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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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dem Absender oder Empfänger obliegt. (Hierunter fällt insbesondere Eil- und Stückgut.)

Die Eisenbahn ist berechtigt, die zur Verladung in einem Wagen mit einem Frachtbriefe zu übernehmende Menge nach ihrem Ermessen zu bestimmen. Wenn der Absender den übrigbleibenden Teil der Sendung aufliefern will, so hat er für ihn einen besonderen Frachtbrief beizubringen. Die Absender und Empfänger dürfen das Ver- und Ausladen in Fällen, wo diese Leistungen der Eisenbahn obliegen, nur mit Zustimmung der Eisenbahn bewirken und erwächst ihnen aus diesem Anlasse kein Anspruch auf Vergütung. Wenn auf Antrag des Absenders oder Empfängers das diesen obliegende Ver- oder Ausladen bahnseitig besorgt wird, so sind die zur Verfügung gestellten Arbeiter nicht als Beauftragte der Eisenbahn, sondern als Beauftragte des Absenders oder Empfängers anzusehen. Die im § 5 EBR. ausgesprochene Haftung der Eisenbahn für ihre Leute bleibt ausgeschlossen. In Deutschland ist das Verladen und Ausladen der Güter unabhängig von ihrer Tarifierung geregelt. Das Ver- und Ausladen der Stückgüter (Eil- und Frachtgüter) wird von der Eisenbahn gebührenfrei besorgt; ausgenommen hiervon sind Gegenstände von mehr als 750 kg Gewicht und Gegenstände, die in bedeckte Wagen durch die Seitentüren nicht verladen werden können. Wagenladungsgüter sind vom Absender zu verladen und vom Empfänger auszuladen, sofern nicht die Eisenbahn diese Leistungen gegen die festgesetzten Gebühren übernimmt. Das Auf- oder Absetzen von Eisenbahnfahrzeugen, die auf eigenen Rädern laufen, auf die Gleise oder von ihnen wird von der Eisenbahn nicht übernommen. Die Übernahme des Verladens hat der Absender im Frachtbrief, die Übernahme des Ausladens der Empfänger schriftlich zu beantragen. Übernimmt die Eisenbahn das Ver- oder Ausladen, so steht dem Absender oder Empfänger keine Einwirkung darauf zu. Wenn die Eisenbahn dem Absender oder Empfänger ohne schriftlichen Antrag zum Ver- oder Ausladen unter seiner Leitung Leute stellt, gilt dies nicht als Übernahme des Ver- oder Ausladens durch die Eisenbahn. Die Bestimmung im § 86 (1), Ziff. 3 der Verkehrsordnung wird hierdurch nicht berührt, wonach die Eisenbahn im Falle des Ver- oder Ausladens durch die Parteien für den Schaden, der aus der mit dem Ver- und Ausladen oder der mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entsteht, nicht haftet. Diese Bestimmungen des deutschen Tarifs weichen von den in Österreich und Ungarn geltenden Tarifbestimmungen dadurch wesentlich ab, daß in Deutschland zwischen einer Übernahme des Ver- und Ausladens durch die Eisenbahn (über schriftlichen Antrag) unter ihrer Verantwortung und dem Beistellen der Eisenbahnarbeiter (ohne schriftlichen Antrag) zur Bewirkung des Ver- und Ausladens unter Leitung des Absenders oder Empfängers ohne Verantwortung der Eisenbahn unterschieden wird, während in Österreich und Ungarn die Übernahme des Ver- und Ausladens durch die Eisenbahn unter ihrer Verantwortung überhaupt nicht vorgesehen ist.

