Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

Bild:
<< vorherige Seite

Frachtgut nach der Vorschrift des Absenders im Frachtbriefe schließlich gebracht werden soll.

Der B. ist begrifflich verschieden von der Bestimmungsstation. Beide können aber zusammenfallen, wenn am B. eine Abfertigungsstelle der Eisenbahn (Station oder Güternebenstelle) besteht. Ist hingegen am B. keine Güterabfertigungsstelle und auch keine Güternebenstelle (letztere ist eine nicht an der Bahn gelegene, aber durch regelmäßigen Dienst mit Straßenfuhrwerk oder dergleichen verbundene Dienststelle der Eisenbahn) vorhanden, so wird dieser entfernter gelegene Ort zur Unterscheidung von der Bestimmungsstation, von wo aus die Beförderung mit anderen Transportmitteln als der Eisenbahn fortzusetzen ist, B. genannt.

Das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr unterscheidet nicht immer scharf zwischen B. und Bestimmungsstation (Empfangsstation) und gebraucht wiederholt den Ausdruck B. für Bestimmungsstation (vgl. Art. 16 und 18). Das genannte Übereinkommen regelt nämlich die Beförderung über die Bestimmungsstation hinaus überhaupt nicht, sondern begnügt sich, im Art. 30 festzusetzen, daß, wenn auf dem Frachtbrief als Ort der Ablieferung ein nicht an der Eisenbahn liegender Ort (B.) bezeichnet ist, die Haftpflicht der Eisenbahn auf Grund des Übereinkommens nur für den Transport bis zur Empfangsstation (Bestimmungsstation) besteht und daß für die Weiterbeförderung die Bestimmungen des Art. 19 Anwendung finden, wonach sich das Verfahren bei der Ablieferung nach den für die abliefernde Bahn geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen richtet.

In Österreich, Ungarn, Bosnien und der Hercegovina (BR. vom 11. Nov. 1909, RGB. Nr. 172) und in Deutschland (EVO. vom 1. April 1909) unterscheidet man dagegen genau zwischen Bestimmungsort und Bestimmungsstation, zu der auch die Güternebenstelle gerechnet wird. Vom B. wird in den §§ 56, Abs. 1 c, 74, Abs. 3, 76, Abs. 3 und 9, und 85 gesprochen. Von den aufgeführten Bestimmungen hat § 56, Abs. 1 c, besondere Bedeutung, wo festgesetzt ist, daß der Absender im Frachtbriefe den B. nur dann einzutragen hat, wenn dieser ein anderer ist als die Bestimmungsstation, was übrigens auch auf den Frachtbriefformularen vermerkt erscheint, ferner § 76, Abs. 9, wo ausgesprochen wird, daß die Eisenbahn wegen der Weiterbeförderung von der Bestimmungsstation bis zum B., sofern für sie weder vom Absender noch vom Empfänger gesorgt worden ist, die Pflichten eines Spediteurs hat.

