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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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wiederkehrende örtliche Überwachung der Tätigkeit des Streckenpersonals, die Durchsicht aller Rechnungen, die Anweisung der Verdienstbeträge, Überprüfung der Schlußrechnungen u. s. w.

Die von der Baudirektion aufzustellenden Regelpläne, Regelentwürfe, Normalien oder Typenpläne haben in erster Linie die von Staats wegen festgesetzten allgemeinen Grundsätze, die besonderen technischen Bestimmungen der Genehmigungsurkunde und im Gebiet des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen die von ihm herausgegebenen Technischen Vereinbarungen einzuhalten (s. Bauentwurf); sie müssen klar und bestimmt die Grundzüge und Grenzen andeuten, die der ausführende Ingenieur beim Entwurf und bei der Durchführung der einzelnen Bauten zu beachten hat, ohne daß sie sich in Einzelheiten verlieren dürfen; sie müssen vielseitig anwendbar und ausbildungsfähig sein, möglichste Vereinfachung und Vereinheitlichung der Entwurfsarbeit anstreben, dem ausführenden Ingenieur jedoch immerhin genügend Spielraum für sein eigenes schöpferisches Denken und für eigenes Handeln bei der Anpassung der allgemeinen Grundsätze an besondere Einzelfälle und ihre Erfordernisse lassen. Die Regelentwürfe sollen gleichzeitig Einzelpläne bilden für alle Bauwerke und Gegenstände, die unter gewöhnlichen Verhältnissen, also in der Mehrzahl der Einzelfälle im Interesse einer einheitlichen Gestaltung und leichten Erhaltung gewisser Anlagen gleichartig hergestellt und in größeren Mengen beschafft werden können, wie z. B. die Tischler- und Schlosserarbeiten. Ebenso sollen die Regelpläne für Hochbauten und Brücken vollkommene Werkzeichnungen darstellen. Die Regelentwürfe sollen, um eine wirtschaftliche Gestaltung der Bahnanlage zu ermöglichen, nicht schablonenhaft verfaßt werden, sondern müssen dem Charakter der Gesamtanlage, den örtlichen Verhältnissen, den verfügbaren Baustoffen u. s. w. soweit angepaßt werden, als es die von den Behörden gestellten Bedingungen sowie die Betriebs- und Sicherheitsrücksichten erlauben. Der richtige Entwurf der Normalien ist geradezu ein Prüfstein für die Fähigkeit der B.

Die weitere Gliederung der B., d. i. die Einrichtung des äußeren Baudienstes (Streckendienst) hängt hauptsächlich von der Länge der Bahn, der Schwierigkeit des Baues und von dem Maße der Selbständigkeit ab, das den äußeren Dienststellen gewährt wird. In der Regel werden für Strecken von 50 bis 100 km Länge eigene der Baudirektion unmittelbar unterstellte Dienststellen (Bauabteilungen, Bauinspektionen, Eisenbahnbauämter, Bauinspektorate, Bauleitungen im engeren Sinn) errichtet und diese zuweilen in Sektionen mit einer Streckenlänge von 25 bis 50 km, letztere wieder nach Bedürfnis in kleinere Unterabteilungen, Lose von 5 bis 10 km Länge, je nach der Schwierigkeit der Bahnlinie gegliedert.

Der einzelnen B. in dem bezeichneten Sinn steht ein Ingenieur als Bauabteilungsvorstand, Abteilungsbaumeister, Bauinspektor oder Bauleiter vor, der der Direktion für alle Arbeiten und Vorkommnisse in seinem Streckengebiet und für die einheitliche Entwurfsarbeit und Herstellung seiner Baustrecke verantwortlich ist. Ihm obliegen im Bereich seiner Strecke die Einzelanordnungen für alle Bauarbeiten. In seinen Wirkungskreis fallen alle Einzelbearbeitungen für die freie Strecke, die Stationen, Bauwerke u. s. w., soweit diese Arbeiten nicht ausdrücklich der Baudirektion vorbehalten sind. Er hat im Rahmen der ihm erteilten Aufträge und bestehenden Vorschriften über die eigentliche Bauausführung Verfügungen zu treffen und hat daher den größten Einfluß auf die sachgemäße, sparsame und dauerhafte Herstellung, auf die rechtzeitige Vollendung des Baues und auf dessen ordnungsgemäße Fertigstellung. Nach dem Umfang seines Wirkungskreises ist ihm technisches und administratives Personal zugeteilt und sein Bureau in ähnlicher Weise wie die Baudirektion, jedoch in kleinerem Umfang, eingerichtet. Ihm untersteht unmittelbar das gesamte Streckenpersonal, außer wenn besondere Sektionen bestehen. In diesem Falle verkehrt er nur mit den Sektionsleitern, die dann die erhaltenen Aufträge an die Bauführer u. s. w. weitergeben und für ihre Durchführung verantwortlich sind.

