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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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entweder bei der Entlohnung für die kurative Tätigkeit der Bahnärzte durch perzentuelle Zuschläge aus Betriebsmitteln inbegriffen oder erfolgt durch gesonderte fallweise Bezahlung.

Auf den österreichischen Staatsbahnen wurde der bahn- und kassenärztliche Dienst im Jahre 1910 von 1002 B. (gegen 859 im Jahre 1909) versehen, und bezogen von diesen 333 ein Honorar unter 600 K, 398 ein Honorar von 600-1000 K und 273 ein Honorar von 1600 K und darüber (Höchstbetrag 5000 K). Die Kosten des bahnärztlichen Dienstes betrugen für ein Krankenkassamitglied rund 8 K.

Bei den österr. Staatsbahnen wurde schon gegen Ende des vorigen Jahrhunderts jenen Bahnärzten, die ein Jahreshonorar von 1600 K und darüber bezogen, die Aufnahme in den Pensionsfonds zugestanden. Im Jahre 1909 wurde auch Bahnärzten mit einem Jahresgehalte von 600 bis 1600 K die Pensionsversicherung ermöglicht, und haben derzeit etwa 2/3 Anspruch auf Altersversorgung.

Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen waren im Jahre 1909 2560 B. bestellt, deren Bezüge sich auf 2,192.400 M. beliefen. Die Vergütung der B. betrug für den Kopf rund 13·00 M. (1908 : 12·90 M). Neben den B. sind besondere Augen- und Ohrenärzte bestellt, die die bahnseitig für notwendig erachtete Untersuchung der Bediensteten auf das Seh- und Hörvermögen in allen jenen Fällen vornehmen, in denen die bahnärztliche Untersuchung nicht ausreicht. Diesen Ärzten wurden im Jahre 1909 41.553 M. (1908 : 38.461 M.) gezahlt. Bei Erkrankung eines B. bezieht dieser, wenn die Erkrankung länger als 6 Wochen bis zu 6 Monaten dauert, seine vertragsmäßigen Vergütungen weiter und werden die Kosten der Stellvertretung von der Verwaltung übernommen.

Anspruch auf Altersversorgung haben die B. bei den deutschen Bahnen zumeist nicht.

In Italien ist das Dienstverhältnis der B. durch Gesetz v. 7. Juli 1907 (mit Abänderungen v. 25. Juni 1909), wie folgt, geregelt:

Das von der Generaldirektion abhängige ärztliche Personal wird den einzelnen Betriebsdirektionen zugeteilt, um den Betrieb in gesundheitlicher Hinsicht zu überwachen, ärztlichen Rat zu erteilen und die gesundheitliche Tauglichkeit des Personals gemäß den in dem Spezialreglement aufgestellten Vorschriften zu prüfen und zu beaufsichtigen.

Die Bezirksärzte, die praktischen Ärzte, die Spezialisten und die Hilfsärzte haben keine Beamteneigenschaft. Die Ernennung der Bezirksärzte erfolgt durch besondere Ausschüsse für jede Bezirksdirektion, die, wie folgt, zusammengesetzt sind: aus dem Vorsitzenden der Bezirksdirektion, aus dem Vorsitzenden der Gesundheitsabteilung, aus zwei Professoren der klinischen und chirurgischen Abteilung der im. Orte oder in der Nähe befindlichen Universität, die vorzugsweise aus den praktischen Ärzten gewählt werden, und aus dem Provinzialarzte am Sitze der Bezirksdirektion.

Für die Ärzte, die auf den Bahnstrecken ihre Tätigkeit auszuüben haben, besteht die Entschädigung für ihre Verrichtungen in der Gewährung einer Freikarte auf bestimmten Strecken, außer den Fahrpreisermäßigungen, die für Beamte und deren Familien vorgesehen sind, sofern nicht außerordentliche Anforderungen, die in Eisenbahnknotenpunkten oder in Fiebergegenden an die ärztliche Tätigkeit gestellt werden, die Gewährung einer besonderen angemessenen Entschädigung erheischen.

