Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.doppelte sein kann: entweder erhält jeder A. seinen Zeitlohn vorweg und der Oberverdienst wird zu gleichen Teilen verteilt, oder der Zeitlohn bildet lediglich den Maßstab für die Verteilung des Gesamtstückverdienstes. Im letzteren Falle wird der Unterschied zwischen den Bezügen der einzelnen Akkordteilnehmer größer als im ersten. In beiden Fällen aber erlangt der Unterschied zwischen den Zeitlohnsätzen der Akkordteilnehmer für den Lohnbezug des einzelnen eine Bedeutung, die dazu nötigt, schon bei der Zusammensetzung der einzelnen Akkordkolonnen hierauf Rücksicht zu nehmen. F. Arbeiterfürsorge und Wohlfahrtseinrichtungen. Soweit die Fürsorge bei Krankheit, Erwerbsbeschränkung durch Unfall und im Falle der Invalidität und hohen Alters gesetzlich geregelt ist, handelt es sich um Arbeiterversicherung (s. d.). Über die durch Gesetz vorgeschriebenen Leistungen hinaus wenden die Eisenbahnverwaltungen aber noch vielfach eine besondere Fürsorge zu. Hier sind insbesondere zu nennen: Zusatzkassen zu den Krankenkassen. Für den Bereich der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft und der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen besteht eine solche Kasse (Verbandskrankenkasse), die es ermöglicht, daß der Versicherte bei Krankheit seinen vollen Lohn als Krankengeld weiter bezieht. Ferner bestehen Pensionskassen, die ihren Mitgliedern eine Zusatzrente zu der gesetzlichen Invaliditätsrente gewähren. In Preußen, Sachsen, Bayern und Elsaß-Lothringen bestehen solche Einrichtungen, die, als Zwangskassen eingerichtet, nicht nur den Mitgliedern eine Zusatzrente zahlen, sondern auch Sterbegelder und den Witwen und Waisen der Mitglieder Hinterbliebenenbezüge gewähren. Neben dieser Fürsorge für die Fälle von Krankheit, Erwerbsunfähigkeit oder Tod kommen den A. vor allem bei den deutschen und österreichischen Staatsbahnen noch mancherlei Wohlfahrtseinrichtungen zu gute. Durch Errichtung gesunder Wohnungen zu billigem Mietzins oder von Ledigenheimen für Unverheiratete sowie durch Gewährung von Darlehen zu Eigenhäusern wird auf dem Gebiete der Wohnungsfürsorge mancherlei Gutes gewirkt. Durch Belohnungen für längere Dienstzeit wird ein Ansporn zu treuer Pflichterfüllung gegeben. Unterstützungsfonds sind für die Fälle von Not und außergewöhnliche Ereignisse bereitgestellt. Aufenthaltsräume mit Einrichtungen zum Kochen und Wärmen der Speisen bieten Schutz gegen die Unbilden der Witterung in Dienstpausen. Schutzkleider gegen Kälte, Nässe und für besondere Arbeitsleistungen werden von den Verwaltungen geliefert. Bei dem weit verbreiteten Verbot des Alkoholgenusses im Dienst endlich wird den A. durch Vorhaltung billiger erwärmender (Kaffee, Tee, Milch) oder kühlender Getränke (Selterwasser und Limonade) die Möglichkeit zur Erfrischung geboten. Leese. Arbeiterausschüsse (committee of workmen; comite des ouvriers; comitati degli operai). Mit dem Fortschreiten der Technik hat sich im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts ein unwiderstehlicher Zug zur Großindustrie und zum Kapitalismus geltend gemacht. Die durch diese Entwicklung bedingte, immer weitergehende Arbeitsteilung und die Vermehrung der Arbeiterzahl in den einzelnen Betrieben hat das frühere patriarchalische Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in fortgesetzt steigendem Maße unmöglich gemacht. Auf diesem Boden hat die sozialdemokratische Arbeiterbewegung