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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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große und anregende Aufgabe der internationalen Kommission, bezüglich der Weiterentwicklung des internationalen Übereinkommens bahnbrechend vorzugehen, ist für das Zentralamt auf die Vermittlung des Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten und den Eisenbahnen, auf die Sammlung und Veröffentlichung der für das internationale Transportwesen wichtigen Nachrichten und auf die geschäftliche Behandlung der von den Vertragsstaaten zur Abänderung des Übereinkommens gemachten Vorschläge sowie darauf eingeschränkt, in den Fällen, wo ein Anlaß dazu vorliegt, den Vertragsstaaten den Zusammentritt einer neuen Konferenz vorzuschlagen.

Die Anregung zu Abänderungsvorschlägen zum internationalen Übereinkommen ist an die Staaten zurückgegangen. Andere Bestimmungen des internationalen Übereinkommens können nur von den Staatenkonferenzen beschlossen werden, deren Beschlüsse bestehender Praxis gemäß gleichmäßig der Genehmigung der gesetzgebenden Gewalten unterstellt sind. Einzig die im Jahr 1893 eingetretene Änderung der Vorschriften für die nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände machte in dieser Beziehung eine Ausnahme.

Die Organisation des Zentralamtes ist derjenigen der schon früher errichteten Bureaus des Weltpostvereins und der internationalen Vereinigung der Telegraphenverwaltungen nachgebildet. Während aber diese Bureaus nur in der französischen Sprache verkehren, kommt bei dem Zentralamt neben der französischen die deutsche Sprache zur Anwendung und alle Arbeiten und Mitteilungen, die für sämtliche Vertragsstaaten bestimmt sind, müssen in beiden Sprachen besorgt und gedruckt werden. Dieser Umstand erforderte ein vermehrtes Personal. Es wurde neben der Stelle eines Direktors die eines stellvertretenden Vizedirektors geschaffen und die Bestellung zweier Sekretäre, von denen einer vornehmlich in den Geschäften deutscher und der andere in denen französischer Sprache beschäftigt ist, vorgesehen. Die gleiche Rücksicht mußte auch bei der Bestellung des Schiedsgerichtes für die von dem Zentralamt zu erledigenden Streitigkeiten getragen werden. Im übrigen ist durch das dem internationalen Übereinkommen angefügte Reglement die Organisation des Amtes dem schweizerischen Bundesrat übertragen. Die darauf bezüglichen Beschlüsse dieser Behörde: 1. betreffend die Organisation des Zentralamtes vom 21. Oktober 1892; 2. betreffend das schiedsrichterliche Verfahren vor dem Zentralamt vom 29. November 1892 sind in der Zeitschrift des Zentralamtes, Jahrgang 1893, S. 52 und 54, abgedruckt. Für die Kosten des Zentralamtes wurden im internationalen Übereinkommen vom 14. Oktober 1890 ein Höchstbetrag von jährlich 100.000 Fr. bewilligt, der in der Revisionskonferenz von 1905 auf 110.000 Fr. erhöht worden ist. Gleichzeitig wurde von den Vertragsstaaten ein einmaliger Betrag von 25.000 Fr. zum Zwecke der Bildung eines Unterstützungs- und Pensionsfonds für die Beamten und Angestellten des Zentralamtes zur Verfügung gestellt. Dieser Pensions- und Unterstützungsfonds belief sich zu Ende des Jahres 1908 auf 51.267 Fr.; die jährlichen Kosten des Amtes haben sich bisher zwischen 85.163 Fr. (im Jahre 1900) und 105.658 Fr. (im Jahre 1907) bewegt. Von 152.510 km im Jahre 1903 sind die Eisenbahnstrecken, auf die das internationale Übereinkommen Anwendung findet, bis auf 238.560 km im Jahre 1908 angewachsen; die kilometrische Beteiligung an den Kosten war im ersten Jahre 65·7 Cts., im Jahre 1908 41·4 Cts.

