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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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Bahnhofvorsteher gehören zu den mittleren Beamten. Höheren Beamten werden diese Stellen auf den deutschen Bahnen nur in Süddeutschland und auch hier nur vorübergehend übertragen, um ihnen Gelegenheit zur weiteren Ausbildung zu geben. Den B. obliegt im besonderen die Ausführung und Überwachung des gesamten Fahrdienstes auf dem Bahnhof auf Grund der hierfür erlassenen Betriebsvorschriften sowie die Heranbildung der Beamten und Arbeiter. Den Beamten gegenüber hat der B. auf den preuß.-hess. Staatsbahnen das Recht zur Erteilung von Warnungen und Verweisen. Die Arbeiter kann er innerhalb der ihm zugeteilten Kopfzahlen von anderen Dienststellen übernehmen oder selbständig einstellen, auch kann er sie durch Lohnabzüge zu Gunsten der Krankenkasse bis zu 1 M. bestrafen. Sich selbst kann er 24 Stunden, die unterstellten Beamten bis zu 3 Tagen beurlauben. Auf den bayer. Staatsbahnen können die Stationen I. Kl. über die unterstellten Beamten Ordnungsstrafen bis zu 10 M. verhängen. - Zu den Dienstobliegenheiten des B. gehört auch die Beaufsichtigung der Station mit allen ihren Gebäuden, Gleisen, Ladestellen und sonstigen Anlagen sowie der Betriebsmittel. Mängel an den baulichen Anlagen oder Beschädigungen hat der B. den mit der Unterhaltung betrauten Beamten mitzuteilen. Er hat für die nächtliche Bewachung der Station, für die Beachtung der über Abwendung von Feuersgefahr erlassenen Vorschriften zu sorgen. Endlich ist ihm die Ausübung der Bahnpolizei (s. d.) übertragen. Die Tätigkeit der dem B. unterstellten Beamten wird durch besondere Dienstanweisungen und durch die Diensteinteilungen (s. d.) geregelt, deren Genehmigung und Feststellung in der Regel durch die vorgesetzte betriebsleitende Behörde erfolgt. - Mündliche oder schriftliche Beschwerden und Wünsche der Reisenden soll der B. entgegennehmen und sie, soweit er nicht selbst Abhilfe schaffen kann, der hierfür zuständigen Stelle zuleiten. - Während der Dienstkreis im allgemeinen auf das Gebiet des Bahnhofes beschränkt ist, werden dem B. in gewissen Fällen auch hierüber hinausgehende Befugnisse zugeteilt. So hat der B. bei Unfällen, auch wenn solche außerhalb des Bahnhofes auf der anschließenden freien Strecke vorkommen, sich an Ort und Stelle zu begeben und dort bis zum Eintreffen eines höheren Beamten die nötigen Anordnungen zu treffen. Ferner kann es zweckmäßig sein, dem B. die Überwachung des Fahrdienstes und anderer Dienstzweige, insbesondere die Vornahme der Wagenverteilung (s. d.) für eine anschließende Strecke (Zweigbahn), zu übertragen. Auch mit der selbständigen Ablassung von Zügen für den Fall unerwartet eintretenden Bedürfnisses pflegt der B. beauftragt zu werden. Auf den preuß.-hess. Staatsbahnen ist er hierfür zuständig:

1. wenn ein zu stark belasteter Zug geteilt werden muß;

2. wenn bei Verspätungen durchgehender Personenzüge die Ablassung eines Vor- oder Nachzuges durch Wartezeitenvorschriften (s. d.) angeordnet ist;

3. wenn der B. zum Zwecke der Zuführung von leeren Wagen nach nahegelegenen Bedarfsstationen ausnahmsweise hierzu besonders ermächtigt ist;

4. für Bedarfs- und Bedarfsprobezüge nach den hierfür erlassenen Vorschriften;

5. für Hilfszüge und für Züge, die infolge von Betriebsstörungen (s. d.) umgeleitet oder eingelegt werden müssen;

6. für einzelne Lokomotiven.

