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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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oder im Anschlußverkehr mit anderen Transportverwaltungen zu Lande oder zu Wasser unterbreitet wird;

7. die Grundsätze und Bedingungen von Tarifbegünstigungen sowie über ihre etwaige Verlängerung oder Erneuerung.

Der allgemeine Verkehrsbeirat ist außerdem berufen, auch unter Berücksichtigung der Arbeiten der Bezirksausschüsse, auf Ersuchen des Ministers oder des Generaldirektors oder auch aus eigenem Antriebe die Bedürfnisse der Landwirtschaft, der Industrie und des Handels in bezug auf Tarife, Beförderung und auf die allgemeinen Fahrpläne zu untersuchen und Anträge zu ihrer Befriedigung zu stellen.

Das Gutachten des allgemeinen Verkehrsbeirates muß eingeholt werden über die in den vorangeführten Punkten 1, 2, 3 und 7 behandelten Gegenstände.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten führt den Vorsitz im allgemeinen Verkehrsbeirat, der sich zusammensetzt: aus dem Generaldirektor der Staatsbahnen als Vizepräsidenten, ferner aus Vertretern der Ministerien, der Privatbahnverwaltungen und Schiffahrtsgesellschaften, der Bezirksverkehrsausschüsse, des Handels, der Landwirtschaft, der Presse u. s. w.

Die Mitglieder des allgemeinen Verkehrsbeirates werden durch Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten auf 4 Jahre ernannt.

Der allgemeine Verkehrsbeirat tritt regelmäßig zweimal im Jahre auf Einladung des Vorsitzenden zusammen, der auch außerordentliche Sitzungen ansetzen kann, wenn besonders dringliche Fragen zu behandeln sind.

Die Bezirksverkehrsausschüsse sind zur Abgabe von Gutachten, Äußerung von Wünschen und zur Anstellung von Untersuchungen über die Tarife, die örtlichen Fahrpläne und die Verkehrsbedürfnisse des Bezirkes berufen.

In Japan ist durch Eisenbahngesetz vom 20. Juli 1892 ein Eisenbahnrat eingesetzt worden, der hauptsächlich bei der Anlage der Eisenbahnen, weniger bei Verkehrsfragen zu hören ist.

In Rumänien ist nach dem Gesetz vom 6. März 1883 dem Minister der öffentlichen Arbeiten ein Verwaltungsrat für Eisenbahnangelegenheiten unterstellt worden, dessen Mitglieder zum Teil auch aus Vertretern der verschiedenen Industrien bestehen. Der aus fünf Mitgliedern zusammengesetzte Verwaltungsrat hat in erster Linie die Oberaufsicht über sämtliche in den Bereich der Eisenbahnverwaltung fallenden Gegenstände, sodann das bisher dem Minister zustehende Recht des Beschließens über auszuführende Arbeiten, Submissionen u. dgl. bis zum Betrag von 100.000 Fr. und die Kontrolle über sämtliche Zweige des Dienstes.

Der Generaldirektor der Eisenbahnen wohnt den wöchentlich abzuhaltenden Sitzungen des Verwaltungsrats bei, ist aber nicht stimmberechtigtes Mitglied.

In Rußland wurde durch kaiserlichen Erlaß vom 12. Juni 1885 auf Grund der Vorschläge der Baranowschen Kommission die Einsetzung eines B. unter Zuziehung von Vertretern des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft und der Privatbahnen verfügt. Dieser B. ist jedoch tatsächlich nicht in Funktion getreten.

Dagegen wurden durch Ministerialverordnung vom 14./28. September 1906 zur Sicherstellung planmäßiger Ausnützung der Leistungsfähigkeit der Eisenbahnen für den Orts- und Durchgangsverkehr von Frachtgütern, zur Einflußnahme auf die glatte Abwicklung des Verkehrs und Beseitigung von Störungen (Einleitung von Hilfswegen), zur Wagenverteilung u. s. w., besondere Bezirksausschüsse und bei der Reichseisenbahnverwaltung ein Zentralamt eingesetzt. Letzterem obliegt u. a. die Verteilung der Wagen auf die einzelnen Bezirke und die Entscheidung wichtiger Angelegenheiten, die über den Bereich eines Bezirksausschusses hinausgreifen.