Die regelmäßigen Arbeiten des Zentralamtes bestehen, abgesehen von der Besorgung der Mitteilungen im Sinne des Art. 57 (1), Nr. 1, des internationalen Übereinkommens und der anderweitigen Korrespondenzen:

1. In der Erstellung und Evidenzhaltung:

a) der Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das internationale Übereinkommen Anwendung findet;

b) des Verzeichnisses der Gegenstände, auf die das internationale Übereinkommen keine Anwendung findet;

c) der Sammlung der Vorschriften, die durch besondere Bestimmungen des internationalen Übereinkommens den Gesetzen und Reglements der Vertragsstaaten vorbehalten sind;

d) eines Verzeichnisses der Zuschlagfristen, die im Bereich des internationalen Übereinkommens den ordentlichen Lieferfristen zugerechnet werden dürfen;

e) eines Verzeichnisses der Stationen der dem internationalen Übereinkommen angehörenden Eisenbahnen.

Die unter a-d angeführten Arbeiten erscheinen in deutscher und französischer, jene unter e nur in französischer Sprache, da den Bahnen deutscher Länder das von dem Schriftleiter der Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen herausgegebene Stationsverzeichnis genügt.

2. In der Herausgabe der in Monatsheften erscheinenden Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport.

Die Liste der Eisenbahnstrecken wird alljährlich, die übrigen Verzeichnisse werden

große und anregende Aufgabe der internationalen Kommission, bezüglich der Weiterentwicklung des internationalen Übereinkommens bahnbrechend vorzugehen, ist für das Zentralamt auf die Vermittlung des Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten und den Eisenbahnen, auf die Sammlung und Veröffentlichung der für das internationale Transportwesen wichtigen Nachrichten und auf die geschäftliche Behandlung der von den Vertragsstaaten zur Abänderung des Übereinkommens gemachten Vorschläge sowie darauf eingeschränkt, in den Fällen, wo ein Anlaß dazu vorliegt, den Vertragsstaaten den Zusammentritt einer neuen Konferenz vorzuschlagen.

Die Anregung zu Abänderungsvorschlägen zum internationalen Übereinkommen ist an die Staaten zurückgegangen. Andere Bestimmungen des internationalen Übereinkommens können nur von den Staatenkonferenzen beschlossen werden, deren Beschlüsse bestehender Praxis gemäß gleichmäßig der Genehmigung der gesetzgebenden Gewalten unterstellt sind. Einzig die im Jahr 1893 eingetretene Änderung der Vorschriften für die nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände machte in dieser Beziehung eine Ausnahme.

Die Organisation des Zentralamtes ist derjenigen der schon früher errichteten Bureaus des Weltpostvereins und der internationalen Vereinigung der Telegraphenverwaltungen nachgebildet. Während aber diese Bureaus nur in der französischen Sprache verkehren, kommt bei dem Zentralamt neben der französischen die deutsche Sprache zur Anwendung und alle Arbeiten und Mitteilungen, die für sämtliche Vertragsstaaten bestimmt sind, müssen in beiden Sprachen besorgt und gedruckt werden. Dieser Umstand erforderte ein vermehrtes Personal. Es wurde neben der Stelle eines Direktors die eines stellvertretenden Vizedirektors geschaffen und die Bestellung zweier Sekretäre, von denen einer vornehmlich in den Geschäften deutscher und der andere in denen französischer Sprache beschäftigt ist, vorgesehen. Die gleiche Rücksicht mußte auch bei der Bestellung des Schiedsgerichtes für die von dem Zentralamt zu erledigenden Streitigkeiten getragen werden. Im übrigen ist durch das dem internationalen Übereinkommen angefügte Reglement die Organisation des Amtes dem schweizerischen Bundesrat übertragen. Die darauf bezüglichen Beschlüsse dieser Behörde: 1. betreffend die Organisation des Zentralamtes vom 21. Oktober 1892; 2. betreffend das schiedsrichterliche Verfahren vor dem Zentralamt vom 29. November 1892 sind in der Zeitschrift des Zentralamtes, Jahrgang 1893, S. 52 und 54, abgedruckt. Für die Kosten des Zentralamtes wurden im internationalen Übereinkommen vom 14. Oktober 1890 ein Höchstbetrag von jährlich 100.000 Fr. bewilligt, der in der Revisionskonferenz von 1905 auf 110.000 Fr. erhöht worden ist. Gleichzeitig wurde von den Vertragsstaaten ein einmaliger Betrag von 25.000 Fr. zum Zwecke der Bildung eines Unterstützungs- und Pensionsfonds für die Beamten und Angestellten des Zentralamtes zur Verfügung gestellt. Dieser Pensions- und Unterstützungsfonds belief sich zu Ende des Jahres 1908 auf 51.267 Fr.; die jährlichen Kosten des Amtes haben sich bisher zwischen 85.163 Fr. (im Jahre 1900) und 105.658 Fr. (im Jahre 1907) bewegt. Von 152.510 km im Jahre 1903 sind die Eisenbahnstrecken, auf die das internationale Übereinkommen Anwendung findet, bis auf 238.560 km im Jahre 1908 angewachsen; die kilometrische Beteiligung an den Kosten war im ersten Jahre 65·7 Cts., im Jahre 1908 41·4 Cts.

