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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Niederschrift aufzunehmen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn wesentliche in der Bau- und Betriebsgenehmigung gestellte Bedingungen nicht erfüllt sind.

In Österreich kann eine Staats- oder Privatbahn - sie mag von der Staatsverwaltung unmittelbar oder durch Privatpersonen betrieben werden - oder eine Teilstrecke nur dann dem öffentlichen Verkehr übergeben werden, wenn die besondere Genehmigung des Eisenbahnministeriums erteilt ist. Zur Erwirkung dieser Genehmigung muß durch eine eigene zu diesem Zwecke gebildete Kommission, der auch ein Abgeordneter der Statthalterei, zu deren Bereich die Eisenbahn oder Eisenbahnstrecke gehört, beiwohnt, festgestellt werden, daß nach der Bauart, Beschaffenheit und Menge der für den Bahnbetrieb vorhandenen Gegenstände ein regelmäßiger, ungestörter und sicherer Betrieb unbedingt erwartet werden kann. Insbesondere muß daher nachgewiesen sein:

a) daß die Bahn und die dazugehörigen Gebäude den diesbezüglichen Sicherheits- und Sanitätsgesetzen und -vorschriften entsprechend gebaut erscheinen;

b) daß die Bahn mit den erforderlichen Fahrbetriebsmitteln in ausreichender Beschaffenheit und Menge versehen ist;

c) daß zur Verhütung von Unglücksfällen die nötige Vorsorge getroffen ist;

d) daß die bei etwa eintretenden Unglücksfällen zur Unterstützung, Rettung und Abwendung größerer Gefahren geeigneten Mittel in hinreichender Menge und geeigneten Beschaffenheit vorbanden sind;

e) daß die Bahn mit den zu einem geordneten Betrieb erforderlichen (gehörig qualifizierten) und wohlgeeigneten Angestellten (Bediensteten) versehen ist, und daß diese bereits die erforderlichen Dienstvorschriften und Anweisungen erhalten haben

(vgl. § 1 und 2 der österreichischen Eisenbahnbetriebsordnung, kaiserliche Verordnung vom 16. November 1851) (s. auch Benutzungskonsens).

In Frankreich erteilt der Minister für öffentliche Arbeiten die Genehmigung zur B. der Hauptbahnen (Chemins de fer d'interet general), nachdem eine vom Minister ernannte Sonderkommission die Bahnen auf ihre Betriebsfähigkeit geprüft hat. Die Kommission besteht aus dem Inspecteur general du controle des travaux, dem Inspecteur general directeur du controle d'exploitation und einigen Chefingenieuren. Die Genehmigung zur B. der Nebenbahnen (chemins de fer interet local) erteilt der Präfekt, nachdem vorher die Bahnanlagen durch eine vom Präfekten ernannte, aus mehreren Ingenieuren des Departements bestehende Kommission geprüft und für betriebfähig erkannt worden ist. Die erfolgte B. muß öffentlich bekanntgegeben werden.

In Italien kann die Erlaubnis zur B. erst nach durchgeführter Kollaudierung (Art. 258 des Gesetzes über die öffentlichen Arbeiten vom 25. Juni 1865) erteilt werden. Art. 79 der Verordnung vom 17. Juni 1900 verfügt, daß der Minister der öffentlichen Arbeiten auf Grund einer vorläufigen Überprüfung der Anlage eine teilweise Eröffnung, jedoch höchstens für eine Zeit von 6 Monaten erteilen kann; während dieser Zeit hat jedoch die endgültige Abnahme zu erfolgen.

Für die Niederlande gilt hinsichtlich der B. das Gesetz vom 9. April 1875, betreffend den Betrieb und die Benützung der Eisenbahnen. Nach Art. 7 dieses Gesetzes darf eine Bahn nicht eher eröffnet werden, als bis der Minister für Wasserbau, Handel und Industrie seine Genehmigung dazu gegeben hat. Vorher hat eine Abnahme der Bahn und ihrer Anlagen von Regierungs wegen stattzufinden. Im Vertrag vom 21. Januar 1890, den der niederländische Staat mit der Gesellschaft zum Betrieb der Staatseisenbahnen abgeschlossen hat, sind im Hauptabschnitte 5 (Anfang und Ende des Betriebs) Vereinbarungen über die B. neuer, von der Gesellschaft zu betreibender Bahnen oder Bahnstrecken getroffen. Drei Monate vor der voraussichtlichen Fertigstellung einer Staatsbahn macht der Minister für Wasserbau Mitteilung an die Gesellschaft. Spätestens 14 Tage, nachdem eine Staatsbahn oder eine Teilstrecke durch den Minister an die Gesellschaft übergeben ist, muß der Dienst darauf begonnen werden. Für jeden Tag der Verspätung hat die Gesellschaft eine Summe von 500 fl. (holländisch) zu zahlen.

