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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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umfangreichen Maßregeln kommen selbstverständlich auch dem innerdeutschen Verkehr und dem Verkehr der badischen Stationen mit dem Reichsausland zugut und tragen zu deren Belebung bei.

3. Anlagekapital. Das Anlagekapital für die im Eigentum des badischen Staates stehenden Staatseisenbahnen betrug Ende 1910 rund 810 Mill. M. oder auf 1 km Eigentumslänge 479.672 M. Zum Vergleich sei angeführt, daß nach der Reichsstatistik für 1909 das Anlagekapital auf 1 km der Eigentumslänge betrug:


Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothr.448.258 M.
preuß.-hess. Staatseisenbahnen291.926 M.
bayerische Staatseisenbahnen255.312 M.
sächsische Staatseisenbahnen381.016 M.
Württemberg. Staatseisenbahnen381.395 M.
badische Staatseisenbahnen463.606 M.
Sämtl. deutsche vollspurige Bahnen288.653 M.

Unter den größeren deutschen Bahnen haben also die B. die verhältnismäßig höchsten Anlagekosten. Dies erklärt sich hauptsächlich daraus, daß die topographischen Verhältnisse des Großherzogtums (Gebirge, Ströme u. s. w.) dem Bahnbau außerordentliche Schwierigkeiten bereiten und daß der dichte Verkehr der Hauptstrecken große Ansprüche an den Betrieb stellt, die nur durch Zwei- und Mehrgleisigkeit des Bahnkörpers, große und gut ausgerüstete Bahnhöfe und reiche Ausstattung mit Betriebsmitteln befriedigt werden können.

Nach dem im ersten Zeitabschnitt des Eisenbahnbaues erlassenen badischen Gesetze vom 10. September 1842 ist der Bau und Betrieb der B. von der übrigen Staats- und Finanzverwaltung vollständig getrennt; die Staatseisenbahnverwaltung bildet einen sogenannten ausgeschiedenen Verwaltungszweig. Die für den Eisenbahnbau erforderlichen Mittel werden durch besondere, von der übrigen Staatsschuld getrennte Eisenbahnanlehen aufgebracht. Die Eisenbahnschuld wird von einer besonderen Behörde, der Eisenbahn-Schuldentilgungskasse verwaltet. Als ständige Dotation für Zinsen, Schuldentilgung und Verwaltungskosten ist dieser Kasse der Reinertrag der Post- und Eisenbahnbetriebsverwaltung (einschließlich Bodenseedampfschiffahrt und Anteil an der Main-Neckar-Bahn) überwiesen. Diese Einnahmen dürfen der Kasse unter keinem Vorwand entzogen werden. Soweit die ständige Dotation zu den Bedürfnissen der Kasse für Verzinsung, Schuldentilgung und Verwaltungskosten nicht hinreicht, hat der allgemeine Staatshaushalt den erforderlichen Zuschuß zu leisten. Außer den nach dem Gesetz zu leistenden Zuschüssen des allgemeinen Staatshaushalts wurden während mehrerer Jahre bei der damals sehr günstigen Lage des allgemeinen Staatshaushalts erhebliche weitere Zuschüsse zur rascheren Tilgung der Eisenbahnschuld durch den jeweiligen Staatsvoranschlag bewilligt, und diese Zuschüsse - wenn auch in weniger hohen Beträgen - weitergeleistet, nachdem die Lage des Staatshaushalts minder günstig geworden war. Im ganzen lieferte der allgemeine Staatshaushalt in den 30 Jahren (1880-1909) an die Eisenbahn-Schuldentilgungskasse als außerordentlichen Zuschuß 64 Mill. M. ab.

Auf Rechnung der Eisenbahnschuld wurden seit Beginn des Eisenbahnbaues bis Ende 1910 folgende Beträge verausgabt (in runden Zahlen):


Anlagekapital:Mill. M.
der Staatseisenbahnen810·0
der Bodenseedampfschiffahrt2·7
des badischen Teiles der
Main-Neckar-Bahn10·3
Subvention zum Bau der Gotthardbahn2·3
Zuschüsse zum Bau von Privatnebenbahnen10·1
zusammen835·4
Die Eisenbahnschuld betrug Ende 1910533·5
mithin sind durch die Reinerträge des
Betriebs und die außerordentlichen
Zuschüsse des allgemeinen
Staatshaushalts getilgt301·9

oder 36·14% des gesamten Bauaufwands.

