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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912.

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z. B. in Österreich-Ungarn die beiden Staatseisenbahnverwaltungen, oder fallweise einberufene Kommissionen aus Vertretern der beteiligten Verwaltungen oder auch besondere Abrechnungsstellen (wie beispielsweise früher das mit Ende 1909 aufgelöste Eisenbahn-Zentralabrechnungsbureau in Wien und jenes in Szegedin); für die Rückrechnungen die Abrechnungsstellen der betreffenden Verkehre; für die Reexpeditionsabrechnungen die Verwaltungen, denen die betreffenden Reexpeditionsstationen angehören; für die Hilfsroutenabrechnungen endlich ebenfalls delegierte Verwaltungen oder Kommissionen.

Was den Inhalt der A. anbelangt, so besteht dieselbe in der Regel aus einer zusammenfassenden Darstellung der Anteilsberechnungen (Abrechnungsheft unter relationsweiser Aufwicklung des ganzen Verkehrs oder - wie meist im Personen- und Gepäcksverkehr und häufig im Güterverkehr zwischen Nachbarbahnen - einfache Anteilsübersicht auf Grund der in den Stationsrechnungen vorgenommenen Verteilung) und aus einem "Rechnungsabschluß" zur Entwicklung des "Saldo" (Bilanz der gegenseitigen Schulden und Forderungen aus den Anteilen, Frankaturen und Überweisungen, Nachnahmen etc.). Von den Bestandteilen der A., zu denen nach Bedarf auch noch andere Beilagen, wie Zusammenstellung von Gebührenerstattungs- oder Entschädigungstreffnissen, Berichtigungsbogen, Verbandkostenabrechnung u. s. w.; treten können, erhält jede beteiligte Verwaltung ein meist im Wege der autographischen Vervielfältigung hergestelltes Exemplar oder einen entsprechenden Auszug; hie und da erfolgt auch nur Rundsendung der nur in einer Ausfertigung erstellten A. zur Gegenprüfung.

Zu dem Vorgang für die Begleichung der einzelnen Abrechnungssaldi übergehend, ist zu bemerken, daß ein unmittelbarer Barausgleich im Einzelfalle zwischen Eisenbahnen derzeit nur mehr ganz ausnahmsweise vorkommt, nachdem sie sich behufs tunlichster Einschränkung der Barzahlung sehr umfangreiche Organisationen zur periodischen Zusammenfassung aller im Gebiet derselben auftretenden Schuld- und Forderungssaldi in eine kompensative Ausgleichung (Saldierung) geschaffen haben. Die teilnehmenden Verwaltungen sind je nach Inhalt der betreffenden Vereinbarungen verpflichtet oder berechtigt, alle gegenseitigen Forderungen und Schulden ohne Unterscheidung des Entstehungsgrundes, also insbesondere sämtliche Abrechnungssaldi bei der zuständigen gemeinsamen Saldierungsstelle zur Ausgleichung anzumelden, bzw. für die Anmeldung durch die abrechnende Dienststelle vorzusorgen. Die Saldierungsstelle besorgt zu festgesetzten Terminen die Zusammenstellung aller angemeldeten Ausgleichsbeträge und deren Bilanzierung zur Ermittlung der Schlußsaldi, die Aufstellung und Versendung einer Nachweisung (Generalabrechnung, Saldoextrakt) für jede Verwaltung, aus der die Durchführung aller sie betreffenden Posten entnommen werden kann, und die Erstellung des "Ausgleichsvorschlages", d. h., die Anweisung der schuldenden Verwaltungen zur Zahlung an bestimmte forderungsberechtigte Verwaltungen. Diesem Ausgleichsvorschlage entsprechend, findet sodann innerhalb eines bestimmten Termines Bar- oder Bankausgleich - letzterer insbesondere in England, Rußland, Deutschland, Österreich-Ungarn - statt.

