Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.und die andernfalls unliebsame Verzögerungen erleiden würden. Eine besondere Gattung der B. bilden die Wagenmeldungen. Sie dienen dazu, die Wagenverteilungsstellen täglich über den Wagenbestand und Bedarf der einzelnen Verbrauchsstellen zu unterrichten. Die Aufgabe und Beförderung der zahlreichen hierzu erforderlichen B. ist bis ins einzelne geregelt, ebenso wie die hierauf an die Stationen ergehenden telegraphischen Weisungen über die Absendung und Verwendung der Wagen (s. Wagenverteilung). Die B. haben auf dem Bahntelegraphen das Recht der vorzugsweisen Beförderung vor anderen Telegrammen. Auf den preußisch-hessischen Staatsbahnen ist für ihre Abtelegraphierung die nach stehende Reihenfolge vorgeschrieben: a) Telegramme, die durch Eisenbahnunfälle oder durch außergewöhnliche, den Eisenbahnbetrieb beeinflussende Ereignisse veranlaßt werden; b) Meldungen für die unmittelbare Durchführung des Zugverkehrs; c) Meldungen, betreffend Störung der Bahn-, Telegraphen- und Signalanlagen; d) Wagenmeldungen; e) sonstige Eisenbahnbetriebs- und Verkehrs nachrichten. Erst hierauf folgen die Staats- und Privattelegramme, soweit der Bahntelegraph für ihre Beförderung überhaupt in Frage kommt (s. Telegraph). Nach den Bestimmungen der "Grundzüge der Vorschriften für den Telegraphen- und Telephondienst auf den österreichischen, ungarischen und bosnisch-hercegovinischen Eisenbahnen" zerfallen die auf den Betriebstelegraphen zur Beförderung gelangenden Mitteilungen dem Inhalt nach in folgende Klassen: 1. Betriebstelegramme und -phonogramme. 2. Staatstelegramme. 3. Diensttelegramme und Dienstnotizen, die den Dienst der Staatstelegraphenverwaltung und der Post betreffen und zwischen den Staatstelegraphenämtern und den Bahntelegraphenstationen gewechselt werden. 4. Privattelegramme. Beim Zusammentreffen von Mitteilungen verschiedener Art sind diese in nachstehend angeführter Rangordnung zu befördern: a) Uhrenzeichen; b) Betriebstelegramme und -phonogramme, die die Bewegung der Züge betreffen; c) Wagendirigierungstelegramme und -phonogramme; d) die sonstigen unter b und c nicht genannten Betriebstelegramme und -phonogramme; e) Staatstelegramme; f) Diensttelegramme und Dienstnotizen; g) Privattelegramme. Die vielfachen Wechselbeziehungen, die der Übergangs- und Durchgangsverkehr (s. d.) von Bahn zu Bahn mit sich bringt, führen zu einem regen Austausch von B. zwischen den einzelnen Eisenbahnverwaltungen. Diese Benutzung des Bahntelegraphen hat sich auch über die Landesgrenzen hinaus ausgedehnt. In den Eisenbahnverbänden - Tarifverbänden, europäischen Wagenbeistellungskonferenzen - sind hierüber besondere Vereinbarungen getroffen. Im großen europäischen Durchgangsverkehr wird hiernach u. ä. das Aussetzen laufunfähiger Personen- oder Gepäckwagen der Wageneigentümerin telegraphisch mitgeteilt, so daß beispielsweise B. zwischen Triest und Vlissingen, zwischen Rom und Berlin, Paris und Hamburg auf dem Bahntelegraphen befördert werden. Die Staatsregierungen haben diesen Verkehr zugelassen, auch wenn sie sich, wie es die Regel bildet, den Bau und Betrieb der Telegraphenanlagen für den öffentlichen Nachrichtendienst vorbehalten haben. Im Interesse der Landesverteidigung nehmen sie nur das Recht für sich in Anspruch, den über die Landesgrenzen hinausgehenden Telegrammverkehr nötigenfalls zu überwachen. Im Gebiet des