Ärzten, die ihre Tätigkeit mindestens 10 Jahre hindurch in anerkennenswerter Weise ausgeübt haben und dann aus dem Dienste scheiden, kann die Freikarte und die weitere oben erwähnte Fahrbegünstigung noch für einen längeren Zeitraum nach den Bestimmungen des Reglements belassen werden.

Die Ernennung, die Anstellungsbedingungen, die Amtsenthebung und Entlassung, die Verpflichtungen und die etwaigen Entschädigungen für die Ärzte, Hilfsärzte und Spezialisten, werden durch ein besonderes Reglement geordnet (mit Ministerialerlaß vom 20. Juni 1909).

Die mittleren Kosten des ärztlichen Dienstes jedes Bezirks betrugen 170 L. im Jahre 1908/09 und sind für 1909/10 auf 255 L. gestiegen. Im Jahre 1910 waren 1916 B. (28 Hilfsärzte, 89 Spezialisten, 159 Bezirksärzte in Städten und 1616 B. auf der Strecke) zur Versehung des bahnärztlichen Dienstes bestellt, wozu noch 209 Bedienstete im Zentralsanitätsdienst kommen. Die Gesamtkosten des Sanitätsdienstes stellten sich auf rund 1,100.600 L.

In der Schweiz wurde von der "Kranken- und Hilfskasse der ständigen Arbeiter der Schweizerischen Bundesbahnen" im Jahre 1910 für ärztliche Honorare 34.406 Fr. gezahlt.

In Frankreich bestehen auf den Linien der Ostbahn schon seit dem Jahre 1849 B. und ist derzeit der bahnärztliche Dienst in etwa 200 Bezirke eingeteilt. Die B. unterstehen einem Chefarzt und haben die Untersuchung der Aufnahmsbewerber, die Behandlung der erkrankten Bediensteten, die kostenlose Impfung der Angestellten und ihrer Angehörigen u. s. w. vorzunehmen. Ebenso obliegt ihnen die bakteriologische und mikrobiologische Untersuchung der Trinkwasser der Stationen, Wohn- und Wärterhäuser u. s. w. Auch haben sie auf die Bediensteten zwecks Einschränkung des Alkoholgenusses belehrend einzuwirken. Im Jahre 1909 bezahlte die französische Ostbahn den B. 161.402 Fr., die Paris-Lyon-Mediterranee, im Jahr 1910 für ärztliche Behandlung und Beistellung der Arzneien 740.000 Fr. und die französischen Staatsbahnen für Ärzte, Spitalskosten, Arzneien u. s. w. im Jahre 1909 152.752 Fr.

Bogdan.


entweder bei der Entlohnung für die kurative Tätigkeit der Bahnärzte durch perzentuelle Zuschläge aus Betriebsmitteln inbegriffen oder erfolgt durch gesonderte fallweise Bezahlung.

Auf den österreichischen Staatsbahnen wurde der bahn- und kassenärztliche Dienst im Jahre 1910 von 1002 B. (gegen 859 im Jahre 1909) versehen, und bezogen von diesen 333 ein Honorar unter 600 K, 398 ein Honorar von 600–1000 K und 273 ein Honorar von 1600 K und darüber (Höchstbetrag 5000 K). Die Kosten des bahnärztlichen Dienstes betrugen für ein Krankenkassamitglied rund 8 K.

Bei den österr. Staatsbahnen wurde schon gegen Ende des vorigen Jahrhunderts jenen Bahnärzten, die ein Jahreshonorar von 1600 K und darüber bezogen, die Aufnahme in den Pensionsfonds zugestanden. Im Jahre 1909 wurde auch Bahnärzten mit einem Jahresgehalte von 600 bis 1600 K die Pensionsversicherung ermöglicht, und haben derzeit etwa 2/3 Anspruch auf Altersversorgung.

Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen waren im Jahre 1909 2560 B. bestellt, deren Bezüge sich auf 2,192.400 M. beliefen. Die Vergütung der B. betrug für den Kopf rund 13·00 M. (1908 : 12·90 M). Neben den B. sind besondere Augen- und Ohrenärzte bestellt, die die bahnseitig für notwendig erachtete Untersuchung der Bediensteten auf das Seh- und Hörvermögen in allen jenen Fällen vornehmen, in denen die bahnärztliche Untersuchung nicht ausreicht. Diesen Ärzten wurden im Jahre 1909 41.553 M. (1908 : 38.461 M.) gezahlt. Bei Erkrankung eines B. bezieht dieser, wenn die Erkrankung länger als 6 Wochen bis zu 6 Monaten dauert, seine vertragsmäßigen Vergütungen weiter und werden die Kosten der Stellvertretung von der Verwaltung übernommen.

Anspruch auf Altersversorgung haben die B. bei den deutschen Bahnen zumeist nicht.

In Italien ist das Dienstverhältnis der B. durch Gesetz v. 7. Juli 1907 (mit Abänderungen v. 25. Juni 1909), wie folgt, geregelt:

Das von der Generaldirektion abhängige ärztliche Personal wird den einzelnen Betriebsdirektionen zugeteilt, um den Betrieb in gesundheitlicher Hinsicht zu überwachen, ärztlichen Rat zu erteilen und die gesundheitliche Tauglichkeit des Personals gemäß den in dem Spezialreglement aufgestellten Vorschriften zu prüfen und zu beaufsichtigen.

Die Bezirksärzte, die praktischen Ärzte, die Spezialisten und die Hilfsärzte haben keine Beamteneigenschaft. Die Ernennung der Bezirksärzte erfolgt durch besondere Ausschüsse für jede Bezirksdirektion, die, wie folgt, zusammengesetzt sind: aus dem Vorsitzenden der Bezirksdirektion, aus dem Vorsitzenden der Gesundheitsabteilung, aus zwei Professoren der klinischen und chirurgischen Abteilung der im. Orte oder in der Nähe befindlichen Universität, die vorzugsweise aus den praktischen Ärzten gewählt werden, und aus dem Provinzialarzte am Sitze der Bezirksdirektion.

Für die Ärzte, die auf den Bahnstrecken ihre Tätigkeit auszuüben haben, besteht die Entschädigung für ihre Verrichtungen in der Gewährung einer Freikarte auf bestimmten Strecken, außer den Fahrpreisermäßigungen, die für Beamte und deren Familien vorgesehen sind, sofern nicht außerordentliche Anforderungen, die in Eisenbahnknotenpunkten oder in Fiebergegenden an die ärztliche Tätigkeit gestellt werden, die Gewährung einer besonderen angemessenen Entschädigung erheischen.

Ärzten, die ihre Tätigkeit mindestens 10 Jahre hindurch in anerkennenswerter Weise ausgeübt haben und dann aus dem Dienste scheiden, kann die Freikarte und die weitere oben erwähnte Fahrbegünstigung noch für einen längeren Zeitraum nach den Bestimmungen des Reglements belassen werden.

Die Ernennung, die Anstellungsbedingungen, die Amtsenthebung und Entlassung, die Verpflichtungen und die etwaigen Entschädigungen für die Ärzte, Hilfsärzte und Spezialisten, werden durch ein besonderes Reglement geordnet (mit Ministerialerlaß vom 20. Juni 1909).

Die mittleren Kosten des ärztlichen Dienstes jedes Bezirks betrugen 170 L. im Jahre 1908/09 und sind für 1909/10 auf 255 L. gestiegen. Im Jahre 1910 waren 1916 B. (28 Hilfsärzte, 89 Spezialisten, 159 Bezirksärzte in Städten und 1616 B. auf der Strecke) zur Versehung des bahnärztlichen Dienstes bestellt, wozu noch 209 Bedienstete im Zentralsanitätsdienst kommen. Die Gesamtkosten des Sanitätsdienstes stellten sich auf rund 1,100.600 L.

