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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Den Vorsitz in der Plenarversammlung führt der Eisenbahnminister oder ein von ihm aus dem Stande des Eisenbahnministeriums zu bestimmender Stellvertreter.

Zu den Vollsitzungen, die nicht öffentlich sind, können über Veranlassung des Vorsitzenden auch Sachverständige aus Interessentenkreisen beigezogen werden.

Zur Vorberatung der zur Verhandlung in der Plenarversammlung bestimmten Gegenstände werden von dieser ständige Ausschüsse und nach Bedarf Komitees gewählt.

Zurzeit bestehen ständige Ausschüsse für:

a) allgemeine Angelegenheiten,

b) Fahrplanangelegenheiten und sonstige Angelegenheiten des Personenverkehrs,

c) Angelegenheiten des Güterverkehrs.

Der Staatseisenbahnrat kann auf Grund eines mit Zweidrittelmajorität der anwesenden Mitglieder gefaßten Beschlusses die ständigen Ausschüsse und die Komitees zur endgültigen Abgabe von Gutachten in bestimmten Angelegenheiten im Namen des Staatseisenbahnrates ermächtigen. In diesem Falle findet eine weitere Beschlußfassung in der Plenarversammlung nicht statt.

Im Jahre 1890 wurde durch das steiermärkische Landesgesetz vom 11. Februar 1890 ein Landeseisenbahnrat für Steiermark errichtet, der als B. des Landesausschusses bezüglich der vom Land zu behandelnden Eisenbahnangelegenheiten fungiert. Dieser B. ist aus gewählten Vertretern von verschiedenen Korporationen und Vereinen Steiermarks zusammengesetzt.

Ähnliche Landeseisenbahnräte wurden auf Grund von Landesgesetzen in Böhmen, Mähren, Galizien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Schlesien errichtet.

In Ungarn ist durch Gesetzartikel XXXVI vom 19. Juli 1907 ein Landesverkehrsrat (Landeskommunikationsrat) als begutachtendes Organ des Handelsministers in Straßen-, Eisenbahn-, Schiffahrts-, Post-, Telegraphen- und Telephonfragen bestellt worden.

Präsident ist der Handelsminister, Vizepräsident der Staatssekretär im Handelsministerium.

Die Mitglieder des Rates werden teils gewählt, teils ernannt, teils sind sie von Amts wegen Mitglieder.

In den Landesverkehrsrat wählen:

a) das Abgeordnetenhaus des Reichstages 16 und das Magnatenhaus des Reichstages 8 Mitglieder aus der Reihe ihrer Mitglieder;

b) sämtliche Handels- und Gewerbekammern sowie die landwirtschaftlichen Kammern, das k. ung. Josephs-Polytechnikum sowie die Budapester Advokatenkammer je 1 Mitglied; solange die Organisation der landwirtschaftlichen Kammern nicht erfolgt ist, ernennt der Handelsminister auf Antrag des Ackerbauministers aus den Mitgliedern der Komitats-Landwirtschaftsvereine so viele Mitglieder, als von den Handelsund Gewerbekammern gewählt worden sind;

c) die vom Handelsminister bestimmten Landwirtschafts-, Forst-, Gewerbe- und Handelsvereine sowie die Budapester Waren- und Effektenbörse aus ihrer Mitte eine vom Handelsminister festgesetzte Anzahl, zusammen höchstens 40 Mitglieder.

Der Handelsminister ernennt in den Landesverkehrsrat 40 Mitglieder, u. zw. 8 Mitglieder auf Grund der Vorschläge der anderen Mitglieder.

Von Amts wegen sind Mitglieder des Landesverkehrsrates:

a) die Vorstände und Leiter jener Fachabteilungen und Sektionen des Handelsministeriums, in denen Eisenbahn-, Schiffahrts-, Post- und Telegraphen-, Telephon-, Straßen-, Gewerbe- und Handelsangelegenheiten verhandelt werden;

b) der Vorstand des ung. Eisenbahn- und Schiffahrts-Oberinspektorates, der Präsident und die Direktoren der ung. Staatseisenbahnen, die Direktoren des ung. statistischen Zentralamtes und des Agramer statistischen Landesamtes;

c) der Vorstand der Landeswasserbaudirektion;

d) je 1 Vertreter der vom Handelsminister bezeichneten bedeutenderen vaterländischen Kommunikationsunternehmungen.

Die im Wege der Wahl und Ernennung erfolgte Betrauung gilt für 5 Jahre.

Die Organe des Landesverkehrsrates sind: die Sektionen, die Tarifkommission und die Plenarsitzung.

Die Plenarsitzung besteht aus sämtlichen gewählten, ernannten und Exoffomitgliedern.