Die besprochenen Bestimmungen des Eisenbahnbetriebsreglements und der Verkehrsordnung bedeuten einen entschiedenen Fortschritt in der Ausbildung des Transportrechts. Denn nach dem alten Betriebsreglement (Verkehrsordnung) galt die Beförderung als nur bis zur letzten Eisenbahnstation übernommen (§ 66, Abs. 3 altes BR.). Diese Vorschrift stand aber mit den Bestimmungen des Art. 430 des österreichischen und § 468 des deutschen Handelsgesetzbuches nicht im Einklang. Denn nach diesen Bestimmungen kann lediglich die Haftung der Eisenbahn als Frachtführer für die Beförderung über die letzte Eisenbahnstation (Bestimmungsstation) hinaus auf das Maß der Haftung des Spediteurs herabgesetzt werden. Die Eisenbahn bleibt aber schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen verpflichtet, die einmal übernommene Beförderung auch ganz durchzuführen. Diese Auffassung gelangte im neuen Eisenbahnbetriebsreglement (Verkehrsordnung) zur Geltung. Die vorerwähnte Einschränkung der Haftung ist übrigens im § 85 EBR. (EVO.) ausdrücklich festgesetzt. Dem belgischen, dem französischen und dem russischen Transportrechte ist der Begriff des B. im Sinne des EBR. und der EVO. fremd. In Dänemark besteht die auf den Frachtvertrag gegründete Haftpflicht der Eisenbahn für den Fall, daß auf dem Frachtbriefe als Ort der Ablieferung ein nicht an der Eisenbahn liegender Ort bezeichnet ist, nur bis zur letzten Bahnstation. In Italien hat der Absender, wenn der B. mit der Bestimmungsstation nicht in regelmäßiger Verbindung steht oder wenn er nicht an der Eisenbahn liegt, im Beförderungsantrage. (Frachtbriefe) anzugeben, in welcher Weise er die Weiterbeförderung der Sendung zu bewerkstelligen oder anzuordnen gedenkt. Diese Vorschrift gilt auch, wenn es sich um Sendungen nach Stationen oder Haltestellen handelt, die am Güterverkehre nicht teilnehmen oder wenn eine Frachtgutsendung von Amts wegen nach einer nur für den Eilgutverkehr geöffneten Station befördert wird. Die Beförderung der Güter über die Bestimmungsstation hinaus wird mit den Hilfsmitteln besorgt, die der Absender im Beförderungsantrage (Frachtbriefe) angegeben hat. Immerhin muß aber der Übernehmer der Weiterbeförderung alle Beträge bezahlen, die auf der ihm übergebenen Sendung haften. Wenn die Mittel für die Weiterbeförderung im Beförderungsantrage (Frachtbriefe) nicht angegeben sind oder der Unternehmer die Zahlung der

Frachtgut nach der Vorschrift des Absenders im Frachtbriefe schließlich gebracht werden soll.

Der B. ist begrifflich verschieden von der Bestimmungsstation. Beide können aber zusammenfallen, wenn am B. eine Abfertigungsstelle der Eisenbahn (Station oder Güternebenstelle) besteht. Ist hingegen am B. keine Güterabfertigungsstelle und auch keine Güternebenstelle (letztere ist eine nicht an der Bahn gelegene, aber durch regelmäßigen Dienst mit Straßenfuhrwerk oder dergleichen verbundene Dienststelle der Eisenbahn) vorhanden, so wird dieser entfernter gelegene Ort zur Unterscheidung von der Bestimmungsstation, von wo aus die Beförderung mit anderen Transportmitteln als der Eisenbahn fortzusetzen ist, B. genannt.

Das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr unterscheidet nicht immer scharf zwischen B. und Bestimmungsstation (Empfangsstation) und gebraucht wiederholt den Ausdruck B. für Bestimmungsstation (vgl. Art. 16 und 18). Das genannte Übereinkommen regelt nämlich die Beförderung über die Bestimmungsstation hinaus überhaupt nicht, sondern begnügt sich, im Art. 30 festzusetzen, daß, wenn auf dem Frachtbrief als Ort der Ablieferung ein nicht an der Eisenbahn liegender Ort (B.) bezeichnet ist, die Haftpflicht der Eisenbahn auf Grund des Übereinkommens nur für den Transport bis zur Empfangsstation (Bestimmungsstation) besteht und daß für die Weiterbeförderung die Bestimmungen des Art. 19 Anwendung finden, wonach sich das Verfahren bei der Ablieferung nach den für die abliefernde Bahn geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen richtet.