ihre große Ausdehnung erlangt und durch rücksichtslose, einseitige Betonung der Arbeiterinteressen einen Zustand der Feindseligkeit zwischen Unternehmer und Arbeiter herbeigeführt, der für beide Teile viel Schaden angerichtet hat. Die Erkenntnis der Notwendigkeit, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder eine engere Fühlung herzustellen, hat sich im Laufe der Zeit mehr und mehr Bahn gebrochen. Da es nicht mehr möglich ist, diese mit dem einzelnen Arbeiter aufzunehmen, ergab sich von selbst als einzig gangbarer Weg, der, die Gesamtheit oder größere Gruppen der Arbeiter Vertreter wählen zu lassen, die als Ausschüsse der Arbeiter, deren Interessen gegenüber dem Unternehmer zu vertreten haben. Die Gesetzgebung hat sich bisher in dieser Frage zurückhaltend gezeigt und nur ganz vereinzelt - wie z. B. für Bergwerksbetriebe mit mehr als 100 Arbeitern - ist die Errichtung von A. vorgeschrieben. Im allgemeinen beschränkt sich die soziale Gesetzgebung darauf, für den Fall, daß A. bestehen, diesen eine gutachtliche Tätigkeit im Interesse der Arbeiterschaft zuzuweisen. Ob A. eingerichtet werden sollen, ist dagegen den Unternehmern im Einvernehmen mit den Arbeitern überlassen. Die deutschen und österreichischen Staatseisenbahnen mit ihrem besonders zahlreichen Personal haben in Erkenntnis von der Notwendigkeit, über die Wünsche und Interessen ihrer Arbeiter fortlaufend unterrichtet zu sein, in umfassender Weise A. eingesetzt. Ein Mitbestimmungsrecht ist ihnen indessen nicht eingeräumt. Abgesehen von dem Recht der Verlautbarung ihrer Wünsche und Beschwerden haben sie sich nur auf Verlangen der Verwaltung gutachtlich zu äußern. Entsprechend dem Gedankengang, der zu ihrer Einrichtung doppelte sein kann: entweder erhält jeder A. seinen Zeitlohn vorweg und der Oberverdienst wird zu gleichen Teilen verteilt, oder der Zeitlohn bildet lediglich den Maßstab für die Verteilung des Gesamtstückverdienstes. Im letzteren Falle wird der Unterschied zwischen den Bezügen der einzelnen Akkordteilnehmer größer als im ersten. In beiden Fällen aber erlangt der Unterschied zwischen den Zeitlohnsätzen der Akkordteilnehmer für den Lohnbezug des einzelnen eine Bedeutung, die dazu nötigt, schon bei der Zusammensetzung der einzelnen Akkordkolonnen hierauf Rücksicht zu nehmen. F. Arbeiterfürsorge und Wohlfahrtseinrichtungen. Soweit die Fürsorge bei Krankheit, Erwerbsbeschränkung durch Unfall und im Falle der Invalidität und hohen Alters gesetzlich geregelt ist, handelt es sich um Arbeiterversicherung (s. d.). Über die durch Gesetz vorgeschriebenen Leistungen hinaus wenden die Eisenbahnverwaltungen aber noch vielfach eine besondere Fürsorge zu. Hier sind insbesondere zu nennen: Zusatzkassen zu den Krankenkassen. Für den Bereich der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft und der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen besteht eine solche Kasse (Verbandskrankenkasse), die es ermöglicht, daß der Versicherte bei Krankheit seinen vollen Lohn als Krankengeld weiter bezieht. Ferner bestehen Pensionskassen, die ihren Mitgliedern eine Zusatzrente zu der gesetzlichen Invaliditätsrente gewähren. In Preußen, Sachsen, Bayern und Elsaß-Lothringen bestehen solche Einrichtungen, die, als Zwangskassen eingerichtet, nicht nur den Mitgliedern eine Zusatzrente zahlen, sondern auch Sterbegelder und den Witwen und Waisen der Mitglieder Hinterbliebenenbezüge gewähren. Neben dieser Fürsorge für