Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.Ausgleichseinrichtungen (Abrechnungsstelle, Saldierungsbureau, Clearing House) zum Zweck der tunlichsten Einschränkung des Barausgleiches. Solche A. zwischen Eisenbahnunternehmungen finden hauptsächlich aus folgenden Anässen statt: a) die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern, die auf Grund eines und desselben Beförderungs- (Fracht-) Vertrages über Strecken mehrerer Bahnen - bei Personen und Reisegepäck unter einheitlicher, bei Gütern unter ebensolcher ("direkter") oder unter strecken weiser Berechnung der Beförderungsgebühren (im "gebrochenen" Verkehre, mit "Umkartierung") - abgefertigt werden; b) die in zweitliniger Folge aus dem Verhältnisse der Transportgemeinschaft sich ergebende Leistung von Fahrgeld- und Frachterstattungen und von Entschädigungen für Verlust, Minderung, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung in Vertretung anderer Bahnen; c) die gegenseitige Wagenbenutzung und im Zusammenhange damit die Reparatur beschädigter Wagen anderer Bahnen; d) die einheitliche Besorgung des Betriebsdienstes in gemeinsamen Anschlußstationen durch eine der Anschlußbahnen (Gemeinschaftsdienst); e) die Mitbenutzung einer Bahnstrecke durch eine anschließende andere Bahn (Peageverkehr); f) die Besorgung des gesamten Betriebsdienstes einer Bahn für Rechnung der Eigentümer durch eine andere ("betriebführende") Bahnverwaltung; g) die Besorgung der Geschäftsleitungs- und gemeinsamen Verwaltungsangelegenheiten (Geschäftsführung) in Verkehrs- und Tarifverbänden; h) der Zusammenschluß zu gegenseitigen Versicherungsverbänden behufs Übernahme gewisser mit dem Bahnbetrieb verbundener Schadensrisiken (insbesondere von Betriebsunfällen und Brandschäden) auf die Gesamtheit der Teilnehmer; i) die gemeinschaftliche oder für Rechnung anderer Bahnunternehmungen übernommene Ausführung baulicher Anlagen oder sonstiger Arbeiten. Während für Bauausführungen und sonstige besondere Arbeiten naturgemäß fallweise A. eintritt, führt die regelmäßige Wiederholung gleicher Leistungen und Gegenleistungen aus den übrigen vorangeführten Veranlassungen zur periodischen A. der hieraus entstehenden Forderungen und Schulden. Die weitaus wichtigsten, umfangreichsten und kompliziertesten, weil bis an die Grenzen des kontinentalen Verkehrs reichenden und auf Elementen verschiedenster Art beruhenden A. periodischer Natur sind selbstverständlich jene, die sich aus der ineinander übergreifenden Beförderungstätigkeit der Eisenbahnen (Transportgemeinschaft) ergeben, d. s. die A. über die zahlreichen, nach geographischen und kommerziellen Gesichtspunkten abgegrenzten, je eine größere oder geringere Anzahl von Bahnen (wohl auch von selbständigen Verwaltungsbezirken einer und derselben Bahn) umfassenden und durch vertragsmäßige Einrichtungen geregelten Transportverkehrsgruppen (Verband-, Nachbar-, Wechsel-, Anschlußverkehre) und die A. über die gegenseitige Wagenbenutzung und -reparatur. Für diese A. gilt mit Rücksicht auf ihre finanzielle Bedeutung und auf den enormen Umfang des zu bewältigenden Arbeitsmaterials als fast allgemeine Norm die monatliche Durchführung; ebenso für die in zweiter Linie aus den Transportverkehren sich ergebenden A. über Gebührenerstattungen und Entschädigungen. In neuerer Zeit zeigen sich allerdings bezüglich des Personenverkehrs Ansätze für den Übergang zur vierteljährlichen A. und bezüglich des Güterverkehrs Bestrebungen nach Zusammenfassung der regelrechten Gebührenaufteilung für größere, etwa Jahresperioden, bei approximativer (prozentueller) monatlicher Aufteilung des Frachtaufkommens. Als generelle Ausnahmen dagegen erscheinen schon derzeit die sog. Rückrechnungen, d. i. die Berichtigung von mangels