Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.Außerdem besteht in Württemberg ein Rat der Verkehrsanstalten, über dessen Zusammensetzung und Befugnisse die Bestimmungen in § 6 der königlichen Verordnung, betreffend die Verwaltung und Beaufsichtigung der Verkehrsanstalten, vom 20. März 1881 (RB. f. d. Königreich Württemberg, Nr. 7, S. 99 ff.) getroffen sind. Dieser Rat ist zusammengesetzt aus den Präsidenten, den Abteilungsvorständen und 6 Mitgliedern der dem Ministerium untergeordneten beiden Direktivbehörden (Generaldirektion der Staatseisenbahnen und Generaldirektion der Posten und Telegraphen) und einem vortragenden Rat des Ministeriums, und hat die Aufgabe, sich über wichtige, insbesondere mehrere Dienstzweige betreffende, der Zuständigkeit des Ministeriums unterliegende Angelegenheiten auf Verlangen des Ministers gutachtlich zu äußern. Als ein B. in dem hier behandelten Sinn ist dieser Rat der Verkehrsanstalten also nicht zu bezeichnen. In Baden wurde ein Eisenbahnrat durch landesherrliche Verordnung vom Jahre 1880 errichtet und im Jahre 1911 neu organisiert. Der Eisenbahnrat hat die Aufgabe, sich in wichtigen, die Eisenbahnen und die Bodenseedampfschiffahrt betreffenden Verkehrsfragen von allgemeiner Bedeutung gutachtlich zu äußern. Insbesondere ist er über wichtigere Änderungen der allgemeinen Beförderungsbestimmungen, soweit diese für die Verkehrsinteressen von Bedeutung sind, der Tarifvorschriften und Tarifsätze sowie über Änderungen im Fahrplan für den Personenverkehr zu hören. Innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises kann er Wünsche und Beschwerden an das Ministerium richten und Auskunft von ihm verlangen. Der Eisenbahnrat besteht aus 27 Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern, u. zw. werden ernannt: a) 10 Mitglieder von dem Finanzministerium, davon 3 aus der Klasse der Lohnarbeiter auf Vorschlag des Gewerbeaufsichtsamtes; b) 9 von den Handelskammern, von denen jede 1 Mitglied und dessen Ersatzmann bezeichnet; c) 4 von der Landwirtschaftskammer; d) 4 von den Handwerkskammern, von denen jede 1 Mitglied nebst Ersatzmann bezeichnet. Von den weiteren 2 Mitgliedern wird je 1 auf Vorschlag des Landesverbandes zur Hebung des Fremdenverkehrs sowie des Verbandes reisender Kaufleute Deutschlands (Sektion Mannheim, Karlsruhe und Freiburg) ausgewählt. Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf die Dauer von 3 Kalenderjahren. Der Eisenbahnrat wird vom Ministerium nach Bedürfnis, in der Regel 1-2mal im Jahre einberufen. Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Minister oder der von diesem bestimmte Stellvertreter. Die Abgabe der Gutachten des Eisenbahnrates erfolgt nach einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Aus der Mitte des Eisenbahnrates wird ein ständiger Ausschuß bestellt, der aus 7 Mitgliedern besteht und die Aufgabe hat, die Gegenstände für die Sitzungen vorzubereiten und bei dringlichen Angelegenheiten von geringerer Bedeutung an Stelle des Eisenbahnrats sein Gutachten abzugeben. Letzteres kann auch im Wege schriftlicher Umfrage geschehen. Der Ausschuß kann auch die Einberufung des Eisenbahnrats beantragen. Die Einberufung des Ausschusses und das Ersuchen um schriftliche Äußerung seiner Mitglieder erfolgt auf Anordnung des Ministeriums. Seine Sitzungen werden durch ein vom Ministerium bezeichnetes Mitglied dieser Behörde oder der Generaldirektion der Staatseisenbahnen geleitet. Im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin besteht der Landeseisenbahnrat (nach Verordnung vom 12. Mai 1890, betreffend die Errichtung eines Landeseisenbahnrates) aus 8 von den Ständen auf die Dauer von 3 Jahren gewählten Mitgliedern und 2 Stellvertretern, 4 Mitglieder und ebensoviel Stellvertreter werden vom Ministerium des Innern aus den Kreisen der Land- und Forstwirtschaft, der Industrie oder des Handelsstandes berufen. Außerdem gehören dem Landeseisenbahnrat 2 aus der Generaldirektion bestimmte Mitglieder und