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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Pflanzen, Sträucher, Gewächse, Früchte u. s. w. werden im internationalen Verkehr nur nach Maßgabe der internationalen Konvention gegen die Verschleppung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) vom 3. November 1881 zur Beförderung angenommen; im Verkehr nach Rußland gibt es Waren, deren Beförderung von der Verzollung an der Grenze abhängig gemacht ist, bei Giften und Arzneiwaren muß in den Begleitdokumenten nebst dem Empfänger die Person angegeben werden, für die die Sendung zum Gebrauche oder zum Handel bestimmt ist, u. s. w.

Was die innerstaatlichen Eisenbahnbetriebsreglements anbelangt, so haben die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens auf dieselben insoferne eingewirkt, als in der Mehrzahl der am Internationalen Übereinkommen beteiligten Staaten die Vorschriften des Art. 3 und insbesondere der Anlage 1 dieses Übereinkommens auch die Grundlage der neuen internen Vorschriften hinsichtlich der bedingungsweise zu befördernden Güter gebildet haben, selbstverständlich ergänzt und zum Teil durch erleichternde Vorschriften gemildert.

So wurde im wesentlichen vorgegangen in Österreich und Ungarn (bei Feststellung des Betriebsreglements vom Dezember 1892), in Deutschland bei Ausarbeitung der seit dem 1. Januar 1903 gültigen Verkehrsordnung, in der Schweiz bei der Redaktion des Transportreglements der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen vom 1. Januar 1894, desgleichen bei der Neugestaltung des allgemeinen Reglements für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden vom 4. Januar 1901, der reglementarischen Bestimmungen für die Beförderung von Gütern, Fahrzeugen, lebenden Tieren und Leichen auf den dänischen Staatsbahnen und den zugehörigen Fährenverbindungen, gültig vom 1. Januar 1897. (Dem österreichischen Betriebsreglement hat sich das Betriebsreglement für den direkten Verkehr zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn einerseits, Serbien, Bulgarien und die Türkei anderseits vom 1. Mai 1898 angeschlossen.)

In Italien befindet sich die Eisenbahngesetzgebung gegenwärtig in einem Übergangsstadium. Nach Beendigung der die Herstellung der Übereinstimmung zwischen internem und internationalem Recht bezweckenden Arbeit wird voraussichtlich das Internationale Übereinkommen auch hinsichtlich der bedingungsweise zu befördernden Gegenstände die Grundlage des internen italienischen Reglements bilden.

Auf eigenen Wegen ist die russische Gesetzgebung geblieben. Das allgemeine Gesetz für die russischen Eisenbahnen enthält als Anlage 6 ein 290 Seiten umfassendes Verzeichnis der Gegenstände, für deren Beförderung besondere Bestimmungen gelten und die von den verschiedensten Gesichtspunkten Aufnahme gefunden haben. Diese Gegenstände sind in 46 Gruppen zusammengefaßt. Ferner bestehen in Rußland "Zeitweilige Vorschriften für die Beförderung von Explosivstoffen auf den Eisenbahnen" (Verfügung des Ministers der Verkehrsanstalten vom 8./11. März 1891), "Vorschriften über die Beförderung mit den Eisenbahnen von leicht entzündlichen, selbstentzündlichen und anderen Stoffen, die bei der Beförderung Schaden verursachen können" (Verfügung des Ministers der Verkehrsanstalten vom 24./28. Februar 1890, Nr. 2474) und "Bestimmungen für die Beförderung von flüssiger Kohlensäure" (Zirkular des Ministers der Verkehrsanstalten vom 28./29. März 1894), bekanntgemacht in der Sammlung der Gesetze und Verfügungen der Regierung Nr. 62 von 1894).

Näheres hierüber ist in der deutschen Ausgabe des allgemeinen Gesetzes für die russischen Eisenbahnen zu finden, die das Berner Zentralamt im Jahre 1900 veröffentlicht hat; dieses Gesetz hat inzwischen einige Änderungen erfahren.

