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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Wegübergängen anhalten. Dort, wo auch für den späteren öffentlichen Betrieb keine Schranken erforderlich sind, ist die Fahrgeschwindigkeit vor den Wegübergängen nach den deutschen Vorschriften auf 15 km in der Stunde, nach den österreichischen derart herabzumindern, daß ein sofortiges Anhalten vor dem Wegübergang gewährleistet ist. Alle Wegübergänge müssen mit Warnungstafeln, nach den deutschen Vorschriften dort, wo eine Bewachung nicht erforderlich ist, mit Läutetafeln, gegebenenfalls auch mit Haltetafeln für das Lokomotivpersonal versehen sein.

Während des Arbeitszugbetriebs auf Neubaustrecken sind die für Kreuzungen oder Überholungen bestimmten Stationen mit Aufsichtsbeamten zu besetzen und auf freier Strecke in bestimmten Abständen Bahnwärter aufzustellen, denen auch die Bewachung und Instandhaltung der Strecke sowie die Bedienung der zugewiesenen Schranken und Signale obliegt. Ferner werden zur Überwachung der Strecke und Aufsicht der Bahnwärter Streckenaufsichtsorgane bestellt, die der Bauleitung unmittelbar unterstehen. Spitzbefahrene Weichen müssen, wenn sie nicht ständig bewacht werden, verschlossen sein.

In den Bahnhofgleisen sind, wenn die endgültigen Sicherheitsmarken noch nicht vorhanden sind, solche an den durch die Umgrenzungslinie des lichten Raumes begrenzten Stellen vorläufig anzubringen. Die Umgrenzungslinie des lichten Raumes ist auch für das Fahrgleis des A. freizuhalten. Wo dies nicht möglich ist, sind die betreffenden Stellen, wie überhaupt alle die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Arbeitsstellen durch Signale zu decken.

Die Lokomotiven, die vorschriftsmäßig erprobt sein müssen, die Wagen, Mannschaften und das Betriebsmaterial für die A. auf Neubaustrecken, auf die Fahrzeuge von Betriebsstrecken aus übergehen können, werden meist von der Betriebsverwaltung gestellt. Nach den Vorschriften für die preußisch-hessischen Staatseisenbahnen müssen die Lokomotiven der A. mit Läutewerken oder Handglocken zur Warnung der in den Gleisen oder in deren Nähe sich aufhaltenden Personen ausgerüstet sein. Die Lokomotiven sind in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere vor dem Eindringen von Staub u. dgl. in die zu schmierenden Teile zu schützen.

Für die Beförderung der Arbeiter ist ein Personen-, ein gedeckter oder ein mit Sicherheitsgeländer versehener offener Wagen in den Zug einzustellen, in dem in der Regel auch die Zuggeräte sowie gegebenenfalls ein kleinerer Rettungskasten untergebracht werden. In den A. sind nur lauffähige Wagen mit gut wirkenden Bremsvorrichtungen in der erforderlichen Anzahl einzureihen, u. zw. in der Regel für diesen Zweck eigens bestimmte Schotterwagen, die mit niedrigen Bordwänden und Vorkehrungen zum Schutz gegen die beim Ausladen kaum zu vermeidende Verunreinigung der Lagerteile durch Staub und Sand versehen sein müssen. Die Wagen sind an den Ladestellen jedesmal vom Zugführer zu untersuchen, insbesondere auch auf die gleichmäßige und zulässige Beladung, den ordentlichen Verschluß und die vollständige Entladung. Die Einstellung, Verteilung und Besetzung der Bremsen erfolgt nach ausdrücklichen Bestimmungen deutscher, Verwaltungen auf Grund der für den Betrieb auf Nebenbahnen erlassenen Vorschriften. Für die Fahrten der A. sind schriftliche Fahrpläne, u. zw. wenn sie innerhalb mehrerer Bauabteilungen (Bauleitungen oder Baulose) verkehren, im Einvernehmen der Vorstände derselben aufzustellen. In ihnen sind die Kreuzungs- und Überholungsstationen zu bezeichnen sowie die Bremslast anzugeben. Auf einer eingleisigen Neubaustrecke darf sich zwischen zwei Stationen in der Regel nur ein A. oder nur eine Lokomotive befinden; andernfalls sind besondere Vorsichtsmaßregeln zur Sicherung der Züge zu treffen. Nach den preußischen Vorschriften ist sobald als tunlich eine Verbindung durch Telegraph oder Fernsprecher herzustellen; sie ist unerläßlich, wenn mehrere Züge gleichzeitig auf einem Gleis abgelassen werden. Die Fahrgeschwindigkeit richtet sich im allgemeinen nach der Beschaffenheit des Oberbaues, den Neigungsverhältnissen der Strecke und der Einrichtung der Wagen. Die Höchstgeschwindigkeit ist auf Neubaustrecken in Deutschland auf 25-30 km, wenn der Zug gezogen, auf 15 km, wenn er geschoben wird, in Österreich allgemein auf 15 km, auf Sekundärbahnen auf 10 km in der Stunde festgesetzt. Die beim A. verwendete Lokomotiv- und Zugsbegleitungsmannschaft muß die in Betracht kommenden Bestimmungen über den Arbeitszugbetrieb auf Neubaustrecken kennen, für die ihr obliegenden Verrichtungen geeignet und geprüft sein. Unkundige Personen dürfen weder Bremsen bedienen noch Wagen kuppeln. Der Zugführer ist für die Zusammensetzung und Beförderung des Zuges, Sicherung der Arbeiten, Untersuchung der Wagen, Besetzung der Bremsen, die Fahrgeschwindigkeit u. s. w. verantwortlich. Er ist der Vorgesetzte des übrigen Zugbegleitungspersonals und während des Verkehrs auf der Strecke in allem, was nicht