In Belgien besorgt die Eisenbahn das Ver- und Ausladen der Stückgutsendungen mit Ausnahme des Falls, daß der Absender einen besonderen Wagen verlangt, der unter seinen Plomben befördert wird. Das Ver- und Ausladen der in Wagenladungen beförderten unverpackten Güter haben der Absender und Empfänger auszuführen. Für die übrigen in Wagenladungen beförderten unverpackten Güter haben Absender und Empfänger die Wahl, das Ver- und Ausladen selbst vorzunehmen oder durch die Eisenbahn besorgen zu lassen. Die Eisenbahn ist aber nicht verpflichtet, das Ver- und Ausladen von Wagenladungen oder Stückgütern auszuführen, die Gegenstände im Gewichte von mehr als 500 kg oder solche Gegenstände umfassen, zu deren Ver- oder Ausladen besondere Geräte (Kräne u. dgl.) erforderlich sind, sofern die Station solche Geräte nicht besitzt oder über das erforderliche Personal nicht verfügt. Das Verladen durch den Absender verpflichtet den Empfänger zum Ausladen und Abführen des Gutes auf seine Kosten. Gegen eine Gebühr von 30 Cts. für 1000 kg übernimmt die Eisenbahn die Haftpflicht für die mit dem Verladen verbundene und eventuell für die aus der vom Absender auf dem Bahnhofe vollzogene Bedeckung hervorgehende Gefahr, wenn er im Frachtbrief die besondere Beaufsichtigung durch das Personal der Eisenbahn beantragt hat.

In Dänemark wird Stückgut von der Eisenbahn ohne besondere Vergütung verladen und ausgeladen, mit Ausnahme einiger nur bedingungsweise zugelassener Güter sowie solcher Gegenstände, die mehr als 500 kg wiegen. Das Ver- und Ausladen dieser sowie von Gütern in Wagenladungen haben der Absender und Empfänger zu besorgen. Auf Verlangen des Absenders, bzw. Empfängers übernimmt die Eisenbahn, wenn es die Verhältnisse auf der betreffenden Station zulassen, das Ver-, bzw. Ausladen gegen eine im Tarife festgesetzte

dem Absender oder Empfänger obliegt. (Hierunter fällt insbesondere Eil- und Stückgut.)

Die Eisenbahn ist berechtigt, die zur Verladung in einem Wagen mit einem Frachtbriefe zu übernehmende Menge nach ihrem Ermessen zu bestimmen. Wenn der Absender den übrigbleibenden Teil der Sendung aufliefern will, so hat er für ihn einen besonderen Frachtbrief beizubringen. Die Absender und Empfänger dürfen das Ver- und Ausladen in Fällen, wo diese Leistungen der Eisenbahn obliegen, nur mit Zustimmung der Eisenbahn bewirken und erwächst ihnen aus diesem Anlasse kein Anspruch auf Vergütung. Wenn auf Antrag des Absenders oder Empfängers das diesen obliegende Ver- oder Ausladen bahnseitig besorgt wird, so sind die zur Verfügung gestellten Arbeiter nicht als Beauftragte der Eisenbahn, sondern als Beauftragte des Absenders oder Empfängers anzusehen. Die im § 5 EBR. ausgesprochene Haftung der Eisenbahn für ihre Leute bleibt ausgeschlossen. In Deutschland ist das Verladen und Ausladen der Güter unabhängig von ihrer Tarifierung geregelt. Das Ver- und Ausladen der Stückgüter (Eil- und Frachtgüter) wird von der Eisenbahn gebührenfrei besorgt; ausgenommen hiervon sind Gegenstände von mehr als 750 kg Gewicht und Gegenstände, die in bedeckte Wagen durch die Seitentüren nicht verladen werden können. Wagenladungsgüter sind vom Absender zu verladen und vom Empfänger auszuladen, sofern nicht die Eisenbahn diese Leistungen gegen die festgesetzten Gebühren übernimmt. Das Auf- oder Absetzen von Eisenbahnfahrzeugen, die auf eigenen Rädern laufen, auf die Gleise oder von ihnen wird von der Eisenbahn nicht übernommen. Die Übernahme des Verladens hat der Absender im Frachtbrief, die Übernahme des Ausladens der Empfänger schriftlich zu beantragen. Übernimmt die Eisenbahn das Ver- oder Ausladen, so steht dem Absender oder Empfänger keine Einwirkung darauf zu. Wenn die Eisenbahn dem Absender oder Empfänger ohne schriftlichen Antrag zum Ver- oder Ausladen unter seiner Leitung Leute stellt, gilt dies nicht als Übernahme des Ver- oder Ausladens durch die Eisenbahn. Die Bestimmung im § 86 (1), Ziff. 3 der Verkehrsordnung wird hierdurch nicht berührt, wonach die Eisenbahn im Falle des Ver- oder Ausladens durch die Parteien für den Schaden, der aus der mit dem Ver- und Ausladen oder der mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entsteht, nicht haftet. Diese Bestimmungen des deutschen Tarifs weichen von den in Österreich und Ungarn geltenden Tarifbestimmungen dadurch wesentlich ab, daß in Deutschland zwischen einer Übernahme des Ver- und Ausladens durch die Eisenbahn (über schriftlichen Antrag) unter ihrer Verantwortung und dem Beistellen der Eisenbahnarbeiter (ohne schriftlichen Antrag) zur Bewirkung des Ver- und Ausladens unter Leitung des Absenders oder Empfängers ohne Verantwortung der Eisenbahn unterschieden wird, während in Österreich und Ungarn die Übernahme des Ver- und Ausladens durch die Eisenbahn unter ihrer Verantwortung überhaupt nicht vorgesehen ist.