Die Tarifkommission ist das begutachtende Organ des Ministers in Eisenbahn- und Schiffahrtstarifangelegenheiten und ist berufen, über Tarif-, Verkehrsteilungs- und damit verwandte Angelegenheiten von größerer, hauptsächlich grundsätzlicher Bedeutung, dem Handelsminister Gutachten abzugeben.

Präsident der Tarifkommission ist der Staatssekretär im Handelsministerium; die Kommission besteht aus 30, vom Handelsminister aus der Reihe der gewählten und ernannten Mitglieder des Landeskommunikationsrates ernannten Mitgliedern.

In Belgien ist durch kgl. Verordnung vom 7. Juni 1901 ein B. (Staatseisenbahnrat) eingesetzt worden, der kein B. im eigentlichen Sinne ist, da er lediglich aus Funktionären der Staatseisenbahnverwaltung zusammengesetzt ist. Er besteht aus dem Generalsekretär des Eisenbahn-, Post- und Telegraphendepartements als Vorsitzenden, ferner aus 3 Beamten der Staatseisenbahnverwaltung, die den Titel "Eisenbahnräte" (conseillers des chemins de fer) führen, und aus einem Administrationssekretär (Schriftführer).

Einzelne Direktionschefs, Generalinspektoren, Abteilungsinspektoren und Chefs des äußeren Dienstes, die der Minister hierfür bezeichnet, können mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Staatseisenbahnrates zugezogen werden.

Der Staatseisenbahnrat berät über Gegenstände, die ihm vom Minister unterbreitet werden, insbesondere über:

1. Gesetzentwürfe, die sich auf das Eisenbahnwesen beziehen;

2. Organisation des Dienstes;

3. die allgemeinen Betriebsvorschriften;

Den Vorsitz in der Plenarversammlung führt der Eisenbahnminister oder ein von ihm aus dem Stande des Eisenbahnministeriums zu bestimmender Stellvertreter.

Zu den Vollsitzungen, die nicht öffentlich sind, können über Veranlassung des Vorsitzenden auch Sachverständige aus Interessentenkreisen beigezogen werden.

Zur Vorberatung der zur Verhandlung in der Plenarversammlung bestimmten Gegenstände werden von dieser ständige Ausschüsse und nach Bedarf Komitees gewählt.

Zurzeit bestehen ständige Ausschüsse für:

a) allgemeine Angelegenheiten,

b) Fahrplanangelegenheiten und sonstige Angelegenheiten des Personenverkehrs,

c) Angelegenheiten des Güterverkehrs.

Der Staatseisenbahnrat kann auf Grund eines mit Zweidrittelmajorität der anwesenden Mitglieder gefaßten Beschlusses die ständigen Ausschüsse und die Komitees zur endgültigen Abgabe von Gutachten in bestimmten Angelegenheiten im Namen des Staatseisenbahnrates ermächtigen. In diesem Falle findet eine weitere Beschlußfassung in der Plenarversammlung nicht statt.

Im Jahre 1890 wurde durch das steiermärkische Landesgesetz vom 11. Februar 1890 ein Landeseisenbahnrat für Steiermark errichtet, der als B. des Landesausschusses bezüglich der vom Land zu behandelnden Eisenbahnangelegenheiten fungiert. Dieser B. ist aus gewählten Vertretern von verschiedenen Korporationen und Vereinen Steiermarks zusammengesetzt.

Ähnliche Landeseisenbahnräte wurden auf Grund von Landesgesetzen in Böhmen, Mähren, Galizien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Schlesien errichtet.

In Ungarn ist durch Gesetzartikel XXXVI vom 19. Juli 1907 ein Landesverkehrsrat (Landeskommunikationsrat) als begutachtendes Organ des Handelsministers in Straßen-, Eisenbahn-, Schiffahrts-, Post-, Telegraphen- und Telephonfragen bestellt worden.

Präsident ist der Handelsminister, Vizepräsident der Staatssekretär im Handelsministerium.

Die Mitglieder des Rates werden teils gewählt, teils ernannt, teils sind sie von Amts wegen Mitglieder.

In den Landesverkehrsrat wählen:

a) das Abgeordnetenhaus des Reichstages 16 und das Magnatenhaus des Reichstages 8 Mitglieder aus der Reihe ihrer Mitglieder;

b) sämtliche Handels- und Gewerbekammern sowie die landwirtschaftlichen Kammern, das k. ung. Josephs-Polytechnikum sowie die Budapester Advokatenkammer je 1 Mitglied; solange die Organisation der landwirtschaftlichen Kammern nicht erfolgt ist, ernennt der Handelsminister auf Antrag des Ackerbauministers aus den Mitgliedern der Komitats-Landwirtschaftsvereine so viele Mitglieder, als von den Handelsund Gewerbekammern gewählt worden sind;

c) die vom Handelsminister bestimmten Landwirtschafts-, Forst-, Gewerbe- und Handelsvereine sowie die Budapester Waren- und Effektenbörse aus ihrer Mitte eine vom Handelsminister festgesetzte Anzahl, zusammen höchstens 40 Mitglieder.

