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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Sonderbestimmungen getroffen; bei der Kranken- und Unfallversicherung sind besondere Organisationsformen zugelassen (Eisenbahnbetriebs-Krankenkassen, berufsgenossenschaftliche Unfallversicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen).

Überdies bestehen bei der Unfallversicherung besondere Normen über die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Renten für Eisenbahnbedienstete und ihre Hinterbliebenen. Was das Gesetz über die Pensionsversicherung der Privatbeamten betrifft, so sind die Beamten der Privatbahnen von der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen. Die Pensionsversicherung dieser letzteren Personen wird durch eine vom Eisenbahnministerium schon in nächster Zeit zu erlassende Verordnung geregelt werden.

In Ungarn wurde die zwangsweise Krankenversicherung mit dem Gesetze vom 9. April 1891 und die zwangsweise Unfallversicherung der industriellen und kommerziellen Arbeiter und Angestellten mit dem Gesetze vom Jahre 1907 eingeführt. Durch das letztere Gesetz hat auch die Krankenversicherung eine Neuregelung erfahren.

Sonst gelangte die Zwangskrankenversicherung nur noch in Luxemburg mit dem Gesetze vom 31. Juli 1901 und in Norwegen mit dem Gesetze vom 18. September 1909 zur Einführung.

Die Zwangsunfallversicherung, allerdings in sehr verschiedener Ausgestaltung, ist verwirklicht in Italien durch die Gesetze vom 17. März 1898, vom 31. Januar 1904 und vom 30. Dezember 1906; in Frankreich durch die Gesetze vom 21. April 1898 und vom 29. Dezember 1905; in England durch das Gesetz vom Jahre 1906; in Belgien durch das Gesetz vom 28. März 1868; in Norwegen durch das Gesetz vom 23. Juli 1894; in Dänemark durch das Gesetz vom 1. April 1905; in Finnland durch die Gesetze vom 5. Dezember 1895 und vom 23. Januar 1902; in den Niederlanden durch das Gesetz vom 2. Januar 1901 und in Luxemburg durch die Gesetze vom: 5. April 1902 und vom 23. Dezember 1904.

Was die zwangsweise Invaliden- und Altersversicherung betrifft, so besteht eine solche nur noch in Frankreich für die See- und Bergarbeiter sowie für die Eisenbahner (Gesetze vom 11. April 1881, vom 29. Juni 1894 und vom 14. Juli 1909) und in Belgien für die Bergarbeiter (Gesetz vom 28. März 1868).

In allen Staaten aber, in denen die Zwangsversicherung entweder gar nicht oder nur in geringem Umfang eingeführt ist, sind schon seit längerer Zeit sehr ernste Reformbestrebungen, die auf die Einführung oder Ausgestaltung der Zwangsversicherung abzielen, zu verzeichnen.

Literatur: Menzel, Die Arbeiterversicherung nach österr. Rechte, Leipzig 1893. - Manes, Versicherungslexikon, Tübingen 1909. - Weyl, Die Entwicklung und die Grundlagen der Arbeiterversicherung im Deutschen Reiche, Mainz 1895. - Soziale Rundschau, Wien, seit 1900.

Pollak.


Arbeiterwohnungen (workmen's lodgings; logements d'ouvriers; quartieri di operai). Unter A. im weiteren Sinne versteht man Kleinwohnungen für Arbeiter, unter A. im engeren Sinne die für Arbeiter und für die ihnen in bezug auf die Lebenshaltung und die soziale Lage nahestehenden Personen bestimmten Kleinwohnungen, welche gewisse gesetzliche Begünstigungen genießen, die den Zweck verfolgen, den Mietzins mit der ökonomischen Lage der Mieter in Einklang zu bringen.