In der Schweiz wurde von der „Kranken- und Hilfskasse der ständigen Arbeiter der Schweizerischen Bundesbahnen“ im Jahre 1910 für ärztliche Honorare 34.406 Fr. gezahlt.

In Frankreich bestehen auf den Linien der Ostbahn schon seit dem Jahre 1849 B. und ist derzeit der bahnärztliche Dienst in etwa 200 Bezirke eingeteilt. Die B. unterstehen einem Chefarzt und haben die Untersuchung der Aufnahmsbewerber, die Behandlung der erkrankten Bediensteten, die kostenlose Impfung der Angestellten und ihrer Angehörigen u. s. w. vorzunehmen. Ebenso obliegt ihnen die bakteriologische und mikrobiologische Untersuchung der Trinkwasser der Stationen, Wohn- und Wärterhäuser u. s. w. Auch haben sie auf die Bediensteten zwecks Einschränkung des Alkoholgenusses belehrend einzuwirken. Im Jahre 1909 bezahlte die französische Ostbahn den B. 161.402 Fr., die Paris-Lyon-Méditerranée, im Jahr 1910 für ärztliche Behandlung und Beistellung der Arzneien 740.000 Fr. und die französischen Staatsbahnen für Ärzte, Spitalskosten, Arzneien u. s. w. im Jahre 1909 152.752 Fr.

Bogdan.