In der Schweiz muß jede Bahn vor der B. durch Experten des Bundesrats untersucht und gegebenenfalls erprobt werden. Hierzu haben die Bahngesellschaften dem Bundesdepartement die beabsichtigte B. spätestens 30 Tage vorher anzuzeigen. Den Kantonen ist Gelegenheit zu geben, sich bei der Untersuchung und Erprobung der Bahnen vertreten zu lassen. Die Untersuchung hat sich auf den Unterbau, den Oberbau, die Hochbauten und auf alle für den regelmäßigen Betrieb erforderlichen Einrichtungen und Anordnungen zu erstrecken. Die Experten erstatten dem Eisenbahndepartement zu Händen des Bundesrats über das Ergebnis ihrer Untersuchungen einen umfassenden Bericht, der mit dem Antrage

Niederschrift aufzunehmen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn wesentliche in der Bau- und Betriebsgenehmigung gestellte Bedingungen nicht erfüllt sind.

In Österreich kann eine Staats- oder Privatbahn – sie mag von der Staatsverwaltung unmittelbar oder durch Privatpersonen betrieben werden – oder eine Teilstrecke nur dann dem öffentlichen Verkehr übergeben werden, wenn die besondere Genehmigung des Eisenbahnministeriums erteilt ist. Zur Erwirkung dieser Genehmigung muß durch eine eigene zu diesem Zwecke gebildete Kommission, der auch ein Abgeordneter der Statthalterei, zu deren Bereich die Eisenbahn oder Eisenbahnstrecke gehört, beiwohnt, festgestellt werden, daß nach der Bauart, Beschaffenheit und Menge der für den Bahnbetrieb vorhandenen Gegenstände ein regelmäßiger, ungestörter und sicherer Betrieb unbedingt erwartet werden kann. Insbesondere muß daher nachgewiesen sein:

a) daß die Bahn und die dazugehörigen Gebäude den diesbezüglichen Sicherheits- und Sanitätsgesetzen und -vorschriften entsprechend gebaut erscheinen;

b) daß die Bahn mit den erforderlichen Fahrbetriebsmitteln in ausreichender Beschaffenheit und Menge versehen ist;

c) daß zur Verhütung von Unglücksfällen die nötige Vorsorge getroffen ist;

d) daß die bei etwa eintretenden Unglücksfällen zur Unterstützung, Rettung und Abwendung größerer Gefahren geeigneten Mittel in hinreichender Menge und geeigneten Beschaffenheit vorbanden sind;

e) daß die Bahn mit den zu einem geordneten Betrieb erforderlichen (gehörig qualifizierten) und wohlgeeigneten Angestellten (Bediensteten) versehen ist, und daß diese bereits die erforderlichen Dienstvorschriften und Anweisungen erhalten haben

(vgl. § 1 und 2 der österreichischen Eisenbahnbetriebsordnung, kaiserliche Verordnung vom 16. November 1851) (s. auch Benutzungskonsens).

In Frankreich erteilt der Minister für öffentliche Arbeiten die Genehmigung zur B. der Hauptbahnen (Chemins de fer d'intérèt général), nachdem eine vom Minister ernannte Sonderkommission die Bahnen auf ihre Betriebsfähigkeit geprüft hat. Die Kommission besteht aus dem Inspecteur général du contrôle des travaux, dem Inspecteur général directeur du contrôle d'exploitation und einigen Chefingenieuren. Die Genehmigung zur B. der Nebenbahnen (chemins de fer intérèt local) erteilt der Präfekt, nachdem vorher die Bahnanlagen durch eine vom Präfekten ernannte, aus mehreren Ingenieuren des Departements bestehende Kommission geprüft und für betriebfähig erkannt worden ist. Die erfolgte B. muß öffentlich bekanntgegeben werden.