Bezirksausschüsse, die unter Vorsitz eines vom Minister ernannten Beamten tätig sind, bestehen in Petersburg, Moskau, Odessa, Kiew, Charkow und Irkutsk. Denselben wurde, abgesehen von ihren sonstigen Aufgaben, auch die Begutachtung der Projekte neuer Bahnlinien, ferner von Ergänzungsbauten auf bestehenden Bahnen übertragen. Neuestens ist beabsichtigt, die Bezirksausschüsse auch als Schiedsgerichte für Streitigkeiten aus dem Frachtgeschäfte zu bestellen.

Die Bezirksausschüsse setzen sich aus Vertretern der Ministerien, der Gouvernements-Semstwo-Versammlungen, der Börsenausschüsse, der Landwirtschaftsgesellschaften, der Privatbahnen u. s. w. zusammen.

Dem Zentralamt gehören insbesondere die Vertreter der Bezirksausschüsse an. Ebenso können Vertreter des Handels, der Industrie und Landwirtschaft sowie der Privatbahnen beigezogen werden.

Zur Deckung der Kosten der Bezirksausschüsse sowie des Zentralamts wird eine besondere Gebühr von 10 Kopeken für Wagenladungsgüter eingehoben.

In Schweden ist durch königlichen Erlaß vom 1. November 1907 ein Eisenbahnrat errichtet worden.

Derselbe hat die Aufgabe, sich zu den ihm vorgelegten Fragen über die Beziehungen zwischen den Staatseisenbahnen und dem Publikum oder den mit ihnen im Verkehr stehenden Eisenbahnen gutachtlich zu äußern, wie auch selbständig Vorschläge in Fragen zu erstellen, die hiermit in Zusammenhang stehen.

Der Eisenbahnrat besteht aus dem Chef der Staatseisenbahnen als Vorsitzenden und 25 Mitgliedern, die auf 3 Jahre gewählt werden.

Von den Mitgliedern werden 5, die die finanziellen Interessen des Staates wahrnehmen sollen, vom König ernannt, weiter werden 5 zur Vertretung der Landwirtschaft und 5 zur Vertretung des Bergbaus und der Forstwirtschaft gewählt. Von den übrigen 10 Mitgliedern, die die Industrie, den Handel und die Schiffahrt vertreten sollen, werden 5 von den Stadtverordneten der größeren Städte gewählt, während 5 Mitglieder von den Vereinen und Korporationen gewählt werden.

oder im Anschlußverkehr mit anderen Transportverwaltungen zu Lande oder zu Wasser unterbreitet wird;

7. die Grundsätze und Bedingungen von Tarifbegünstigungen sowie über ihre etwaige Verlängerung oder Erneuerung.

Der allgemeine Verkehrsbeirat ist außerdem berufen, auch unter Berücksichtigung der Arbeiten der Bezirksausschüsse, auf Ersuchen des Ministers oder des Generaldirektors oder auch aus eigenem Antriebe die Bedürfnisse der Landwirtschaft, der Industrie und des Handels in bezug auf Tarife, Beförderung und auf die allgemeinen Fahrpläne zu untersuchen und Anträge zu ihrer Befriedigung zu stellen.

Das Gutachten des allgemeinen Verkehrsbeirates muß eingeholt werden über die in den vorangeführten Punkten 1, 2, 3 und 7 behandelten Gegenstände.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten führt den Vorsitz im allgemeinen Verkehrsbeirat, der sich zusammensetzt: aus dem Generaldirektor der Staatsbahnen als Vizepräsidenten, ferner aus Vertretern der Ministerien, der Privatbahnverwaltungen und Schiffahrtsgesellschaften, der Bezirksverkehrsausschüsse, des Handels, der Landwirtschaft, der Presse u. s. w.