VDEV. ist der gebührenfreie Austausch der B. zwischen den Verwaltungen durch das "Übereinkommen, betreffend den Diensttelegrammverkehr auf den Telegraphenlinien des VDEV." geregelt. Das Übereinkommen enthält auch ein Verzeichnis von Abkürzungen für die Aufschriften und Unterschriften der B. Während die vorstehend besprochenen B. rein bahndienstliche Mitteilungen betreffen und als gebührenfreie Bahntelegramme - im VDEV. mit "F" bezeichnet - befördert werden, gelangen auf dem Bahntelegraphen auch gebührenpflichtige Bahntelegramme - mit der Bezeichnung "ST" - zur Beförderung. Es sind dies solche Telegramme, die in bestimmt festgesetzten Fällen - Vorausbestellung von Fahrkarten, Platzkarten, Bettkarten, Gepäckscheinen, Bestellung von Wagenabteilungen oder ganzen Wagen, Nachforschung nach verlorenen Gegenständen, Nachsendung von Reisegepäck, Vormeldung von Sendungen lebender Fische u. s. w. - auf Antrag von Reisenden oder Versendern durch die Eisenbahnbeamten aufgegeben werden. Diese Telegramme werden im Gebiet des VDEV. von allen Eisenbahnstationen, und die andernfalls unliebsame Verzögerungen erleiden würden. Eine besondere Gattung der B. bilden die Wagenmeldungen. Sie dienen dazu, die Wagenverteilungsstellen täglich über den Wagenbestand und Bedarf der einzelnen Verbrauchsstellen zu unterrichten. Die Aufgabe und Beförderung der zahlreichen hierzu erforderlichen B. ist bis ins einzelne geregelt, ebenso wie die hierauf an die Stationen ergehenden telegraphischen Weisungen über die Absendung und Verwendung der Wagen (s. Wagenverteilung). Die B. haben auf dem Bahntelegraphen das Recht der vorzugsweisen Beförderung vor anderen Telegrammen. Auf den preußisch-hessischen Staatsbahnen ist für ihre Abtelegraphierung die nach stehende Reihenfolge vorgeschrieben: a) Telegramme, die durch Eisenbahnunfälle oder durch außergewöhnliche, den Eisenbahnbetrieb beeinflussende Ereignisse veranlaßt werden; b) Meldungen für die unmittelbare Durchführung des Zugverkehrs; c) Meldungen, betreffend Störung der Bahn-, Telegraphen- und Signalanlagen; d) Wagenmeldungen; e) sonstige Eisenbahnbetriebs- und Verkehrs nachrichten. Erst hierauf folgen die Staats- und Privattelegramme, soweit der Bahntelegraph für ihre Beförderung überhaupt in Frage kommt (s. Telegraph). Nach den Bestimmungen der „Grundzüge der Vorschriften für den Telegraphen- und Telephondienst auf den österreichischen, ungarischen und bosnisch-hercegovinischen Eisenbahnen“ zerfallen die auf den Betriebstelegraphen zur Beförderung gelangenden Mitteilungen dem Inhalt nach in folgende Klassen: 1. Betriebstelegramme und -phonogramme. 2. Staatstelegramme. 3. Diensttelegramme und Dienstnotizen, die den Dienst der Staatstelegraphenverwaltung und der Post betreffen und zwischen den Staatstelegraphenämtern und den Bahntelegraphenstationen gewechselt werden. 4. Privattelegramme. Beim Zusammentreffen von Mitteilungen verschiedener Art sind diese in nachstehend angeführter Rangordnung zu befördern: a) Uhrenzeichen; b) Betriebstelegramme und -phonogramme, die die Bewegung der Züge betreffen; c) Wagendirigierungstelegramme und -phonogramme; d) die sonstigen unter b und c nicht genannten Betriebstelegramme und -phonogramme; e) Staatstelegramme; f) Diensttelegramme und Dienstnotizen; g) Privattelegramme. Die vielfachen Wechselbeziehungen, die der Übergangs- und Durchgangsverkehr (s. d.) von Bahn zu Bahn mit sich