Wo Bausektionen errichtet sind, fallen den Sektionsleitern (Streckenbaumeistern) innerhalb ihres Wirkungskreises ähnliche Obliegenheiten zu wie dem Bauleiter, jedoch haben sie sich weit mehr mit den örtlichen Vorarbeiten und der unmittelbaren Bauaufsicht zu befassen. Wenn keine B. errichtet und die Bausektionen unmittelbar der Direktion unterstellt sind, entspricht ihr Wirkungskreis dem, der vorstehend für B. angegeben wurde.

Eine sehr wichtige Aufgabe der Bauleitungs-(Sektions-) Vorstände besteht in der Ermittlung der Bezugstellen und der Kosten für die Baustoffe, auf Grund deren unter Beachtung der ortsüblichen Arbeitslöhne und sonstigen örtlichen Verhältnisse die Einheitspreise für den Kostenvoranschlag bestimmt werden.

Wenn Sektionen eingerichtet sind, unterstehen diesen, sonst aber der B. unmittelbar

wiederkehrende örtliche Überwachung der Tätigkeit des Streckenpersonals, die Durchsicht aller Rechnungen, die Anweisung der Verdienstbeträge, Überprüfung der Schlußrechnungen u. s. w.

Die von der Baudirektion aufzustellenden Regelpläne, Regelentwürfe, Normalien oder Typenpläne haben in erster Linie die von Staats wegen festgesetzten allgemeinen Grundsätze, die besonderen technischen Bestimmungen der Genehmigungsurkunde und im Gebiet des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen die von ihm herausgegebenen Technischen Vereinbarungen einzuhalten (s. Bauentwurf); sie müssen klar und bestimmt die Grundzüge und Grenzen andeuten, die der ausführende Ingenieur beim Entwurf und bei der Durchführung der einzelnen Bauten zu beachten hat, ohne daß sie sich in Einzelheiten verlieren dürfen; sie müssen vielseitig anwendbar und ausbildungsfähig sein, möglichste Vereinfachung und Vereinheitlichung der Entwurfsarbeit anstreben, dem ausführenden Ingenieur jedoch immerhin genügend Spielraum für sein eigenes schöpferisches Denken und für eigenes Handeln bei der Anpassung der allgemeinen Grundsätze an besondere Einzelfälle und ihre Erfordernisse lassen. Die Regelentwürfe sollen gleichzeitig Einzelpläne bilden für alle Bauwerke und Gegenstände, die unter gewöhnlichen Verhältnissen, also in der Mehrzahl der Einzelfälle im Interesse einer einheitlichen Gestaltung und leichten Erhaltung gewisser Anlagen gleichartig hergestellt und in größeren Mengen beschafft werden können, wie z. B. die Tischler- und Schlosserarbeiten. Ebenso sollen die Regelpläne für Hochbauten und Brücken vollkommene Werkzeichnungen darstellen. Die Regelentwürfe sollen, um eine wirtschaftliche Gestaltung der Bahnanlage zu ermöglichen, nicht schablonenhaft verfaßt werden, sondern müssen dem Charakter der Gesamtanlage, den örtlichen Verhältnissen, den verfügbaren Baustoffen u. s. w. soweit angepaßt werden, als es die von den Behörden gestellten Bedingungen sowie die Betriebs- und Sicherheitsrücksichten erlauben. Der richtige Entwurf der Normalien ist geradezu ein Prüfstein für die Fähigkeit der B.

Die weitere Gliederung der B., d. i. die Einrichtung des äußeren Baudienstes (Streckendienst) hängt hauptsächlich von der Länge der Bahn, der Schwierigkeit des Baues und von dem Maße der Selbständigkeit ab, das den äußeren Dienststellen gewährt wird. In der Regel werden für Strecken von 50 bis 100 km Länge eigene der Baudirektion unmittelbar unterstellte Dienststellen (Bauabteilungen, Bauinspektionen, Eisenbahnbauämter, Bauinspektorate, Bauleitungen im engeren Sinn) errichtet und diese zuweilen in Sektionen mit einer Streckenlänge von 25 bis 50 km, letztere wieder nach Bedürfnis in kleinere Unterabteilungen, Lose von 5 bis 10 km Länge, je nach der Schwierigkeit der Bahnlinie gegliedert.