Die Mitglieder des allgemeinen Verkehrsbeirates werden durch Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten auf 4 Jahre ernannt.

Der allgemeine Verkehrsbeirat tritt regelmäßig zweimal im Jahre auf Einladung des Vorsitzenden zusammen, der auch außerordentliche Sitzungen ansetzen kann, wenn besonders dringliche Fragen zu behandeln sind.

Die Bezirksverkehrsausschüsse sind zur Abgabe von Gutachten, Äußerung von Wünschen und zur Anstellung von Untersuchungen über die Tarife, die örtlichen Fahrpläne und die Verkehrsbedürfnisse des Bezirkes berufen.

In Japan ist durch Eisenbahngesetz vom 20. Juli 1892 ein Eisenbahnrat eingesetzt worden, der hauptsächlich bei der Anlage der Eisenbahnen, weniger bei Verkehrsfragen zu hören ist.

In Rumänien ist nach dem Gesetz vom 6. März 1883 dem Minister der öffentlichen Arbeiten ein Verwaltungsrat für Eisenbahnangelegenheiten unterstellt worden, dessen Mitglieder zum Teil auch aus Vertretern der verschiedenen Industrien bestehen. Der aus fünf Mitgliedern zusammengesetzte Verwaltungsrat hat in erster Linie die Oberaufsicht über sämtliche in den Bereich der Eisenbahnverwaltung fallenden Gegenstände, sodann das bisher dem Minister zustehende Recht des Beschließens über auszuführende Arbeiten, Submissionen u. dgl. bis zum Betrag von 100.000 Fr. und die Kontrolle über sämtliche Zweige des Dienstes.

Der Generaldirektor der Eisenbahnen wohnt den wöchentlich abzuhaltenden Sitzungen des Verwaltungsrats bei, ist aber nicht stimmberechtigtes Mitglied.

In Rußland wurde durch kaiserlichen Erlaß vom 12. Juni 1885 auf Grund der Vorschläge der Baranowschen Kommission die Einsetzung eines B. unter Zuziehung von Vertretern des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft und der Privatbahnen verfügt. Dieser B. ist jedoch tatsächlich nicht in Funktion getreten.

Dagegen wurden durch Ministerialverordnung vom 14./28. September 1906 zur Sicherstellung planmäßiger Ausnützung der Leistungsfähigkeit der Eisenbahnen für den Orts- und Durchgangsverkehr von Frachtgütern, zur Einflußnahme auf die glatte Abwicklung des Verkehrs und Beseitigung von Störungen (Einleitung von Hilfswegen), zur Wagenverteilung u. s. w., besondere Bezirksausschüsse und bei der Reichseisenbahnverwaltung ein Zentralamt eingesetzt. Letzterem obliegt u. a. die Verteilung der Wagen auf die einzelnen Bezirke und die Entscheidung wichtiger Angelegenheiten, die über den Bereich eines Bezirksausschusses hinausgreifen.

Bezirksausschüsse, die unter Vorsitz eines vom Minister ernannten Beamten tätig sind, bestehen in Petersburg, Moskau, Odessa, Kiew, Charkow und Irkutsk. Denselben wurde, abgesehen von ihren sonstigen Aufgaben, auch die Begutachtung der Projekte neuer Bahnlinien, ferner von Ergänzungsbauten auf bestehenden Bahnen übertragen. Neuestens ist beabsichtigt, die Bezirksausschüsse auch als Schiedsgerichte für Streitigkeiten aus dem Frachtgeschäfte zu bestellen.

Die Bezirksausschüsse setzen sich aus Vertretern der Ministerien, der Gouvernements-Semstwo-Versammlungen, der Börsenausschüsse, der Landwirtschaftsgesellschaften, der Privatbahnen u. s. w. zusammen.

Dem Zentralamt gehören insbesondere die Vertreter der Bezirksausschüsse an. Ebenso können Vertreter des Handels, der Industrie und Landwirtschaft sowie der Privatbahnen beigezogen werden.