Bedürfnis einer systematischen Änderung der Bestimmungen über B. Es steht außer Zweifel, daß die Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen, ein so reichliches Erfahrungsmaterial ihr zu grunde liegt und so viel ernste Arbeit in ihr niedergelegt ist, die Mängel der Empirie nicht vermeiden konnte. Die Schaffung eines einheitlichen Rechtes hatte so viel Schwierigkeiten daß es gerade auf dem Gebiete der Vorschriften für bedingungsweise zu befördernde Gegenstände vermieden werden mußte, von dem bereits Vorhandenen zu sehr abzuweichen. Schon anläßlich der Konferenz zur Revision des Internationalen Übereinkommens im Jahre 1905 hatte sich der Eindruck geltend gemacht, daß die Anlage 1 den Ansprüchen der Gegenwart nicht entspreche und daß, wenn etwas Dauerhaftes geschaffen werden sollte, man sich mit der Behandlung der damals in Vorschlag gebrachten Ergänzungen und Änderungen nicht begnügen dürfte, sondern daß eine vollständige Umarbeitung der Anlage 1 erforderlich wäre. Aber die für die Verhandlungen der Konferenz eingeräumte Zeit reichte für eine solche umfassende Arbeit nicht aus. Beklagt wurden in Interessentenkreisen Unklarheiten, Mangel an Systematik, Verschiedenheit der Bedingungen, die bei den einzelnen Positionen der Anlage besonders angeführt

Pflanzen, Sträucher, Gewächse, Früchte u. s. w. werden im internationalen Verkehr nur nach Maßgabe der internationalen Konvention gegen die Verschleppung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) vom 3. November 1881 zur Beförderung angenommen; im Verkehr nach Rußland gibt es Waren, deren Beförderung von der Verzollung an der Grenze abhängig gemacht ist, bei Giften und Arzneiwaren muß in den Begleitdokumenten nebst dem Empfänger die Person angegeben werden, für die die Sendung zum Gebrauche oder zum Handel bestimmt ist, u. s. w.

Was die innerstaatlichen Eisenbahnbetriebsreglements anbelangt, so haben die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens auf dieselben insoferne eingewirkt, als in der Mehrzahl der am Internationalen Übereinkommen beteiligten Staaten die Vorschriften des Art. 3 und insbesondere der Anlage 1 dieses Übereinkommens auch die Grundlage der neuen internen Vorschriften hinsichtlich der bedingungsweise zu befördernden Güter gebildet haben, selbstverständlich ergänzt und zum Teil durch erleichternde Vorschriften gemildert.

So wurde im wesentlichen vorgegangen in Österreich und Ungarn (bei Feststellung des Betriebsreglements vom Dezember 1892), in Deutschland bei Ausarbeitung der seit dem 1. Januar 1903 gültigen Verkehrsordnung, in der Schweiz bei der Redaktion des Transportreglements der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen vom 1. Januar 1894, desgleichen bei der Neugestaltung des allgemeinen Reglements für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden vom 4. Januar 1901, der reglementarischen Bestimmungen für die Beförderung von Gütern, Fahrzeugen, lebenden Tieren und Leichen auf den dänischen Staatsbahnen und den zugehörigen Fährenverbindungen, gültig vom 1. Januar 1897. (Dem österreichischen Betriebsreglement hat sich das Betriebsreglement für den direkten Verkehr zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn einerseits, Serbien, Bulgarien und die Türkei anderseits vom 1. Mai 1898 angeschlossen.)

In Italien befindet sich die Eisenbahngesetzgebung gegenwärtig in einem Übergangsstadium. Nach Beendigung der die Herstellung der Übereinstimmung zwischen internem und internationalem Recht bezweckenden Arbeit wird voraussichtlich das Internationale Übereinkommen auch hinsichtlich der bedingungsweise zu befördernden Gegenstände die Grundlage des internen italienischen Reglements bilden.