In Italien kann die Erlaubnis zur B. erst nach durchgeführter Kollaudierung (Art. 258 des Gesetzes über die öffentlichen Arbeiten vom 25. Juni 1865) erteilt werden. Art. 79 der Verordnung vom 17. Juni 1900 verfügt, daß der Minister der öffentlichen Arbeiten auf Grund einer vorläufigen Überprüfung der Anlage eine teilweise Eröffnung, jedoch höchstens für eine Zeit von 6 Monaten erteilen kann; während dieser Zeit hat jedoch die endgültige Abnahme zu erfolgen.

Für die Niederlande gilt hinsichtlich der B. das Gesetz vom 9. April 1875, betreffend den Betrieb und die Benützung der Eisenbahnen. Nach Art. 7 dieses Gesetzes darf eine Bahn nicht eher eröffnet werden, als bis der Minister für Wasserbau, Handel und Industrie seine Genehmigung dazu gegeben hat. Vorher hat eine Abnahme der Bahn und ihrer Anlagen von Regierungs wegen stattzufinden. Im Vertrag vom 21. Januar 1890, den der niederländische Staat mit der Gesellschaft zum Betrieb der Staatseisenbahnen abgeschlossen hat, sind im Hauptabschnitte 5 (Anfang und Ende des Betriebs) Vereinbarungen über die B. neuer, von der Gesellschaft zu betreibender Bahnen oder Bahnstrecken getroffen. Drei Monate vor der voraussichtlichen Fertigstellung einer Staatsbahn macht der Minister für Wasserbau Mitteilung an die Gesellschaft. Spätestens 14 Tage, nachdem eine Staatsbahn oder eine Teilstrecke durch den Minister an die Gesellschaft übergeben ist, muß der Dienst darauf begonnen werden. Für jeden Tag der Verspätung hat die Gesellschaft eine Summe von 500 fl. (holländisch) zu zahlen.

In der Schweiz muß jede Bahn vor der B. durch Experten des Bundesrats untersucht und gegebenenfalls erprobt werden. Hierzu haben die Bahngesellschaften dem Bundesdepartement die beabsichtigte B. spätestens 30 Tage vorher anzuzeigen. Den Kantonen ist Gelegenheit zu geben, sich bei der Untersuchung und Erprobung der Bahnen vertreten zu lassen. Die Untersuchung hat sich auf den Unterbau, den Oberbau, die Hochbauten und auf alle für den regelmäßigen Betrieb erforderlichen Einrichtungen und Anordnungen zu erstrecken. Die Experten erstatten dem Eisenbahndepartement zu Händen des Bundesrats über das Ergebnis ihrer Untersuchungen einen umfassenden Bericht, der mit dem Antrage