Zur Deckung der Kosten der Bezirksausschüsse sowie des Zentralamts wird eine besondere Gebühr von 10 Kopeken für Wagenladungsgüter eingehoben.

In Schweden ist durch königlichen Erlaß vom 1. November 1907 ein Eisenbahnrat errichtet worden.

Derselbe hat die Aufgabe, sich zu den ihm vorgelegten Fragen über die Beziehungen zwischen den Staatseisenbahnen und dem Publikum oder den mit ihnen im Verkehr stehenden Eisenbahnen gutachtlich zu äußern, wie auch selbständig Vorschläge in Fragen zu erstellen, die hiermit in Zusammenhang stehen.

Der Eisenbahnrat besteht aus dem Chef der Staatseisenbahnen als Vorsitzenden und 25 Mitgliedern, die auf 3 Jahre gewählt werden.

Von den Mitgliedern werden 5, die die finanziellen Interessen des Staates wahrnehmen sollen, vom König ernannt, weiter werden 5 zur Vertretung der Landwirtschaft und 5 zur Vertretung des Bergbaus und der Forstwirtschaft gewählt. Von den übrigen 10 Mitgliedern, die die Industrie, den Handel und die Schiffahrt vertreten sollen, werden 5 von den Stadtverordneten der größeren Städte gewählt, während 5 Mitglieder von den Vereinen und Korporationen gewählt werden.

