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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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2. die Kandidaten des Bau- und Bahnerhaltungsdienstes die bautechnische Fachprüfung,

3. die Kandidaten des Zugförderungs- und Werkstättendienstes die maschinentechnische Fachprüfung,

4. die Kandidaten des exekutiven Betriebsdienstes, die des kommerziellen Dienstes und des Einnahmenkontrolldienstes die kommerzielle Fachprüfung,

5. die Kandidaten des Rechnungs- und Materialdienstes die Fachprüfung aus den Verrechnungsvorschriften.

Von allen Beamten abzulegen ist schließlich die Fachprüfung aus den Vorschriften für den Eisenbahnkriegsverkehr.

Jedem Beamten, der eine dieser Fachprüfungen bestanden hat, bleibt es unbenommen, zur Erhöhung seiner Qualifikation sich der gleichen Prüfung auch aus den für andere Dienstzweige vorgeschriebenen Prüfungsgegenständen zu unterziehen.

Auch für die vorgenannten Prüfungen sind am Sitze der Staatsbahndirektionen ständige Prüfungskommissionen bestellt, die entweder nach Bedarf oder zu bestimmten Terminen im Laufe des Jahres die Prüfungen vorzunehmen haben. Die Ladungen zu sämtlichen Prüfungen erfolgen von Amtswegen. Jedem Kandidaten, der eine Prüfung bei der erstmaligen Ablegung nicht bestanden hat, ist nur eine einmalige Wiederholung gestattet. Eine zweite Wiederholung kann nur ganz ausnahmsweise und aus besonders zu berücksichtigenden Gründen bewilligt werden. Sämtliche Prüfungen sind unentgeltlich.

Die Ablegung der für eine Stelle vorgeschriebenen Prüfung befähigt den Kandidaten zur selbständigen Ausübung des Dienstes, gewährt aber für sich allein noch keinen Anspruch auf die Stelle. Die Entscheidung über die wirkliche Verleihung der Stelle erfolgt vielmehr von Amtswegen unter Berücksichtigung des dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens, der praktischen Bewährung, des Dienstalters und der vorhandenen Vakanzen.

In Belgien erfolgt die Aufnahme der Bediensteten auf Grund freien Wettbewerbs, in Frankreich auf Grund einer Aufnahmsprüfung, die für die einzelnen Dienstzweige genau geregelt ist.

Was die Ausbildung des Personals betrifft, so bestehen hierüber in den beiden genannten Ländern keine bestimmten Normen. Die Bediensteten haben sich die Kenntnisse in Ausübung des Dienstes zu erwerben, wobei sie von ihren Vorgesetzten ständig überwacht werden. In Belgien bestehen keinerlei weitere Prüfungen zum Nachweis der Befähigung für höhere Dienstposten; es erfolgt auch die Beförderung auf Grund des freien Wettbewerbs.

In der Schweiz haben Anstellungswerber für den höheren Dienst die Absolvierung einer technischen Hochschule oder einer Universität, für den mittleren Dienst ein Abgangszeugnis einer gewerblichen Fachschule, bzw. Mittelschule nachzuweisen. Sie werden in der Regel einer Vorbereitung unterzogen, deren Erfolg durch eine Prüfung festgestellt wird. Für die einzelnen Dienstgruppen (Lokomotivführer, Anwärter des Stations- und Expeditionsdienstes, Zugsführer, Kondukteure u. s. w.) bestehen besondere Prüfungen; hierbei wird vielfach auch die Kenntnis einer fremden Sprache gefordert. Das gesamte, beim Betriebsdienst beschäftigte Personal ist durch fortgesetzte Instruktion und Belehrung durch die vorgesetzten Stellen auf der Höhe seiner Aufgabe zu erhalten, und wird periodischen Prüfungen in der Weise unterzogen, daß jeder Angestellte mindestens alle vier Jahre zur Prüfung gelangt. Außerdem hat jeder Angestellte anläßlich seiner Beförderung oder Versetzung in eine andere Dienstkategorie sich über die für den neuen Dienstkreis erforderlichen Kenntnisse durch eine besondere Prüfung auszuweisen.