Der einzelnen B. in dem bezeichneten Sinn steht ein Ingenieur als Bauabteilungsvorstand, Abteilungsbaumeister, Bauinspektor oder Bauleiter vor, der der Direktion für alle Arbeiten und Vorkommnisse in seinem Streckengebiet und für die einheitliche Entwurfsarbeit und Herstellung seiner Baustrecke verantwortlich ist. Ihm obliegen im Bereich seiner Strecke die Einzelanordnungen für alle Bauarbeiten. In seinen Wirkungskreis fallen alle Einzelbearbeitungen für die freie Strecke, die Stationen, Bauwerke u. s. w., soweit diese Arbeiten nicht ausdrücklich der Baudirektion vorbehalten sind. Er hat im Rahmen der ihm erteilten Aufträge und bestehenden Vorschriften über die eigentliche Bauausführung Verfügungen zu treffen und hat daher den größten Einfluß auf die sachgemäße, sparsame und dauerhafte Herstellung, auf die rechtzeitige Vollendung des Baues und auf dessen ordnungsgemäße Fertigstellung. Nach dem Umfang seines Wirkungskreises ist ihm technisches und administratives Personal zugeteilt und sein Bureau in ähnlicher Weise wie die Baudirektion, jedoch in kleinerem Umfang, eingerichtet. Ihm untersteht unmittelbar das gesamte Streckenpersonal, außer wenn besondere Sektionen bestehen. In diesem Falle verkehrt er nur mit den Sektionsleitern, die dann die erhaltenen Aufträge an die Bauführer u. s. w. weitergeben und für ihre Durchführung verantwortlich sind.

Wo Bausektionen errichtet sind, fallen den Sektionsleitern (Streckenbaumeistern) innerhalb ihres Wirkungskreises ähnliche Obliegenheiten zu wie dem Bauleiter, jedoch haben sie sich weit mehr mit den örtlichen Vorarbeiten und der unmittelbaren Bauaufsicht zu befassen. Wenn keine B. errichtet und die Bausektionen unmittelbar der Direktion unterstellt sind, entspricht ihr Wirkungskreis dem, der vorstehend für B. angegeben wurde.

Eine sehr wichtige Aufgabe der Bauleitungs-(Sektions-) Vorstände besteht in der Ermittlung der Bezugstellen und der Kosten für die Baustoffe, auf Grund deren unter Beachtung der ortsüblichen Arbeitslöhne und sonstigen örtlichen Verhältnisse die Einheitspreise für den Kostenvoranschlag bestimmt werden.

Wenn Sektionen eingerichtet sind, unterstehen diesen, sonst aber der B. unmittelbar