Auf eigenen Wegen ist die russische Gesetzgebung geblieben. Das allgemeine Gesetz für die russischen Eisenbahnen enthält als Anlage 6 ein 290 Seiten umfassendes Verzeichnis der Gegenstände, für deren Beförderung besondere Bestimmungen gelten und die von den verschiedensten Gesichtspunkten Aufnahme gefunden haben. Diese Gegenstände sind in 46 Gruppen zusammengefaßt. Ferner bestehen in Rußland „Zeitweilige Vorschriften für die Beförderung von Explosivstoffen auf den Eisenbahnen“ (Verfügung des Ministers der Verkehrsanstalten vom 8./11. März 1891), „Vorschriften über die Beförderung mit den Eisenbahnen von leicht entzündlichen, selbstentzündlichen und anderen Stoffen, die bei der Beförderung Schaden verursachen können“ (Verfügung des Ministers der Verkehrsanstalten vom 24./28. Februar 1890, Nr. 2474) und „Bestimmungen für die Beförderung von flüssiger Kohlensäure“ (Zirkular des Ministers der Verkehrsanstalten vom 28./29. März 1894), bekanntgemacht in der Sammlung der Gesetze und Verfügungen der Regierung Nr. 62 von 1894).

Näheres hierüber ist in der deutschen Ausgabe des allgemeinen Gesetzes für die russischen Eisenbahnen zu finden, die das Berner Zentralamt im Jahre 1900 veröffentlicht hat; dieses Gesetz hat inzwischen einige Änderungen erfahren.

Bedürfnis einer systematischen Änderung der Bestimmungen über B. Es steht außer Zweifel, daß die Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen, ein so reichliches Erfahrungsmaterial ihr zu grunde liegt und so viel ernste Arbeit in ihr niedergelegt ist, die Mängel der Empirie nicht vermeiden konnte. Die Schaffung eines einheitlichen Rechtes hatte so viel Schwierigkeiten daß es gerade auf dem Gebiete der Vorschriften für bedingungsweise zu befördernde Gegenstände vermieden werden mußte, von dem bereits Vorhandenen zu sehr abzuweichen. Schon anläßlich der Konferenz zur Revision des Internationalen Übereinkommens im Jahre 1905 hatte sich der Eindruck geltend gemacht, daß die Anlage 1 den Ansprüchen der Gegenwart nicht entspreche und daß, wenn etwas Dauerhaftes geschaffen werden sollte, man sich mit der Behandlung der damals in Vorschlag gebrachten Ergänzungen und Änderungen nicht begnügen dürfte, sondern daß eine vollständige Umarbeitung der Anlage 1 erforderlich wäre. Aber die für die Verhandlungen der Konferenz eingeräumte Zeit reichte für eine solche umfassende Arbeit nicht aus. Beklagt wurden in Interessentenkreisen Unklarheiten, Mangel an Systematik, Verschiedenheit der Bedingungen, die bei den einzelnen Positionen der Anlage besonders angeführt