Auf unbedeutenden Stationen wird die Bestellung eines B. wohl ganz unterlassen, wenn der eigentliche Betriebsdienst auf die Zeit der Anwesenheit der Züge beschränkt und vom Zugführer wahrgenommen werden kann. Für den Abfertigungsdienst im Personen- und Güterverkehr wird dann ein Bahnagent oder Güteragent (s. Agenten) bestellt, dem auch die Bewachung des Bahnhofes obliegt. Die Bahnagenten sind keine Betriebsbeamten (s. d.), sie haben keine Befugnis Betriebsanordnungen zu treffen und bedienen sich des Bahntelegraphen und des Fernsprechers nur zur Empfangnahme und Abgabe von Nachrichten im Verkehrsdienste. In Deutschland ist die Bestellung von Bahnagenten auf Nebenbahnen und Lokalbahnen beschränkt.

Über die Stellung der B. auf den englischen Eisenbahnen, die der vorstehend beschriebenen ähnlich ist, siehe Frahm, Das englische Eisenbahnwesen. Berlin 1911, S. 260.

Breusing.


Bahnhofwirtschaften, Bahnhofrestaurants (station restaurants, refreshment rooms; restaurants ou buffets de la gare; ristoranti della stazione) sind für Ausgangs- und Endstationen einer Bahn, für bedeutendere Zwischenstationen, in denen Züge einen längeren Aufenthalt nehmen, für größere Anschlußstationen, die den Anschluß an Dampf- oder Postlinien bilden, ein Bedürfnis. Die Bahnverwaltungen kommen diesem Bedürfnisse insofern nach, als erforderlichenfalls gleich beim Bau der Bahnlinie geeignete Lokalitäten für B. in den Aufnahmsgebäuden vorgesehen werden.

In großen Bahnhöfen werden vielfach getrennte Räume für die verschiedenen Klassen,

Bahnhofvorsteher gehören zu den mittleren Beamten. Höheren Beamten werden diese Stellen auf den deutschen Bahnen nur in Süddeutschland und auch hier nur vorübergehend übertragen, um ihnen Gelegenheit zur weiteren Ausbildung zu geben. Den B. obliegt im besonderen die Ausführung und Überwachung des gesamten Fahrdienstes auf dem Bahnhof auf Grund der hierfür erlassenen Betriebsvorschriften sowie die Heranbildung der Beamten und Arbeiter. Den Beamten gegenüber hat der B. auf den preuß.-hess. Staatsbahnen das Recht zur Erteilung von Warnungen und Verweisen. Die Arbeiter kann er innerhalb der ihm zugeteilten Kopfzahlen von anderen Dienststellen übernehmen oder selbständig einstellen, auch kann er sie durch Lohnabzüge zu Gunsten der Krankenkasse bis zu 1 M. bestrafen. Sich selbst kann er 24 Stunden, die unterstellten Beamten bis zu 3 Tagen beurlauben. Auf den bayer. Staatsbahnen können die Stationen I. Kl. über die unterstellten Beamten Ordnungsstrafen bis zu 10 M. verhängen. – Zu den Dienstobliegenheiten des B. gehört auch die Beaufsichtigung der Station mit allen ihren Gebäuden, Gleisen, Ladestellen und sonstigen Anlagen sowie der Betriebsmittel. Mängel an den baulichen Anlagen oder Beschädigungen hat der B. den mit der Unterhaltung betrauten Beamten mitzuteilen. Er hat für die nächtliche Bewachung der Station, für die Beachtung der über Abwendung von Feuersgefahr erlassenen Vorschriften zu sorgen. Endlich ist ihm die Ausübung der Bahnpolizei (s. d.) übertragen. Die Tätigkeit der dem B. unterstellten Beamten wird durch besondere Dienstanweisungen und durch die Diensteinteilungen (s. d.) geregelt, deren Genehmigung und Feststellung in der Regel durch die vorgesetzte betriebsleitende Behörde erfolgt. – Mündliche oder schriftliche Beschwerden und Wünsche der Reisenden soll der B. entgegennehmen und sie, soweit er nicht selbst Abhilfe schaffen kann, der hierfür zuständigen Stelle zuleiten. – Während der Dienstkreis im allgemeinen auf das Gebiet des Bahnhofes beschränkt ist, werden dem B. in gewissen Fällen auch hierüber hinausgehende Befugnisse zugeteilt. So hat der B. bei Unfällen, auch wenn solche außerhalb des Bahnhofes auf der anschließenden freien Strecke vorkommen, sich an Ort und Stelle zu begeben und dort bis zum Eintreffen eines höheren Beamten die nötigen Anordnungen zu treffen. Ferner kann es zweckmäßig sein, dem B. die Überwachung des Fahrdienstes und anderer Dienstzweige, insbesondere die Vornahme der Wagenverteilung (s. d.) für eine anschließende Strecke (Zweigbahn), zu übertragen. Auch mit der selbständigen Ablassung von Zügen für den Fall unerwartet eintretenden Bedürfnisses pflegt der B. beauftragt zu werden. Auf den preuß.-hess. Staatsbahnen ist er hierfür zuständig:

1. wenn ein zu stark belasteter Zug geteilt werden muß;

2. wenn bei Verspätungen durchgehender Personenzüge die Ablassung eines Vor- oder Nachzuges durch Wartezeitenvorschriften (s. d.) angeordnet ist;

3. wenn der B. zum Zwecke der Zuführung von leeren Wagen nach nahegelegenen Bedarfsstationen ausnahmsweise hierzu besonders ermächtigt ist;

4. für Bedarfs- und Bedarfsprobezüge nach den hierfür erlassenen Vorschriften;

5. für Hilfszüge und für Züge, die infolge von Betriebsstörungen (s. d.) umgeleitet oder eingelegt werden müssen;

6. für einzelne Lokomotiven.

Auf unbedeutenden Stationen wird die Bestellung eines B. wohl ganz unterlassen, wenn der eigentliche Betriebsdienst auf die Zeit der Anwesenheit der Züge beschränkt und vom Zugführer wahrgenommen werden kann. Für den Abfertigungsdienst im Personen- und Güterverkehr wird dann ein Bahnagent oder Güteragent (s. Agenten) bestellt, dem auch die Bewachung des Bahnhofes obliegt. Die Bahnagenten sind keine Betriebsbeamten (s. d.), sie haben keine Befugnis Betriebsanordnungen zu treffen und bedienen sich des Bahntelegraphen und des Fernsprechers nur zur Empfangnahme und Abgabe von Nachrichten im Verkehrsdienste. In Deutschland ist die Bestellung von Bahnagenten auf Nebenbahnen und Lokalbahnen beschränkt.

Über die Stellung der B. auf den englischen Eisenbahnen, die der vorstehend beschriebenen ähnlich ist, siehe Frahm, Das englische Eisenbahnwesen. Berlin 1911, S. 260.

Breusing.


Bahnhofwirtschaften, Bahnhofrestaurants (station restaurants, refreshment rooms; restaurants ou buffets de la gare; ristoranti della stazione) sind für Ausgangs- und Endstationen einer Bahn, für bedeutendere Zwischenstationen, in denen Züge einen längeren Aufenthalt nehmen, für größere Anschlußstationen, die den Anschluß an Dampf- oder Postlinien bilden, ein Bedürfnis. Die Bahnverwaltungen kommen diesem Bedürfnisse insofern nach, als erforderlichenfalls gleich beim Bau der Bahnlinie geeignete Lokalitäten für B. in den Aufnahmsgebäuden vorgesehen werden.