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[14/0022] wiederkehrende örtliche Überwachung der Tätigkeit des Streckenpersonals, die Durchsicht aller Rechnungen, die Anweisung der Verdienstbeträge, Überprüfung der Schlußrechnungen u. s. w. Die von der Baudirektion aufzustellenden Regelpläne, Regelentwürfe, Normalien oder Typenpläne haben in erster Linie die von Staats wegen festgesetzten allgemeinen Grundsätze, die besonderen technischen Bestimmungen der Genehmigungsurkunde und im Gebiet des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen die von ihm herausgegebenen Technischen Vereinbarungen einzuhalten (s. Bauentwurf); sie müssen klar und bestimmt die Grundzüge und Grenzen andeuten, die der ausführende Ingenieur beim Entwurf und bei der Durchführung der einzelnen Bauten zu beachten hat, ohne daß sie sich in Einzelheiten verlieren dürfen; sie müssen vielseitig anwendbar und ausbildungsfähig sein, möglichste Vereinfachung und Vereinheitlichung der Entwurfsarbeit anstreben, dem ausführenden Ingenieur jedoch immerhin genügend Spielraum für sein eigenes schöpferisches Denken und für eigenes Handeln bei der Anpassung der allgemeinen Grundsätze an besondere Einzelfälle und ihre Erfordernisse lassen. Die Regelentwürfe sollen gleichzeitig Einzelpläne bilden für alle Bauwerke und Gegenstände, die unter gewöhnlichen Verhältnissen, also in der Mehrzahl der Einzelfälle im Interesse einer einheitlichen Gestaltung und leichten Erhaltung gewisser Anlagen gleichartig hergestellt und in größeren Mengen beschafft werden können, wie z. B. die Tischler- und Schlosserarbeiten. Ebenso sollen die Regelpläne für Hochbauten und Brücken vollkommene Werkzeichnungen darstellen. Die Regelentwürfe sollen, um eine wirtschaftliche Gestaltung der Bahnanlage zu ermöglichen, nicht schablonenhaft verfaßt werden, sondern müssen dem Charakter der Gesamtanlage, den örtlichen Verhältnissen, den verfügbaren Baustoffen u. s. w. soweit angepaßt werden, als es die von den Behörden gestellten Bedingungen sowie die Betriebs- und Sicherheitsrücksichten erlauben. Der richtige Entwurf der Normalien ist geradezu ein Prüfstein für die Fähigkeit der B. Die weitere Gliederung der B., d. i. die Einrichtung des äußeren Baudienstes (Streckendienst) hängt hauptsächlich von der Länge der Bahn, der Schwierigkeit des Baues und von dem Maße der Selbständigkeit ab, das den äußeren Dienststellen gewährt wird. In der Regel werden für Strecken von 50 bis 100 km Länge eigene der Baudirektion unmittelbar unterstellte Dienststellen (Bauabteilungen, Bauinspektionen, Eisenbahnbauämter, Bauinspektorate, Bauleitungen im engeren Sinn) errichtet und diese zuweilen in Sektionen mit einer Streckenlänge von 25 bis 50 km, letztere wieder nach Bedürfnis in kleinere Unterabteilungen, Lose von 5 bis 10 km Länge, je nach der Schwierigkeit der Bahnlinie gegliedert. Der einzelnen B. in dem bezeichneten Sinn steht ein Ingenieur als Bauabteilungsvorstand, Abteilungsbaumeister, Bauinspektor oder Bauleiter vor, der der Direktion für alle Arbeiten und Vorkommnisse in seinem Streckengebiet und für die einheitliche Entwurfsarbeit und Herstellung seiner Baustrecke verantwortlich ist. Ihm obliegen im Bereich seiner Strecke die Einzelanordnungen für alle Bauarbeiten. In seinen Wirkungskreis fallen alle Einzelbearbeitungen für die freie Strecke, die Stationen, Bauwerke u. s. w., soweit diese Arbeiten nicht ausdrücklich der Baudirektion vorbehalten sind. Er hat im Rahmen der ihm erteilten Aufträge und bestehenden Vorschriften über die eigentliche Bauausführung Verfügungen zu treffen und hat daher den größten Einfluß auf die sachgemäße, sparsame und dauerhafte Herstellung, auf die rechtzeitige Vollendung des Baues und auf dessen ordnungsgemäße Fertigstellung. Nach dem Umfang seines Wirkungskreises ist ihm technisches und administratives Personal zugeteilt und sein Bureau in ähnlicher Weise wie die Baudirektion, jedoch in kleinerem Umfang, eingerichtet. Ihm untersteht unmittelbar das gesamte Streckenpersonal, außer wenn besondere Sektionen bestehen. In diesem Falle verkehrt er nur mit den Sektionsleitern, die dann die erhaltenen Aufträge an die Bauführer u. s. w. weitergeben und für ihre Durchführung verantwortlich sind. Wo Bausektionen errichtet sind, fallen den Sektionsleitern (Streckenbaumeistern) innerhalb ihres Wirkungskreises ähnliche Obliegenheiten zu wie dem Bauleiter, jedoch haben sie sich weit mehr mit den örtlichen Vorarbeiten und der unmittelbaren Bauaufsicht zu befassen. Wenn keine B. errichtet und die Bausektionen unmittelbar der Direktion unterstellt sind, entspricht ihr Wirkungskreis dem, der vorstehend für B. angegeben wurde. Eine sehr wichtige Aufgabe der Bauleitungs-(Sektions-) Vorstände besteht in der Ermittlung der Bezugstellen und der Kosten für die Baustoffe, auf Grund deren unter Beachtung der ortsüblichen Arbeitslöhne und sonstigen örtlichen Verhältnisse die Einheitspreise für den Kostenvoranschlag bestimmt werden. Wenn Sektionen eingerichtet sind, unterstehen diesen, sonst aber der B. unmittelbar

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/22>, abgerufen am 01.06.2024.