In Italien haben sich zwecks Aufnahme alle Bewerber, ausgenommen Ingenieure und Rechtslizentiaten, die auf Grund ihrer Studienzeugnisse ausgewählt werden, einer Aufnahmsprüfung und, wenn eine große Anzahl von Bewerbern vorhanden ist, einem Wettbewerb zu unterziehen. Hierauf erfolgt eine vorläufige Verwendung in der Dauer von mindestens einem Jahre (bis zu 18 Monaten), worauf bei entsprechendem Erfolg die definitive Ernennung stattfindet. Jene Bediensteten, die sich um die Stelle eines Stationsvorstandes, eines Telegraphisten oder eines Lokomotivführers bewerben, haben sich einer Befähigungsprüfung zu unterziehen, die vor einer von der Regierung ernannten Kommission abzulegen ist.

Bei den nordamerikanischen Eisenbahnen muß der Anfänger in der Regel ohne Rücksicht auf seine allgemeine Vorbildung und ganz gleich, ob er dem technischen oder nichttechnischen Dienste angehört, auf der untersten Stufe des Dienstzweiges beginnen. Bewährt er sich im praktischen Dienste, so stehen ihm an sich alle Stellen offen. Auf eine außerhalb des praktischen Dienstes erworbene Fachbildung wird gewöhnlich kein Wert gelegt, oft genug setzt man sich bei der Besetzung von Stellen, die an sich eine fachtechnische Vorbildung wünschenswert erscheinen lassen, über den Mangel einer solchen hinweg.

2. die Kandidaten des Bau- und Bahnerhaltungsdienstes die bautechnische Fachprüfung,

3. die Kandidaten des Zugförderungs- und Werkstättendienstes die maschinentechnische Fachprüfung,

4. die Kandidaten des exekutiven Betriebsdienstes, die des kommerziellen Dienstes und des Einnahmenkontrolldienstes die kommerzielle Fachprüfung,

5. die Kandidaten des Rechnungs- und Materialdienstes die Fachprüfung aus den Verrechnungsvorschriften.

Von allen Beamten abzulegen ist schließlich die Fachprüfung aus den Vorschriften für den Eisenbahnkriegsverkehr.

Jedem Beamten, der eine dieser Fachprüfungen bestanden hat, bleibt es unbenommen, zur Erhöhung seiner Qualifikation sich der gleichen Prüfung auch aus den für andere Dienstzweige vorgeschriebenen Prüfungsgegenständen zu unterziehen.

Auch für die vorgenannten Prüfungen sind am Sitze der Staatsbahndirektionen ständige Prüfungskommissionen bestellt, die entweder nach Bedarf oder zu bestimmten Terminen im Laufe des Jahres die Prüfungen vorzunehmen haben. Die Ladungen zu sämtlichen Prüfungen erfolgen von Amtswegen. Jedem Kandidaten, der eine Prüfung bei der erstmaligen Ablegung nicht bestanden hat, ist nur eine einmalige Wiederholung gestattet. Eine zweite Wiederholung kann nur ganz ausnahmsweise und aus besonders zu berücksichtigenden Gründen bewilligt werden. Sämtliche Prüfungen sind unentgeltlich.

Die Ablegung der für eine Stelle vorgeschriebenen Prüfung befähigt den Kandidaten zur selbständigen Ausübung des Dienstes, gewährt aber für sich allein noch keinen Anspruch auf die Stelle. Die Entscheidung über die wirkliche Verleihung der Stelle erfolgt vielmehr von Amtswegen unter Berücksichtigung des dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens, der praktischen Bewährung, des Dienstalters und der vorhandenen Vakanzen.

In Belgien erfolgt die Aufnahme der Bediensteten auf Grund freien Wettbewerbs, in Frankreich auf Grund einer Aufnahmsprüfung, die für die einzelnen Dienstzweige genau geregelt ist.

Was die Ausbildung des Personals betrifft, so bestehen hierüber in den beiden genannten Ländern keine bestimmten Normen. Die Bediensteten haben sich die Kenntnisse in Ausübung des Dienstes zu erwerben, wobei sie von ihren Vorgesetzten ständig überwacht werden. In Belgien bestehen keinerlei weitere Prüfungen zum Nachweis der Befähigung für höhere Dienstposten; es erfolgt auch die Beförderung auf Grund des freien Wettbewerbs.

