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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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der Abweichungen infolge Hinzutritts oder Abgangs von Strecken oder einzelnen Bauwerken oder sonstiger Änderungen aufgestellt und durch Hinzufügung der nicht wiederkehrenden, einmaligen und wesentlichen Ergänzungsbauten vervollständigt. Letztere werden von manchen Verwaltungen, wenn der Kostenbetrag der einzelnen Bauten 12.000 K (10.000 M.) überschreitet, unter gewöhnliche Unterhaltung gesondert verbucht, wenn sie den Betrag von 120.000 K (100.000 M.) aber überschreiten, in einer besonderen Abteilung der Rechnung unter dem Titel "Erhebliche Ergänzungen und Erweiterungen" behandelt und für jede Bauvornahme gesondert verbucht. Diese Voranschläge dienen nach Prüfung durch die Oberbehörde als Grundlage für die Gewährung der Kredite, innerhalb derer sich die Ausgaben bewegen dürfen. Hierdurch ist dem ausführenden Ingenieur mit gewissen Vorbehalten bezüglich des Höchstbetrages bei der Verdingung der Arbeiten und Lieferungen die größtmögliche Selbständigkeit in seinen Anordnungen eingeräumt und so dem Grundsatze der Geschäftsvereinfachung Rechnung getragen.

Die Arbeiten werden entweder in eigener Verwaltung (Eigenbetrieb), im Tagelohn oder Handakkord unter unmittelbarer Aufsicht und Leitung der Bediensteten oder im Verdingungsweg (freihändige, beschränkte oder öffentliche Verdingung) durch geeignete Handwerksmeister oder Unternehmer ausgeführt. Im letzteren Falle umfaßt der vereinbarte Preis häufig das fertige Werk - Material, Arbeit samt allen Nebenleistungen - zuweilen stellt aber auch hier die Bauverwaltung, gleichwie beim Eigenbetriebe, die Materialien, nicht aber die Arbeitsgeräte. Bei den verdungenen Arbeiten ist der wirtschaftliche Erfolg Sache des Unternehmers, den Bahnbeamten obliegt die Überwachung der kunstgerechten Ausführung und die Prüfung des verwendeten Materials.

Die Wahl des einzuschlagenden Verfahrens wird sich nach den jeweiligen Verhältnissen richten müssen, im allgemeinen läßt sich jedoch folgendes sagen:

Im Tagelohn (Zeitlohnarbeit) sollen stets die Arbeiten ausgeführt werden, deren Umfang und Schwierigkeit im voraus nicht ermessen werden kann oder bei denen die Güte der Leistung im Vordergrunde steht. Zur Ausführung im Akkord dagegen wird in allen jenen Fällen zu greifen sein, in denen eine hinreichende Aufsicht geübt werden kann, und namentlich wenn es sich um Leistungen größeren Umfangs handelt. Der Akkordarbeit (s. Akkordlohn) gebührt insofern der Vorzug vor der Zeitlohnarbeit, als die Zeiteinheit an sich kein Maß für eine Leistung sein kann; allerdings verurteilen die Bestrebungen der sozialistisch gesinnten Arbeiter der neueren Zeit die Stücklohnarbeit, die daher mehr und mehr zurücktritt. Von den Vergebungsverfahren verdient die Einleitung einer beschränkten Ausschreibung in vielen Fällen den Vorzug vor der öffentlichen Ausschreibung (vgl. Organ für die Fortschritte des Eisenbahnwesens, Bd. VIII, S. 89 ff.). Dem Grundsatz, daß der Wirtschaftlichkeit durch die Verwendung des widerstandsfähigsten Materiales infolge seiner längeren Dauer und der Ersparnis an Löhnen und Frachten am besten gedient sei, kann bei der B. in weitergehendem Maße als bei dem erstmaligen Bau entsprochen werden, weil bei der Bahnunterhaltung die billige Bahnfracht zu Gebote steht.

Im folgenden sollen die einzelnen bei der B. vorkommenden Arbeiten und Leistungen in der meist üblichen Gliederung besprochen werden.

