Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.welche B. dem Beamten persönlich ausgehändigt und welche ihm durch die Sammlungen der vorgesetzten Dienststelle zugänglich gemacht werden. Von besonders wichtigen Teilen anderer Dienstanweisungen oder Vorschriften wird ein Auszug der persönlichen Dienstanweisung des Beamten beigefügt. Auf diese Weise wird erreicht, daß jeder Beamte nur die Vorschriften erhält, die er zur Ausübung seines Dienstes und zu seiner Weiterbildung benötigt. Die österreichischen Bahnen besitzen in den "Vorschriften für den Verkehrsdienst" und in den "Signalvorschriften" ebenfalls einheitliche, für alle Haupt- und Lokalbahnen verbindliche Dienstvorschriften für die Ausübung des Verkehrs- und Signaldienstes. Die Verkehrsvorschriften für Hauptbahnen beruhen auf den einvernehmlich mit Ungarn festgestellten "Grundzügen der Vorschriften für den Verkehrsdienst auf Hauptbahnen". Ferner bestehen in Österreich einheitliche Dienstvorschriften der Staats- und Privatbahnverwaltungen für den Abfertigungsdienst. Für die Schweiz bestehen gleichfalls einheitliche B., insbesondere ein allgemeines Reglement vom 1. November 1895 für den Fahrdienst auf ein- und doppelspurigen Normalbahnen. Auch bei den belgischen Staatsbahnen besteht ein zusammenfassendes Reglement d'Exploitation. Dieses Reglement zerfällt in mehrere Teile, darunter fascicule II: Service des manoeuvres et mesures locales pour l'usage des voies, des signaux et des appareils de manoeuvres des stations; fascicule III: Organisation du service des trains; fascicule IV: Organisation de la marche des trains. Bei den französischen, italienischen und anderen Bahnen bestehen einerseits besondere B. für den Stationsdienst, anderseits für den Fahrdienst. Die letzteren sind wieder getrennt für ein- und zweigleisige Strecken. In England gilt für die gesamten Eisenbahnen eine gleichlautende Sammlung von Dienstvorschriften, die sich durch Klarheit und Kürze auszeichnet. Diese Sammlung (General Rules and Regulations) ist von den am Clearing House beteiligten Verwaltungen verfaßt, vom Handelsamt bestätigt und von allen Bahnen angenommen worden. Sie enthält in fortlaufend numerierten Artikeln sämtliche Vorschriften für die Beamten und Bediensteten des gesamten Betriebsdienstes. Allerdings steht es den einzelnen Verwaltungen frei, zu diesen Artikeln mit Zustimmung des Handelsamts Zusätze und Ergänzungen zu machen, allein die wenigsten Bahnen haben dies für nötig erachtet, und wenn örtliche Umstände Zusätze nötig gemacht haben, so sind diese auf ein geringes Maß beschränkt. Jeder Bedienstete ohne Ausnahme erhält eine solche Sammlung, erklärt durch eigenhändige Unterschrift, daß er sie sorgfältig gelesen, vollständig verstanden habe und daß er die Vorschriften für bindend anerkennt. Jeder ist verpflichtet, sie im Dienst stets bei der Hand zu haben. Alle Einrichtungen an der Bahn und den Fahrzeugen werden als bekannt vorausgesetzt und es entfallen daher Beschreibungen und Erläuterungen. Der erste Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen, die sich beziehen auf: Haltung im Dienst, Kenntnis der B., Entfernung vom Dienst, Tragen der Uniform, Benehmen gegen das Publikum; ferner ist darin das Verbot enthalten, die Wirtschaftsräume während der Dienstzeit zu betreten, Trinkgelder oder Geschenke anzunehmen, ein Nebengeschäft zu betreiben u. s. w. Endlich sind darin Warnungen für die Handhabung beim Kuppeln der Fahrzeuge, Überschreiten der Bahn u. s. w. enthalten. Der zweite Abschnitt betrifft die Einheit der Zeit und die Stellung der Uhren nach der Greenwicher Zeit. Der dritte Abschnitt behandelt die Signale, der nächste Abschnitt die Vorschriften, wie der Betrieb eingleisig aufrecht zu erhalten ist, wenn das zweite Gleis unfahrbar wurde. Weiter folgen die Vorschriften für den Gebrauch des Telegraphen und für die Blockeinrichtungen. Der nächste Abschnitt enthält die Vorschriften für die Stationsvorstände (stations masters), die sich auf 44 allgemeine Regeln beschränken. Ein besonderer Abschnitt enthält ferner die Vorschriften, die beachtet werden müssen, wenn auf einer im Betrieb befindlichen Linie neue Signale aufgestellt oder wenn an den Signalen Arbeiten ausgeführt werden. - Ein weiterer Abschnitt (42 Artikel) betrifft