I. Allgemeines. Bei den Eisenbahnen haben die besonderen Betriebsverhältnisse von allem Anfang die Notwendigkeit mit sich gebracht, für gewisse niedere Kategorien von Betriebsbediensteten Kleinwohnungen zu schaffen. So müssen auf der freien Strecke im Interesse der Betriebssicherheit entsprechende Wohnungen für das Bahnwärterpersonal errichtet werden. Aber auch in Bahnhöfen oder in deren unmittelbarer Nähe gelangen Kleinwohnungen zur Errichtung. Dies gilt insbesondere von den mit einem zahlreicheren Maschinen- und Zugspersonal dotierten Stationen, die von größeren Ortschaften so entfernt liegen, daß es dem Personal nicht möglich ist, Unterkunft in einem Umkreise zu finden, wie es das Interesse der Dienstbereitschaft erfordert. Diese Wohnungen führen die Bezeichnung "Dienst- (Natural-) Wohnungen", werden dem genannten Personal gegen ein dem Werte der Wohnung entsprechendes, im Rahmen des Quartiergeldausmaßes festgesetztes Entgelt zur Benutzung zugewiesen und müssen von dem Bediensteten, der sie zugewiesen erhält, bezogen werden.

Mit diesem ausschließlich auf das dienstliche Bedürfnis sich beschränkenden Systeme kam man so lange aus, als die Entwicklung der Städte und Industrialorte sich in normalen Bahnen bewegte und die Wohnungsproduktion mit dem Wohnungsbedarf gleichen Schritt hielt. Mit dem ungestümen Anwachsen der Städte und Industrialorte, das dem Ende des vorigen und dem Anfange dieses Jahrhunderts das besondere Gepräge gibt, trat aber eine grundstürzende Änderung in den Wohnungsverhältnissen ein. Die Bautätigkeit blieb immer mehr hinter der Volkszunahme zurück. Die unvermeidliche Folge davon war eine Verschlechterung der Wohnungsverhältnisse und

Sonderbestimmungen getroffen; bei der Kranken- und Unfallversicherung sind besondere Organisationsformen zugelassen (Eisenbahnbetriebs-Krankenkassen, berufsgenossenschaftliche Unfallversicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen).

Überdies bestehen bei der Unfallversicherung besondere Normen über die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Renten für Eisenbahnbedienstete und ihre Hinterbliebenen. Was das Gesetz über die Pensionsversicherung der Privatbeamten betrifft, so sind die Beamten der Privatbahnen von der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen. Die Pensionsversicherung dieser letzteren Personen wird durch eine vom Eisenbahnministerium schon in nächster Zeit zu erlassende Verordnung geregelt werden.

In Ungarn wurde die zwangsweise Krankenversicherung mit dem Gesetze vom 9. April 1891 und die zwangsweise Unfallversicherung der industriellen und kommerziellen Arbeiter und Angestellten mit dem Gesetze vom Jahre 1907 eingeführt. Durch das letztere Gesetz hat auch die Krankenversicherung eine Neuregelung erfahren.

Sonst gelangte die Zwangskrankenversicherung nur noch in Luxemburg mit dem Gesetze vom 31. Juli 1901 und in Norwegen mit dem Gesetze vom 18. September 1909 zur Einführung.

Die Zwangsunfallversicherung, allerdings in sehr verschiedener Ausgestaltung, ist verwirklicht in Italien durch die Gesetze vom 17. März 1898, vom 31. Januar 1904 und vom 30. Dezember 1906; in Frankreich durch die Gesetze vom 21. April 1898 und vom 29. Dezember 1905; in England durch das Gesetz vom Jahre 1906; in Belgien durch das Gesetz vom 28. März 1868; in Norwegen durch das Gesetz vom 23. Juli 1894; in Dänemark durch das Gesetz vom 1. April 1905; in Finnland durch die Gesetze vom 5. Dezember 1895 und vom 23. Januar 1902; in den Niederlanden durch das Gesetz vom 2. Januar 1901 und in Luxemburg durch die Gesetze vom: 5. April 1902 und vom 23. Dezember 1904.

Was die zwangsweise Invaliden- und Altersversicherung betrifft, so besteht eine solche nur noch in Frankreich für die See- und Bergarbeiter sowie für die Eisenbahner (Gesetze vom 11. April 1881, vom 29. Juni 1894 und vom 14. Juli 1909) und in Belgien für die Bergarbeiter (Gesetz vom 28. März 1868).

In allen Staaten aber, in denen die Zwangsversicherung entweder gar nicht oder nur in geringem Umfang eingeführt ist, sind schon seit längerer Zeit sehr ernste Reformbestrebungen, die auf die Einführung oder Ausgestaltung der Zwangsversicherung abzielen, zu verzeichnen.