deren Stellvertreter an (§ 2). Er tritt mindestens zweimal jährlich zusammen (§ 5), kann einen Ausschuß bestellen (§ 3), seine Geschäftsordnung wird durch ein von ihm festgesetztes, dem Ministerium des Innern vorzulegendes Regulativ bestimmt (§ 6), seine Verhandlungen werden den Ständen auf den ordentlichen Landtagen mitgeteilt (§ 7), die Mitglieder erhalten Taggelder und die Reisekosten (§ 8). Seine Zuständigkeit ist (in § 4) genau so geregelt wie die der preußischen Bezirkseisenbahnräte und des Landeseisenbahnrates. Im Großherzogtum Oldenburg bestand seit 1877 eine freie Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Eisenbahnverkehrsinteressen im Gebiete der oldenburgischen Staatsbahnen. Diese ist ersetzt durch einen Eisenbahnrat (G. vom 7. Januar 1903, GB., Stück 54, vom 23. Januar 1903). Auch dieses Gesetz lehnt sich an das preußische Gesetz vom 1. Juni 1882 an. Dies gilt insbesondere von der Zuständigkeit, Teilnahme anderer Staatsbehörden u. s. w. Der Eisenbahnrat besteht aus 23 gewählten und höchstens 8 berufenen Mitgliedern Außerdem besteht in Württemberg ein Rat der Verkehrsanstalten, über dessen Zusammensetzung und Befugnisse die Bestimmungen in § 6 der königlichen Verordnung, betreffend die Verwaltung und Beaufsichtigung der Verkehrsanstalten, vom 20. März 1881 (RB. f. d. Königreich Württemberg, Nr. 7, S. 99 ff.) getroffen sind. Dieser Rat ist zusammengesetzt aus den Präsidenten, den Abteilungsvorständen und 6 Mitgliedern der dem Ministerium untergeordneten beiden Direktivbehörden (Generaldirektion der Staatseisenbahnen und Generaldirektion der Posten und Telegraphen) und einem vortragenden Rat des Ministeriums, und hat die Aufgabe, sich über wichtige, insbesondere mehrere Dienstzweige betreffende, der Zuständigkeit des Ministeriums unterliegende Angelegenheiten auf Verlangen des Ministers gutachtlich zu äußern. Als ein B. in dem hier behandelten Sinn ist dieser Rat der Verkehrsanstalten also nicht zu bezeichnen. In Baden wurde ein Eisenbahnrat durch landesherrliche Verordnung vom Jahre 1880 errichtet und im Jahre 1911 neu organisiert. Der Eisenbahnrat hat die Aufgabe, sich in wichtigen, die Eisenbahnen und die Bodenseedampfschiffahrt betreffenden Verkehrsfragen von allgemeiner Bedeutung gutachtlich zu äußern. Insbesondere ist er über wichtigere Änderungen der allgemeinen Beförderungsbestimmungen, soweit diese für die Verkehrsinteressen von Bedeutung sind, der Tarifvorschriften und Tarifsätze sowie über Änderungen im Fahrplan für den Personenverkehr zu hören. Innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises kann er Wünsche und Beschwerden an das Ministerium richten und Auskunft von ihm verlangen. Der Eisenbahnrat besteht aus 27 Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern, u. zw. werden ernannt: a) 10 Mitglieder von dem Finanzministerium, davon 3 aus der Klasse der Lohnarbeiter auf Vorschlag des Gewerbeaufsichtsamtes; b) 9 von den Handelskammern, von denen jede 1 Mitglied und dessen Ersatzmann bezeichnet; c) 4 von der Landwirtschaftskammer; d) 4 von den Handwerkskammern, von denen jede 1 Mitglied nebst Ersatzmann bezeichnet. Von den weiteren 2 Mitgliedern wird je 1 auf Vorschlag des Landesverbandes zur Hebung des Fremdenverkehrs sowie des Verbandes reisender Kaufleute Deutschlands (Sektion Mannheim, Karlsruhe und Freiburg) ausgewählt. Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf die Dauer von 3 Kalenderjahren. Der Eisenbahnrat wird vom Ministerium nach Bedürfnis, in der Regel 1–2mal im Jahre einberufen. Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Minister oder der von diesem bestimmte Stellvertreter. Die Abgabe der Gutachten des Eisenbahnrates erfolgt nach einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Aus der Mitte des Eisenbahnrates wird ein ständiger Ausschuß bestellt, der aus 7 Mitgliedern besteht und die Aufgabe hat, die Gegenstände für die Sitzungen vorzubereiten und bei dringlichen Angelegenheiten von geringerer Bedeutung an Stelle des Eisenbahnrats sein Gutachten abzugeben. Letzteres kann auch im Wege schriftlicher Umfrage geschehen. Der Ausschuß kann auch die Einberufung des Eisenbahnrats beantragen. Die Einberufung des Ausschusses und das Ersuchen um schriftliche Äußerung seiner Mitglieder erfolgt auf Anordnung des Ministeriums. Seine Sitzungen werden durch ein vom Ministerium bezeichnetes Mitglied dieser Behörde oder der Generaldirektion der Staatseisenbahnen geleitet. Im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin besteht der Landeseisenbahnrat (nach Verordnung vom 12. Mai 1890, betreffend die Errichtung eines Landeseisenbahnrates) aus 8 von den Ständen auf die Dauer von 3 Jahren gewählten Mitgliedern und 2 Stellvertretern, 4 Mitglieder und ebensoviel Stellvertreter werden vom Ministerium des Innern aus den Kreisen der Land- und Forstwirtschaft, der Industrie oder des Handelsstandes berufen. Außerdem gehören dem Landeseisenbahnrat 2 aus der Generaldirektion bestimmte Mitglieder und deren Stellvertreter an (§ 2). Er tritt mindestens zweimal jährlich zusammen (§ 5), kann einen Ausschuß bestellen (§ 3), seine Geschäftsordnung wird durch ein von ihm festgesetztes, dem Ministerium des Innern vorzulegendes Regulativ bestimmt (§ 6), seine Verhandlungen werden den Ständen auf den ordentlichen Landtagen mitgeteilt (§ 7), die Mitglieder erhalten Taggelder und die Reisekosten (§ 8). Seine Zuständigkeit ist (in § 4) genau so geregelt wie die der preußischen Bezirkseisenbahnräte und des Landeseisenbahnrates. Im Großherzogtum Oldenburg bestand seit 1877 eine freie Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Eisenbahnverkehrsinteressen im Gebiete der oldenburgischen Staatsbahnen. Diese ist ersetzt durch einen Eisenbahnrat (G. vom 7. Januar 1903, GB., Stück 54, vom 23. Januar 1903). Auch dieses Gesetz lehnt sich an das preußische Gesetz vom 1. Juni 1882 an. Dies gilt insbesondere von der Zuständigkeit, Teilnahme anderer Staatsbehörden u. s. w. 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Er tritt mindestens zweimal jährlich zusammen (§ 5), kann einen Ausschuß bestellen (§ 3), seine Geschäftsordnung wird durch ein von ihm festgesetztes, dem Ministerium des Innern vorzulegendes Regulativ bestimmt (§ 6), seine Verhandlungen werden den Ständen auf den ordentlichen Landtagen mitgeteilt (§ 7), die Mitglieder erhalten Taggelder und die Reisekosten (§ 8). Seine Zuständigkeit ist (in § 4) genau so geregelt wie die der preußischen Bezirkseisenbahnräte und des Landeseisenbahnrates.</p><lb/> <p>Im Großherzogtum <hi rendition="#g">Oldenburg</hi> bestand seit 1877 eine freie Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Eisenbahnverkehrsinteressen im Gebiete der oldenburgischen Staatsbahnen. Diese ist ersetzt durch einen Eisenbahnrat (G. vom 7. Januar 1903, GB., Stück 54, vom 23. Januar 1903). Auch dieses Gesetz lehnt sich an das preußische Gesetz vom 1. Juni 1882 an. Dies gilt insbesondere von der Zuständigkeit, Teilnahme anderer Staatsbehörden u. s. w. 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Außerdem besteht in Württemberg ein Rat der Verkehrsanstalten, über dessen Zusammensetzung und Befugnisse die Bestimmungen in § 6 der königlichen Verordnung, betreffend die Verwaltung und Beaufsichtigung der Verkehrsanstalten, vom 20. März 1881 (RB. f. d. Königreich Württemberg, Nr. 7, S. 99 ff.) getroffen sind. Dieser Rat ist zusammengesetzt aus den Präsidenten, den Abteilungsvorständen und 6 Mitgliedern der dem Ministerium untergeordneten beiden Direktivbehörden (Generaldirektion der Staatseisenbahnen und Generaldirektion der Posten und Telegraphen) und einem vortragenden Rat des Ministeriums, und hat die Aufgabe, sich über wichtige, insbesondere mehrere Dienstzweige betreffende, der Zuständigkeit des Ministeriums unterliegende Angelegenheiten auf Verlangen des Ministers gutachtlich zu äußern. Als ein B. in dem hier behandelten Sinn ist dieser Rat der Verkehrsanstalten also nicht zu bezeichnen.