den Signalmann. Es werden darin alle Vorrichtungen zum Geben der Signale und zu ihrer Instandhaltung erläutert. Ein Abschnitt regelt den Dienst der Schrankenwächter bei Wegübergängen. - Der Abschnitt für die Zugbegleiter (58 Artikel) umfaßt den gesamten Dienst bei den Personen- und bei Güterzügen, u. zw. alle Verrichtungen bei Abfahrt, während der Fahrt, während des Aufenthalts in den Stationen, beim Bremsen u. s. w. Hierauf folgen die Vorschriften für die Lokomotivführer und Heizer, für die Bahnaufseher und alle bei Unterhaltung der Bahn beschäftigten Bediensteten, weiter Vorschriften für den Verkehr der Züge oder einzelner Lokomotiven auf eingleisiger Bahn. Die Erfolge dieser Dienstvorschriften sind allerdings zum Teil auf das tüchtige englische Betriebspersonal, das sich welche B. dem Beamten persönlich ausgehändigt und welche ihm durch die Sammlungen der vorgesetzten Dienststelle zugänglich gemacht werden. Von besonders wichtigen Teilen anderer Dienstanweisungen oder Vorschriften wird ein Auszug der persönlichen Dienstanweisung des Beamten beigefügt. Auf diese Weise wird erreicht, daß jeder Beamte nur die Vorschriften erhält, die er zur Ausübung seines Dienstes und zu seiner Weiterbildung benötigt. Die österreichischen Bahnen besitzen in den „Vorschriften für den Verkehrsdienst“ und in den „Signalvorschriften“ ebenfalls einheitliche, für alle Haupt- und Lokalbahnen verbindliche Dienstvorschriften für die Ausübung des Verkehrs- und Signaldienstes. Die Verkehrsvorschriften für Hauptbahnen beruhen auf den einvernehmlich mit Ungarn festgestellten „Grundzügen der Vorschriften für den Verkehrsdienst auf Hauptbahnen“. Ferner bestehen in Österreich einheitliche Dienstvorschriften der Staats- und Privatbahnverwaltungen für den Abfertigungsdienst. Für die Schweiz bestehen gleichfalls einheitliche B., insbesondere ein allgemeines Reglement vom 1. November 1895 für den Fahrdienst auf ein- und doppelspurigen Normalbahnen. Auch bei den belgischen Staatsbahnen besteht ein zusammenfassendes Règlement d'Exploitation. Dieses Reglement zerfällt in mehrere Teile, darunter fascicule II: Service des manœuvres et mesures locales pour l'usage des voies, des signaux et des appareils de manœuvres des stations; fascicule III: Organisation du service des trains; fascicule IV: Organisation de la marche des trains. Bei den französischen, italienischen und anderen Bahnen bestehen einerseits besondere B. für den Stationsdienst, anderseits für den Fahrdienst. Die letzteren sind wieder getrennt für ein- und zweigleisige Strecken. In England gilt für die gesamten Eisenbahnen eine gleichlautende Sammlung von Dienstvorschriften, die sich durch Klarheit und Kürze auszeichnet. Diese Sammlung (General Rules and Regulations) ist von den am Clearing House beteiligten Verwaltungen verfaßt, vom Handelsamt bestätigt und von allen Bahnen angenommen worden. Sie enthält in fortlaufend numerierten Artikeln sämtliche Vorschriften für die Beamten und Bediensteten des gesamten Betriebsdienstes. Allerdings steht es den einzelnen Verwaltungen frei, zu diesen Artikeln mit Zustimmung des Handelsamts Zusätze und Ergänzungen zu machen, allein die wenigsten Bahnen haben dies für nötig erachtet, und wenn örtliche Umstände Zusätze nötig gemacht haben, so sind diese auf ein geringes Maß beschränkt. Jeder Bedienstete ohne Ausnahme erhält eine solche Sammlung, erklärt durch eigenhändige Unterschrift, daß er sie sorgfältig gelesen, vollständig verstanden habe und daß er die Vorschriften für bindend anerkennt. Jeder ist verpflichtet, sie im Dienst stets bei der Hand zu haben. Alle Einrichtungen an der Bahn und den Fahrzeugen werden als bekannt vorausgesetzt und es entfallen daher Beschreibungen und Erläuterungen. Der erste Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen, die sich beziehen auf: Haltung im Dienst, Kenntnis der B., Entfernung vom Dienst, Tragen der Uniform, Benehmen gegen das Publikum; ferner ist darin das Verbot enthalten, die Wirtschaftsräume während der Dienstzeit zu betreten, Trinkgelder oder Geschenke anzunehmen, ein Nebengeschäft zu betreiben u. s. w. Endlich sind darin Warnungen für die Handhabung beim Kuppeln der Fahrzeuge, Überschreiten der Bahn u. s. w. enthalten. Der zweite Abschnitt betrifft die Einheit der