bringt, führen zu einem regen Austausch von B. zwischen den einzelnen Eisenbahnverwaltungen. Diese Benutzung des Bahntelegraphen hat sich auch über die Landesgrenzen hinaus ausgedehnt. In den Eisenbahnverbänden – Tarifverbänden, europäischen Wagenbeistellungskonferenzen – sind hierüber besondere Vereinbarungen getroffen. Im großen europäischen Durchgangsverkehr wird hiernach u. ä. das Aussetzen laufunfähiger Personen- oder Gepäckwagen der Wageneigentümerin telegraphisch mitgeteilt, so daß beispielsweise B. zwischen Triest und Vlissingen, zwischen Rom und Berlin, Paris und Hamburg auf dem Bahntelegraphen befördert werden. Die Staatsregierungen haben diesen Verkehr zugelassen, auch wenn sie sich, wie es die Regel bildet, den Bau und Betrieb der Telegraphenanlagen für den öffentlichen Nachrichtendienst vorbehalten haben. Im Interesse der Landesverteidigung nehmen sie nur das Recht für sich in Anspruch, den über die Landesgrenzen hinausgehenden Telegrammverkehr nötigenfalls zu überwachen. Im Gebiet des VDEV. ist der gebührenfreie Austausch der B. zwischen den Verwaltungen durch das „Übereinkommen, betreffend den Diensttelegrammverkehr auf den Telegraphenlinien des VDEV.“ geregelt. Das Übereinkommen enthält auch ein Verzeichnis von Abkürzungen für die Aufschriften und Unterschriften der B. Während die vorstehend besprochenen B. rein bahndienstliche Mitteilungen betreffen und als gebührenfreie Bahntelegramme – im VDEV. mit „F“ bezeichnet – befördert werden, gelangen auf dem Bahntelegraphen auch gebührenpflichtige Bahntelegramme – mit der Bezeichnung „ST“ – zur Beförderung. Es sind dies solche Telegramme, die in bestimmt festgesetzten Fällen – Vorausbestellung von Fahrkarten, Platzkarten, Bettkarten, Gepäckscheinen, Bestellung von Wagenabteilungen oder ganzen Wagen, Nachforschung nach verlorenen Gegenständen, Nachsendung von Reisegepäck, Vormeldung von Sendungen lebender Fische u. s. w. – auf Antrag von Reisenden oder Versendern durch die Eisenbahnbeamten aufgegeben werden. Diese Telegramme werden im Gebiet des VDEV. von allen Eisenbahnstationen, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0293" n="283"/> und die andernfalls unliebsame Verzögerungen erleiden würden.</p><lb/> <p>Eine besondere Gattung der B. bilden die Wagenmeldungen. 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und die andernfalls unliebsame Verzögerungen erleiden würden.
Eine besondere Gattung der B. bilden die Wagenmeldungen. Sie dienen dazu, die Wagenverteilungsstellen täglich über den Wagenbestand und Bedarf der einzelnen Verbrauchsstellen zu unterrichten. Die Aufgabe und Beförderung der zahlreichen hierzu erforderlichen B. ist bis ins einzelne geregelt, ebenso wie die hierauf an die Stationen ergehenden telegraphischen Weisungen über die Absendung und Verwendung der Wagen (s. Wagenverteilung).
Die B. haben auf dem Bahntelegraphen das Recht der vorzugsweisen Beförderung vor anderen Telegrammen.
Auf den preußisch-hessischen Staatsbahnen ist für ihre Abtelegraphierung die nach stehende Reihenfolge vorgeschrieben:
a) Telegramme, die durch Eisenbahnunfälle oder durch außergewöhnliche, den Eisenbahnbetrieb beeinflussende Ereignisse veranlaßt werden;
b) Meldungen für die unmittelbare Durchführung des Zugverkehrs;
c) Meldungen, betreffend Störung der Bahn-, Telegraphen- und Signalanlagen;
d) Wagenmeldungen;
e) sonstige Eisenbahnbetriebs- und Verkehrs nachrichten.