Der Handelsminister ernennt in den Landesverkehrsrat 40 Mitglieder, u. zw. 8 Mitglieder auf Grund der Vorschläge der anderen Mitglieder.

Von Amts wegen sind Mitglieder des Landesverkehrsrates:

a) die Vorstände und Leiter jener Fachabteilungen und Sektionen des Handelsministeriums, in denen Eisenbahn-, Schiffahrts-, Post- und Telegraphen-, Telephon-, Straßen-, Gewerbe- und Handelsangelegenheiten verhandelt werden;

b) der Vorstand des ung. Eisenbahn- und Schiffahrts-Oberinspektorates, der Präsident und die Direktoren der ung. Staatseisenbahnen, die Direktoren des ung. statistischen Zentralamtes und des Agramer statistischen Landesamtes;

c) der Vorstand der Landeswasserbaudirektion;

d) je 1 Vertreter der vom Handelsminister bezeichneten bedeutenderen vaterländischen Kommunikationsunternehmungen.

Die im Wege der Wahl und Ernennung erfolgte Betrauung gilt für 5 Jahre.

Die Organe des Landesverkehrsrates sind: die Sektionen, die Tarifkommission und die Plenarsitzung.

Die Plenarsitzung besteht aus sämtlichen gewählten, ernannten und Exoffomitgliedern.

Die Tarifkommission ist das begutachtende Organ des Ministers in Eisenbahn- und Schiffahrtstarifangelegenheiten und ist berufen, über Tarif-, Verkehrsteilungs- und damit verwandte Angelegenheiten von größerer, hauptsächlich grundsätzlicher Bedeutung, dem Handelsminister Gutachten abzugeben.

Präsident der Tarifkommission ist der Staatssekretär im Handelsministerium; die Kommission besteht aus 30, vom Handelsminister aus der Reihe der gewählten und ernannten Mitglieder des Landeskommunikationsrates ernannten Mitgliedern.

In Belgien ist durch kgl. Verordnung vom 7. Juni 1901 ein B. (Staatseisenbahnrat) eingesetzt worden, der kein B. im eigentlichen Sinne ist, da er lediglich aus Funktionären der Staatseisenbahnverwaltung zusammengesetzt ist. Er besteht aus dem Generalsekretär des Eisenbahn-, Post- und Telegraphendepartements als Vorsitzenden, ferner aus 3 Beamten der Staatseisenbahnverwaltung, die den Titel „Eisenbahnräte“ (conseillers des chemins de fer) führen, und aus einem Administrationssekretär (Schriftführer).

Einzelne Direktionschefs, Generalinspektoren, Abteilungsinspektoren und Chefs des äußeren Dienstes, die der Minister hierfür bezeichnet, können mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Staatseisenbahnrates zugezogen werden.

Der Staatseisenbahnrat berät über Gegenstände, die ihm vom Minister unterbreitet werden, insbesondere über:

1. Gesetzentwürfe, die sich auf das Eisenbahnwesen beziehen;

2. Organisation des Dienstes;

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[114/0123] Den Vorsitz in der Plenarversammlung führt der Eisenbahnminister oder ein von ihm aus dem Stande des Eisenbahnministeriums zu bestimmender Stellvertreter. Zu den Vollsitzungen, die nicht öffentlich sind, können über Veranlassung des Vorsitzenden auch Sachverständige aus Interessentenkreisen beigezogen werden. Zur Vorberatung der zur Verhandlung in der Plenarversammlung bestimmten Gegenstände werden von dieser ständige Ausschüsse und nach Bedarf Komitees gewählt. Zurzeit bestehen ständige Ausschüsse für: a) allgemeine Angelegenheiten, b) Fahrplanangelegenheiten und sonstige Angelegenheiten des Personenverkehrs, c) Angelegenheiten des Güterverkehrs. Der Staatseisenbahnrat kann auf Grund eines mit Zweidrittelmajorität der anwesenden Mitglieder gefaßten Beschlusses die ständigen Ausschüsse und die Komitees zur endgültigen Abgabe von Gutachten in bestimmten Angelegenheiten im Namen des Staatseisenbahnrates ermächtigen. In diesem Falle findet eine weitere Beschlußfassung in der Plenarversammlung nicht statt. Im Jahre 1890 wurde durch das steiermärkische Landesgesetz vom 11. Februar 1890 ein Landeseisenbahnrat für Steiermark errichtet, der als B. des Landesausschusses bezüglich der vom Land zu behandelnden Eisenbahnangelegenheiten fungiert. Dieser B. ist aus gewählten Vertretern von verschiedenen Korporationen und Vereinen Steiermarks zusammengesetzt. Ähnliche Landeseisenbahnräte wurden auf Grund von Landesgesetzen in Böhmen, Mähren, Galizien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Schlesien errichtet. In Ungarn ist durch Gesetzartikel XXXVI vom 19. Juli 1907 ein Landesverkehrsrat (Landeskommunikationsrat) als begutachtendes Organ des Handelsministers in Straßen-, Eisenbahn-, Schiffahrts-, Post-, Telegraphen- und Telephonfragen bestellt worden. Präsident ist der Handelsminister, Vizepräsident der Staatssekretär im Handelsministerium. Die Mitglieder des Rates werden teils gewählt, teils ernannt, teils sind sie von Amts wegen Mitglieder. In den Landesverkehrsrat wählen: a) das Abgeordnetenhaus des Reichstages 16 und das Magnatenhaus des Reichstages 8 Mitglieder aus der Reihe ihrer Mitglieder; b) sämtliche Handels- und Gewerbekammern sowie die landwirtschaftlichen Kammern, das k. ung. Josephs-Polytechnikum sowie die Budapester Advokatenkammer je 1 Mitglied; solange die Organisation der landwirtschaftlichen Kammern nicht erfolgt ist, ernennt der Handelsminister auf Antrag des Ackerbauministers aus den Mitgliedern der Komitats-Landwirtschaftsvereine so viele Mitglieder, als von den Handelsund Gewerbekammern gewählt worden sind; c) die vom Handelsminister bestimmten Landwirtschafts-, Forst-, Gewerbe- und Handelsvereine sowie die Budapester Waren- und Effektenbörse aus ihrer Mitte eine vom Handelsminister festgesetzte Anzahl, zusammen höchstens 40 Mitglieder. Der Handelsminister ernennt in den Landesverkehrsrat 40 Mitglieder, u. zw. 8 Mitglieder auf Grund der Vorschläge der anderen Mitglieder. Von Amts wegen sind Mitglieder des Landesverkehrsrates: a) die Vorstände und Leiter jener Fachabteilungen und Sektionen des Handelsministeriums, in denen Eisenbahn-, Schiffahrts-, Post- und Telegraphen-, Telephon-, Straßen-, Gewerbe- und Handelsangelegenheiten verhandelt werden; b) der Vorstand des ung. Eisenbahn- und Schiffahrts-Oberinspektorates, der Präsident und die Direktoren der ung. Staatseisenbahnen, die Direktoren des ung. statistischen Zentralamtes und des Agramer statistischen Landesamtes; c) der Vorstand der Landeswasserbaudirektion; d) je 1 Vertreter der vom Handelsminister bezeichneten bedeutenderen vaterländischen Kommunikationsunternehmungen. Die im Wege der Wahl und Ernennung erfolgte Betrauung gilt für 5 Jahre. Die Organe des Landesverkehrsrates sind: die Sektionen, die Tarifkommission und die Plenarsitzung. Die Plenarsitzung besteht aus sämtlichen gewählten, ernannten und Exoffomitgliedern. Die Tarifkommission ist das begutachtende Organ des Ministers in Eisenbahn- und Schiffahrtstarifangelegenheiten und ist berufen, über Tarif-, Verkehrsteilungs- und damit verwandte Angelegenheiten von größerer, hauptsächlich grundsätzlicher Bedeutung, dem Handelsminister Gutachten abzugeben. Präsident der Tarifkommission ist der Staatssekretär im Handelsministerium; die Kommission besteht aus 30, vom Handelsminister aus der Reihe der gewählten und ernannten Mitglieder des Landeskommunikationsrates ernannten Mitgliedern. In Belgien ist durch kgl. Verordnung vom 7. Juni 1901 ein B. (Staatseisenbahnrat) eingesetzt worden, der kein B. im eigentlichen Sinne ist, da er lediglich aus Funktionären der Staatseisenbahnverwaltung zusammengesetzt ist. Er besteht aus dem Generalsekretär des Eisenbahn-, Post- und Telegraphendepartements als Vorsitzenden, ferner aus 3 Beamten der Staatseisenbahnverwaltung, die den Titel „Eisenbahnräte“ (conseillers des chemins de fer) führen, und aus einem Administrationssekretär (Schriftführer). Einzelne Direktionschefs, Generalinspektoren, Abteilungsinspektoren und Chefs des äußeren Dienstes, die der Minister hierfür bezeichnet, können mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Staatseisenbahnrates zugezogen werden. Der Staatseisenbahnrat berät über Gegenstände, die ihm vom Minister unterbreitet werden, insbesondere über: 1. Gesetzentwürfe, die sich auf das Eisenbahnwesen beziehen; 2. Organisation des Dienstes; 3. die allgemeinen Betriebsvorschriften;

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/123>, abgerufen am 22.07.2024.