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Bahnhofvorsteher gehören zu den mittleren Beamten. Höheren Beamten werden diese Stellen auf den deutschen Bahnen nur in Süddeutschland und auch hier nur vorübergehend übertragen, um ihnen Gelegenheit zur weiteren Ausbildung zu geben. Den B. obliegt im besonderen die Ausführung und Überwachung des gesamten Fahrdienstes auf dem Bahnhof auf Grund der hierfür erlassenen Betriebsvorschriften sowie die Heranbildung der Beamten und Arbeiter. Den Beamten gegenüber hat der B. auf den preuß.-hess. Staatsbahnen das Recht zur Erteilung von Warnungen und Verweisen. Die Arbeiter kann er innerhalb der ihm zugeteilten Kopfzahlen von anderen Dienststellen übernehmen oder selbständig einstellen, auch kann er sie durch Lohnabzüge zu Gunsten der Krankenkasse bis zu 1 M. bestrafen. Sich selbst kann er 24 Stunden, die unterstellten Beamten bis zu 3 Tagen beurlauben. Auf den bayer. Staatsbahnen können die Stationen I. Kl. über die unterstellten Beamten Ordnungsstrafen bis zu 10 M. verhängen. &#x2013; Zu den Dienstobliegenheiten des B. gehört auch die Beaufsichtigung der Station mit allen ihren Gebäuden, Gleisen, Ladestellen und sonstigen Anlagen sowie der Betriebsmittel. Mängel an den baulichen Anlagen oder Beschädigungen hat der B. den mit der Unterhaltung betrauten Beamten mitzuteilen. Er hat für die nächtliche Bewachung der Station, für die Beachtung der über Abwendung von Feuersgefahr erlassenen Vorschriften zu sorgen. Endlich ist ihm die Ausübung der <hi rendition="#g">Bahnpolizei</hi> (s. d.) übertragen. Die Tätigkeit der dem B. unterstellten Beamten wird durch besondere Dienstanweisungen und durch die Diensteinteilungen (s. d.) geregelt, deren Genehmigung und Feststellung in der Regel durch die vorgesetzte betriebsleitende Behörde erfolgt. &#x2013; Mündliche oder schriftliche Beschwerden und Wünsche der Reisenden soll der B. entgegennehmen und sie, soweit er nicht selbst Abhilfe schaffen kann, der hierfür zuständigen Stelle zuleiten. &#x2013; Während der Dienstkreis im allgemeinen auf das Gebiet des Bahnhofes beschränkt ist, werden dem B. in gewissen Fällen auch hierüber hinausgehende Befugnisse zugeteilt. So hat der B. bei Unfällen, auch wenn solche außerhalb des Bahnhofes auf der anschließenden freien Strecke vorkommen, sich an Ort und Stelle zu begeben und dort bis zum Eintreffen eines höheren Beamten die nötigen Anordnungen zu treffen. Ferner kann es zweckmäßig sein, dem B. die Überwachung des Fahrdienstes und anderer Dienstzweige, insbesondere die Vornahme der Wagenverteilung (s. d.) für eine anschließende Strecke (Zweigbahn), zu übertragen. Auch mit der selbständigen Ablassung von Zügen für den Fall unerwartet eintretenden Bedürfnisses pflegt der B. beauftragt zu werden. Auf den preuß.-hess. Staatsbahnen ist er hierfür zuständig:</p><lb/>
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[413/0428] Bahnhofvorsteher gehören zu den mittleren Beamten. Höheren Beamten werden diese Stellen auf den deutschen Bahnen nur in Süddeutschland und auch hier nur vorübergehend übertragen, um ihnen Gelegenheit zur weiteren Ausbildung zu geben. Den B. obliegt im besonderen die Ausführung und Überwachung des gesamten Fahrdienstes auf dem Bahnhof auf Grund der hierfür erlassenen Betriebsvorschriften sowie die Heranbildung der Beamten und Arbeiter. Den Beamten gegenüber hat der B. auf den preuß.