Die regelmäßigen Arbeiten des Zentralamtes bestehen, abgesehen von der Besorgung der Mitteilungen im Sinne des Art. 57 (1), Nr. 1, des internationalen Übereinkommens und der anderweitigen Korrespondenzen:

1. In der Erstellung und Evidenzhaltung:

a) der Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das internationale Übereinkommen Anwendung findet;

b) des Verzeichnisses der Gegenstände, auf die das internationale Übereinkommen keine Anwendung findet;

c) der Sammlung der Vorschriften, die durch besondere Bestimmungen des internationalen Übereinkommens den Gesetzen und Reglements der Vertragsstaaten vorbehalten sind;

d) eines Verzeichnisses der Zuschlagfristen, die im Bereich des internationalen Übereinkommens den ordentlichen Lieferfristen zugerechnet werden dürfen;

e) eines Verzeichnisses der Stationen der dem internationalen Übereinkommen angehörenden Eisenbahnen.

Die unter a–d angeführten Arbeiten erscheinen in deutscher und französischer, jene unter e nur in französischer Sprache, da den Bahnen deutscher Länder das von dem Schriftleiter der Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen herausgegebene Stationsverzeichnis genügt.

2. In der Herausgabe der in Monatsheften erscheinenden Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport.

Die Liste der Eisenbahnstrecken wird alljährlich, die übrigen Verzeichnisse werden