In der Schweiz haben Anstellungswerber für den höheren Dienst die Absolvierung einer technischen Hochschule oder einer Universität, für den mittleren Dienst ein Abgangszeugnis einer gewerblichen Fachschule, bzw. Mittelschule nachzuweisen. Sie werden in der Regel einer Vorbereitung unterzogen, deren Erfolg durch eine Prüfung festgestellt wird. Für die einzelnen Dienstgruppen (Lokomotivführer, Anwärter des Stations- und Expeditionsdienstes, Zugsführer, Kondukteure u. s. w.) bestehen besondere Prüfungen; hierbei wird vielfach auch die Kenntnis einer fremden Sprache gefordert. Das gesamte, beim Betriebsdienst beschäftigte Personal ist durch fortgesetzte Instruktion und Belehrung durch die vorgesetzten Stellen auf der Höhe seiner Aufgabe zu erhalten, und wird periodischen Prüfungen in der Weise unterzogen, daß jeder Angestellte mindestens alle vier Jahre zur Prüfung gelangt. Außerdem hat jeder Angestellte anläßlich seiner Beförderung oder Versetzung in eine andere Dienstkategorie sich über die für den neuen Dienstkreis erforderlichen Kenntnisse durch eine besondere Prüfung auszuweisen.

In Italien haben sich zwecks Aufnahme alle Bewerber, ausgenommen Ingenieure und Rechtslizentiaten, die auf Grund ihrer Studienzeugnisse ausgewählt werden, einer Aufnahmsprüfung und, wenn eine große Anzahl von Bewerbern vorhanden ist, einem Wettbewerb zu unterziehen. Hierauf erfolgt eine vorläufige Verwendung in der Dauer von mindestens einem Jahre (bis zu 18 Monaten), worauf bei entsprechendem Erfolg die definitive Ernennung stattfindet. Jene Bediensteten, die sich um die Stelle eines Stationsvorstandes, eines Telegraphisten oder eines Lokomotivführers bewerben, haben sich einer Befähigungsprüfung zu unterziehen, die vor einer von der Regierung ernannten Kommission abzulegen ist.

Bei den nordamerikanischen Eisenbahnen muß der Anfänger in der Regel ohne Rücksicht auf seine allgemeine Vorbildung und ganz gleich, ob er dem technischen oder nichttechnischen Dienste angehört, auf der untersten Stufe des Dienstzweiges beginnen. Bewährt er sich im praktischen Dienste, so stehen ihm an sich alle Stellen offen. Auf eine außerhalb des praktischen Dienstes erworbene Fachbildung wird gewöhnlich kein Wert gelegt, oft genug setzt man sich bei der Besetzung von Stellen, die an sich eine fachtechnische Vorbildung wünschenswert erscheinen lassen, über den Mangel einer solchen hinweg.

