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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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vielseitig und umfangreich, daß größere Verwaltungen, bei denen sich die Inbetriebnahme von Bahnstrecken, zweiter oder weiterer Gleise sowie neuer oder erweiterter Stationen öfter wiederholt, besondere Vorschriften hierüber erlassen haben. Hierdurch wird eine Gewähr dafür erreicht, daß keine der zahlreichen Anordnungen übersehen und den vielseitigen Anforderungen des Betriebs und des Verkehrs vom Tage der Betriebseröffnung an in möglichst vollkommener Weise entsprochen wird (s. Betriebseröffnung).

Breusing.


Betriebseinstellung (interruption of traffic; interruption d'exploitation en totalite ou en partie; interruzione del servizio). Die B. einer dem öffentlichen Verkehr übergebenen Bahn oder einzelner Teilstrecken kann mit Rücksicht auf die sowohl den Staatsbahnen als auch den Privatbahnen obliegende Betriebspflicht (s. d.) nicht willkürlich, sondern nur mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörden erfolgen. Die Genehmigung ist allerdings gegenstandslos, wenn die B. aus dem Grunde erfolgte, weil die Unmöglichkeit besteht, den Betrieb aufrecht zu erhalten. Dies ist der Fall, wenn eine Bahnstrecke durch Einwirkung höherer Gewalt, durch Naturereignisse, Schneeverwehungen, Überschwemmungen, Erd- und Lawinenstürze - infolge von Unfällen, durch gewalttätige Zerstörung oder Beschädigung des Bahnkörpers oder sonst unfahrbar wird. Es ist dann Sache der Bahnverwaltung, für die rascheste Behebung der Schäden und Wiedereröffnung des Betriebs, nötigenfalls durch Herstellung vorübergehender Anlagen, Vorsorge zu treffen. Selbstverständlich muß eine B. ebenso wie eine Betriebsstörung (s. d.) den staatlichen Aufsichtsbehörden angezeigt werden. Auch müssen B. so wie die Wiedereröffnung des Betriebs durch Anschlag auf den Stationen und in den öffentlichen Blättern bekanntgemacht werden.

Außer der besprochenen, zumeist vorübergehenden B. erfolgt letztere wiederkehrend während einer bestimmten Zeit des Jahres bei Bahnen, die, wie z. B. Bergbahnen (s. d.), nach ihrer Genehmigungsurkunde den Betrieb nicht während des ganzen Jahres aufrecht erhalten.

B. kann ferner im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Zusammenbruch der Betriebsunternehmung erfolgen. Sache der staatlichen Verwaltungsbehörden ist es, solchen Ereignissen vorzubeugen und die für das öffentliche Wohl erforderlichen Maßregeln rechtzeitig zu ergreifen. - Auch die B. wegen mangelnder Ertragsfähigkeit wurde in vereinzelten Fällen von der Regierung genehmigt, so z. B. bezüglich der Strecke Schaboglück - Priesen der Eisenbahn Pilsen-Priesen-Komotau. - Die B. kann ferner von der Staatsaufsichtsbehörde wegen gefahrdrohenden Zustandes der Bahnanlagen, Nichterfüllung sonstiger gesetzlicher Betriebsbedingungen sowie auch im Kriegsfall aus militärischen Rücksichten verfügt werden. (Vgl. hierüber u. a. das niederländische Gesetz vom 9. April 1875, das den Minister für Wasserbau, Handel und Industrie ermächtigt, wegen Mängel an der Bahnanlage oder im Betrieb, die B. anzuordnen.)

Fälle einer dauernden B. können vor kommen, wenn eine Bahnstrecke außer Ge brauch gesetzt wird, weil im Laufe der Zeit dem Verkehrsbedürfnis in anderer Weise Rechnung getragen worden ist. So kann eine B. erfolgen, weil die Bahnstrecke verlegt werden mußte, also durch eine neue ersetzt wird; in vereinzelten Fällen ist wohl auch unter ganz besonderen Voraussetzungen eine dauernde B. eingetreten, weil mehrere dieselben Orte verbindende Bahn strecken, die bis dahin verschiedenen Bahngesellschaften gehört hatten und in Wettbewerb miteinander gestanden waren, in eine Hand zusammengelegt werden.

Breusing.


Betriebsergebnisse (resceipts from traffic; resultats d'exploitation; risultati dell'esercizio).