Wegübergängen anhalten. Dort, wo auch für den späteren öffentlichen Betrieb keine Schranken erforderlich sind, ist die Fahrgeschwindigkeit vor den Wegübergängen nach den deutschen Vorschriften auf 15 km in der Stunde, nach den österreichischen derart herabzumindern, daß ein sofortiges Anhalten vor dem Wegübergang gewährleistet ist. Alle Wegübergänge müssen mit Warnungstafeln, nach den deutschen Vorschriften dort, wo eine Bewachung nicht erforderlich ist, mit Läutetafeln, gegebenenfalls auch mit Haltetafeln für das Lokomotivpersonal versehen sein.

Während des Arbeitszugbetriebs auf Neubaustrecken sind die für Kreuzungen oder Überholungen bestimmten Stationen mit Aufsichtsbeamten zu besetzen und auf freier Strecke in bestimmten Abständen Bahnwärter aufzustellen, denen auch die Bewachung und Instandhaltung der Strecke sowie die Bedienung der zugewiesenen Schranken und Signale obliegt. Ferner werden zur Überwachung der Strecke und Aufsicht der Bahnwärter Streckenaufsichtsorgane bestellt, die der Bauleitung unmittelbar unterstehen. Spitzbefahrene Weichen müssen, wenn sie nicht ständig bewacht werden, verschlossen sein.

In den Bahnhofgleisen sind, wenn die endgültigen Sicherheitsmarken noch nicht vorhanden sind, solche an den durch die Umgrenzungslinie des lichten Raumes begrenzten Stellen vorläufig anzubringen. Die Umgrenzungslinie des lichten Raumes ist auch für das Fahrgleis des A. freizuhalten. Wo dies nicht möglich ist, sind die betreffenden Stellen, wie überhaupt alle die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Arbeitsstellen durch Signale zu decken.

Die Lokomotiven, die vorschriftsmäßig erprobt sein müssen, die Wagen, Mannschaften und das Betriebsmaterial für die A. auf Neubaustrecken, auf die Fahrzeuge von Betriebsstrecken aus übergehen können, werden meist von der Betriebsverwaltung gestellt. Nach den Vorschriften für die preußisch-hessischen Staatseisenbahnen müssen die Lokomotiven der A. mit Läutewerken oder Handglocken zur Warnung der in den Gleisen oder in deren Nähe sich aufhaltenden Personen ausgerüstet sein. Die Lokomotiven sind in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere vor dem Eindringen von Staub u. dgl. in die zu schmierenden Teile zu schützen.