Literatur: Menzel, Die Arbeiterversicherung nach österr. Rechte, Leipzig 1893. – Manes, Versicherungslexikon, Tübingen 1909. – Weyl, Die Entwicklung und die Grundlagen der Arbeiterversicherung im Deutschen Reiche, Mainz 1895. – Soziale Rundschau, Wien, seit 1900.

Pollak.


Arbeiterwohnungen (workmen's lodgings; logements d'ouvriers; quartieri di operai). Unter A. im weiteren Sinne versteht man Kleinwohnungen für Arbeiter, unter A. im engeren Sinne die für Arbeiter und für die ihnen in bezug auf die Lebenshaltung und die soziale Lage nahestehenden Personen bestimmten Kleinwohnungen, welche gewisse gesetzliche Begünstigungen genießen, die den Zweck verfolgen, den Mietzins mit der ökonomischen Lage der Mieter in Einklang zu bringen.

I. Allgemeines. Bei den Eisenbahnen haben die besonderen Betriebsverhältnisse von allem Anfang die Notwendigkeit mit sich gebracht, für gewisse niedere Kategorien von Betriebsbediensteten Kleinwohnungen zu schaffen. So müssen auf der freien Strecke im Interesse der Betriebssicherheit entsprechende Wohnungen für das Bahnwärterpersonal errichtet werden. Aber auch in Bahnhöfen oder in deren unmittelbarer Nähe gelangen Kleinwohnungen zur Errichtung. Dies gilt insbesondere von den mit einem zahlreicheren Maschinen- und Zugspersonal dotierten Stationen, die von größeren Ortschaften so entfernt liegen, daß es dem Personal nicht möglich ist, Unterkunft in einem Umkreise zu finden, wie es das Interesse der Dienstbereitschaft erfordert. Diese Wohnungen führen die Bezeichnung „Dienst- (Natural-) Wohnungen“, werden dem genannten Personal gegen ein dem Werte der Wohnung entsprechendes, im Rahmen des Quartiergeldausmaßes festgesetztes Entgelt zur Benutzung zugewiesen und müssen von dem Bediensteten, der sie zugewiesen erhält, bezogen werden.

Mit diesem ausschließlich auf das dienstliche Bedürfnis sich beschränkenden Systeme kam man so lange aus, als die Entwicklung der Städte und Industrialorte sich in normalen Bahnen bewegte und die Wohnungsproduktion mit dem Wohnungsbedarf gleichen Schritt hielt. Mit dem ungestümen Anwachsen der Städte und Industrialorte, das dem Ende des vorigen und dem Anfange dieses Jahrhunderts das besondere Gepräge gibt, trat aber eine grundstürzende Änderung in den Wohnungsverhältnissen ein. Die Bautätigkeit blieb immer mehr hinter der Volkszunahme zurück. Die unvermeidliche Folge davon war eine Verschlechterung der Wohnungsverhältnisse und