Als Saldierungsstelle kann fungieren a) eine beteiligte Bahnverwaltung, wie in Österreich-Ungarn (k. k. österr. Staatsbahnen in Wien1); b) eine Bank, wie in Rußland (kais. russische Reichsbank); c) eine selbständige Dienststelle. Als solche sind zu nennen das "Clearing House" der englischen, das "Bureau de compensation" der französischen Bahnen, das "Zentral-Saldierungsbureau in Brüssel" für die englisch-französischniederländisch - belgisch - deutsch - schweizerischösterreichisch - ungarisch - italienische Abrechnungsgruppe und insbesondere als bedeutendste die "Abrechnungsstelle des VDEV." in Berlin. (Bei letzterer wurden z. B. in der Zeit vom 1. April 1910 bis 31. März 1911 rund 213.800 Posten mit einem Geldbetrage von 1191·9 Mill. M. angemeldet, die durch das Ausgleichsverfahren auf 2380 Posten - je eine Zahlung auf 52 angemeldete Forderungen - mit einem Zahlungssaldo von 226·5 Mill. M. [18·3%] herabgemindert wurden.) Die Eisenbahn-Zentralabrechnungsbureaux in Szegedin und in Budapest (früher Belgrad) kompensieren zwar auch die Saldi aus den durch sie erstellten A., veranlassen jedoch keine Begleichung der Schlußsaldi, sondern melden dieselben unter Versendung einer Generalabrechnung, u. zw. ersteres zur Aufnahme in die Wiener, letzteres durch Vermittlung der geschäftsführenden Verwaltung (königl. ungarische Staatsbahnen) zur Aufnahme in die Berliner Saldierung an, wobei die genannte Verwaltung gegen Separatausgleich die Saldi der serbischen, bulgarischen und orientalischen Bahnen für eigene Rechnung übernimmt.

Durch die angedeuteten mannigfaltigen Kombinationen, in denen die geschilderten Formen und Arten der Erstellung der Abrechnungsunterlagen, Aufstellung der eigentlichen A., Saldierung und Saldobegleichung zur Anwendung kommen,

1 Früher das mit Ende 1909 aufgelöste Eisenbahn-Zentralabrechnungsbureau in Wien.

z. B. in Österreich-Ungarn die beiden Staatseisenbahnverwaltungen, oder fallweise einberufene Kommissionen aus Vertretern der beteiligten Verwaltungen oder auch besondere Abrechnungsstellen (wie beispielsweise früher das mit Ende 1909 aufgelöste Eisenbahn-Zentralabrechnungsbureau in Wien und jenes in Szegedin); für die Rückrechnungen die Abrechnungsstellen der betreffenden Verkehre; für die Reexpeditionsabrechnungen die Verwaltungen, denen die betreffenden Reexpeditionsstationen angehören; für die Hilfsroutenabrechnungen endlich ebenfalls delegierte Verwaltungen oder Kommissionen.

Was den Inhalt der A. anbelangt, so besteht dieselbe in der Regel aus einer zusammenfassenden Darstellung der Anteilsberechnungen (Abrechnungsheft unter relationsweiser Aufwicklung des ganzen Verkehrs oder – wie meist im Personen- und Gepäcksverkehr und häufig im Güterverkehr zwischen Nachbarbahnen – einfache Anteilsübersicht auf Grund der in den Stationsrechnungen vorgenommenen Verteilung) und aus einem „Rechnungsabschluß“ zur Entwicklung des „Saldo“ (Bilanz der gegenseitigen Schulden und Forderungen aus den Anteilen, Frankaturen und Überweisungen, Nachnahmen etc.). Von den Bestandteilen der A., zu denen nach Bedarf auch noch andere Beilagen, wie Zusammenstellung von Gebührenerstattungs- oder Entschädigungstreffnissen, Berichtigungsbogen, Verbandkostenabrechnung u. s. w.; treten können, erhält jede beteiligte Verwaltung ein meist im Wege der autographischen Vervielfältigung hergestelltes Exemplar oder einen entsprechenden Auszug; hie und da erfolgt auch nur Rundsendung der nur in einer Ausfertigung erstellten A. zur Gegenprüfung.

Zu dem Vorgang für die Begleichung der einzelnen Abrechnungssaldi übergehend, ist zu bemerken, daß ein unmittelbarer Barausgleich im Einzelfalle zwischen Eisenbahnen derzeit nur mehr ganz ausnahmsweise vorkommt, nachdem sie sich behufs tunlichster Einschränkung der Barzahlung sehr umfangreiche Organisationen zur periodischen Zusammenfassung aller im Gebiet derselben auftretenden Schuld- und Forderungssaldi in eine kompensative Ausgleichung (Saldierung) geschaffen haben. Die teilnehmenden Verwaltungen sind je nach Inhalt der betreffenden Vereinbarungen verpflichtet oder berechtigt, alle gegenseitigen Forderungen und Schulden ohne Unterscheidung des Entstehungsgrundes, also insbesondere sämtliche Abrechnungssaldi bei der zuständigen gemeinsamen Saldierungsstelle zur Ausgleichung anzumelden, bzw. für die Anmeldung durch die abrechnende Dienststelle vorzusorgen. Die Saldierungsstelle besorgt zu festgesetzten Terminen die Zusammenstellung aller angemeldeten Ausgleichsbeträge und deren Bilanzierung zur Ermittlung der Schlußsaldi, die Aufstellung und Versendung einer Nachweisung (Generalabrechnung, Saldoextrakt) für jede Verwaltung, aus der die Durchführung aller sie betreffenden Posten entnommen werden kann, und die Erstellung des „Ausgleichsvorschlages“, d. h., die Anweisung der schuldenden Verwaltungen zur Zahlung an bestimmte forderungsberechtigte Verwaltungen. Diesem Ausgleichsvorschlage entsprechend, findet sodann innerhalb eines bestimmten Termines Bar- oder Bankausgleich – letzterer insbesondere in England, Rußland, Deutschland, Österreich-Ungarn – statt.