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[308/0318] Niederschrift aufzunehmen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn wesentliche in der Bau- und Betriebsgenehmigung gestellte Bedingungen nicht erfüllt sind. In Österreich kann eine Staats- oder Privatbahn – sie mag von der Staatsverwaltung unmittelbar oder durch Privatpersonen betrieben werden – oder eine Teilstrecke nur dann dem öffentlichen Verkehr übergeben werden, wenn die besondere Genehmigung des Eisenbahnministeriums erteilt ist. Zur Erwirkung dieser Genehmigung muß durch eine eigene zu diesem Zwecke gebildete Kommission, der auch ein Abgeordneter der Statthalterei, zu deren Bereich die Eisenbahn oder Eisenbahnstrecke gehört, beiwohnt, festgestellt werden, daß nach der Bauart, Beschaffenheit und Menge der für den Bahnbetrieb vorhandenen Gegenstände ein regelmäßiger, ungestörter und sicherer Betrieb unbedingt erwartet werden kann. Insbesondere muß daher nachgewiesen sein: a) daß die Bahn und die dazugehörigen Gebäude den diesbezüglichen Sicherheits- und Sanitätsgesetzen und -vorschriften entsprechend gebaut erscheinen; b) daß die Bahn mit den erforderlichen Fahrbetriebsmitteln in ausreichender Beschaffenheit und Menge versehen ist; c) daß zur Verhütung von Unglücksfällen die nötige Vorsorge getroffen ist; d) daß die bei etwa eintretenden Unglücksfällen zur Unterstützung, Rettung und Abwendung größerer Gefahren geeigneten Mittel in hinreichender Menge und geeigneten Beschaffenheit vorbanden sind; e) daß die Bahn mit den zu einem geordneten Betrieb erforderlichen (gehörig qualifizierten) und wohlgeeigneten Angestellten (Bediensteten) versehen ist, und daß diese bereits die erforderlichen Dienstvorschriften und Anweisungen erhalten haben (vgl. § 1 und 2 der österreichischen Eisenbahnbetriebsordnung, kaiserliche Verordnung vom 16. November 1851) (s. auch Benutzungskonsens). In Frankreich erteilt der Minister für öffentliche Arbeiten die Genehmigung zur B. der Hauptbahnen (Chemins de fer d'intérèt général), nachdem eine vom Minister ernannte Sonderkommission die Bahnen auf ihre Betriebsfähigkeit geprüft hat. Die Kommission besteht aus dem Inspecteur général du contrôle des travaux, dem Inspecteur général directeur du contrôle d'exploitation und einigen Chefingenieuren. Die Genehmigung zur B. der Nebenbahnen (chemins de fer intérèt local) erteilt der Präfekt, nachdem vorher die Bahnanlagen durch eine vom Präfekten ernannte, aus mehreren Ingenieuren des Departements bestehende Kommission geprüft und für betriebfähig erkannt worden ist. Die erfolgte B. muß öffentlich bekanntgegeben werden. In Italien kann die Erlaubnis zur B. erst nach durchgeführter Kollaudierung (Art. 258 des Gesetzes über die öffentlichen Arbeiten vom 25. Juni 1865) erteilt werden. Art. 79 der Verordnung vom 17. Juni 1900 verfügt, daß der Minister der öffentlichen Arbeiten auf Grund einer vorläufigen Überprüfung der Anlage eine teilweise Eröffnung, jedoch höchstens für eine Zeit von 6 Monaten erteilen kann; während dieser Zeit hat jedoch die endgültige Abnahme zu erfolgen. Für die Niederlande gilt hinsichtlich der B. das Gesetz vom 9. April 1875, betreffend den Betrieb und die Benützung der Eisenbahnen. Nach Art. 7 dieses Gesetzes darf eine Bahn nicht eher eröffnet werden, als bis der Minister für Wasserbau, Handel und Industrie seine Genehmigung dazu gegeben hat. Vorher hat eine Abnahme der Bahn und ihrer Anlagen von Regierungs wegen stattzufinden. Im Vertrag vom 21. Januar 1890, den der niederländische Staat mit der Gesellschaft zum Betrieb der Staatseisenbahnen abgeschlossen hat, sind im Hauptabschnitte 5 (Anfang und Ende des Betriebs) Vereinbarungen über die B. neuer, von der Gesellschaft zu betreibender Bahnen oder Bahnstrecken getroffen. Drei Monate vor der voraussichtlichen Fertigstellung einer Staatsbahn macht der Minister für Wasserbau Mitteilung an die Gesellschaft. Spätestens 14 Tage, nachdem eine Staatsbahn oder eine Teilstrecke durch den Minister an die Gesellschaft übergeben ist, muß der Dienst darauf begonnen werden. Für jeden Tag der Verspätung hat die Gesellschaft eine Summe von 500 fl. (holländisch) zu zahlen. In der Schweiz muß jede Bahn vor der B. durch Experten des Bundesrats untersucht und gegebenenfalls erprobt werden. Hierzu haben die Bahngesellschaften dem Bundesdepartement die beabsichtigte B. spätestens 30 Tage vorher anzuzeigen. Den Kantonen ist Gelegenheit zu geben, sich bei der Untersuchung und Erprobung der Bahnen vertreten zu lassen. Die Untersuchung hat sich auf den Unterbau, den Oberbau, die Hochbauten und auf alle für den regelmäßigen Betrieb erforderlichen Einrichtungen und Anordnungen zu erstrecken. Die Experten erstatten dem Eisenbahndepartement zu Händen des Bundesrats über das Ergebnis ihrer Untersuchungen einen umfassenden Bericht, der mit dem Antrage

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/318>, abgerufen am 18.07.2024.