A. Unterbau.

Die Erhaltung des Unterbaues, umfassend den eigentlichen Bahnkörper mit den zugehörigen Böschungssicherungen, Stütz- und Futtermauern, Wildbachverbauungen, Wegübergängen, Brücken, Durchlässen, Über- und Unterführungen, Tunneln, Einfriedungen und Schranken, eignet sich in der Regel nur für den Eigenbetrieb, weil sowohl Rücksichten auf eine ungestörte Betriebsführung, als auch die Schwierigkeit, den Umfang der Arbeiten vorauszubestimmen, eine Vergebung im Akkord meist ausschließen. Für diese und die Gleisunterhaltungsarbeiten hat sich der Streckeningenieur einen möglichst unveränderlichen Stand geschulter Arbeiter heranzuziehen und zu erhalten. Der Umfang der Unterhaltungsarbeiten am Bahnkörper, den Dämmen und Einschnitten samt Böschungen ist von der geologischen Beschaffenheit des von der Bahn durchzogenen Geländes bedingt. Am ungünstigsten verhalten sich Ton (Letten) und Lehm bei Zutritt von Wasser, wasserführende Schwimmsandschichten, Basaltschlamm, geneigte Felsschichten auf Ton oder sogenanntem Röt u. dgl. Über die in dieser Hinsicht vorkommenden Gleichgewichtsstörungen an den Erdbauten und die üblichen Mittel zu ihrer Behebung s. Erdbau und Rutschungen.

Ein besonderes Augenmerk ist den Wassersäcken zuzuwenden, die durch Einsinken des Bettungsmaterials in den Kern lehmiger oder toniger Dämme entstehen. Diese führen eine Durchweichung des Dammes herbei, die zu plötzlichem, explosionsartigem Platzen des Dammes führen können. Die Wassersäcke

der Abweichungen infolge Hinzutritts oder Abgangs von Strecken oder einzelnen Bauwerken oder sonstiger Änderungen aufgestellt und durch Hinzufügung der nicht wiederkehrenden, einmaligen und wesentlichen Ergänzungsbauten vervollständigt. Letztere werden von manchen Verwaltungen, wenn der Kostenbetrag der einzelnen Bauten 12.000 K (10.000 M.) überschreitet, unter gewöhnliche Unterhaltung gesondert verbucht, wenn sie den Betrag von 120.000 K (100.000 M.) aber überschreiten, in einer besonderen Abteilung der Rechnung unter dem Titel „Erhebliche Ergänzungen und Erweiterungen“ behandelt und für jede Bauvornahme gesondert verbucht. Diese Voranschläge dienen nach Prüfung durch die Oberbehörde als Grundlage für die Gewährung der Kredite, innerhalb derer sich die Ausgaben bewegen dürfen. Hierdurch ist dem ausführenden Ingenieur mit gewissen Vorbehalten bezüglich des Höchstbetrages bei der Verdingung der Arbeiten und Lieferungen die größtmögliche Selbständigkeit in seinen Anordnungen eingeräumt und so dem Grundsatze der Geschäftsvereinfachung Rechnung getragen.

Die Arbeiten werden entweder in eigener Verwaltung (Eigenbetrieb), im Tagelohn oder Handakkord unter unmittelbarer Aufsicht und Leitung der Bediensteten oder im Verdingungsweg (freihändige, beschränkte oder öffentliche Verdingung) durch geeignete Handwerksmeister oder Unternehmer ausgeführt. Im letzteren Falle umfaßt der vereinbarte Preis häufig das fertige Werk – Material, Arbeit samt allen Nebenleistungen – zuweilen stellt aber auch hier die Bauverwaltung, gleichwie beim Eigenbetriebe, die Materialien, nicht aber die Arbeitsgeräte. Bei den verdungenen Arbeiten ist der wirtschaftliche Erfolg Sache des Unternehmers, den Bahnbeamten obliegt die Überwachung der kunstgerechten Ausführung und die Prüfung des verwendeten Materials.

Die Wahl des einzuschlagenden Verfahrens wird sich nach den jeweiligen Verhältnissen richten müssen, im allgemeinen läßt sich jedoch folgendes sagen:

Im Tagelohn (Zeitlohnarbeit) sollen stets die Arbeiten ausgeführt werden, deren Umfang und Schwierigkeit im voraus nicht ermessen werden kann oder bei denen die Güte der Leistung im Vordergrunde steht. Zur Ausführung im Akkord dagegen wird in allen jenen Fällen zu greifen sein, in denen eine hinreichende Aufsicht geübt werden kann, und namentlich wenn es sich um Leistungen größeren Umfangs handelt. Der Akkordarbeit (s. Akkordlohn) gebührt insofern der Vorzug vor der Zeitlohnarbeit, als die Zeiteinheit an sich kein Maß für eine Leistung sein kann; allerdings verurteilen die Bestrebungen der sozialistisch gesinnten Arbeiter der neueren Zeit die Stücklohnarbeit, die daher mehr und mehr zurücktritt. Von den Vergebungsverfahren verdient die Einleitung einer beschränkten Ausschreibung in vielen Fällen den Vorzug vor der öffentlichen Ausschreibung (vgl. Organ für die Fortschritte des Eisenbahnwesens, Bd. VIII, S. 89 ff.). Dem Grundsatz, daß der Wirtschaftlichkeit durch die Verwendung des widerstandsfähigsten Materiales infolge seiner längeren Dauer und der Ersparnis an Löhnen und Frachten am besten gedient sei, kann bei der B. in weitergehendem Maße als bei dem erstmaligen Bau entsprochen werden, weil bei der Bahnunterhaltung die billige Bahnfracht zu Gebote steht.

Im folgenden sollen die einzelnen bei der B. vorkommenden Arbeiten und Leistungen in der meist üblichen Gliederung besprochen werden.

A. Unterbau.

Die Erhaltung des Unterbaues, umfassend den eigentlichen Bahnkörper mit den zugehörigen Böschungssicherungen, Stütz- und Futtermauern, Wildbachverbauungen, Wegübergängen, Brücken, Durchlässen, Über- und Unterführungen, Tunneln, Einfriedungen und Schranken, eignet sich in der Regel nur für den Eigenbetrieb, weil sowohl Rücksichten auf eine ungestörte Betriebsführung, als auch die Schwierigkeit, den Umfang der Arbeiten vorauszubestimmen, eine Vergebung im Akkord meist ausschließen. Für diese und die Gleisunterhaltungsarbeiten hat sich der Streckeningenieur einen möglichst unveränderlichen Stand geschulter Arbeiter heranzuziehen und zu erhalten. Der Umfang der Unterhaltungsarbeiten am Bahnkörper, den Dämmen und Einschnitten samt Böschungen ist von der geologischen Beschaffenheit des von der Bahn durchzogenen Geländes bedingt. Am ungünstigsten verhalten sich Ton (Letten) und Lehm bei Zutritt von Wasser, wasserführende Schwimmsandschichten, Basaltschlamm, geneigte Felsschichten auf Ton oder sogenanntem Röt u. dgl. Über die in dieser Hinsicht vorkommenden Gleichgewichtsstörungen an den Erdbauten und die üblichen Mittel zu ihrer Behebung s. Erdbau und Rutschungen.

Ein besonderes Augenmerk ist den Wassersäcken zuzuwenden, die durch Einsinken des Bettungsmaterials in den Kern lehmiger oder toniger Dämme entstehen. Diese führen eine Durchweichung des Dammes herbei, die zu plötzlichem, explosionsartigem Platzen des Dammes führen können. Die Wassersäcke