Als Saldierungsstelle kann fungieren a) eine beteiligte Bahnverwaltung, wie in Österreich-Ungarn (k. k. österr. Staatsbahnen in Wien1); b) eine Bank, wie in Rußland (kais. russische Reichsbank); c) eine selbständige Dienststelle. Als solche sind zu nennen das „Clearing House“ der englischen, das „Bureau de compensation“ der französischen Bahnen, das „Zentral-Saldierungsbureau in Brüssel“ für die englisch-französischniederländisch – belgisch – deutsch – schweizerischösterreichisch – ungarisch – italienische Abrechnungsgruppe und insbesondere als bedeutendste die „Abrechnungsstelle des VDEV.“ in Berlin. (Bei letzterer wurden z. B. in der Zeit vom 1. April 1910 bis 31. März 1911 rund 213.800 Posten mit einem Geldbetrage von 1191·9 Mill. M. angemeldet, die durch das Ausgleichsverfahren auf 2380 Posten – je eine Zahlung auf 52 angemeldete Forderungen – mit einem Zahlungssaldo von 226·5 Mill. M. [18·3%] herabgemindert wurden.) Die Eisenbahn-Zentralabrechnungsbureaux in Szegedin und in Budapest (früher Belgrad) kompensieren zwar auch die Saldi aus den durch sie erstellten A., veranlassen jedoch keine Begleichung der Schlußsaldi, sondern melden dieselben unter Versendung einer Generalabrechnung, u. zw. ersteres zur Aufnahme in die Wiener, letzteres durch Vermittlung der geschäftsführenden Verwaltung (königl. ungarische Staatsbahnen) zur Aufnahme in die Berliner Saldierung an, wobei die genannte Verwaltung gegen Separatausgleich die Saldi der serbischen, bulgarischen und orientalischen Bahnen für eigene Rechnung übernimmt.

Durch die angedeuteten mannigfaltigen Kombinationen, in denen die geschilderten Formen und Arten der Erstellung der Abrechnungsunterlagen, Aufstellung der eigentlichen A., Saldierung und Saldobegleichung zur Anwendung kommen,