die Fälle von Krankheit, Erwerbsunfähigkeit oder Tod kommen den A. vor allem bei den deutschen und österreichischen Staatsbahnen noch mancherlei Wohlfahrtseinrichtungen zu gute. Durch Errichtung gesunder Wohnungen zu billigem Mietzins oder von Ledigenheimen für Unverheiratete sowie durch Gewährung von Darlehen zu Eigenhäusern wird auf dem Gebiete der Wohnungsfürsorge mancherlei Gutes gewirkt. Durch Belohnungen für längere Dienstzeit wird ein Ansporn zu treuer Pflichterfüllung gegeben. Unterstützungsfonds sind für die Fälle von Not und außergewöhnliche Ereignisse bereitgestellt. Aufenthaltsräume mit Einrichtungen zum Kochen und Wärmen der Speisen bieten Schutz gegen die Unbilden der Witterung in Dienstpausen. Schutzkleider gegen Kälte, Nässe und für besondere Arbeitsleistungen werden von den Verwaltungen geliefert. Bei dem weit verbreiteten Verbot des Alkoholgenusses im Dienst endlich wird den A. durch Vorhaltung billiger erwärmender (Kaffee, Tee, Milch) oder kühlender Getränke (Selterwasser und Limonade) die Möglichkeit zur Erfrischung geboten. Leese. Arbeiterausschüsse (committee of workmen; comité des ouvriers; comitati degli operai). Mit dem Fortschreiten der Technik hat sich im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts ein unwiderstehlicher Zug zur Großindustrie und zum Kapitalismus geltend gemacht. Die durch diese Entwicklung bedingte, immer weitergehende Arbeitsteilung und die Vermehrung der Arbeiterzahl in den einzelnen Betrieben hat das frühere patriarchalische Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in fortgesetzt steigendem Maße unmöglich gemacht. Auf diesem Boden hat die sozialdemokratische Arbeiterbewegung ihre große Ausdehnung erlangt und durch rücksichtslose, einseitige Betonung der Arbeiterinteressen einen Zustand der Feindseligkeit zwischen Unternehmer und Arbeiter herbeigeführt, der für beide Teile viel Schaden angerichtet hat. Die Erkenntnis der Notwendigkeit, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder eine engere Fühlung herzustellen, hat sich im Laufe der Zeit mehr und mehr Bahn gebrochen. Da es nicht mehr möglich ist, diese mit dem einzelnen Arbeiter aufzunehmen, ergab sich von selbst als einzig gangbarer Weg, der, die Gesamtheit oder größere Gruppen der Arbeiter Vertreter wählen zu lassen, die als Ausschüsse der Arbeiter, deren Interessen gegenüber dem Unternehmer zu vertreten haben. Die Gesetzgebung hat sich bisher in dieser Frage zurückhaltend gezeigt und nur ganz vereinzelt – wie z. B. für Bergwerksbetriebe mit mehr als 100 Arbeitern – ist die Errichtung von A. vorgeschrieben. Im allgemeinen beschränkt sich die soziale Gesetzgebung darauf, für den Fall, daß A. bestehen, diesen eine gutachtliche Tätigkeit im Interesse der Arbeiterschaft zuzuweisen. Ob A. eingerichtet werden sollen, ist dagegen den Unternehmern im Einvernehmen mit den Arbeitern überlassen. Die deutschen und österreichischen Staatseisenbahnen mit ihrem besonders zahlreichen Personal haben in Erkenntnis von der Notwendigkeit, über die Wünsche und Interessen ihrer Arbeiter fortlaufend unterrichtet zu sein, in umfassender Weise A. eingesetzt. Ein Mitbestimmungsrecht ist ihnen indessen nicht eingeräumt. Abgesehen von dem Recht der Verlautbarung ihrer Wünsche und Beschwerden haben sie sich nur auf Verlangen der Verwaltung gutachtlich zu äußern. 