Inhalt: A. Betriebseinnahmen. Betriebseinnahmenausweise. B. Betriebsausgaben. C. Betriebsüberschuß. D. Betriebskostenabgang (Betriebsdefizit). E. Betriebskoeffizient. F. Selbstkosten. G. Übersicht der B. der Bahnen verschiedener Staaten von 1900 bis 1909.

Als B. im engeren Sinn bezeichnet man die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben des Betriebs und das Ergebnis dieser Gegenüberstellung. B. im weiteren Sinn nennt man die Gesamtheit aller Tatsachen, die sich am Schluß einer Betriebsperiode als solche darstellen, die sowohl vom volkswirtschaftlichen als auch vom finanziellen Gesichtpunkt für ein Bahnunternehmen oder Bahnnetz von Wichtigkeit sind. Die B. in diesem weiteren Sinn sind Gegenstand der Eisenbahnstatistik, die die B. sammelt und zu übersichtlicher Darstellung bringt.

Die Grundsätze, nach denen öffentliche, insbesondere staatliche Betriebe, wie Eisenbahnen und andere Verkehrsanstalten, Bergwerke u. dgl. verwaltet werden, sind verschieden, insbesondere je nachdem mehr die fiskalischen Interessen betont werden oder mehr die Rücksichten volkswirtschaftlicher und sozialpolitischer Art in den Vordergrund treten.

Wie auch immer diese Verwaltungsgrundsätze geartet sein mögen, ein Erfordernis ist unter allen Umständen zu erfüllen: Die finanziellen Wirkungen der Grundsätze, nach

vielseitig und umfangreich, daß größere Verwaltungen, bei denen sich die Inbetriebnahme von Bahnstrecken, zweiter oder weiterer Gleise sowie neuer oder erweiterter Stationen öfter wiederholt, besondere Vorschriften hierüber erlassen haben. Hierdurch wird eine Gewähr dafür erreicht, daß keine der zahlreichen Anordnungen übersehen und den vielseitigen Anforderungen des Betriebs und des Verkehrs vom Tage der Betriebseröffnung an in möglichst vollkommener Weise entsprochen wird (s. Betriebseröffnung).

Breusing.


Betriebseinstellung (interruption of traffic; interruption d'exploitation en totalité ou en partie; interruzione del servizio). Die B. einer dem öffentlichen Verkehr übergebenen Bahn oder einzelner Teilstrecken kann mit Rücksicht auf die sowohl den Staatsbahnen als auch den Privatbahnen obliegende Betriebspflicht (s. d.) nicht willkürlich, sondern nur mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörden erfolgen. Die Genehmigung ist allerdings gegenstandslos, wenn die B. aus dem Grunde erfolgte, weil die Unmöglichkeit besteht, den Betrieb aufrecht zu erhalten. Dies ist der Fall, wenn eine Bahnstrecke durch Einwirkung höherer Gewalt, durch Naturereignisse, Schneeverwehungen, Überschwemmungen, Erd- und Lawinenstürze – infolge von Unfällen, durch gewalttätige Zerstörung oder Beschädigung des Bahnkörpers oder sonst unfahrbar wird. Es ist dann Sache der Bahnverwaltung, für die rascheste Behebung der Schäden und Wiedereröffnung des Betriebs, nötigenfalls durch Herstellung vorübergehender Anlagen, Vorsorge zu treffen. Selbstverständlich muß eine B. ebenso wie eine Betriebsstörung (s. d.) den staatlichen Aufsichtsbehörden angezeigt werden. Auch müssen B. so wie die Wiedereröffnung des Betriebs durch Anschlag auf den Stationen und in den öffentlichen Blättern bekanntgemacht werden.

Außer der besprochenen, zumeist vorübergehenden B. erfolgt letztere wiederkehrend während einer bestimmten Zeit des Jahres bei Bahnen, die, wie z. B. Bergbahnen (s. d.), nach ihrer Genehmigungsurkunde den Betrieb nicht während des ganzen Jahres aufrecht erhalten.