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[312/0322] 2. die Kandidaten des Bau- und Bahnerhaltungsdienstes die bautechnische Fachprüfung, 3. die Kandidaten des Zugförderungs- und Werkstättendienstes die maschinentechnische Fachprüfung, 4. die Kandidaten des exekutiven Betriebsdienstes, die des kommerziellen Dienstes und des Einnahmenkontrolldienstes die kommerzielle Fachprüfung, 5. die Kandidaten des Rechnungs- und Materialdienstes die Fachprüfung aus den Verrechnungsvorschriften. Von allen Beamten abzulegen ist schließlich die Fachprüfung aus den Vorschriften für den Eisenbahnkriegsverkehr. Jedem Beamten, der eine dieser Fachprüfungen bestanden hat, bleibt es unbenommen, zur Erhöhung seiner Qualifikation sich der gleichen Prüfung auch aus den für andere Dienstzweige vorgeschriebenen Prüfungsgegenständen zu unterziehen. Auch für die vorgenannten Prüfungen sind am Sitze der Staatsbahndirektionen ständige Prüfungskommissionen bestellt, die entweder nach Bedarf oder zu bestimmten Terminen im Laufe des Jahres die Prüfungen vorzunehmen haben. Die Ladungen zu sämtlichen Prüfungen erfolgen von Amtswegen. Jedem Kandidaten, der eine Prüfung bei der erstmaligen Ablegung nicht bestanden hat, ist nur eine einmalige Wiederholung gestattet. Eine zweite Wiederholung kann nur ganz ausnahmsweise und aus besonders zu berücksichtigenden Gründen bewilligt werden. Sämtliche Prüfungen sind unentgeltlich. Die Ablegung der für eine Stelle vorgeschriebenen Prüfung befähigt den Kandidaten zur selbständigen Ausübung des Dienstes, gewährt aber für sich allein noch keinen Anspruch auf die Stelle. Die Entscheidung über die wirkliche Verleihung der Stelle erfolgt vielmehr von Amtswegen unter Berücksichtigung des dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens, der praktischen Bewährung, des Dienstalters und der vorhandenen Vakanzen. In Belgien erfolgt die Aufnahme der Bediensteten auf Grund freien Wettbewerbs, in Frankreich auf Grund einer Aufnahmsprüfung, die für die einzelnen Dienstzweige genau geregelt ist. Was die Ausbildung des Personals betrifft, so bestehen hierüber in den beiden genannten Ländern keine bestimmten Normen. Die Bediensteten haben sich die Kenntnisse in Ausübung des Dienstes zu erwerben, wobei sie von ihren Vorgesetzten ständig überwacht werden. In Belgien bestehen keinerlei weitere Prüfungen zum Nachweis der Befähigung für höhere Dienstposten; es erfolgt auch die Beförderung auf Grund des freien Wettbewerbs. In der Schweiz haben Anstellungswerber für den höheren Dienst die Absolvierung einer technischen Hochschule oder einer Universität, für den mittleren Dienst ein Abgangszeugnis einer gewerblichen Fachschule, bzw. Mittelschule nachzuweisen. Sie werden in der Regel einer Vorbereitung unterzogen, deren Erfolg durch eine Prüfung festgestellt wird. Für die einzelnen Dienstgruppen (Lokomotivführer, Anwärter des Stations- und Expeditionsdienstes, Zugsführer, Kondukteure u. s. w.) bestehen besondere Prüfungen; hierbei wird vielfach auch die Kenntnis einer fremden Sprache gefordert. Das gesamte, beim Betriebsdienst beschäftigte Personal ist durch fortgesetzte Instruktion und Belehrung durch die vorgesetzten Stellen auf der Höhe seiner Aufgabe zu erhalten, und wird periodischen Prüfungen in der Weise unterzogen, daß jeder Angestellte mindestens alle vier Jahre zur Prüfung gelangt. Außerdem hat jeder Angestellte anläßlich seiner Beförderung oder Versetzung in eine andere Dienstkategorie sich über die für den neuen Dienstkreis erforderlichen Kenntnisse durch eine besondere Prüfung auszuweisen. In Italien haben sich zwecks Aufnahme alle Bewerber, ausgenommen Ingenieure und Rechtslizentiaten, die auf Grund ihrer Studienzeugnisse ausgewählt werden, einer Aufnahmsprüfung und, wenn eine große Anzahl von Bewerbern vorhanden ist, einem Wettbewerb zu unterziehen. Hierauf erfolgt eine vorläufige Verwendung in der Dauer von mindestens einem Jahre (bis zu 18 Monaten), worauf bei entsprechendem Erfolg die definitive Ernennung stattfindet. Jene Bediensteten, die sich um die Stelle eines Stationsvorstandes, eines Telegraphisten oder eines Lokomotivführers bewerben, haben sich einer Befähigungsprüfung zu unterziehen, die vor einer von der Regierung ernannten Kommission abzulegen ist. Bei den nordamerikanischen Eisenbahnen muß der Anfänger in der Regel ohne Rücksicht auf seine allgemeine Vorbildung und ganz gleich, ob er dem technischen oder nichttechnischen Dienste angehört, auf der untersten Stufe des Dienstzweiges beginnen. Bewährt er sich im praktischen Dienste, so stehen ihm an sich alle Stellen offen. Auf eine außerhalb des praktischen Dienstes erworbene Fachbildung wird gewöhnlich kein Wert gelegt, oft genug setzt man sich bei der Besetzung von Stellen, die an sich eine fachtechnische Vorbildung wünschenswert erscheinen lassen, über den Mangel einer solchen hinweg.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/322>, abgerufen am 18.07.2024.