In Österreich, Ungarn, Bosnien und der Hercegovina (BR. vom 11. Nov. 1909, RGB. Nr. 172) und in Deutschland (EVO. vom 1. April 1909) unterscheidet man dagegen genau zwischen Bestimmungsort und Bestimmungsstation, zu der auch die Güternebenstelle gerechnet wird. Vom B. wird in den §§ 56, Abs. 1 c, 74, Abs. 3, 76, Abs. 3 und 9, und 85 gesprochen. Von den aufgeführten Bestimmungen hat § 56, Abs. 1 c, besondere Bedeutung, wo festgesetzt ist, daß der Absender im Frachtbriefe den B. nur dann einzutragen hat, wenn dieser ein anderer ist als die Bestimmungsstation, was übrigens auch auf den Frachtbriefformularen vermerkt erscheint, ferner § 76, Abs. 9, wo ausgesprochen wird, daß die Eisenbahn wegen der Weiterbeförderung von der Bestimmungsstation bis zum B., sofern für sie weder vom Absender noch vom Empfänger gesorgt worden ist, die Pflichten eines Spediteurs hat.

Die besprochenen Bestimmungen des Eisenbahnbetriebsreglements und der Verkehrsordnung bedeuten einen entschiedenen Fortschritt in der Ausbildung des Transportrechts. Denn nach dem alten Betriebsreglement (Verkehrsordnung) galt die Beförderung als nur bis zur letzten Eisenbahnstation übernommen (§ 66, Abs. 3 altes BR.). Diese Vorschrift stand aber mit den Bestimmungen des Art. 430 des österreichischen und § 468 des deutschen Handelsgesetzbuches nicht im Einklang. Denn nach diesen Bestimmungen kann lediglich die Haftung der Eisenbahn als Frachtführer für die Beförderung über die letzte Eisenbahnstation (Bestimmungsstation) hinaus auf das Maß der Haftung des Spediteurs herabgesetzt werden. Die Eisenbahn bleibt aber schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen verpflichtet, die einmal übernommene Beförderung auch ganz durchzuführen. Diese Auffassung gelangte im neuen Eisenbahnbetriebsreglement (Verkehrsordnung) zur Geltung. Die vorerwähnte Einschränkung der Haftung ist übrigens im § 85 EBR. (EVO.) ausdrücklich festgesetzt. Dem belgischen, dem französischen und dem russischen Transportrechte ist der Begriff des B. im Sinne des EBR. und der EVO. fremd. In Dänemark besteht die auf den Frachtvertrag gegründete Haftpflicht der Eisenbahn für den Fall, daß auf dem Frachtbriefe als Ort der Ablieferung ein nicht an der Eisenbahn liegender Ort bezeichnet ist, nur bis zur letzten Bahnstation. In Italien hat der Absender, wenn der B. mit der Bestimmungsstation nicht in regelmäßiger Verbindung steht oder wenn er nicht an der Eisenbahn liegt, im Beförderungsantrage. (Frachtbriefe) anzugeben, in welcher Weise er die Weiterbeförderung der Sendung zu bewerkstelligen oder anzuordnen gedenkt. Diese Vorschrift gilt auch, wenn es sich um Sendungen nach Stationen oder Haltestellen handelt, die am Güterverkehre nicht teilnehmen oder wenn eine Frachtgutsendung von Amts wegen nach einer nur für den Eilgutverkehr geöffneten Station befördert wird. Die Beförderung der Güter über die Bestimmungsstation hinaus wird mit den Hilfsmitteln besorgt, die der Absender im Beförderungsantrage (Frachtbriefe) angegeben hat. Immerhin muß aber der Übernehmer der Weiterbeförderung alle Beträge bezahlen, die auf der ihm übergebenen Sendung haften. Wenn die Mittel für die Weiterbeförderung im Beförderungsantrage (Frachtbriefe) nicht angegeben sind oder der Unternehmer die Zahlung der