Für die Beförderung der Arbeiter ist ein Personen-, ein gedeckter oder ein mit Sicherheitsgeländer versehener offener Wagen in den Zug einzustellen, in dem in der Regel auch die Zuggeräte sowie gegebenenfalls ein kleinerer Rettungskasten untergebracht werden. In den A. sind nur lauffähige Wagen mit gut wirkenden Bremsvorrichtungen in der erforderlichen Anzahl einzureihen, u. zw. in der Regel für diesen Zweck eigens bestimmte Schotterwagen, die mit niedrigen Bordwänden und Vorkehrungen zum Schutz gegen die beim Ausladen kaum zu vermeidende Verunreinigung der Lagerteile durch Staub und Sand versehen sein müssen. Die Wagen sind an den Ladestellen jedesmal vom Zugführer zu untersuchen, insbesondere auch auf die gleichmäßige und zulässige Beladung, den ordentlichen Verschluß und die vollständige Entladung. Die Einstellung, Verteilung und Besetzung der Bremsen erfolgt nach ausdrücklichen Bestimmungen deutscher, Verwaltungen auf Grund der für den Betrieb auf Nebenbahnen erlassenen Vorschriften. Für die Fahrten der A. sind schriftliche Fahrpläne, u. zw. wenn sie innerhalb mehrerer Bauabteilungen (Bauleitungen oder Baulose) verkehren, im Einvernehmen der Vorstände derselben aufzustellen. In ihnen sind die Kreuzungs- und Überholungsstationen zu bezeichnen sowie die Bremslast anzugeben. Auf einer eingleisigen Neubaustrecke darf sich zwischen zwei Stationen in der Regel nur ein A. oder nur eine Lokomotive befinden; andernfalls sind besondere Vorsichtsmaßregeln zur Sicherung der Züge zu treffen. Nach den preußischen Vorschriften ist sobald als tunlich eine Verbindung durch Telegraph oder Fernsprecher herzustellen; sie ist unerläßlich, wenn mehrere Züge gleichzeitig auf einem Gleis abgelassen werden. Die Fahrgeschwindigkeit richtet sich im allgemeinen nach der Beschaffenheit des Oberbaues, den Neigungsverhältnissen der Strecke und der Einrichtung der Wagen. Die Höchstgeschwindigkeit ist auf Neubaustrecken in Deutschland auf 25–30 km, wenn der Zug gezogen, auf 15 km, wenn er geschoben wird, in Österreich allgemein auf 15 km, auf Sekundärbahnen auf 10 km in der Stunde festgesetzt. Die beim A. verwendete Lokomotiv- und Zugsbegleitungsmannschaft muß die in Betracht kommenden Bestimmungen über den Arbeitszugbetrieb auf Neubaustrecken kennen, für die ihr obliegenden Verrichtungen geeignet und geprüft sein. Unkundige Personen dürfen weder Bremsen bedienen noch Wagen kuppeln. Der Zugführer ist für die Zusammensetzung und Beförderung des Zuges, Sicherung der Arbeiten, Untersuchung der Wagen, Besetzung der Bremsen, die Fahrgeschwindigkeit u. s. w. verantwortlich. Er ist der Vorgesetzte des übrigen Zugbegleitungspersonals und während des Verkehrs auf der Strecke in allem, was nicht