In Belgien besorgt die Eisenbahn das Ver- und Ausladen der Stückgutsendungen mit Ausnahme des Falls, daß der Absender einen besonderen Wagen verlangt, der unter seinen Plomben befördert wird. Das Ver- und Ausladen der in Wagenladungen beförderten unverpackten Güter haben der Absender und Empfänger auszuführen. Für die übrigen in Wagenladungen beförderten unverpackten Güter haben Absender und Empfänger die Wahl, das Ver- und Ausladen selbst vorzunehmen oder durch die Eisenbahn besorgen zu lassen. Die Eisenbahn ist aber nicht verpflichtet, das Ver- und Ausladen von Wagenladungen oder Stückgütern auszuführen, die Gegenstände im Gewichte von mehr als 500 kg oder solche Gegenstände umfassen, zu deren Ver- oder Ausladen besondere Geräte (Kräne u. dgl.) erforderlich sind, sofern die Station solche Geräte nicht besitzt oder über das erforderliche Personal nicht verfügt. Das Verladen durch den Absender verpflichtet den Empfänger zum Ausladen und Abführen des Gutes auf seine Kosten. Gegen eine Gebühr von 30 Cts. für 1000 kg übernimmt die Eisenbahn die Haftpflicht für die mit dem Verladen verbundene und eventuell für die aus der vom Absender auf dem Bahnhofe vollzogene Bedeckung hervorgehende Gefahr, wenn er im Frachtbrief die besondere Beaufsichtigung durch das Personal der Eisenbahn beantragt hat.

In Dänemark wird Stückgut von der Eisenbahn ohne besondere Vergütung verladen und ausgeladen, mit Ausnahme einiger nur bedingungsweise zugelassener Güter sowie solcher Gegenstände, die mehr als 500 kg wiegen. Das Ver- und Ausladen dieser sowie von Gütern in Wagenladungen haben der Absender und Empfänger zu besorgen. Auf Verlangen des Absenders, bzw. Empfängers übernimmt die Eisenbahn, wenn es die Verhältnisse auf der betreffenden Station zulassen, das Ver-, bzw. Ausladen gegen eine im Tarife festgesetzte