B. kann ferner im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Zusammenbruch der Betriebsunternehmung erfolgen. Sache der staatlichen Verwaltungsbehörden ist es, solchen Ereignissen vorzubeugen und die für das öffentliche Wohl erforderlichen Maßregeln rechtzeitig zu ergreifen. – Auch die B. wegen mangelnder Ertragsfähigkeit wurde in vereinzelten Fällen von der Regierung genehmigt, so z. B. bezüglich der Strecke Schaboglück – Priesen der Eisenbahn Pilsen-Priesen-Komotau. – Die B. kann ferner von der Staatsaufsichtsbehörde wegen gefahrdrohenden Zustandes der Bahnanlagen, Nichterfüllung sonstiger gesetzlicher Betriebsbedingungen sowie auch im Kriegsfall aus militärischen Rücksichten verfügt werden. (Vgl. hierüber u. a. das niederländische Gesetz vom 9. April 1875, das den Minister für Wasserbau, Handel und Industrie ermächtigt, wegen Mängel an der Bahnanlage oder im Betrieb, die B. anzuordnen.)

Fälle einer dauernden B. können vor kommen, wenn eine Bahnstrecke außer Ge brauch gesetzt wird, weil im Laufe der Zeit dem Verkehrsbedürfnis in anderer Weise Rechnung getragen worden ist. So kann eine B. erfolgen, weil die Bahnstrecke verlegt werden mußte, also durch eine neue ersetzt wird; in vereinzelten Fällen ist wohl auch unter ganz besonderen Voraussetzungen eine dauernde B. eingetreten, weil mehrere dieselben Orte verbindende Bahn strecken, die bis dahin verschiedenen Bahngesellschaften gehört hatten und in Wettbewerb miteinander gestanden waren, in eine Hand zusammengelegt werden.

Breusing.


Betriebsergebnisse (resceipts from traffic; resultats d'exploitation; risultati dell'esercizio).

Inhalt: A. Betriebseinnahmen. Betriebseinnahmenausweise. B. Betriebsausgaben. C. Betriebsüberschuß. D. Betriebskostenabgang (Betriebsdefizit). E. Betriebskoeffizient. F. Selbstkosten. G. Übersicht der B. der Bahnen verschiedener Staaten von 1900 bis 1909.

Als B. im engeren Sinn bezeichnet man die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben des Betriebs und das Ergebnis dieser Gegenüberstellung. B. im weiteren Sinn nennt man die Gesamtheit aller Tatsachen, die sich am Schluß einer Betriebsperiode als solche darstellen, die sowohl vom volkswirtschaftlichen als auch vom finanziellen Gesichtpunkt für ein Bahnunternehmen oder Bahnnetz von Wichtigkeit sind. Die B. in diesem weiteren Sinn sind Gegenstand der Eisenbahnstatistik, die die B. sammelt und zu übersichtlicher Darstellung bringt.

Die Grundsätze, nach denen öffentliche, insbesondere staatliche Betriebe, wie Eisenbahnen und andere Verkehrsanstalten, Bergwerke u. dgl. verwaltet werden, sind verschieden, insbesondere je nachdem mehr die fiskalischen Interessen betont werden oder mehr die Rücksichten volkswirtschaftlicher und sozialpolitischer Art in den Vordergrund treten.