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[240/0249] Wegübergängen anhalten. Dort, wo auch für den späteren öffentlichen Betrieb keine Schranken erforderlich sind, ist die Fahrgeschwindigkeit vor den Wegübergängen nach den deutschen Vorschriften auf 15 km in der Stunde, nach den österreichischen derart herabzumindern, daß ein sofortiges Anhalten vor dem Wegübergang gewährleistet ist. Alle Wegübergänge müssen mit Warnungstafeln, nach den deutschen Vorschriften dort, wo eine Bewachung nicht erforderlich ist, mit Läutetafeln, gegebenenfalls auch mit Haltetafeln für das Lokomotivpersonal versehen sein. Während des Arbeitszugbetriebs auf Neubaustrecken sind die für Kreuzungen oder Überholungen bestimmten Stationen mit Aufsichtsbeamten zu besetzen und auf freier Strecke in bestimmten Abständen Bahnwärter aufzustellen, denen auch die Bewachung und Instandhaltung der Strecke sowie die Bedienung der zugewiesenen Schranken und Signale obliegt. Ferner werden zur Überwachung der Strecke und Aufsicht der Bahnwärter Streckenaufsichtsorgane bestellt, die der Bauleitung unmittelbar unterstehen. Spitzbefahrene Weichen müssen, wenn sie nicht ständig bewacht werden, verschlossen sein. In den Bahnhofgleisen sind, wenn die endgültigen Sicherheitsmarken noch nicht vorhanden sind, solche an den durch die Umgrenzungslinie des lichten Raumes begrenzten Stellen vorläufig anzubringen. Die Umgrenzungslinie des lichten Raumes ist auch für das Fahrgleis des A. freizuhalten. Wo dies nicht möglich ist, sind die betreffenden Stellen, wie überhaupt alle die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Arbeitsstellen durch Signale zu decken. Die Lokomotiven, die vorschriftsmäßig erprobt sein müssen, die Wagen, Mannschaften und das Betriebsmaterial für die A. auf Neubaustrecken, auf die Fahrzeuge von Betriebsstrecken aus übergehen können, werden meist von der Betriebsverwaltung gestellt. Nach den Vorschriften für die preußisch-hessischen Staatseisenbahnen müssen die Lokomotiven der A. mit Läutewerken oder Handglocken zur Warnung der in den Gleisen oder in deren Nähe sich aufhaltenden Personen ausgerüstet sein. Die Lokomotiven sind in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere vor dem Eindringen von Staub u. dgl. in die zu schmierenden Teile zu schützen. Für die Beförderung der Arbeiter ist ein Personen-, ein gedeckter oder ein mit Sicherheitsgeländer versehener offener Wagen in den Zug einzustellen, in dem in der Regel auch die Zuggeräte sowie gegebenenfalls ein kleinerer Rettungskasten untergebracht werden. In den A. sind nur lauffähige Wagen mit gut wirkenden Bremsvorrichtungen in der erforderlichen Anzahl einzureihen, u. zw. in der Regel für diesen Zweck eigens bestimmte Schotterwagen, die mit niedrigen Bordwänden und Vorkehrungen zum Schutz gegen die beim Ausladen kaum zu vermeidende Verunreinigung der Lagerteile durch Staub und Sand versehen sein müssen. Die Wagen sind an den Ladestellen jedesmal vom Zugführer zu untersuchen, insbesondere auch auf die gleichmäßige und zulässige Beladung, den ordentlichen Verschluß und die vollständige Entladung. Die Einstellung, Verteilung und Besetzung der Bremsen erfolgt nach ausdrücklichen Bestimmungen deutscher, Verwaltungen auf Grund der für den Betrieb auf Nebenbahnen erlassenen Vorschriften. Für die Fahrten der A. sind schriftliche Fahrpläne, u. zw. wenn sie innerhalb mehrerer Bauabteilungen (Bauleitungen oder Baulose) verkehren, im Einvernehmen der Vorstände derselben aufzustellen. In ihnen sind die Kreuzungs- und Überholungsstationen zu bezeichnen sowie die Bremslast anzugeben. Auf einer eingleisigen Neubaustrecke darf sich zwischen zwei Stationen in der Regel nur ein A. oder nur eine Lokomotive befinden; andernfalls sind besondere Vorsichtsmaßregeln zur Sicherung der Züge zu treffen. Nach den preußischen Vorschriften ist sobald als tunlich eine Verbindung durch Telegraph oder Fernsprecher herzustellen; sie ist unerläßlich, wenn mehrere Züge gleichzeitig auf einem Gleis abgelassen werden. Die Fahrgeschwindigkeit richtet sich im allgemeinen nach der Beschaffenheit des Oberbaues, den Neigungsverhältnissen der Strecke und der Einrichtung der Wagen. Die Höchstgeschwindigkeit ist auf Neubaustrecken in Deutschland auf 25–30 km, wenn der Zug gezogen, auf 15 km, wenn er geschoben wird, in Österreich allgemein auf 15 km, auf Sekundärbahnen auf 10 km in der Stunde festgesetzt. Die beim A. verwendete Lokomotiv- und Zugsbegleitungsmannschaft muß die in Betracht kommenden Bestimmungen über den Arbeitszugbetrieb auf Neubaustrecken kennen, für die ihr obliegenden Verrichtungen geeignet und geprüft sein. Unkundige Personen dürfen weder Bremsen bedienen noch Wagen kuppeln. Der Zugführer ist für die Zusammensetzung und Beförderung des Zuges, Sicherung der Arbeiten, Untersuchung der Wagen, Besetzung der Bremsen, die Fahrgeschwindigkeit u. s. w. verantwortlich. Er ist der Vorgesetzte des übrigen Zugbegleitungspersonals und während des Verkehrs auf der Strecke in allem, was nicht

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/249>, abgerufen am 18.12.2024.