Anteilszahlen provisorisch verteilten Gebühren nach Erstellung dieser Anteilszahlen, ferner die - später noch zu erwähnenden - Kartell- und die Hilfsroutenabrechnungen, von denen die ersteren, obwohl ein ständiges Abrechnungsobjekt betreffend und daher fortlaufender Art, für möglichst große - in der Regel ein- bis mehrjährige - Perioden erfolgen, während die letzteren, dem Anlasse entsprechend, fallweise und je nach der Dauer des Hilfsroutenverkehrs und den getroffenen Vereinbarungen für die ganze Verkehrsdauer zusammen oder für größere oder kleinere Zeitabschnitte vorgenommen werden. - Bezüglich der übrigen vorangeführten A. periodischer Art kommen je nach dem Umfang des Abrechnungsobjektes und den inneren Einrichtungen der beteiligten Verwaltungen ganz verschiedene Zeitbestimmungen (von einem Viertel- bis zum vollen Jahre) in Anwendung. Was die Aufstellung der als Grundlage der verschiedenen A. dienenden Aufschreibungen (Abrechnungsunterlagen) und deren formelle Behandlung bis zum Ausgleichsakte Ausgleichseinrichtungen (Abrechnungsstelle, Saldierungsbureau, Clearing House) zum Zweck der tunlichsten Einschränkung des Barausgleiches. Solche A. zwischen Eisenbahnunternehmungen finden hauptsächlich aus folgenden Anässen statt: a) die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern, die auf Grund eines und desselben Beförderungs- (Fracht-) Vertrages über Strecken mehrerer Bahnen – bei Personen und Reisegepäck unter einheitlicher, bei Gütern unter ebensolcher („direkter“) oder unter strecken weiser Berechnung der Beförderungsgebühren (im „gebrochenen“ Verkehre, mit „Umkartierung“) – abgefertigt werden; b) die in zweitliniger Folge aus dem Verhältnisse der Transportgemeinschaft sich ergebende Leistung von Fahrgeld- und Frachterstattungen und von Entschädigungen für Verlust, Minderung, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung in Vertretung anderer Bahnen; c) die gegenseitige Wagenbenutzung und im Zusammenhange damit die Reparatur beschädigter Wagen anderer Bahnen; d) die einheitliche Besorgung des Betriebsdienstes in gemeinsamen Anschlußstationen durch eine der Anschlußbahnen (Gemeinschaftsdienst); e) die Mitbenutzung einer Bahnstrecke durch eine anschließende andere Bahn (Péageverkehr); f) die Besorgung des gesamten Betriebsdienstes einer Bahn für Rechnung der Eigentümer durch eine andere („betriebführende“) Bahnverwaltung; g) die Besorgung der Geschäftsleitungs- und gemeinsamen Verwaltungsangelegenheiten (Geschäftsführung) in Verkehrs- und Tarifverbänden; h) der Zusammenschluß zu gegenseitigen Versicherungsverbänden behufs Übernahme gewisser mit dem Bahnbetrieb verbundener Schadensrisiken (insbesondere von Betriebsunfällen und Brandschäden) auf die Gesamtheit der Teilnehmer; i) die gemeinschaftliche oder für Rechnung anderer Bahnunternehmungen übernommene Ausführung baulicher Anlagen oder sonstiger Arbeiten. Während für Bauausführungen und sonstige besondere Arbeiten naturgemäß fallweise A. eintritt, führt die regelmäßige Wiederholung gleicher Leistungen und Gegenleistungen aus den übrigen vorangeführten Veranlassungen zur periodischen A. der hieraus entstehenden Forderungen und Schulden. Die weitaus wichtigsten, umfangreichsten und kompliziertesten, weil bis an die Grenzen des kontinentalen Verkehrs reichenden und auf Elementen verschiedenster Art beruhenden A. periodischer Natur sind selbstverständlich jene, die sich aus der ineinander übergreifenden Beförderungstätigkeit der Eisenbahnen (Transportgemeinschaft) ergeben, d. s. die A. über die zahlreichen, nach geographischen und kommerziellen Gesichtspunkten abgegrenzten, je eine größere oder geringere Anzahl von Bahnen (wohl auch von selbständigen Verwaltungsbezirken einer und derselben