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[218/0227] Sonderbestimmungen getroffen; bei der Kranken- und Unfallversicherung sind besondere Organisationsformen zugelassen (Eisenbahnbetriebs-Krankenkassen, berufsgenossenschaftliche Unfallversicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen). Überdies bestehen bei der Unfallversicherung besondere Normen über die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Renten für Eisenbahnbedienstete und ihre Hinterbliebenen. Was das Gesetz über die Pensionsversicherung der Privatbeamten betrifft, so sind die Beamten der Privatbahnen von der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen. Die Pensionsversicherung dieser letzteren Personen wird durch eine vom Eisenbahnministerium schon in nächster Zeit zu erlassende Verordnung geregelt werden. In Ungarn wurde die zwangsweise Krankenversicherung mit dem Gesetze vom 9. April 1891 und die zwangsweise Unfallversicherung der industriellen und kommerziellen Arbeiter und Angestellten mit dem Gesetze vom Jahre 1907 eingeführt. Durch das letztere Gesetz hat auch die Krankenversicherung eine Neuregelung erfahren. Sonst gelangte die Zwangskrankenversicherung nur noch in Luxemburg mit dem Gesetze vom 31. Juli 1901 und in Norwegen mit dem Gesetze vom 18. September 1909 zur Einführung. Die Zwangsunfallversicherung, allerdings in sehr verschiedener Ausgestaltung, ist verwirklicht in Italien durch die Gesetze vom 17. März 1898, vom 31. Januar 1904 und vom 30. Dezember 1906; in Frankreich durch die Gesetze vom 21. April 1898 und vom 29. Dezember 1905; in England durch das Gesetz vom Jahre 1906; in Belgien durch das Gesetz vom 28. März 1868; in Norwegen durch das Gesetz vom 23. Juli 1894; in Dänemark durch das Gesetz vom 1. April 1905; in Finnland durch die Gesetze vom 5. Dezember 1895 und vom 23. Januar 1902; in den Niederlanden durch das Gesetz vom 2. Januar 1901 und in Luxemburg durch die Gesetze vom: 5. April 1902 und vom 23. Dezember 1904. Was die zwangsweise Invaliden- und Altersversicherung betrifft, so besteht eine solche nur noch in Frankreich für die See- und Bergarbeiter sowie für die Eisenbahner (Gesetze vom 11. April 1881, vom 29. Juni 1894 und vom 14. Juli 1909) und in Belgien für die Bergarbeiter (Gesetz vom 28. März 1868). In allen Staaten aber, in denen die Zwangsversicherung entweder gar nicht oder nur in geringem Umfang eingeführt ist, sind schon seit längerer Zeit sehr ernste Reformbestrebungen, die auf die Einführung oder Ausgestaltung der Zwangsversicherung abzielen, zu verzeichnen. Literatur: Menzel, Die Arbeiterversicherung nach österr. Rechte, Leipzig 1893. – Manes, Versicherungslexikon, Tübingen 1909. – Weyl, Die Entwicklung und die Grundlagen der Arbeiterversicherung im Deutschen Reiche, Mainz 1895. – Soziale Rundschau, Wien, seit 1900. Pollak. Arbeiterwohnungen (workmen's lodgings; logements d'ouvriers; quartieri di operai). Unter A. im weiteren Sinne versteht man Kleinwohnungen für Arbeiter, unter A. im engeren Sinne die für Arbeiter und für die ihnen in bezug auf die Lebenshaltung und die soziale Lage nahestehenden Personen bestimmten Kleinwohnungen, welche gewisse gesetzliche Begünstigungen genießen, die den Zweck verfolgen, den Mietzins mit der ökonomischen Lage der Mieter in Einklang zu bringen. I. Allgemeines. Bei den Eisenbahnen haben die besonderen Betriebsverhältnisse von allem Anfang die Notwendigkeit mit sich gebracht, für gewisse niedere Kategorien von Betriebsbediensteten Kleinwohnungen zu schaffen. So müssen auf der freien Strecke im Interesse der Betriebssicherheit entsprechende Wohnungen für das Bahnwärterpersonal errichtet werden. Aber auch in Bahnhöfen oder in deren unmittelbarer Nähe gelangen Kleinwohnungen zur Errichtung. Dies gilt insbesondere von den mit einem zahlreicheren Maschinen- und Zugspersonal dotierten Stationen, die von größeren Ortschaften so entfernt liegen, daß es dem Personal nicht möglich ist, Unterkunft in einem Umkreise zu finden, wie es das Interesse der Dienstbereitschaft erfordert. Diese Wohnungen führen die Bezeichnung „Dienst- (Natural-) Wohnungen“, werden dem genannten Personal gegen ein dem Werte der Wohnung entsprechendes, im Rahmen des Quartiergeldausmaßes festgesetztes Entgelt zur Benutzung zugewiesen und müssen von dem Bediensteten, der sie zugewiesen erhält, bezogen werden. Mit diesem ausschließlich auf das dienstliche Bedürfnis sich beschränkenden Systeme kam man so lange aus, als die Entwicklung der Städte und Industrialorte sich in normalen Bahnen bewegte und die Wohnungsproduktion mit dem Wohnungsbedarf gleichen Schritt hielt. Mit dem ungestümen Anwachsen der Städte und Industrialorte, das dem Ende des vorigen und dem Anfange dieses Jahrhunderts das besondere Gepräge gibt, trat aber eine grundstürzende Änderung in den Wohnungsverhältnissen ein. Die Bautätigkeit blieb immer mehr hinter der Volkszunahme zurück. Die unvermeidliche Folge davon war eine Verschlechterung der Wohnungsverhältnisse und

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/227>, abgerufen am 21.11.2024.