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[252/0262] große und anregende Aufgabe der internationalen Kommission, bezüglich der Weiterentwicklung des internationalen Übereinkommens bahnbrechend vorzugehen, ist für das Zentralamt auf die Vermittlung des Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten und den Eisenbahnen, auf die Sammlung und Veröffentlichung der für das internationale Transportwesen wichtigen Nachrichten und auf die geschäftliche Behandlung der von den Vertragsstaaten zur Abänderung des Übereinkommens gemachten Vorschläge sowie darauf eingeschränkt, in den Fällen, wo ein Anlaß dazu vorliegt, den Vertragsstaaten den Zusammentritt einer neuen Konferenz vorzuschlagen. Die Anregung zu Abänderungsvorschlägen zum internationalen Übereinkommen ist an die Staaten zurückgegangen. Andere Bestimmungen des internationalen Übereinkommens können nur von den Staatenkonferenzen beschlossen werden, deren Beschlüsse bestehender Praxis gemäß gleichmäßig der Genehmigung der gesetzgebenden Gewalten unterstellt sind. Einzig die im Jahr 1893 eingetretene Änderung der Vorschriften für die nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände machte in dieser Beziehung eine Ausnahme. Die Organisation des Zentralamtes ist derjenigen der schon früher errichteten Bureaus des Weltpostvereins und der internationalen Vereinigung der Telegraphenverwaltungen nachgebildet. Während aber diese Bureaus nur in der französischen Sprache verkehren, kommt bei dem Zentralamt neben der französischen die deutsche Sprache zur Anwendung und alle Arbeiten und Mitteilungen, die für sämtliche Vertragsstaaten bestimmt sind, müssen in beiden Sprachen besorgt und gedruckt werden. Dieser Umstand erforderte ein vermehrtes Personal. Es wurde neben der Stelle eines Direktors die eines stellvertretenden Vizedirektors geschaffen und die Bestellung zweier Sekretäre, von denen einer vornehmlich in den Geschäften deutscher und der andere in denen französischer Sprache beschäftigt ist, vorgesehen. Die gleiche Rücksicht mußte auch bei der Bestellung des Schiedsgerichtes für die von dem Zentralamt zu erledigenden Streitigkeiten getragen werden. Im übrigen ist durch das dem internationalen Übereinkommen angefügte Reglement die Organisation des Amtes dem schweizerischen Bundesrat übertragen. Die darauf bezüglichen Beschlüsse dieser Behörde: 1. betreffend die Organisation des Zentralamtes vom 21. Oktober 1892; 2. betreffend das schiedsrichterliche Verfahren vor dem Zentralamt vom 29. November 1892 sind in der Zeitschrift des Zentralamtes, Jahrgang 1893, S. 52 und 54, abgedruckt. Für die Kosten des Zentralamtes wurden im internationalen Übereinkommen vom 14. Oktober 1890 ein Höchstbetrag von jährlich 100.000 Fr. bewilligt, der in der Revisionskonferenz von 1905 auf 110.000 Fr. erhöht worden ist. Gleichzeitig wurde von den Vertragsstaaten ein einmaliger Betrag von 25.000 Fr. zum Zwecke der Bildung eines Unterstützungs- und Pensionsfonds für die Beamten und Angestellten des Zentralamtes zur Verfügung gestellt. Dieser Pensions- und Unterstützungsfonds belief sich zu Ende des Jahres 1908 auf 51.267 Fr.; die jährlichen Kosten des Amtes haben sich bisher zwischen 85.163 Fr. (im Jahre 1900) und 105.658 Fr. (im Jahre 1907) bewegt. Von 152.510 km im Jahre 1903 sind die Eisenbahnstrecken, auf die das internationale Übereinkommen Anwendung findet, bis auf 238.560 km im Jahre 1908 angewachsen; die kilometrische Beteiligung an den Kosten war im ersten Jahre 65·7 Cts., im Jahre 1908 41·4 Cts. Die regelmäßigen Arbeiten des Zentralamtes bestehen, abgesehen von der Besorgung der Mitteilungen im Sinne des Art. 57 (1), Nr. 1, des internationalen Übereinkommens und der anderweitigen Korrespondenzen: 1. In der Erstellung und Evidenzhaltung: a) der Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das internationale Übereinkommen Anwendung findet; b) des Verzeichnisses der Gegenstände, auf die das internationale Übereinkommen keine Anwendung findet; c) der Sammlung der Vorschriften, die durch besondere Bestimmungen des internationalen Übereinkommens den Gesetzen und Reglements der Vertragsstaaten vorbehalten sind; d) eines Verzeichnisses der Zuschlagfristen, die im Bereich des internationalen Übereinkommens den ordentlichen Lieferfristen zugerechnet werden dürfen; e) eines Verzeichnisses der Stationen der dem internationalen Übereinkommen angehörenden Eisenbahnen. Die unter a–d angeführten Arbeiten erscheinen in deutscher und französischer, jene unter e nur in französischer Sprache, da den Bahnen deutscher Länder das von dem Schriftleiter der Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen herausgegebene Stationsverzeichnis genügt. 2. In der Herausgabe der in Monatsheften erscheinenden Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport. Die Liste der Eisenbahnstrecken wird alljährlich, die übrigen Verzeichnisse werden

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/262>, abgerufen am 16.07.2024.