Bahn) umfassenden und durch vertragsmäßige Einrichtungen geregelten Transportverkehrsgruppen (Verband-, Nachbar-, Wechsel-, Anschlußverkehre) und die A. über die gegenseitige Wagenbenutzung und -reparatur. Für diese A. gilt mit Rücksicht auf ihre finanzielle Bedeutung und auf den enormen Umfang des zu bewältigenden Arbeitsmaterials als fast allgemeine Norm die monatliche Durchführung; ebenso für die in zweiter Linie aus den Transportverkehren sich ergebenden A. über Gebührenerstattungen und Entschädigungen. In neuerer Zeit zeigen sich allerdings bezüglich des Personenverkehrs Ansätze für den Übergang zur vierteljährlichen A. und bezüglich des Güterverkehrs Bestrebungen nach Zusammenfassung der regelrechten Gebührenaufteilung für größere, etwa Jahresperioden, bei approximativer (prozentueller) monatlicher Aufteilung des Frachtaufkommens. Als generelle Ausnahmen dagegen erscheinen schon derzeit die sog. Rückrechnungen, d. i. die Berichtigung von mangels Anteilszahlen provisorisch verteilten Gebühren nach Erstellung dieser Anteilszahlen, ferner die – später noch zu erwähnenden – Kartell- und die Hilfsroutenabrechnungen, von denen die ersteren, obwohl ein ständiges Abrechnungsobjekt betreffend und daher fortlaufender Art, für möglichst große – in der Regel ein- bis mehrjährige – Perioden erfolgen, während die letzteren, dem Anlasse entsprechend, fallweise und je nach der Dauer des Hilfsroutenverkehrs und den getroffenen Vereinbarungen für die ganze Verkehrsdauer zusammen oder für größere oder kleinere Zeitabschnitte vorgenommen werden. – Bezüglich der übrigen vorangeführten A. periodischer Art kommen je nach dem Umfang des Abrechnungsobjektes und den inneren Einrichtungen der beteiligten Verwaltungen ganz verschiedene Zeitbestimmungen (von einem Viertel- bis zum vollen Jahre) in Anwendung. 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Ausgleichseinrichtungen (Abrechnungsstelle, Saldierungsbureau, Clearing House) zum Zweck der tunlichsten Einschränkung des Barausgleiches.
Solche A. zwischen Eisenbahnunternehmungen finden hauptsächlich aus folgenden Anässen statt:
a) die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern, die auf Grund eines und desselben Beförderungs- (Fracht-) Vertrages über Strecken mehrerer Bahnen – bei Personen und Reisegepäck unter einheitlicher, bei Gütern unter ebensolcher („direkter“) oder unter strecken weiser Berechnung der Beförderungsgebühren (im „gebrochenen“ Verkehre, mit „Umkartierung“) – abgefertigt werden;
b) die in zweitliniger Folge aus dem Verhältnisse der Transportgemeinschaft sich ergebende Leistung von Fahrgeld- und Frachterstattungen und von Entschädigungen für Verlust, Minderung, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung in Vertretung anderer Bahnen;
c) die gegenseitige Wagenbenutzung und im Zusammenhange damit die Reparatur beschädigter Wagen anderer Bahnen;
d) die einheitliche Besorgung des Betriebsdienstes in gemeinsamen Anschlußstationen durch eine der Anschlußbahnen (Gemeinschaftsdienst);
e) die Mitbenutzung einer Bahnstrecke durch eine anschließende andere Bahn (Péageverkehr);
f) die Besorgung des gesamten Betriebsdienstes einer Bahn für Rechnung der Eigentümer durch eine andere („betriebführende“) Bahnverwaltung;
g) die Besorgung der Geschäftsleitungs- und gemeinsamen Verwaltungsangelegenheiten (Geschäftsführung) in Verkehrs- und Tarifverbänden;
h) der Zusammenschluß zu gegenseitigen Versicherungsverbänden behufs Übernahme gewisser mit dem Bahnbetrieb verbundener Schadensrisiken (insbesondere von Betriebsunfällen und Brandschäden) auf die Gesamtheit der Teilnehmer;
i) die gemeinschaftliche oder für Rechnung anderer Bahnunternehmungen übernommene Ausführung baulicher Anlagen oder sonstiger Arbeiten.