Hiernach hat sich das Gesetz vom 10. September 1842, das nur unter den Voraussetzungen geändert werden kann, die für die Änderungen der Verfassungsurkunde des Großherzogtums Baden vorgeschrieben sind, vorzüglich bewährt: Dadurch, daß der Bau und Betrieb der Staatseisenbahnen ein von dem übrigen Staatshaushalt ausgeschiedenes Unternehmen bildet, daß die Reinerträge des Betriebs dem Unternehmen ungeschmälert zufallen müssen, daß aber für Ausfälle der allgemeine Staatshaushalt aufkommt, ist es im Lauf der Jahre gelungen, das Anlagekapital um mehr als ein Drittel zu tilgen. Eine ähnliche gesetzliche Regelung findet sich unseres Wissens nur bei den schweizerischen Bundesbahnen.

4. Beschreibung der Bahnen. Das Großherzogtum Baden füllt den östlichen Teil der Rheinebene in der Nord-Süd-Richtung in einer Länge von etwa 250 km (in der Luftlinie) aus. In annähernd rechten Winkeln stoßen auf die Rheinebene im Norden und Süden ausgedehnte Gebietsteile in der West-Ost-Richtung, die sich im Norden in einer Länge von etwa 100 km bis ins Maingebiet, im Süden in einer Länge von etwa 140 km bis ins Gebiet des Bodensees erstrecken. Die geringste Ausdehnung in der West-Ost-Richtung

umfangreichen Maßregeln kommen selbstverständlich auch dem innerdeutschen Verkehr und dem Verkehr der badischen Stationen mit dem Reichsausland zugut und tragen zu deren Belebung bei.

3. Anlagekapital. Das Anlagekapital für die im Eigentum des badischen Staates stehenden Staatseisenbahnen betrug Ende 1910 rund 810 Mill. M. oder auf 1 km Eigentumslänge 479.672 M. Zum Vergleich sei angeführt, daß nach der Reichsstatistik für 1909 das Anlagekapital auf 1 km der Eigentumslänge betrug:


Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothr.448.258 M.
preuß.-hess. Staatseisenbahnen291.926 M.
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badische Staatseisenbahnen463.606 M.
Sämtl. deutsche vollspurige Bahnen288.653 M.

Unter den größeren deutschen Bahnen haben also die B. die verhältnismäßig höchsten Anlagekosten. Dies erklärt sich hauptsächlich daraus, daß die topographischen Verhältnisse des Großherzogtums (Gebirge, Ströme u. s. w.) dem Bahnbau außerordentliche Schwierigkeiten bereiten und daß der dichte Verkehr der Hauptstrecken große Ansprüche an den Betrieb stellt, die nur durch Zwei- und Mehrgleisigkeit des Bahnkörpers, große und gut ausgerüstete Bahnhöfe und reiche Ausstattung mit Betriebsmitteln befriedigt werden können.

Nach dem im ersten Zeitabschnitt des Eisenbahnbaues erlassenen badischen Gesetze vom 10. September 1842 ist der Bau und Betrieb der B. von der übrigen Staats- und Finanzverwaltung vollständig getrennt; die Staatseisenbahnverwaltung bildet einen sogenannten ausgeschiedenen Verwaltungszweig. Die für den Eisenbahnbau erforderlichen Mittel werden durch besondere, von der übrigen Staatsschuld getrennte Eisenbahnanlehen aufgebracht. Die Eisenbahnschuld wird von einer besonderen Behörde, der Eisenbahn-Schuldentilgungskasse verwaltet. Als ständige Dotation für Zinsen, Schuldentilgung und Verwaltungskosten ist dieser Kasse der Reinertrag der Post- und Eisenbahnbetriebsverwaltung (einschließlich Bodenseedampfschiffahrt und Anteil an der Main-Neckar-Bahn) überwiesen. Diese Einnahmen dürfen der Kasse unter keinem Vorwand entzogen werden. Soweit die ständige Dotation zu den Bedürfnissen der Kasse für Verzinsung, Schuldentilgung und Verwaltungskosten nicht hinreicht, hat der allgemeine Staatshaushalt den erforderlichen Zuschuß zu leisten. Außer den nach dem Gesetz zu leistenden Zuschüssen des allgemeinen Staatshaushalts wurden während mehrerer Jahre bei der damals sehr günstigen Lage des allgemeinen Staatshaushalts erhebliche weitere Zuschüsse zur rascheren Tilgung der Eisenbahnschuld durch den jeweiligen Staatsvoranschlag bewilligt, und diese Zuschüsse – wenn auch in weniger hohen Beträgen – weitergeleistet, nachdem die Lage des Staatshaushalts minder günstig geworden war. Im ganzen lieferte der allgemeine Staatshaushalt in den 30 Jahren (1880–1909) an die Eisenbahn-Schuldentilgungskasse als außerordentlichen Zuschuß 64 Mill. M. ab.