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[290/0300] dem Absender oder Empfänger obliegt. (Hierunter fällt insbesondere Eil- und Stückgut.) Die Eisenbahn ist berechtigt, die zur Verladung in einem Wagen mit einem Frachtbriefe zu übernehmende Menge nach ihrem Ermessen zu bestimmen. Wenn der Absender den übrigbleibenden Teil der Sendung aufliefern will, so hat er für ihn einen besonderen Frachtbrief beizubringen. Die Absender und Empfänger dürfen das Ver- und Ausladen in Fällen, wo diese Leistungen der Eisenbahn obliegen, nur mit Zustimmung der Eisenbahn bewirken und erwächst ihnen aus diesem Anlasse kein Anspruch auf Vergütung. Wenn auf Antrag des Absenders oder Empfängers das diesen obliegende Ver- oder Ausladen bahnseitig besorgt wird, so sind die zur Verfügung gestellten Arbeiter nicht als Beauftragte der Eisenbahn, sondern als Beauftragte des Absenders oder Empfängers anzusehen. Die im § 5 EBR. ausgesprochene Haftung der Eisenbahn für ihre Leute bleibt ausgeschlossen. In Deutschland ist das Verladen und Ausladen der Güter unabhängig von ihrer Tarifierung geregelt. Das Ver- und Ausladen der Stückgüter (Eil- und Frachtgüter) wird von der Eisenbahn gebührenfrei besorgt; ausgenommen hiervon sind Gegenstände von mehr als 750 kg Gewicht und Gegenstände, die in bedeckte Wagen durch die Seitentüren nicht verladen werden können. Wagenladungsgüter sind vom Absender zu verladen und vom Empfänger auszuladen, sofern nicht die Eisenbahn diese Leistungen gegen die festgesetzten Gebühren übernimmt. Das Auf- oder Absetzen von Eisenbahnfahrzeugen, die auf eigenen Rädern laufen, auf die Gleise oder von ihnen wird von der Eisenbahn nicht übernommen. Die Übernahme des Verladens hat der Absender im Frachtbrief, die Übernahme des Ausladens der Empfänger schriftlich zu beantragen. Übernimmt die Eisenbahn das Ver- oder Ausladen, so steht dem Absender oder Empfänger keine Einwirkung darauf zu. Wenn die Eisenbahn dem Absender oder Empfänger ohne schriftlichen Antrag zum Ver- oder Ausladen unter seiner Leitung Leute stellt, gilt dies nicht als Übernahme des Ver- oder Ausladens durch die Eisenbahn. Die Bestimmung im § 86 (1), Ziff. 3 der Verkehrsordnung wird hierdurch nicht berührt, wonach die Eisenbahn im Falle des Ver- oder Ausladens durch die Parteien für den Schaden, der aus der mit dem Ver- und Ausladen oder der mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entsteht, nicht haftet. Diese Bestimmungen des deutschen Tarifs weichen von den in Österreich und Ungarn geltenden Tarifbestimmungen dadurch wesentlich ab, daß in Deutschland zwischen einer Übernahme des Ver- und Ausladens durch die Eisenbahn (über schriftlichen Antrag) unter ihrer Verantwortung und dem Beistellen der Eisenbahnarbeiter (ohne schriftlichen Antrag) zur Bewirkung des Ver- und Ausladens unter Leitung des Absenders oder Empfängers ohne Verantwortung der Eisenbahn unterschieden wird, während in Österreich und Ungarn die Übernahme des Ver- und Ausladens durch die Eisenbahn unter ihrer Verantwortung überhaupt nicht vorgesehen ist. In Belgien besorgt die Eisenbahn das Ver- und Ausladen der Stückgutsendungen mit Ausnahme des Falls, daß der Absender einen besonderen Wagen verlangt, der unter seinen Plomben befördert wird. Das Ver- und Ausladen der in Wagenladungen beförderten unverpackten Güter haben der Absender und Empfänger auszuführen. Für die übrigen in Wagenladungen beförderten unverpackten Güter haben Absender und Empfänger die Wahl, das Ver- und Ausladen selbst vorzunehmen oder durch die Eisenbahn besorgen zu lassen. Die Eisenbahn ist aber nicht verpflichtet, das Ver- und Ausladen von Wagenladungen oder Stückgütern auszuführen, die Gegenstände im Gewichte von mehr als 500 kg oder solche Gegenstände umfassen, zu deren Ver- oder Ausladen besondere Geräte (Kräne u. dgl.) erforderlich sind, sofern die Station solche Geräte nicht besitzt oder über das erforderliche Personal nicht verfügt. Das Verladen durch den Absender verpflichtet den Empfänger zum Ausladen und Abführen des Gutes auf seine Kosten. Gegen eine Gebühr von 30 Cts. für 1000 kg übernimmt die Eisenbahn die Haftpflicht für die mit dem Verladen verbundene und eventuell für die aus der vom Absender auf dem Bahnhofe vollzogene Bedeckung hervorgehende Gefahr, wenn er im Frachtbrief die besondere Beaufsichtigung durch das Personal der Eisenbahn beantragt hat. In Dänemark wird Stückgut von der Eisenbahn ohne besondere Vergütung verladen und ausgeladen, mit Ausnahme einiger nur bedingungsweise zugelassener Güter sowie solcher Gegenstände, die mehr als 500 kg wiegen. Das Ver- und Ausladen dieser sowie von Gütern in Wagenladungen haben der Absender und Empfänger zu besorgen. Auf Verlangen des Absenders, bzw. Empfängers übernimmt die Eisenbahn, wenn es die Verhältnisse auf der betreffenden Station zulassen, das Ver-, bzw. Ausladen gegen eine im Tarife festgesetzte

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/300>, abgerufen am 22.11.2024.