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><pb facs="#f0279" n="269"/>
Frachtgut nach der Vorschrift des Absenders im Frachtbriefe schließlich gebracht werden soll.</p><lb/>
          <p>Der B. ist begrifflich verschieden von der Bestimmungsstation. Beide können aber zusammenfallen, wenn am B. eine Abfertigungsstelle der Eisenbahn (Station oder Güternebenstelle) besteht. Ist hingegen am B. keine Güterabfertigungsstelle und auch keine Güternebenstelle (letztere ist eine nicht an der Bahn gelegene, aber durch regelmäßigen Dienst mit Straßenfuhrwerk oder dergleichen verbundene Dienststelle der Eisenbahn) vorhanden, so wird dieser entfernter gelegene Ort zur Unterscheidung von der Bestimmungsstation, von wo aus die Beförderung mit anderen Transportmitteln als der Eisenbahn fortzusetzen ist, B. genannt.</p><lb/>
          <p>Das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr unterscheidet nicht immer scharf zwischen B. und Bestimmungsstation (Empfangsstation) und gebraucht wiederholt den Ausdruck B. für Bestimmungsstation (vgl. Art. 16 und 18). Das genannte Übereinkommen regelt nämlich die Beförderung über die Bestimmungsstation hinaus überhaupt nicht, sondern begnügt sich, im Art. 30 festzusetzen, daß, wenn auf dem Frachtbrief als Ort der Ablieferung ein nicht an der Eisenbahn liegender Ort (B.) bezeichnet ist, die Haftpflicht der Eisenbahn auf Grund des Übereinkommens nur für den Transport bis zur Empfangsstation (Bestimmungsstation) besteht und daß für die Weiterbeförderung die Bestimmungen des Art. 19 Anwendung finden, wonach sich das Verfahren bei der Ablieferung nach den für die abliefernde Bahn geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen richtet.</p><lb/>
          <p>In <hi rendition="#g">Österreich, Ungarn, Bosnien</hi> und der <hi rendition="#g">Hercegovina</hi> (BR. vom 11. Nov. 1909, RGB. Nr. 172) und in <hi rendition="#g">Deutschland</hi> (EVO. vom 1. April 1909) unterscheidet man dagegen genau zwischen Bestimmungsort und Bestimmungs<hi rendition="#g">station</hi>, zu der auch die Güternebenstelle gerechnet wird. Vom B. wird in den §§ 56, Abs. 1 c, 74, Abs. 3, 76, Abs. 3 und 9, und 85 gesprochen. Von den aufgeführten Bestimmungen hat § 56, Abs. 1 c, besondere Bedeutung, wo festgesetzt ist, daß der Absender im Frachtbriefe den B. nur dann einzutragen hat, wenn dieser ein anderer ist als die Bestimmungsstation, was übrigens auch auf den Frachtbriefformularen vermerkt erscheint, ferner § 76, Abs. 9, wo ausgesprochen wird, daß die Eisenbahn wegen der Weiterbeförderung von der Bestimmungsstation bis zum B., sofern für sie weder vom Absender noch vom Empfänger gesorgt worden ist, die Pflichten eines Spediteurs hat.</p><lb/>
          <p>Die besprochenen Bestimmungen des Eisenbahnbetriebsreglements und der Verkehrsordnung bedeuten einen entschiedenen Fortschritt in der Ausbildung des Transportrechts. Denn nach dem alten Betriebsreglement (Verkehrsordnung) galt die Beförderung als nur bis zur letzten Eisenbahnstation übernommen (§ 66, Abs. 3 altes BR.). Diese Vorschrift stand aber mit den Bestimmungen des Art. 430 des österreichischen und § 468 des deutschen Handelsgesetzbuches nicht im Einklang. Denn nach diesen Bestimmungen kann lediglich die Haftung der Eisenbahn als Frachtführer für die Beförderung über die letzte Eisenbahnstation (Bestimmungsstation) hinaus auf das Maß der Haftung des Spediteurs herabgesetzt werden. Die Eisenbahn bleibt aber schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen verpflichtet, die einmal übernommene Beförderung auch ganz durchzuführen. Diese Auffassung gelangte im neuen Eisenbahnbetriebsreglement (Verkehrsordnung) zur Geltung. Die vorerwähnte Einschränkung der Haftung ist übrigens im § 85 EBR. (EVO.) ausdrücklich festgesetzt. Dem <hi rendition="#g">belgischen</hi>, dem <hi rendition="#g">französischen</hi> und dem <hi rendition="#g">russischen</hi> Transportrechte ist der Begriff des B. im Sinne des EBR. und der EVO. fremd. In <hi rendition="#g">Dänemark</hi> besteht die auf den Frachtvertrag gegründete Haftpflicht der Eisenbahn für den Fall, daß auf dem Frachtbriefe als Ort der Ablieferung ein nicht an der Eisenbahn liegender Ort bezeichnet ist, nur bis zur letzten Bahnstation. In <hi rendition="#g">Italien</hi> hat der Absender, wenn der B. mit der Bestimmungsstation nicht in regelmäßiger Verbindung steht oder wenn er nicht an der Eisenbahn liegt, im Beförderungsantrage. (Frachtbriefe) anzugeben, in welcher Weise er die Weiterbeförderung der Sendung zu bewerkstelligen oder anzuordnen gedenkt. Diese Vorschrift gilt auch, wenn es sich um Sendungen nach Stationen oder Haltestellen handelt, die am Güterverkehre nicht teilnehmen oder wenn eine Frachtgutsendung von Amts wegen nach einer nur für den Eilgutverkehr geöffneten Station befördert wird. Die Beförderung der Güter über die Bestimmungsstation hinaus wird mit den Hilfsmitteln besorgt, die der Absender im Beförderungsantrage (Frachtbriefe) angegeben hat. Immerhin muß aber der Übernehmer der Weiterbeförderung alle Beträge bezahlen, die auf der ihm übergebenen Sendung haften. Wenn die Mittel für die Weiterbeförderung im Beförderungsantrage (Frachtbriefe) nicht angegeben sind oder der Unternehmer die Zahlung der
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[269/0279] Frachtgut nach der Vorschrift des Absenders im Frachtbriefe schließlich gebracht werden soll. Der B. ist begrifflich verschieden von der Bestimmungsstation. Beide können aber zusammenfallen, wenn am B. eine Abfertigungsstelle der Eisenbahn (Station oder Güternebenstelle) besteht. Ist hingegen am B. keine Güterabfertigungsstelle und auch keine Güternebenstelle (letztere ist eine nicht an der Bahn gelegene, aber durch regelmäßigen Dienst mit Straßenfuhrwerk oder dergleichen verbundene Dienststelle der Eisenbahn) vorhanden, so wird dieser entfernter gelegene Ort zur Unterscheidung von der Bestimmungsstation, von wo aus die Beförderung mit anderen Transportmitteln als der Eisenbahn fortzusetzen ist, B. genannt. Das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr unterscheidet nicht immer scharf zwischen B. und Bestimmungsstation (Empfangsstation) und gebraucht wiederholt den Ausdruck B. für Bestimmungsstation (vgl. Art. 16 und 18). Das genannte Übereinkommen regelt nämlich die Beförderung über die Bestimmungsstation hinaus überhaupt nicht, sondern begnügt sich, im Art. 30 festzusetzen, daß, wenn auf dem Frachtbrief als Ort der Ablieferung ein nicht an der Eisenbahn liegender Ort (B.) bezeichnet ist, die Haftpflicht der Eisenbahn auf Grund des Übereinkommens nur für den Transport bis zur Empfangsstation (Bestimmungsstation) besteht und daß für die Weiterbeförderung die Bestimmungen des Art. 19 Anwendung finden, wonach sich das Verfahren bei der Ablieferung nach den für die abliefernde Bahn geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen richtet. In Österreich, Ungarn, Bosnien und der Hercegovina (BR. vom 11. Nov. 1909, RGB. Nr. 172) und in Deutschland (EVO. vom 1. April 