Zeit und die Stellung der Uhren nach der Greenwicher Zeit. Der dritte Abschnitt behandelt die Signale, der nächste Abschnitt die Vorschriften, wie der Betrieb eingleisig aufrecht zu erhalten ist, wenn das zweite Gleis unfahrbar wurde. Weiter folgen die Vorschriften für den Gebrauch des Telegraphen und für die Blockeinrichtungen. Der nächste Abschnitt enthält die Vorschriften für die Stationsvorstände (stations masters), die sich auf 44 allgemeine Regeln beschränken. Ein besonderer Abschnitt enthält ferner die Vorschriften, die beachtet werden müssen, wenn auf einer im Betrieb befindlichen Linie neue Signale aufgestellt oder wenn an den Signalen Arbeiten ausgeführt werden. – Ein weiterer Abschnitt (42 Artikel) betrifft den Signalmann. Es werden darin alle Vorrichtungen zum Geben der Signale und zu ihrer Instandhaltung erläutert. Ein Abschnitt regelt den Dienst der Schrankenwächter bei Wegübergängen. – Der Abschnitt für die Zugbegleiter (58 Artikel) umfaßt den gesamten Dienst bei den Personen- und bei Güterzügen, u. zw. alle Verrichtungen bei Abfahrt, während der Fahrt, während des Aufenthalts in den Stationen, beim Bremsen u. s. w. Hierauf folgen die Vorschriften für die Lokomotivführer und Heizer, für die Bahnaufseher und alle bei Unterhaltung der Bahn beschäftigten Bediensteten, weiter Vorschriften für den Verkehr der Züge oder einzelner Lokomotiven auf eingleisiger Bahn. 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Sie enthält in fortlaufend numerierten Artikeln sämtliche Vorschriften für die Beamten und Bediensteten des gesamten Betriebsdienstes. Allerdings steht es den einzelnen Verwaltungen frei, zu diesen Artikeln mit Zustimmung des Handelsamts Zusätze und Ergänzungen zu machen, allein die wenigsten Bahnen haben dies für nötig erachtet, und wenn örtliche Umstände Zusätze nötig gemacht haben, so sind diese auf ein geringes Maß beschränkt. Jeder Bedienstete ohne Ausnahme erhält eine solche Sammlung, erklärt durch eigenhändige Unterschrift, daß er sie sorgfältig gelesen, vollständig verstanden habe und daß er die Vorschriften für bindend anerkennt. Jeder ist verpflichtet, sie im Dienst stets bei der Hand zu haben. Alle Einrichtungen an der Bahn und den Fahrzeugen werden als bekannt vorausgesetzt und es entfallen daher Beschreibungen und Erläuterungen. Der erste Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen, die sich beziehen auf: Haltung im Dienst, Kenntnis der B., Entfernung vom Dienst, Tragen der Uniform, Benehmen gegen das Publikum; ferner ist darin das Verbot enthalten, die Wirtschaftsräume während der Dienstzeit zu betreten, Trinkgelder oder Geschenke anzunehmen, ein Nebengeschäft zu betreiben u. s. w. Endlich sind darin Warnungen für die Handhabung beim Kuppeln der Fahrzeuge, Überschreiten der Bahn u. s. w. enthalten. Der zweite Abschnitt betrifft die Einheit der Zeit und die Stellung der Uhren nach der Greenwicher Zeit. Der dritte Abschnitt behandelt die Signale, der nächste Abschnitt die Vorschriften, wie der Betrieb eingleisig aufrecht zu erhalten ist, wenn das zweite Gleis unfahrbar wurde. Weiter folgen die Vorschriften für den Gebrauch des Telegraphen und für die Blockeinrichtungen. 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Hierauf folgen die Vorschriften für die Lokomotivführer und Heizer, für die Bahnaufseher und alle bei Unterhaltung der Bahn beschäftigten Bediensteten, weiter Vorschriften für den Verkehr der Züge oder einzelner Lokomotiven auf eingleisiger Bahn. Die Erfolge dieser Dienstvorschriften sind allerdings zum Teil auf das tüchtige englische Betriebspersonal, das sich </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [288/0298]
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Die österreichischen Bahnen besitzen in den „Vorschriften für den Verkehrsdienst“ und in den „Signalvorschriften“ ebenfalls einheitliche, für alle Haupt- und Lokalbahnen verbindliche Dienstvorschriften für die Ausübung des Verkehrs- und Signaldienstes. Die Verkehrsvorschriften für Hauptbahnen beruhen auf den einvernehmlich mit Ungarn festgestellten „Grundzügen der Vorschriften für den Verkehrsdienst auf Hauptbahnen“. Ferner bestehen in Österreich einheitliche Dienstvorschriften der Staats- und Privatbahnverwaltungen für den Abfertigungsdienst.