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Pflanzen, Sträucher, Gewächse, Früchte u. s. w. werden im internationalen Verkehr nur nach Maßgabe der internationalen Konvention gegen die Verschleppung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) vom 3. November 1881 zur Beförderung angenommen; im Verkehr nach Rußland gibt es Waren, deren Beförderung von der Verzollung an der Grenze abhängig gemacht ist, bei Giften und Arzneiwaren muß in den Begleitdokumenten nebst dem Empfänger die Person angegeben werden, für die die Sendung zum Gebrauche oder zum Handel bestimmt ist, u. s. w.</p><lb/>
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[103/0112] Pflanzen, Sträucher, Gewächse, Früchte u. s. w. werden im internationalen Verkehr nur nach Maßgabe der internationalen Konvention gegen die Verschleppung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) vom 3. November 1881 zur Beförderung angenommen; im Verkehr nach Rußland gibt es Waren, deren Beförderung von der Verzollung an der Grenze abhängig gemacht ist, bei Giften und Arzneiwaren muß in den Begleitdokumenten nebst dem Empfänger die Person angegeben werden, für die die Sendung zum Gebrauche oder zum Handel bestimmt ist, u. s. w. Was die innerstaatlichen Eisenbahnbetriebsreglements anbelangt, so haben die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens auf dieselben insoferne eingewirkt, als in der Mehrzahl der am Internationalen Übereinkommen beteiligten Staaten die Vorschriften des Art. 3 und insbesondere der Anlage 1 dieses Übereinkommens auch die Grundlage der neuen internen Vorschriften hinsichtlich der bedingungsweise zu befördernden Güter gebildet haben, selbstverständlich ergänzt und zum Teil durch erleichternde Vorschriften gemildert. So wurde im wesentlichen vorgegangen in Österreich und Ungarn (bei Feststellung des Betriebsreglements vom Dezember 1892), in Deutschland bei Ausarbeitung der seit dem 1. Januar 1903 gültigen Verkehrsordnung, in der Schweiz bei der Redaktion des Transportreglements der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen vom 1. Januar 1894, desgleichen bei der Neugestaltung des allgemeinen Reglements für die Beförderung auf den Eisenbahnen in den Niederlanden vom 4. Januar 1901, der reglementarischen Bestimmungen für die Beförderung von Gütern, Fahrzeugen, lebenden Tieren und Leichen auf den dänischen Staatsbahnen und den zugehörigen Fährenverbindungen, gültig vom 1. Januar 1897. (Dem österreichischen Betriebsreglement hat sich das Betriebsreglement für den direkten Verkehr zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn einerseits, Serbien, Bulgarien und die Türkei anderseits vom 1. Mai 1898 angeschlossen.) In Italien befindet sich die Eisenbahngesetzgebung gegenwärtig in einem Übergangsstadium. Nach Beendigung der die Herstellung der Übereinstimmung zwischen internem und internationalem Recht bezweckenden Arbeit wird voraussichtlich das Internationale Übereinkommen auch hinsichtlich der bedingungsweise zu befördernden Gegenstände die Grundlage des internen italienischen Reglements bilden. Auf eigenen Wegen ist die russische Gesetzgebung geblieben. Das allgemeine Gesetz für die russischen Eisenbahnen enthält als Anlage 6 ein 290 Seiten umfassendes Verzeichnis der Gegenstände, für deren Beförderung besondere Bestimmungen gelten und die von den verschiedensten Gesichtspunkten Aufnahme gefunden haben. Diese Gegenstände sind in 46 Gruppen zusammengefaßt. Ferner bestehen in Rußland „Zeitweilige Vorschriften für die Beförderung von Explosivstoffen auf den Eisenbahnen“ (Verfügung des Ministers der Verkehrsanstalten vom 8./11. März 1891), „Vorschriften über die Beförderung mit den Eisenbahnen von leicht entzündlichen, selbstentzündlichen und anderen Stoffen, die bei der Beförderung Schaden verursachen können“ (Verfügung des Ministers der Verkehrsanstalten vom 24./28. Februar 1890, Nr. 2474) und „Bestimmungen für die Beförderung von flüssiger Kohlensäure“ (Zirkular des Ministers der Verkehrsanstalten vom 28./29. März 1894), bekanntgemacht in der Sammlung der Gesetze und Verfügungen der Regierung Nr. 62 von 1894). Näheres hierüber ist in der deutschen Ausgabe des allgemeinen Gesetzes für die russischen Eisenbahnen zu finden, die das Berner Zentralamt im Jahre 1900 veröffentlicht hat; dieses Gesetz hat inzwischen einige Änderungen erfahren. Bedürfnis einer systematischen Änderung der Bestimmungen über B. Es steht außer Zweifel, daß die Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen, ein so reichliches Erfahrungsmaterial ihr zu grunde liegt und so viel ernste Arbeit in ihr niedergelegt ist, die Mängel der Empirie nicht vermeiden konnte. Die Schaffung eines einheitlichen Rechtes hatte so viel Schwierigkeiten daß es gerade auf dem Gebiete der Vorschriften für bedingungsweise zu befördernde Gegenstände vermieden werden mußte, von dem bereits Vorhandenen zu sehr abzuweichen. Schon anläßlich der Konferenz zur Revision des Internationalen Übereinkommens im Jahre 1905 hatte sich der Eindruck geltend gemacht, daß die Anlage 1 den Ansprüchen der Gegenwart nicht entspreche und daß, wenn etwas Dauerhaftes geschaffen werden sollte, man sich mit der Behandlung der damals in Vorschlag gebrachten Ergänzungen und Änderungen nicht begnügen dürfte, sondern daß eine vollständige Umarbeitung der Anlage 1 erforderlich wäre. Aber die für die Verhandlungen der Konferenz eingeräumte Zeit reichte für eine solche umfassende Arbeit nicht aus. Beklagt wurden in Interessentenkreisen Unklarheiten, Mangel an Systematik, Verschiedenheit der Bedingungen, die bei den einzelnen Positionen der Anlage besonders angeführt

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/112>, abgerufen am 22.12.2024.