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[368/0380] entweder bei der Entlohnung für die kurative Tätigkeit der Bahnärzte durch perzentuelle Zuschläge aus Betriebsmitteln inbegriffen oder erfolgt durch gesonderte fallweise Bezahlung. Auf den österreichischen Staatsbahnen wurde der bahn- und kassenärztliche Dienst im Jahre 1910 von 1002 B. (gegen 859 im Jahre 1909) versehen, und bezogen von diesen 333 ein Honorar unter 600 K, 398 ein Honorar von 600–1000 K und 273 ein Honorar von 1600 K und darüber (Höchstbetrag 5000 K). Die Kosten des bahnärztlichen Dienstes betrugen für ein Krankenkassamitglied rund 8 K. Bei den österr. Staatsbahnen wurde schon gegen Ende des vorigen Jahrhunderts jenen Bahnärzten, die ein Jahreshonorar von 1600 K und darüber bezogen, die Aufnahme in den Pensionsfonds zugestanden. Im Jahre 1909 wurde auch Bahnärzten mit einem Jahresgehalte von 600 bis 1600 K die Pensionsversicherung ermöglicht, und haben derzeit etwa 2/3 Anspruch auf Altersversorgung. Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen waren im Jahre 1909 2560 B. bestellt, deren Bezüge sich auf 2,192.400 M. beliefen. Die Vergütung der B. betrug für den Kopf rund 13·00 M. (1908 : 12·90 M). Neben den B. sind besondere Augen- und Ohrenärzte bestellt, die die bahnseitig für notwendig erachtete Untersuchung der Bediensteten auf das Seh- und Hörvermögen in allen jenen Fällen vornehmen, in denen die bahnärztliche Untersuchung nicht ausreicht. Diesen Ärzten wurden im Jahre 1909 41.553 M. (1908 : 38.461 M.) gezahlt. Bei Erkrankung eines B. bezieht dieser, wenn die Erkrankung länger als 6 Wochen bis zu 6 Monaten dauert, seine vertragsmäßigen Vergütungen weiter und werden die Kosten der Stellvertretung von der Verwaltung übernommen. Anspruch auf Altersversorgung haben die B. bei den deutschen Bahnen zumeist nicht. In Italien ist das Dienstverhältnis der B. durch Gesetz v. 7. Juli 1907 (mit Abänderungen v. 25. Juni 1909), wie folgt, geregelt: Das von der Generaldirektion abhängige ärztliche Personal wird den einzelnen Betriebsdirektionen zugeteilt, um den Betrieb in gesundheitlicher Hinsicht zu überwachen, ärztlichen Rat zu erteilen und die gesundheitliche Tauglichkeit des Personals gemäß den in dem Spezialreglement aufgestellten Vorschriften zu prüfen und zu beaufsichtigen. Die Bezirksärzte, die praktischen Ärzte, die Spezialisten und die Hilfsärzte haben keine Beamteneigenschaft. Die Ernennung der Bezirksärzte erfolgt durch besondere Ausschüsse für jede Bezirksdirektion, die, wie folgt, zusammengesetzt sind: aus dem Vorsitzenden der Bezirksdirektion, aus dem Vorsitzenden der Gesundheitsabteilung, aus zwei Professoren der klinischen und chirurgischen Abteilung der im. Orte oder in der Nähe befindlichen Universität, die vorzugsweise aus den praktischen Ärzten gewählt werden, und aus dem Provinzialarzte am Sitze der Bezirksdirektion. Für die Ärzte, die auf den Bahnstrecken ihre Tätigkeit auszuüben haben, besteht die Entschädigung für ihre Verrichtungen in der Gewährung einer Freikarte auf bestimmten Strecken, außer den Fahrpreisermäßigungen, die für Beamte und deren Familien vorgesehen sind, sofern nicht außerordentliche Anforderungen, die in Eisenbahnknotenpunkten oder in Fiebergegenden an die ärztliche Tätigkeit gestellt werden, die Gewährung einer besonderen angemessenen Entschädigung erheischen. Ärzten, die ihre Tätigkeit mindestens 10 Jahre hindurch in anerkennenswerter Weise ausgeübt haben und dann aus dem Dienste scheiden, kann die Freikarte und die weitere oben erwähnte Fahrbegünstigung noch für einen längeren Zeitraum nach den Bestimmungen des Reglements belassen werden. Die Ernennung, die Anstellungsbedingungen, die Amtsenthebung und Entlassung, die Verpflichtungen und die etwaigen Entschädigungen für die Ärzte, Hilfsärzte und Spezialisten, werden durch ein besonderes Reglement geordnet (mit Ministerialerlaß vom 20. Juni 1909). Die mittleren Kosten des ärztlichen Dienstes jedes Bezirks betrugen 170 L. im Jahre 1908/09 und sind für 1909/10 auf 255 L. gestiegen. Im Jahre 1910 waren 1916 B. (28 Hilfsärzte, 89 Spezialisten, 159 Bezirksärzte in Städten und 1616 B. auf der Strecke) zur Versehung des bahnärztlichen Dienstes bestellt, wozu noch 209 Bedienstete im Zentralsanitätsdienst kommen. Die Gesamtkosten des Sanitätsdienstes stellten sich auf rund 1,100.600 L. In der Schweiz wurde von der „Kranken- und Hilfskasse der ständigen Arbeiter der Schweizerischen Bundesbahnen“ im Jahre 1910 für ärztliche Honorare 34.406 Fr. gezahlt. In Frankreich bestehen auf den Linien der Ostbahn schon seit dem Jahre 1849 B. und ist derzeit der bahnärztliche Dienst in etwa 200 Bezirke eingeteilt. Die B. unterstehen einem Chefarzt und haben die Untersuchung der Aufnahmsbewerber, die Behandlung der erkrankten Bediensteten, die kostenlose Impfung der Angestellten und ihrer Angehörigen u. s. w. vorzunehmen. Ebenso obliegt ihnen die bakteriologische und mikrobiologische Untersuchung der Trinkwasser der Stationen, Wohn- und Wärterhäuser u. s. w. Auch haben sie auf die Bediensteten zwecks Einschränkung des Alkoholgenusses belehrend einzuwirken. Im Jahre 1909 bezahlte die französische Ostbahn den B. 161.402 Fr., die Paris-Lyon-Méditerranée, im Jahr 1910 für ärztliche Behandlung und Beistellung der Arzneien 740.000 Fr. und die französischen Staatsbahnen für Ärzte, Spitalskosten, Arzneien u. s. w. im Jahre 1909 152.752 Fr. Bogdan.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 368. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/380>, abgerufen am 22.11.2024.