Für die Schweiz bestehen gleichfalls einheitliche B., insbesondere ein allgemeines Reglement vom 1. November 1895 für den Fahrdienst auf ein- und doppelspurigen Normalbahnen.
Auch bei den belgischen Staatsbahnen besteht ein zusammenfassendes Règlement d'Exploitation. Dieses Reglement zerfällt in mehrere Teile, darunter fascicule II: Service des manœuvres et mesures locales pour l'usage des voies, des signaux et des appareils de manœuvres des stations; fascicule III: Organisation du service des trains; fascicule IV: Organisation de la marche des trains.
Bei den französischen, italienischen und anderen Bahnen bestehen einerseits besondere B. für den Stationsdienst, anderseits für den Fahrdienst. Die letzteren sind wieder getrennt für ein- und zweigleisige Strecken.
In England gilt für die gesamten Eisenbahnen eine gleichlautende Sammlung von Dienstvorschriften, die sich durch Klarheit und Kürze auszeichnet. Diese Sammlung (General Rules and Regulations) ist von den am Clearing House beteiligten Verwaltungen verfaßt, vom Handelsamt bestätigt und von allen Bahnen angenommen worden. Sie enthält in fortlaufend numerierten Artikeln sämtliche Vorschriften für die Beamten und Bediensteten des gesamten Betriebsdienstes. Allerdings steht es den einzelnen Verwaltungen frei, zu diesen Artikeln mit Zustimmung des Handelsamts Zusätze und Ergänzungen zu machen, allein die wenigsten Bahnen haben dies für nötig erachtet, und wenn örtliche Umstände Zusätze nötig gemacht haben, so sind diese auf ein geringes Maß beschränkt. Jeder Bedienstete ohne Ausnahme erhält eine solche Sammlung, erklärt durch eigenhändige Unterschrift, daß er sie sorgfältig gelesen, vollständig verstanden habe und daß er die Vorschriften für bindend anerkennt. Jeder ist verpflichtet, sie im Dienst stets bei der Hand zu haben. Alle Einrichtungen an der Bahn und den Fahrzeugen werden als bekannt vorausgesetzt und es entfallen daher Beschreibungen und Erläuterungen. Der erste Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen, die sich beziehen auf: Haltung im Dienst, Kenntnis der B., Entfernung vom Dienst, Tragen der Uniform, Benehmen gegen das Publikum; ferner ist darin das Verbot enthalten, die Wirtschaftsräume während der Dienstzeit zu betreten, Trinkgelder oder Geschenke anzunehmen, ein Nebengeschäft zu betreiben u. s. w. Endlich sind darin Warnungen für die Handhabung beim Kuppeln der Fahrzeuge, Überschreiten der Bahn u. s. w. enthalten. Der zweite Abschnitt betrifft die Einheit der Zeit und die Stellung der Uhren nach der Greenwicher Zeit. Der dritte Abschnitt behandelt die Signale, der nächste Abschnitt die Vorschriften, wie der Betrieb eingleisig aufrecht zu erhalten ist, wenn das zweite Gleis unfahrbar wurde. Weiter folgen die Vorschriften für den Gebrauch des Telegraphen und für die Blockeinrichtungen. Der nächste Abschnitt enthält die Vorschriften für die Stationsvorstände (stations masters), die sich auf 44 allgemeine Regeln beschränken. Ein besonderer Abschnitt enthält ferner die Vorschriften, die beachtet werden müssen, wenn auf einer im Betrieb befindlichen Linie neue Signale aufgestellt oder wenn an den Signalen Arbeiten ausgeführt werden. – Ein weiterer Abschnitt (42 Artikel) betrifft den Signalmann. Es werden darin alle Vorrichtungen zum Geben der Signale und zu ihrer Instandhaltung erläutert. Ein Abschnitt regelt den Dienst der Schrankenwächter bei Wegübergängen. – Der Abschnitt für die Zugbegleiter (58 Artikel) umfaßt den gesamten Dienst bei den Personen- und bei Güterzügen, u. zw. alle Verrichtungen bei Abfahrt, während der Fahrt, während des Aufenthalts in den Stationen, beim Bremsen u. s. w. Hierauf folgen die Vorschriften für die Lokomotivführer und Heizer, für die Bahnaufseher und alle bei Unterhaltung der Bahn beschäftigten Bediensteten, weiter Vorschriften für den Verkehr der Züge oder einzelner Lokomotiven auf eingleisiger Bahn. Die Erfolge dieser Dienstvorschriften sind allerdings zum Teil auf das tüchtige englische Betriebspersonal, das sich
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