahezu al pari begeben. Für den Geldnehmer das beste Verfahren, wenn nicht mit baldigem Sinken des Zinsfußes zu rechnen ist.
b) Die Begebung zu einem Nominalzinsfuß, der niedriger als der mittlere Zinsfuß ist, z. B. zu 3%, wenn der mittlere Zinsfuß 4% ist. Dann entspricht der Rente von 3% nur ein Kapital von 75. Die A. wäre also theoretisch zum Kurse von 75 zu begeben. In Wirklichkeit wird der Kurs häufig höher sein, weil das gering verzinsliche Papier der Gefahr der Konversion weniger ausgesetzt ist, weil der niedrige Kurs der Spekulation einen größeren Spielraum bietet und weil bei der Tilgung solcher Papiere, die al pari zu erfolgen pflegt, ein Vermögensgewinn für den Inhaber der Schuldverschreibung zu erwarten ist. Eine andere Hauptfrage hinsichtlich der Verzinsung ist die Zinsreduktion, Schuldumwandlung und Schuldzusammenziehung. Unter Zinsreduktion versteht man die vertragsmäßige Herabsetzung des Zinsfußes, unter Schuldumwandlung oder Konversion die Umwandlung, die durch Änderung des Nominalzinsfußes an Zins und Kapital erfolgt, und unter Schuldzusammenziehung oder Konsolidation die Vereinigung mehrerer verschiedenen Schuldgattungen (mit gleichem oder ungleichem Zinsfuß) in eine einheitliche Schuld. Vom Rechtstandpunkt ist gegen diese Maßregeln nichts einzuwenden, sofern der Staat sich das erforderliche Kündigungsrecht vorbehalten hat. Er stellt in diesem Fall einfach seinen Gläubigern die Wahl, ob sie ihre eingezahlten Leihkapitalien zurückerhalten oder ihm diese unter veränderten Bedingungen weiter belassen wollen. Vom finanziellen Standpunkt aus empfehlen sich diese Maßregeln, sobald durch sie die Zinsenlast für die Staatskasse verringert oder die Verwaltung der Staatsschuld vereinfacht wird. Die wirtschaftliche Möglichkeit einer Zinsreduktion wird geboten durch das Sinken des landesüblichen Zinsfußes, angezeigt dadurch, daß die am höchsten verzinslichen Staatspapiere den Parikurs merklich überschreiten. Sobald der landesübliche Zinsfuß unter den vom Staat bei seinen A. gewährten Zins herabsinkt, ist zu erwarten, daß die Mehrzahl der Staatsgläubiger sich in die Zinsherabsetzung fügen wird. Notwendig zum Gelingen der Zinsreduktion ist aber, daß die Staatsregierung die erforderlichen Mittel bereit hat, um jenen Gläubigern, die sich die Zinsreduktion nicht gefallen lassen wollen, ihr Guthaben auszuzahlen. Hierzu können entweder vorhandene Barmittel benützt werden oder Verbindungen mit Bankhäusern, die bereit sind, die erforderlichen Summen zu leihen. Die Vorteile der Zinsreduktion kommen zunächst der Staatskasse, mittelbar aber der Gesamtheit der Steuerzahler zu gute. Eine gewisse Vorsicht ist bei Zinsreduktionen immerhin empfehlenswert, sowohl hinsichtlich des Maßes der Herabsetzung als auch hinsichtlich der Wahl eines richtigen Zeitpunkts und einer angemessenen Zeitdauer des ganzen Geschäfts. Bei Reduktionen, die zu rasch erfolgen und den Zins der Staatsschuld um mehr als 1/2% erniedrigen wollen, ist zu befürchten, daß eine große Mehrzahl von Staatsgläubigern ihr Kapital lieber zurücknehmen und in unbesonnene Spekulationen wenden könnte, um nicht plötzlich eine allzu fühlbare Einbuße an ihrem Zinsbezug zu erleiden.
Was die Zinstermine betrifft, so sind halbjährige Zinszahlungen ziemlich allgemein als die vorteilhafteste Form erkannt.
IV. Die Tilgung der A.
1. Die Tilgung nach ihrer äußeren Form. Ist ein 4%iges Kapital von 1,000.000 M. in 50 Jahren zu tilgen, so beträgt die Annuität nach der bekannten Eulerschen Formel:
[FORMEL]
Anfangs entfallen also auf den Zins 40.000 M., auf die Tilgungsquote 6500 M. = 0·65% des Kapitals. Da die Annuität während der 50 Jahre gleich bleibt, während die Zinsschuld infolge der fortschreitenden Tilgung stetig abnimmt, so wächst die Tilgungsquote von Jahr zu Jahr; sie beträgt 0·65% und die infolge der Tilgung ersparten Zinsen.
Ist das Kapital von 1,000.000 M. zu 3·5% verzinslich, so beträgt die Annuität 42.500 M. und die jährliche Tilgungsquote 7500 M. = 0·75% des Kapitals und die ersparten Zinsen.
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