In Baden wurde ein Eisenbahnrat durch landesherrliche Verordnung vom Jahre 1880 errichtet und im Jahre 1911 neu organisiert.
Der Eisenbahnrat hat die Aufgabe, sich in wichtigen, die Eisenbahnen und die Bodenseedampfschiffahrt betreffenden Verkehrsfragen von allgemeiner Bedeutung gutachtlich zu äußern. Insbesondere ist er über wichtigere Änderungen der allgemeinen Beförderungsbestimmungen, soweit diese für die Verkehrsinteressen von Bedeutung sind, der Tarifvorschriften und Tarifsätze sowie über Änderungen im Fahrplan für den Personenverkehr zu hören. Innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises kann er Wünsche und Beschwerden an das Ministerium richten und Auskunft von ihm verlangen. Der Eisenbahnrat besteht aus 27 Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern, u. zw. werden ernannt: a) 10 Mitglieder von dem Finanzministerium, davon 3 aus der Klasse der Lohnarbeiter auf Vorschlag des Gewerbeaufsichtsamtes; b) 9 von den Handelskammern, von denen jede 1 Mitglied und dessen Ersatzmann bezeichnet; c) 4 von der Landwirtschaftskammer; d) 4 von den Handwerkskammern, von denen jede 1 Mitglied nebst Ersatzmann bezeichnet. Von den weiteren 2 Mitgliedern wird je 1 auf Vorschlag des Landesverbandes zur Hebung des Fremdenverkehrs sowie des Verbandes reisender Kaufleute Deutschlands (Sektion Mannheim, Karlsruhe und Freiburg) ausgewählt.
Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf die Dauer von 3 Kalenderjahren. Der Eisenbahnrat wird vom Ministerium nach Bedürfnis, in der Regel 1–2mal im Jahre einberufen. Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Minister oder der von diesem bestimmte Stellvertreter. Die Abgabe der Gutachten des Eisenbahnrates erfolgt nach einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Aus der Mitte des Eisenbahnrates wird ein ständiger Ausschuß bestellt, der aus 7 Mitgliedern besteht und die Aufgabe hat, die Gegenstände für die Sitzungen vorzubereiten und bei dringlichen Angelegenheiten von geringerer Bedeutung an Stelle des Eisenbahnrats sein Gutachten abzugeben. Letzteres kann auch im Wege schriftlicher Umfrage geschehen. Der Ausschuß kann auch die Einberufung des Eisenbahnrats beantragen.
Die Einberufung des Ausschusses und das Ersuchen um schriftliche Äußerung seiner Mitglieder erfolgt auf Anordnung des Ministeriums. Seine Sitzungen werden durch ein vom Ministerium bezeichnetes Mitglied dieser Behörde oder der Generaldirektion der Staatseisenbahnen geleitet.
Im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin besteht der Landeseisenbahnrat (nach Verordnung vom 12. Mai 1890, betreffend die Errichtung eines Landeseisenbahnrates) aus 8 von den Ständen auf die Dauer von 3 Jahren gewählten Mitgliedern und 2 Stellvertretern, 4 Mitglieder und ebensoviel Stellvertreter werden vom Ministerium des Innern aus den Kreisen der Land- und Forstwirtschaft, der Industrie oder des Handelsstandes berufen. Außerdem gehören dem Landeseisenbahnrat 2 aus der Generaldirektion bestimmte Mitglieder und deren Stellvertreter an (§ 2). Er tritt mindestens zweimal jährlich zusammen (§ 5), kann einen Ausschuß bestellen (§ 3), seine Geschäftsordnung wird durch ein von ihm festgesetztes, dem Ministerium des Innern vorzulegendes Regulativ bestimmt (§ 6), seine Verhandlungen werden den Ständen auf den ordentlichen Landtagen mitgeteilt (§ 7), die Mitglieder erhalten Taggelder und die Reisekosten (§ 8). Seine Zuständigkeit ist (in § 4) genau so geregelt wie die der preußischen Bezirkseisenbahnräte und des Landeseisenbahnrates.
Im Großherzogtum Oldenburg bestand seit 1877 eine freie Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Eisenbahnverkehrsinteressen im Gebiete der oldenburgischen Staatsbahnen. Diese ist ersetzt durch einen Eisenbahnrat (G. vom 7. Januar 1903, GB., Stück 54, vom 23. Januar 1903). Auch dieses Gesetz lehnt sich an das preußische Gesetz vom 1. Juni 1882 an. Dies gilt insbesondere von der Zuständigkeit, Teilnahme anderer Staatsbehörden u. s. w. Der Eisenbahnrat besteht aus 23 gewählten und höchstens 8 berufenen Mitgliedern
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