Erst hierauf folgen die Staats- und Privattelegramme, soweit der Bahntelegraph für ihre Beförderung überhaupt in Frage kommt (s. Telegraph).
Nach den Bestimmungen der „Grundzüge der Vorschriften für den Telegraphen- und Telephondienst auf den österreichischen, ungarischen und bosnisch-hercegovinischen Eisenbahnen“ zerfallen die auf den Betriebstelegraphen zur Beförderung gelangenden Mitteilungen dem Inhalt nach in folgende Klassen:
1. Betriebstelegramme und -phonogramme.
2. Staatstelegramme.
3. Diensttelegramme und Dienstnotizen, die den Dienst der Staatstelegraphenverwaltung und der Post betreffen und zwischen den Staatstelegraphenämtern und den Bahntelegraphenstationen gewechselt werden.
4. Privattelegramme.
Beim Zusammentreffen von Mitteilungen verschiedener Art sind diese in nachstehend angeführter Rangordnung zu befördern:
a) Uhrenzeichen;
b) Betriebstelegramme und -phonogramme, die die Bewegung der Züge betreffen;
c) Wagendirigierungstelegramme und -phonogramme;
d) die sonstigen unter b und c nicht genannten Betriebstelegramme und -phonogramme;
e) Staatstelegramme;
f) Diensttelegramme und Dienstnotizen;
g) Privattelegramme.
Die vielfachen Wechselbeziehungen, die der Übergangs- und Durchgangsverkehr (s. d.) von Bahn zu Bahn mit sich bringt, führen zu einem regen Austausch von B. zwischen den einzelnen Eisenbahnverwaltungen. Diese Benutzung des Bahntelegraphen hat sich auch über die Landesgrenzen hinaus ausgedehnt. In den Eisenbahnverbänden – Tarifverbänden, europäischen Wagenbeistellungskonferenzen – sind hierüber besondere Vereinbarungen getroffen. Im großen europäischen Durchgangsverkehr wird hiernach u. ä. das Aussetzen laufunfähiger Personen- oder Gepäckwagen der Wageneigentümerin telegraphisch mitgeteilt, so daß beispielsweise B. zwischen Triest und Vlissingen, zwischen Rom und Berlin, Paris und Hamburg auf dem Bahntelegraphen befördert werden. Die Staatsregierungen haben diesen Verkehr zugelassen, auch wenn sie sich, wie es die Regel bildet, den Bau und Betrieb der Telegraphenanlagen für den öffentlichen Nachrichtendienst vorbehalten haben. Im Interesse der Landesverteidigung nehmen sie nur das Recht für sich in Anspruch, den über die Landesgrenzen hinausgehenden Telegrammverkehr nötigenfalls zu überwachen. Im Gebiet des VDEV. ist der gebührenfreie Austausch der B. zwischen den Verwaltungen durch das „Übereinkommen, betreffend den Diensttelegrammverkehr auf den Telegraphenlinien des VDEV.“ geregelt. Das Übereinkommen enthält auch ein Verzeichnis von Abkürzungen für die Aufschriften und Unterschriften der B.
Während die vorstehend besprochenen B. rein bahndienstliche Mitteilungen betreffen und als gebührenfreie Bahntelegramme – im VDEV. mit „F“ bezeichnet – befördert werden, gelangen auf dem Bahntelegraphen auch gebührenpflichtige Bahntelegramme – mit der Bezeichnung „ST“ – zur Beförderung. Es sind dies solche Telegramme, die in bestimmt festgesetzten Fällen – Vorausbestellung von Fahrkarten, Platzkarten, Bettkarten, Gepäckscheinen, Bestellung von Wagenabteilungen oder ganzen Wagen, Nachforschung nach verlorenen Gegenständen, Nachsendung von Reisegepäck, Vormeldung von Sendungen lebender Fische u. s. w. – auf Antrag von Reisenden oder Versendern durch die Eisenbahnbeamten aufgegeben werden. Diese Telegramme werden im Gebiet des VDEV. von allen Eisenbahnstationen,
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Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/293>, abgerufen am 16.07.2024. |