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In Preußen, Sachsen, Bayern und Elsaß-Lothringen bestehen solche Einrichtungen, die, als Zwangskassen eingerichtet, nicht nur den Mitgliedern eine Zusatzrente zahlen, sondern auch Sterbegelder und den Witwen und Waisen der Mitglieder Hinterbliebenenbezüge gewähren. Neben dieser Fürsorge für die Fälle von Krankheit, Erwerbsunfähigkeit oder Tod kommen den A. vor allem bei den deutschen und österreichischen Staatsbahnen noch mancherlei Wohlfahrtseinrichtungen zu gute. Durch Errichtung gesunder Wohnungen zu billigem Mietzins oder von Ledigenheimen für Unverheiratete sowie durch Gewährung von Darlehen zu Eigenhäusern wird auf dem Gebiete der Wohnungsfürsorge mancherlei Gutes gewirkt. Durch Belohnungen für längere Dienstzeit wird ein Ansporn zu treuer Pflichterfüllung gegeben. Unterstützungsfonds sind für die Fälle von Not und außergewöhnliche Ereignisse bereitgestellt. Aufenthaltsräume mit Einrichtungen zum Kochen und Wärmen der Speisen bieten Schutz gegen die Unbilden der Witterung in Dienstpausen. Schutzkleider gegen Kälte, Nässe und für besondere Arbeitsleistungen werden von den Verwaltungen geliefert. Bei dem weit verbreiteten Verbot des Alkoholgenusses im Dienst endlich wird den A. durch Vorhaltung billiger erwärmender (Kaffee, Tee, Milch) oder kühlender Getränke (Selterwasser und Limonade) die Möglichkeit zur Erfrischung geboten.</p><lb/> <p rendition="#right">Leese.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Arbeiterausschüsse</hi><hi rendition="#i">(committee of workmen; comité des ouvriers; comitati degli operai).</hi> Mit dem Fortschreiten der Technik hat sich im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts ein unwiderstehlicher Zug zur Großindustrie und zum Kapitalismus geltend gemacht. 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doppelte sein kann: entweder erhält jeder A. seinen Zeitlohn vorweg und der Oberverdienst wird zu gleichen Teilen verteilt, oder der Zeitlohn bildet lediglich den Maßstab für die Verteilung des Gesamtstückverdienstes. Im letzteren Falle wird der Unterschied zwischen den Bezügen der einzelnen Akkordteilnehmer größer als im ersten. In beiden Fällen aber erlangt der Unterschied zwischen den Zeitlohnsätzen der Akkordteilnehmer für den Lohnbezug des einzelnen eine Bedeutung, die dazu nötigt, schon bei der Zusammensetzung der einzelnen Akkordkolonnen hierauf Rücksicht zu nehmen.
F. Arbeiterfürsorge und Wohlfahrtseinrichtungen. Soweit die Fürsorge bei Krankheit, Erwerbsbeschränkung durch Unfall und im Falle der Invalidität und hohen Alters gesetzlich geregelt ist, handelt es sich um Arbeiterversicherung (s. d.). Über die durch Gesetz vorgeschriebenen Leistungen hinaus wenden die Eisenbahnverwaltungen aber noch vielfach eine besondere Fürsorge zu. Hier sind insbesondere zu nennen: Zusatzkassen zu den Krankenkassen. Für den Bereich der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft und der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen besteht eine solche Kasse (Verbandskrankenkasse), die es ermöglicht, daß der Versicherte bei Krankheit seinen vollen Lohn als Krankengeld weiter bezieht. Ferner bestehen Pensionskassen, die ihren Mitgliedern eine Zusatzrente zu der gesetzlichen Invaliditätsrente gewähren. In Preußen, Sachsen, Bayern und Elsaß-Lothringen bestehen solche Einrichtungen, die, als Zwangskassen eingerichtet, nicht nur den Mitgliedern eine Zusatzrente zahlen, sondern auch Sterbegelder und den Witwen und Waisen der Mitglieder Hinterbliebenenbezüge gewähren. Neben dieser