Auf Rechnung der Eisenbahnschuld wurden seit Beginn des Eisenbahnbaues bis Ende 1910 folgende Beträge verausgabt (in runden Zahlen):


Anlagekapital:Mill. M.
der Staatseisenbahnen810·0
der Bodenseedampfschiffahrt2·7
des badischen Teiles der
Main-Neckar-Bahn10·3
Subvention zum Bau der Gotthardbahn2·3
Zuschüsse zum Bau von Privatnebenbahnen10·1
zusammen835·4
Die Eisenbahnschuld betrug Ende 1910533·5
mithin sind durch die Reinerträge des
Betriebs und die außerordentlichen
Zuschüsse des allgemeinen
Staatshaushalts getilgt301·9

oder 36·14% des gesamten Bauaufwands.

Hiernach hat sich das Gesetz vom 10. September 1842, das nur unter den Voraussetzungen geändert werden kann, die für die Änderungen der Verfassungsurkunde des Großherzogtums Baden vorgeschrieben sind, vorzüglich bewährt: Dadurch, daß der Bau und Betrieb der Staatseisenbahnen ein von dem übrigen Staatshaushalt ausgeschiedenes Unternehmen bildet, daß die Reinerträge des Betriebs dem Unternehmen ungeschmälert zufallen müssen, daß aber für Ausfälle der allgemeine Staatshaushalt aufkommt, ist es im Lauf der Jahre gelungen, das Anlagekapital um mehr als ein Drittel zu tilgen. Eine ähnliche gesetzliche Regelung findet sich unseres Wissens nur bei den schweizerischen Bundesbahnen.

4. Beschreibung der Bahnen. Das Großherzogtum Baden füllt den östlichen Teil der Rheinebene in der Nord-Süd-Richtung in einer Länge von etwa 250 km (in der Luftlinie) aus. In annähernd rechten Winkeln stoßen auf die Rheinebene im Norden und Süden ausgedehnte Gebietsteile in der West-Ost-Richtung, die sich im Norden in einer Länge von etwa 100 km bis ins Maingebiet, im Süden in einer Länge von etwa 140 km bis ins Gebiet des Bodensees erstrecken. Die geringste Ausdehnung in der West-Ost-Richtung