1909) unterscheidet man dagegen genau zwischen Bestimmungsort und Bestimmungsstation, zu der auch die Güternebenstelle gerechnet wird. Vom B. wird in den §§ 56, Abs. 1 c, 74, Abs. 3, 76, Abs. 3 und 9, und 85 gesprochen. Von den aufgeführten Bestimmungen hat § 56, Abs. 1 c, besondere Bedeutung, wo festgesetzt ist, daß der Absender im Frachtbriefe den B. nur dann einzutragen hat, wenn dieser ein anderer ist als die Bestimmungsstation, was übrigens auch auf den Frachtbriefformularen vermerkt erscheint, ferner § 76, Abs. 9, wo ausgesprochen wird, daß die Eisenbahn wegen der Weiterbeförderung von der Bestimmungsstation bis zum B., sofern für sie weder vom Absender noch vom Empfänger gesorgt worden ist, die Pflichten eines Spediteurs hat. Die besprochenen Bestimmungen des Eisenbahnbetriebsreglements und der Verkehrsordnung bedeuten einen entschiedenen Fortschritt in der Ausbildung des Transportrechts. Denn nach dem alten Betriebsreglement (Verkehrsordnung) galt die Beförderung als nur bis zur letzten Eisenbahnstation übernommen (§ 66, Abs. 3 altes BR.). Diese Vorschrift stand aber mit den Bestimmungen des Art. 430 des österreichischen und § 468 des deutschen Handelsgesetzbuches nicht im Einklang. Denn nach diesen Bestimmungen kann lediglich die Haftung der Eisenbahn als Frachtführer für die Beförderung über die letzte Eisenbahnstation (Bestimmungsstation) hinaus auf das Maß der Haftung des Spediteurs herabgesetzt werden. Die Eisenbahn bleibt aber schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen verpflichtet, die einmal übernommene Beförderung auch ganz durchzuführen. Diese Auffassung gelangte im neuen Eisenbahnbetriebsreglement (Verkehrsordnung) zur Geltung. Die vorerwähnte Einschränkung der Haftung ist übrigens im § 85 EBR. (EVO.) ausdrücklich festgesetzt. Dem belgischen, dem französischen und dem russischen Transportrechte ist der Begriff des B. im Sinne des EBR. und der EVO. fremd. In Dänemark besteht die auf den Frachtvertrag gegründete Haftpflicht der Eisenbahn für den Fall, daß auf dem Frachtbriefe als Ort der Ablieferung ein nicht an der Eisenbahn liegender Ort bezeichnet ist, nur bis zur letzten Bahnstation. In Italien hat der Absender, wenn der B. mit der Bestimmungsstation nicht in regelmäßiger Verbindung steht oder wenn er nicht an der Eisenbahn liegt, im Beförderungsantrage. (Frachtbriefe) anzugeben, in welcher Weise er die Weiterbeförderung der Sendung zu bewerkstelligen oder anzuordnen gedenkt. Diese Vorschrift gilt auch, wenn es sich um Sendungen nach Stationen oder Haltestellen handelt, die am Güterverkehre nicht teilnehmen oder wenn eine Frachtgutsendung von Amts wegen nach einer nur für den Eilgutverkehr geöffneten Station befördert wird. Die Beförderung der Güter über die Bestimmungsstation hinaus wird mit den Hilfsmitteln besorgt, die der Absender im Beförderungsantrage (Frachtbriefe) angegeben hat. Immerhin muß aber der Übernehmer der Weiterbeförderung alle Beträge bezahlen, die auf der ihm übergebenen Sendung haften. Wenn die Mittel für die Weiterbeförderung im Beförderungsantrage (Frachtbriefe) nicht angegeben sind oder der Unternehmer die Zahlung der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-06-17T17:32:49Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:49Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein

Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben.

Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/279
Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/279>, abgerufen am 23.12.2024.