Fürsorge für die Fälle von Krankheit, Erwerbsunfähigkeit oder Tod kommen den A. vor allem bei den deutschen und österreichischen Staatsbahnen noch mancherlei Wohlfahrtseinrichtungen zu gute. Durch Errichtung gesunder Wohnungen zu billigem Mietzins oder von Ledigenheimen für Unverheiratete sowie durch Gewährung von Darlehen zu Eigenhäusern wird auf dem Gebiete der Wohnungsfürsorge mancherlei Gutes gewirkt. Durch Belohnungen für längere Dienstzeit wird ein Ansporn zu treuer Pflichterfüllung gegeben. Unterstützungsfonds sind für die Fälle von Not und außergewöhnliche Ereignisse bereitgestellt. Aufenthaltsräume mit Einrichtungen zum Kochen und Wärmen der Speisen bieten Schutz gegen die Unbilden der Witterung in Dienstpausen. Schutzkleider gegen Kälte, Nässe und für besondere Arbeitsleistungen werden von den Verwaltungen geliefert. Bei dem weit verbreiteten Verbot des Alkoholgenusses im Dienst endlich wird den A. durch Vorhaltung billiger erwärmender (Kaffee, Tee, Milch) oder kühlender Getränke (Selterwasser und Limonade) die Möglichkeit zur Erfrischung geboten.
Leese.
Arbeiterausschüsse (committee of workmen; comité des ouvriers; comitati degli operai). Mit dem Fortschreiten der Technik hat sich im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts ein unwiderstehlicher Zug zur Großindustrie und zum Kapitalismus geltend gemacht. Die durch diese Entwicklung bedingte, immer weitergehende Arbeitsteilung und die Vermehrung der Arbeiterzahl in den einzelnen Betrieben hat das frühere patriarchalische Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in fortgesetzt steigendem Maße unmöglich gemacht. Auf diesem Boden hat die sozialdemokratische Arbeiterbewegung ihre große Ausdehnung erlangt und durch rücksichtslose, einseitige Betonung der Arbeiterinteressen einen Zustand der Feindseligkeit zwischen Unternehmer und Arbeiter herbeigeführt, der für beide Teile viel Schaden angerichtet hat.
Die Erkenntnis der Notwendigkeit, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder eine engere Fühlung herzustellen, hat sich im Laufe der Zeit mehr und mehr Bahn gebrochen. Da es nicht mehr möglich ist, diese mit dem einzelnen Arbeiter aufzunehmen, ergab sich von selbst als einzig gangbarer Weg, der, die Gesamtheit oder größere Gruppen der Arbeiter Vertreter wählen zu lassen, die als Ausschüsse der Arbeiter, deren Interessen gegenüber dem Unternehmer zu vertreten haben.
Die Gesetzgebung hat sich bisher in dieser Frage zurückhaltend gezeigt und nur ganz vereinzelt – wie z. B. für Bergwerksbetriebe mit mehr als 100 Arbeitern – ist die Errichtung von A. vorgeschrieben. Im allgemeinen beschränkt sich die soziale Gesetzgebung darauf, für den Fall, daß A. bestehen, diesen eine gutachtliche Tätigkeit im Interesse der Arbeiterschaft zuzuweisen. Ob A. eingerichtet werden sollen, ist dagegen den Unternehmern im Einvernehmen mit den Arbeitern überlassen.
Die deutschen und österreichischen Staatseisenbahnen mit ihrem besonders zahlreichen Personal haben in Erkenntnis von der Notwendigkeit, über die Wünsche und Interessen ihrer Arbeiter fortlaufend unterrichtet zu sein, in umfassender Weise A. eingesetzt. Ein Mitbestimmungsrecht ist ihnen indessen nicht eingeräumt. Abgesehen von dem Recht der Verlautbarung ihrer Wünsche und Beschwerden haben sie sich nur auf Verlangen der Verwaltung gutachtlich zu äußern. Entsprechend dem Gedankengang, der zu ihrer Einrichtung
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