1 Früher das mit Ende 1909 aufgelöste Eisenbahn-Zentralabrechnungsbureau in Wien.
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z. B. in Österreich-Ungarn die beiden Staatseisenbahnverwaltungen, oder fallweise einberufene Kommissionen aus Vertretern der beteiligten Verwaltungen oder auch besondere Abrechnungsstellen (wie beispielsweise früher das mit Ende 1909 aufgelöste Eisenbahn-Zentralabrechnungsbureau in Wien und jenes in Szegedin); für die Rückrechnungen die Abrechnungsstellen der betreffenden Verkehre; für die Reexpeditionsabrechnungen die Verwaltungen, denen die betreffenden Reexpeditionsstationen angehören; für die Hilfsroutenabrechnungen endlich ebenfalls delegierte Verwaltungen oder Kommissionen.</p><lb/>
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[41/0049] z. B. in Österreich-Ungarn die beiden Staatseisenbahnverwaltungen, oder fallweise einberufene Kommissionen aus Vertretern der beteiligten Verwaltungen oder auch besondere Abrechnungsstellen (wie beispielsweise früher das mit Ende 1909 aufgelöste Eisenbahn-Zentralabrechnungsbureau in Wien und jenes in Szegedin); für die Rückrechnungen die Abrechnungsstellen der betreffenden Verkehre; für die Reexpeditionsabrechnungen die Verwaltungen, denen die betreffenden Reexpeditionsstationen angehören; für die Hilfsroutenabrechnungen endlich ebenfalls delegierte Verwaltungen oder Kommissionen. Was den Inhalt der A. anbelangt, so besteht dieselbe in der Regel aus einer zusammenfassenden Darstellung der Anteilsberechnungen (Abrechnungsheft unter relationsweiser Aufwicklung des ganzen Verkehrs oder – wie meist im Personen- und Gepäcksverkehr und häufig im Güterverkehr zwischen Nachbarbahnen – einfache Anteilsübersicht auf Grund der in den Stationsrechnungen vorgenommenen Verteilung) und aus einem „Rechnungsabschluß“ zur Entwicklung des „Saldo“ (Bilanz der gegenseitigen Schulden und Forderungen aus den Anteilen, Frankaturen und Überweisungen, Nachnahmen etc.). Von den Bestandteilen der A., zu denen nach Bedarf auch noch andere Beilagen, wie Zusammenstellung von Gebührenerstattungs- oder Entschädigungstreffnissen, Berichtigungsbogen, Verbandkostenabrechnung u. s. w.; treten können, erhält jede beteiligte Verwaltung ein meist im Wege der autographischen Vervielfältigung hergestelltes Exemplar oder einen entsprechenden Auszug; hie und da erfolgt auch nur Rundsendung der nur in einer Ausfertigung erstellten A. zur Gegenprüfung. Zu dem Vorgang für die Begleichung der einzelnen Abrechnungssaldi übergehend, ist zu bemerken, daß ein unmittelbarer Barausgleich im Einzelfalle zwischen Eisenbahnen derzeit nur mehr ganz ausnahmsweise vorkommt, nachdem sie sich behufs tunlichster Einschränkung der Barzahlung sehr umfangreiche Organisationen zur periodischen Zusammenfassung aller im Gebiet derselben auftretenden Schuld- und Forderungssaldi in eine kompensative Ausgleichung (Saldierung) geschaffen haben. Die teilnehmenden Verwaltungen sind je nach Inhalt der betreffenden Vereinbarungen verpflichtet oder berechtigt, alle gegenseitigen Forderungen und Schulden ohne Unterscheidung des Entstehungsgrundes, also insbesondere sämtliche Abrechnungssaldi bei der zuständigen gemeinsamen Saldierungsstelle zur Ausgleichung anzumelden, bzw. für die Anmeldung durch die abrechnende Dienststelle vorzusorgen. Die Saldierungsstelle besorgt zu festgesetzten Terminen die Zusammenstellung aller angemeldeten Ausgleichsbeträge und deren Bilanzierung zur Ermittlung der Schlußsaldi, die Aufstellung und Versendung einer Nachweisung (Generalabrechnung, Saldoextrakt) für jede Verwaltung, aus der die Durchführung aller sie betreffenden Posten entnommen werden kann, und die Erstellung des „Ausgleichsvorschlages“, d. h., die Anweisung der schuldenden Verwaltungen zur Zahlung an bestimmte forderungsberechtigte Verwaltungen. Diesem Ausgleichsvorschlage entsprechend, findet sodann innerhalb eines bestimmten Termines Bar- oder Bankausgleich – letzterer insbesondere in England, Rußland, Deutschland, Österreich-Ungarn – statt. Als Saldierungsstelle kann fungieren a) eine beteiligte Bahnverwaltung, wie in Österreich-Ungarn (k. k. österr. Staatsbahnen in Wien 1); b) eine Bank, wie in Rußland (kais. russische Reichsbank); c) eine selbständige Dienststelle. Als solche sind zu nennen das „Clearing House“ der englischen, das „Bureau de compensation“ der französischen Bahnen, das „Zentral-Saldierungsbureau in Brüssel“ für die englisch-französischniederländisch – belgisch – deutsch – schweizerischösterreichisch – ungarisch – italienische Abrechnungsgruppe und insbesondere als bedeutendste die „Abrechnungsstelle des VDEV.“ in Berlin. (Bei letzterer wurden z. B. in der Zeit vom 1. April 1910 bis 31. März 1911 rund 213.800 Posten mit einem Geldbetrage von 1191·9 Mill. M. angemeldet, die durch das Ausgleichsverfahren auf 2380 Posten – je eine Zahlung auf 52 angemeldete Forderungen – mit einem Zahlungssaldo von 226·5 Mill. M. [18·3%] herabgemindert wurden.) Die Eisenbahn-Zentralabrechnungsbureaux in Szegedin und in Budapest (früher Belgrad) kompensieren zwar auch die Saldi aus den durch sie erstellten A., veranlassen jedoch keine Begleichung der Schlußsaldi, sondern melden dieselben unter Versendung einer Generalabrechnung, u. zw. ersteres zur Aufnahme in die Wiener, letzteres durch Vermittlung der geschäftsführenden Verwaltung (königl. ungarische Staatsbahnen) zur Aufnahme in die Berliner Saldierung an, wobei die genannte Verwaltung gegen Separatausgleich die Saldi der serbischen, bulgarischen und orientalischen Bahnen für eigene Rechnung übernimmt. Durch die angedeuteten mannigfaltigen Kombinationen, in denen die geschilderten Formen und Arten der Erstellung der Abrechnungsunterlagen, Aufstellung der eigentlichen A., Saldierung und Saldobegleichung zur Anwendung kommen, 1 Früher das mit Ende 1909 aufgelöste Eisenbahn-Zentralabrechnungsbureau in Wien.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 1. Berlin, Wien, 1912, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen01_1912/49>, abgerufen am 31.10.2024.