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[116/0125] oder im Anschlußverkehr mit anderen Transportverwaltungen zu Lande oder zu Wasser unterbreitet wird; 7. die Grundsätze und Bedingungen von Tarifbegünstigungen sowie über ihre etwaige Verlängerung oder Erneuerung. Der allgemeine Verkehrsbeirat ist außerdem berufen, auch unter Berücksichtigung der Arbeiten der Bezirksausschüsse, auf Ersuchen des Ministers oder des Generaldirektors oder auch aus eigenem Antriebe die Bedürfnisse der Landwirtschaft, der Industrie und des Handels in bezug auf Tarife, Beförderung und auf die allgemeinen Fahrpläne zu untersuchen und Anträge zu ihrer Befriedigung zu stellen. Das Gutachten des allgemeinen Verkehrsbeirates muß eingeholt werden über die in den vorangeführten Punkten 1, 2, 3 und 7 behandelten Gegenstände. Der Minister der öffentlichen Arbeiten führt den Vorsitz im allgemeinen Verkehrsbeirat, der sich zusammensetzt: aus dem Generaldirektor der Staatsbahnen als Vizepräsidenten, ferner aus Vertretern der Ministerien, der Privatbahnverwaltungen und Schiffahrtsgesellschaften, der Bezirksverkehrsausschüsse, des Handels, der Landwirtschaft, der Presse u. s. w. Die Mitglieder des allgemeinen Verkehrsbeirates werden durch Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten auf 4 Jahre ernannt. Der allgemeine Verkehrsbeirat tritt regelmäßig zweimal im Jahre auf Einladung des Vorsitzenden zusammen, der auch außerordentliche Sitzungen ansetzen kann, wenn besonders dringliche Fragen zu behandeln sind. Die Bezirksverkehrsausschüsse sind zur Abgabe von Gutachten, Äußerung von Wünschen und zur Anstellung von Untersuchungen über die Tarife, die örtlichen Fahrpläne und die Verkehrsbedürfnisse des Bezirkes berufen. In Japan ist durch Eisenbahngesetz vom 20. Juli 1892 ein Eisenbahnrat eingesetzt worden, der hauptsächlich bei der Anlage der Eisenbahnen, weniger bei Verkehrsfragen zu hören ist. In Rumänien ist nach dem Gesetz vom 6. März 1883 dem Minister der öffentlichen Arbeiten ein Verwaltungsrat für Eisenbahnangelegenheiten unterstellt worden, dessen Mitglieder zum Teil auch aus Vertretern der verschiedenen Industrien bestehen. Der aus fünf Mitgliedern zusammengesetzte Verwaltungsrat hat in erster Linie die Oberaufsicht über sämtliche in den Bereich der Eisenbahnverwaltung fallenden Gegenstände, sodann das bisher dem Minister zustehende Recht des Beschließens über auszuführende Arbeiten, Submissionen u. dgl. bis zum Betrag von 100.000 Fr. und die Kontrolle über sämtliche Zweige des Dienstes. Der Generaldirektor der Eisenbahnen wohnt den wöchentlich abzuhaltenden Sitzungen des Verwaltungsrats bei, ist aber nicht stimmberechtigtes Mitglied. In Rußland wurde durch kaiserlichen Erlaß vom 12. Juni 1885 auf Grund der Vorschläge der Baranowschen Kommission die Einsetzung eines B. unter Zuziehung von Vertretern des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft und der Privatbahnen verfügt. Dieser B. ist jedoch tatsächlich nicht in Funktion getreten. Dagegen wurden durch Ministerialverordnung vom 14./28. September 1906 zur Sicherstellung planmäßiger Ausnützung der Leistungsfähigkeit der Eisenbahnen für den Orts- und Durchgangsverkehr von Frachtgütern, zur Einflußnahme auf die glatte Abwicklung des Verkehrs und Beseitigung von Störungen (Einleitung von Hilfswegen), zur Wagenverteilung u. s. w., besondere Bezirksausschüsse und bei der Reichseisenbahnverwaltung ein Zentralamt eingesetzt. Letzterem obliegt u. a. die Verteilung der Wagen auf die einzelnen Bezirke und die Entscheidung wichtiger Angelegenheiten, die über den Bereich eines Bezirksausschusses hinausgreifen. Bezirksausschüsse, die unter Vorsitz eines vom Minister ernannten Beamten tätig sind, bestehen in Petersburg, Moskau, Odessa, Kiew, Charkow und Irkutsk. Denselben wurde, abgesehen von ihren sonstigen Aufgaben, auch die Begutachtung der Projekte neuer Bahnlinien, ferner von Ergänzungsbauten auf bestehenden Bahnen übertragen. Neuestens ist beabsichtigt, die Bezirksausschüsse auch als Schiedsgerichte für Streitigkeiten aus dem Frachtgeschäfte zu bestellen. Die Bezirksausschüsse setzen sich aus Vertretern der Ministerien, der Gouvernements-Semstwo-Versammlungen, der Börsenausschüsse, der Landwirtschaftsgesellschaften, der Privatbahnen u. s. w. zusammen. Dem Zentralamt gehören insbesondere die Vertreter der Bezirksausschüsse an. Ebenso können Vertreter des Handels, der Industrie und Landwirtschaft sowie der Privatbahnen beigezogen werden. Zur Deckung der Kosten der Bezirksausschüsse sowie des Zentralamts wird eine besondere Gebühr von 10 Kopeken für Wagenladungsgüter eingehoben. In Schweden ist durch königlichen Erlaß vom 1. November 1907 ein Eisenbahnrat errichtet worden. Derselbe hat die Aufgabe, sich zu den ihm vorgelegten Fragen über die Beziehungen zwischen den Staatseisenbahnen und dem Publikum oder den mit ihnen im Verkehr stehenden Eisenbahnen gutachtlich zu äußern, wie auch selbständig Vorschläge in Fragen zu erstellen, die hiermit in Zusammenhang stehen. Der Eisenbahnrat besteht aus dem Chef der Staatseisenbahnen als Vorsitzenden und 25 Mitgliedern, die auf 3 Jahre gewählt werden. Von den Mitgliedern werden 5, die die finanziellen Interessen des Staates wahrnehmen sollen, vom König ernannt, weiter werden 5 zur Vertretung der Landwirtschaft und 5 zur Vertretung des Bergbaus und der Forstwirtschaft gewählt. Von den übrigen 10 Mitgliedern, die die Industrie, den Handel und die Schiffahrt vertreten sollen, werden 5 von den Stadtverordneten der größeren Städte gewählt, während 5 Mitglieder von den Vereinen und Korporationen gewählt werden.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/125>, abgerufen am 22.12.2024.