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[290/0300] vielseitig und umfangreich, daß größere Verwaltungen, bei denen sich die Inbetriebnahme von Bahnstrecken, zweiter oder weiterer Gleise sowie neuer oder erweiterter Stationen öfter wiederholt, besondere Vorschriften hierüber erlassen haben. Hierdurch wird eine Gewähr dafür erreicht, daß keine der zahlreichen Anordnungen übersehen und den vielseitigen Anforderungen des Betriebs und des Verkehrs vom Tage der Betriebseröffnung an in möglichst vollkommener Weise entsprochen wird (s. Betriebseröffnung). Breusing. Betriebseinstellung (interruption of traffic; interruption d'exploitation en totalité ou en partie; interruzione del servizio). Die B. einer dem öffentlichen Verkehr übergebenen Bahn oder einzelner Teilstrecken kann mit Rücksicht auf die sowohl den Staatsbahnen als auch den Privatbahnen obliegende Betriebspflicht (s. d.) nicht willkürlich, sondern nur mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörden erfolgen. Die Genehmigung ist allerdings gegenstandslos, wenn die B. aus dem Grunde erfolgte, weil die Unmöglichkeit besteht, den Betrieb aufrecht zu erhalten. Dies ist der Fall, wenn eine Bahnstrecke durch Einwirkung höherer Gewalt, durch Naturereignisse, Schneeverwehungen, Überschwemmungen, Erd- und Lawinenstürze – infolge von Unfällen, durch gewalttätige Zerstörung oder Beschädigung des Bahnkörpers oder sonst unfahrbar wird. Es ist dann Sache der Bahnverwaltung, für die rascheste Behebung der Schäden und Wiedereröffnung des Betriebs, nötigenfalls durch Herstellung vorübergehender Anlagen, Vorsorge zu treffen. Selbstverständlich muß eine B. ebenso wie eine Betriebsstörung (s. d.) den staatlichen Aufsichtsbehörden angezeigt werden. Auch müssen B. so wie die Wiedereröffnung des Betriebs durch Anschlag auf den Stationen und in den öffentlichen Blättern bekanntgemacht werden. Außer der besprochenen, zumeist vorübergehenden B. erfolgt letztere wiederkehrend während einer bestimmten Zeit des Jahres bei Bahnen, die, wie z. B. Bergbahnen (s. d.), nach ihrer Genehmigungsurkunde den Betrieb nicht während des ganzen Jahres aufrecht erhalten. B. kann ferner im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Zusammenbruch der Betriebsunternehmung erfolgen. Sache der staatlichen Verwaltungsbehörden ist es, solchen Ereignissen vorzubeugen und die für das öffentliche Wohl erforderlichen Maßregeln rechtzeitig zu ergreifen. – Auch die B. wegen mangelnder Ertragsfähigkeit wurde in vereinzelten Fällen von der Regierung genehmigt, so z. B. bezüglich der Strecke Schaboglück – Priesen der Eisenbahn Pilsen-Priesen-Komotau. – Die B. kann ferner von der Staatsaufsichtsbehörde wegen gefahrdrohenden Zustandes der Bahnanlagen, Nichterfüllung sonstiger gesetzlicher Betriebsbedingungen sowie auch im Kriegsfall aus militärischen Rücksichten verfügt werden. (Vgl. hierüber u. a. das niederländische Gesetz vom 9. April 1875, das den Minister für Wasserbau, Handel und Industrie ermächtigt, wegen Mängel an der Bahnanlage oder im Betrieb, die B. anzuordnen.) Fälle einer dauernden B. können vor kommen, wenn eine Bahnstrecke außer Ge brauch gesetzt wird, weil im Laufe der Zeit dem Verkehrsbedürfnis in anderer Weise Rechnung getragen worden ist. So kann eine B. erfolgen, weil die Bahnstrecke verlegt werden mußte, also durch eine neue ersetzt wird; in vereinzelten Fällen ist wohl auch unter ganz besonderen Voraussetzungen eine dauernde B. eingetreten, weil mehrere dieselben Orte verbindende Bahn strecken, die bis dahin verschiedenen Bahngesellschaften gehört hatten und in Wettbewerb miteinander gestanden waren, in eine Hand zusammengelegt werden. Breusing. Betriebsergebnisse (resceipts from traffic; resultats d'exploitation; risultati dell'esercizio). Inhalt: A. Betriebseinnahmen. Betriebseinnahmenausweise. B. Betriebsausgaben. C. Betriebsüberschuß. D. Betriebskostenabgang (Betriebsdefizit). E. Betriebskoeffizient. F. Selbstkosten. G. Übersicht der B. der Bahnen verschiedener Staaten von 1900 bis 1909. Als B. im engeren Sinn bezeichnet man die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben des Betriebs und das Ergebnis dieser Gegenüberstellung. B. im weiteren Sinn nennt man die Gesamtheit aller Tatsachen, die sich am Schluß einer Betriebsperiode als solche darstellen, die sowohl vom volkswirtschaftlichen als auch vom finanziellen Gesichtpunkt für ein Bahnunternehmen oder Bahnnetz von Wichtigkeit sind. Die B. in diesem weiteren Sinn sind Gegenstand der Eisenbahnstatistik, die die B. sammelt und zu übersichtlicher Darstellung bringt. Die Grundsätze, nach denen öffentliche, insbesondere staatliche Betriebe, wie Eisenbahnen und andere Verkehrsanstalten, Bergwerke u. dgl. verwaltet werden, sind verschieden, insbesondere je nachdem mehr die fiskalischen Interessen betont werden oder mehr die Rücksichten volkswirtschaftlicher und sozialpolitischer Art in den Vordergrund treten. Wie auch immer diese Verwaltungsgrundsätze geartet sein mögen, ein Erfordernis ist unter allen Umständen zu erfüllen: Die finanziellen Wirkungen der Grundsätze, nach

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/300>, abgerufen am 16.07.2024.