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[438/0453] der Abweichungen infolge Hinzutritts oder Abgangs von Strecken oder einzelnen Bauwerken oder sonstiger Änderungen aufgestellt und durch Hinzufügung der nicht wiederkehrenden, einmaligen und wesentlichen Ergänzungsbauten vervollständigt. Letztere werden von manchen Verwaltungen, wenn der Kostenbetrag der einzelnen Bauten 12.000 K (10.000 M.) überschreitet, unter gewöhnliche Unterhaltung gesondert verbucht, wenn sie den Betrag von 120.000 K (100.000 M.) aber überschreiten, in einer besonderen Abteilung der Rechnung unter dem Titel „Erhebliche Ergänzungen und Erweiterungen“ behandelt und für jede Bauvornahme gesondert verbucht. Diese Voranschläge dienen nach Prüfung durch die Oberbehörde als Grundlage für die Gewährung der Kredite, innerhalb derer sich die Ausgaben bewegen dürfen. Hierdurch ist dem ausführenden Ingenieur mit gewissen Vorbehalten bezüglich des Höchstbetrages bei der Verdingung der Arbeiten und Lieferungen die größtmögliche Selbständigkeit in seinen Anordnungen eingeräumt und so dem Grundsatze der Geschäftsvereinfachung Rechnung getragen. Die Arbeiten werden entweder in eigener Verwaltung (Eigenbetrieb), im Tagelohn oder Handakkord unter unmittelbarer Aufsicht und Leitung der Bediensteten oder im Verdingungsweg (freihändige, beschränkte oder öffentliche Verdingung) durch geeignete Handwerksmeister oder Unternehmer ausgeführt. Im letzteren Falle umfaßt der vereinbarte Preis häufig das fertige Werk – Material, Arbeit samt allen Nebenleistungen – zuweilen stellt aber auch hier die Bauverwaltung, gleichwie beim Eigenbetriebe, die Materialien, nicht aber die Arbeitsgeräte. Bei den verdungenen Arbeiten ist der wirtschaftliche Erfolg Sache des Unternehmers, den Bahnbeamten obliegt die Überwachung der kunstgerechten Ausführung und die Prüfung des verwendeten Materials. Die Wahl des einzuschlagenden Verfahrens wird sich nach den jeweiligen Verhältnissen richten müssen, im allgemeinen läßt sich jedoch folgendes sagen: Im Tagelohn (Zeitlohnarbeit) sollen stets die Arbeiten ausgeführt werden, deren Umfang und Schwierigkeit im voraus nicht ermessen werden kann oder bei denen die Güte der Leistung im Vordergrunde steht. Zur Ausführung im Akkord dagegen wird in allen jenen Fällen zu greifen sein, in denen eine hinreichende Aufsicht geübt werden kann, und namentlich wenn es sich um Leistungen größeren Umfangs handelt. Der Akkordarbeit (s. Akkordlohn) gebührt insofern der Vorzug vor der Zeitlohnarbeit, als die Zeiteinheit an sich kein Maß für eine Leistung sein kann; allerdings verurteilen die Bestrebungen der sozialistisch gesinnten Arbeiter der neueren Zeit die Stücklohnarbeit, die daher mehr und mehr zurücktritt. Von den Vergebungsverfahren verdient die Einleitung einer beschränkten Ausschreibung in vielen Fällen den Vorzug vor der öffentlichen Ausschreibung (vgl. Organ für die Fortschritte des Eisenbahnwesens, Bd. VIII, S. 89 ff.). Dem Grundsatz, daß der Wirtschaftlichkeit durch die Verwendung des widerstandsfähigsten Materiales infolge seiner längeren Dauer und der Ersparnis an Löhnen und Frachten am besten gedient sei, kann bei der B. in weitergehendem Maße als bei dem erstmaligen Bau entsprochen werden, weil bei der Bahnunterhaltung die billige Bahnfracht zu Gebote steht. Im folgenden sollen die einzelnen bei der B. vorkommenden Arbeiten und Leistungen in der meist üblichen Gliederung besprochen werden. A. Unterbau. Die Erhaltung des Unterbaues, umfassend den eigentlichen Bahnkörper mit den zugehörigen Böschungssicherungen, Stütz- und Futtermauern, Wildbachverbauungen, Wegübergängen, Brücken, Durchlässen, Über- und Unterführungen, Tunneln, Einfriedungen und Schranken, eignet sich in der Regel nur für den Eigenbetrieb, weil sowohl Rücksichten auf eine ungestörte Betriebsführung, als auch die Schwierigkeit, den Umfang der Arbeiten vorauszubestimmen, eine Vergebung im Akkord meist ausschließen. Für diese und die Gleisunterhaltungsarbeiten hat sich der Streckeningenieur einen möglichst unveränderlichen Stand geschulter Arbeiter heranzuziehen und zu erhalten. Der Umfang der Unterhaltungsarbeiten am Bahnkörper, den Dämmen und Einschnitten samt Böschungen ist von der geologischen Beschaffenheit des von der Bahn durchzogenen Geländes bedingt. Am ungünstigsten verhalten sich Ton (Letten) und Lehm bei Zutritt von Wasser, wasserführende Schwimmsandschichten, Basaltschlamm, geneigte Felsschichten auf Ton oder sogenanntem Röt u. dgl. Über die in dieser Hinsicht vorkommenden Gleichgewichtsstörungen an den Erdbauten und die üblichen Mittel zu ihrer Behebung s. Erdbau und Rutschungen. Ein besonderes Augenmerk ist den Wassersäcken zuzuwenden, die durch Einsinken des Bettungsmaterials in den Kern lehmiger oder toniger Dämme entstehen. Diese führen eine Durchweichung des Dammes herbei, die zu plötzlichem, explosionsartigem Platzen des Dammes führen können. Die Wassersäcke

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 438. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/453>, abgerufen am 16.07.2024.