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[350/0360] umfangreichen Maßregeln kommen selbstverständlich auch dem innerdeutschen Verkehr und dem Verkehr der badischen Stationen mit dem Reichsausland zugut und tragen zu deren Belebung bei. 3. Anlagekapital. Das Anlagekapital für die im Eigentum des badischen Staates stehenden Staatseisenbahnen betrug Ende 1910 rund 810 Mill. M. oder auf 1 km Eigentumslänge 479.672 M. Zum Vergleich sei angeführt, daß nach der Reichsstatistik für 1909 das Anlagekapital auf 1 km der Eigentumslänge betrug: Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothr. 448.258 M. preuß.-hess. Staatseisenbahnen 291.926 M. bayerische Staatseisenbahnen 255.312 M. sächsische Staatseisenbahnen 381.016 M. Württemberg. Staatseisenbahnen 381.395 M. badische Staatseisenbahnen 463.606 M. Sämtl. deutsche vollspurige Bahnen 288.653 M. Unter den größeren deutschen Bahnen haben also die B. die verhältnismäßig höchsten Anlagekosten. Dies erklärt sich hauptsächlich daraus, daß die topographischen Verhältnisse des Großherzogtums (Gebirge, Ströme u. s. w.) dem Bahnbau außerordentliche Schwierigkeiten bereiten und daß der dichte Verkehr der Hauptstrecken große Ansprüche an den Betrieb stellt, die nur durch Zwei- und Mehrgleisigkeit des Bahnkörpers, große und gut ausgerüstete Bahnhöfe und reiche Ausstattung mit Betriebsmitteln befriedigt werden können. Nach dem im ersten Zeitabschnitt des Eisenbahnbaues erlassenen badischen Gesetze vom 10. September 1842 ist der Bau und Betrieb der B. von der übrigen Staats- und Finanzverwaltung vollständig getrennt; die Staatseisenbahnverwaltung bildet einen sogenannten ausgeschiedenen Verwaltungszweig. Die für den Eisenbahnbau erforderlichen Mittel werden durch besondere, von der übrigen Staatsschuld getrennte Eisenbahnanlehen aufgebracht. Die Eisenbahnschuld wird von einer besonderen Behörde, der Eisenbahn-Schuldentilgungskasse verwaltet. Als ständige Dotation für Zinsen, Schuldentilgung und Verwaltungskosten ist dieser Kasse der Reinertrag der Post- und Eisenbahnbetriebsverwaltung (einschließlich Bodenseedampfschiffahrt und Anteil an der Main-Neckar-Bahn) überwiesen. Diese Einnahmen dürfen der Kasse unter keinem Vorwand entzogen werden. Soweit die ständige Dotation zu den Bedürfnissen der Kasse für Verzinsung, Schuldentilgung und Verwaltungskosten nicht hinreicht, hat der allgemeine Staatshaushalt den erforderlichen Zuschuß zu leisten. Außer den nach dem Gesetz zu leistenden Zuschüssen des allgemeinen Staatshaushalts wurden während mehrerer Jahre bei der damals sehr günstigen Lage des allgemeinen Staatshaushalts erhebliche weitere Zuschüsse zur rascheren Tilgung der Eisenbahnschuld durch den jeweiligen Staatsvoranschlag bewilligt, und diese Zuschüsse – wenn auch in weniger hohen Beträgen – weitergeleistet, nachdem die Lage des Staatshaushalts minder günstig geworden war. Im ganzen lieferte der allgemeine Staatshaushalt in den 30 Jahren (1880–1909) an die Eisenbahn-Schuldentilgungskasse als außerordentlichen Zuschuß 64 Mill. M. ab. Auf Rechnung der Eisenbahnschuld wurden seit Beginn des Eisenbahnbaues bis Ende 1910 folgende Beträge verausgabt (in runden Zahlen): Anlagekapital: Mill. M. der Staatseisenbahnen 810·0 der Bodenseedampfschiffahrt 2·7 des badischen Teiles der Main-Neckar-Bahn 10·3 Subvention zum Bau der Gotthardbahn 2·3 Zuschüsse zum Bau von Privatnebenbahnen 10·1 zusammen 835·4 Die Eisenbahnschuld betrug Ende 1910 533·5 mithin sind durch die Reinerträge des Betriebs und die außerordentlichen Zuschüsse des allgemeinen Staatshaushalts getilgt 301·9 oder 36·14% des gesamten Bauaufwands. Hiernach hat sich das Gesetz vom 10. September 1842, das nur unter den Voraussetzungen geändert werden kann, die für die Änderungen der Verfassungsurkunde des Großherzogtums Baden vorgeschrieben sind, vorzüglich bewährt: Dadurch, daß der Bau und Betrieb der Staatseisenbahnen ein von dem übrigen Staatshaushalt ausgeschiedenes Unternehmen bildet, daß die Reinerträge des Betriebs dem Unternehmen ungeschmälert zufallen müssen, daß aber für Ausfälle der allgemeine Staatshaushalt aufkommt, ist es im Lauf der Jahre gelungen, das Anlagekapital um mehr als ein Drittel zu tilgen. Eine ähnliche gesetzliche Regelung findet sich unseres Wissens nur bei den schweizerischen Bundesbahnen. 4. Beschreibung der Bahnen. Das Großherzogtum Baden füllt den östlichen Teil der Rheinebene in der Nord-Süd-Richtung in einer Länge von etwa 250 km (in der Luftlinie) aus. In annähernd rechten Winkeln stoßen auf die Rheinebene im Norden und Süden ausgedehnte Gebietsteile in der West-Ost-Richtung, die sich im Norden in einer Länge von etwa 100 km bis ins Maingebiet, im Süden in einer Länge von etwa 140 km bis ins Gebiet des Bodensees erstrecken. Die geringste Ausdehnung in der West-Ost-Richtung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 350. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/360>, abgerufen am 16.07.2024.