Während für Bauausführungen und sonstige besondere Arbeiten naturgemäß fallweise A. eintritt, führt die regelmäßige Wiederholung gleicher Leistungen und Gegenleistungen aus den übrigen vorangeführten Veranlassungen zur periodischen A. der hieraus entstehenden Forderungen und Schulden.
Die weitaus wichtigsten, umfangreichsten und kompliziertesten, weil bis an die Grenzen des kontinentalen Verkehrs reichenden und auf Elementen verschiedenster Art beruhenden A. periodischer Natur sind selbstverständlich jene, die sich aus der ineinander übergreifenden Beförderungstätigkeit der Eisenbahnen (Transportgemeinschaft) ergeben, d. s. die A. über die zahlreichen, nach geographischen und kommerziellen Gesichtspunkten abgegrenzten, je eine größere oder geringere Anzahl von Bahnen (wohl auch von selbständigen Verwaltungsbezirken einer und derselben Bahn) umfassenden und durch vertragsmäßige Einrichtungen geregelten Transportverkehrsgruppen (Verband-, Nachbar-, Wechsel-, Anschlußverkehre) und die A. über die gegenseitige Wagenbenutzung und -reparatur. Für diese A. gilt mit Rücksicht auf ihre finanzielle Bedeutung und auf den enormen Umfang des zu bewältigenden Arbeitsmaterials als fast allgemeine Norm die monatliche Durchführung; ebenso für die in zweiter Linie aus den Transportverkehren sich ergebenden A. über Gebührenerstattungen und Entschädigungen. In neuerer Zeit zeigen sich allerdings bezüglich des Personenverkehrs Ansätze für den Übergang zur vierteljährlichen A. und bezüglich des Güterverkehrs Bestrebungen nach Zusammenfassung der regelrechten Gebührenaufteilung für größere, etwa Jahresperioden, bei approximativer (prozentueller) monatlicher Aufteilung des Frachtaufkommens. Als generelle Ausnahmen dagegen erscheinen schon derzeit die sog. Rückrechnungen, d. i. die Berichtigung von mangels Anteilszahlen provisorisch verteilten Gebühren nach Erstellung dieser Anteilszahlen, ferner die – später noch zu erwähnenden – Kartell- und die Hilfsroutenabrechnungen, von denen die ersteren, obwohl ein ständiges Abrechnungsobjekt betreffend und daher fortlaufender Art, für möglichst große – in der Regel ein- bis mehrjährige – Perioden erfolgen, während die letzteren, dem Anlasse entsprechend, fallweise und je nach der Dauer des Hilfsroutenverkehrs und den getroffenen Vereinbarungen für die ganze Verkehrsdauer zusammen oder für größere oder kleinere Zeitabschnitte vorgenommen werden. – Bezüglich der übrigen vorangeführten A. periodischer Art kommen je nach dem Umfang des Abrechnungsobjektes und den inneren Einrichtungen der beteiligten Verwaltungen ganz verschiedene Zeitbestimmungen (von einem Viertel- bis zum vollen Jahre) in Anwendung.
Was die Aufstellung der als Grundlage der verschiedenen A. dienenden Aufschreibungen (Abrechnungsunterlagen) und deren formelle Behandlung bis zum Ausgleichsakte
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