-hess. Staatsbahnen das Recht zur Erteilung von Warnungen und Verweisen. Die Arbeiter kann er innerhalb der ihm zugeteilten Kopfzahlen von anderen Dienststellen übernehmen oder selbständig einstellen, auch kann er sie durch Lohnabzüge zu Gunsten der Krankenkasse bis zu 1 M. bestrafen. Sich selbst kann er 24 Stunden, die unterstellten Beamten bis zu 3 Tagen beurlauben. Auf den bayer. Staatsbahnen können die Stationen I. Kl. über die unterstellten Beamten Ordnungsstrafen bis zu 10 M. verhängen. – Zu den Dienstobliegenheiten des B. gehört auch die Beaufsichtigung der Station mit allen ihren Gebäuden, Gleisen, Ladestellen und sonstigen Anlagen sowie der Betriebsmittel. Mängel an den baulichen Anlagen oder Beschädigungen hat der B. den mit der Unterhaltung betrauten Beamten mitzuteilen. Er hat für die nächtliche Bewachung der Station, für die Beachtung der über Abwendung von Feuersgefahr erlassenen Vorschriften zu sorgen. Endlich ist ihm die Ausübung der Bahnpolizei (s. d.) übertragen. Die Tätigkeit der dem B. unterstellten Beamten wird durch besondere Dienstanweisungen und durch die Diensteinteilungen (s. d.) geregelt, deren Genehmigung und Feststellung in der Regel durch die vorgesetzte betriebsleitende Behörde erfolgt. – Mündliche oder schriftliche Beschwerden und Wünsche der Reisenden soll der B. entgegennehmen und sie, soweit er nicht selbst Abhilfe schaffen kann, der hierfür zuständigen Stelle zuleiten. – Während der Dienstkreis im allgemeinen auf das Gebiet des Bahnhofes beschränkt ist, werden dem B. in gewissen Fällen auch hierüber hinausgehende Befugnisse zugeteilt. So hat der B. bei Unfällen, auch wenn solche außerhalb des Bahnhofes auf der anschließenden freien Strecke vorkommen, sich an Ort und Stelle zu begeben und dort bis zum Eintreffen eines höheren Beamten die nötigen Anordnungen zu treffen. Ferner kann es zweckmäßig sein, dem B. die Überwachung des Fahrdienstes und anderer Dienstzweige, insbesondere die Vornahme der Wagenverteilung (s. d.) für eine anschließende Strecke (Zweigbahn), zu übertragen. Auch mit der selbständigen Ablassung von Zügen für den Fall unerwartet eintretenden Bedürfnisses pflegt der B. beauftragt zu werden. Auf den preuß.-hess. Staatsbahnen ist er hierfür zuständig: 1. wenn ein zu stark belasteter Zug geteilt werden muß; 2. wenn bei Verspätungen durchgehender Personenzüge die Ablassung eines Vor- oder Nachzuges durch Wartezeitenvorschriften (s. d.) angeordnet ist; 3. wenn der B. zum Zwecke der Zuführung von leeren Wagen nach nahegelegenen Bedarfsstationen ausnahmsweise hierzu besonders ermächtigt ist; 4. für Bedarfs- und Bedarfsprobezüge nach den hierfür erlassenen Vorschriften; 5. für Hilfszüge und für Züge, die infolge von Betriebsstörungen (s. d.) umgeleitet oder eingelegt werden müssen; 6. für einzelne Lokomotiven. Auf unbedeutenden Stationen wird die Bestellung eines B. wohl ganz unterlassen, wenn der eigentliche Betriebsdienst auf die Zeit der Anwesenheit der Züge beschränkt und vom Zugführer wahrgenommen werden kann. Für den Abfertigungsdienst im Personen- und Güterverkehr wird dann ein Bahnagent oder Güteragent (s. Agenten) bestellt, dem auch die Bewachung des Bahnhofes obliegt. Die Bahnagenten sind keine Betriebsbeamten (s. d.), sie haben keine Befugnis Betriebsanordnungen zu treffen und bedienen sich des Bahntelegraphen und des Fernsprechers nur zur Empfangnahme und Abgabe von Nachrichten im Verkehrsdienste. In Deutschland ist die Bestellung von Bahnagenten auf Nebenbahnen und Lokalbahnen beschränkt. Über die Stellung der B. auf den englischen Eisenbahnen, die der vorstehend beschriebenen ähnlich ist, siehe Frahm, Das englische Eisenbahnwesen. Berlin 1911, S. 260. Breusing. Bahnhofwirtschaften, Bahnhofrestaurants (station restaurants, refreshment rooms; restaurants ou buffets de la gare; ristoranti della stazione) sind für Ausgangs- und Endstationen einer Bahn, für bedeutendere Zwischenstationen, in denen Züge einen längeren Aufenthalt nehmen, für größere Anschlußstationen, die den Anschluß an Dampf- oder Postlinien bilden, ein Bedürfnis. Die Bahnverwaltungen kommen diesem Bedürfnisse insofern nach, als erforderlichenfalls gleich beim Bau der Bahnlinie geeignete Lokalitäten für B. in den Aufnahmsgebäuden vorgesehen werden. In großen Bahnhöfen werden vielfach getrennte Räume für die verschiedenen Klassen,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 413. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/428>, abgerufen am 22.11.2024.