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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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Entscheidung über die mit der Vermögensgebarung verbundenen wichtigeren Fragen zumeist den Vertretern der Bahneigentümer (Verwaltungsrat, Aufsichtsrat) zukommt, ist die Beurteilung der Notwendigkeit beizustellender Betriebserfordernisse und der Angemessenheit des dafür vorzusehenden Geldaufwands nach Maßgabe der bezüglichen Anträge der Zentralleitung in letzter Linie allerdings Sache der mit dem Geldbewilligungsrecht ausgestatteten Stellen. Auch wird die fachmännische Beurteilung der sachgemäßen Ausführung von Herstellungen und Lieferungen sowie des zur Bewältigung des vorhandenen Verkehrs erforderlichen Aufwands an lebender und maschineller Kraft und sachlichen Bedürfnissen der Hauptsache nach immerhin den betreffenden Fachvorständen unter eigener Verantwortung überlassen bleiben müssen.

Trotz der hierdurch gegebenen Einschränkung ist jedoch die Wirksamkeit der Ausgabenkontrolle eine sehr vielseitige und erstreckt sich auf die fachgemäße und ziffermäßige Prüfung aller Belege über Betriebsausgaben, u. zw. sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit der anweisenden Stelle und der für den betreffenden Zweck vorhandenen Bedeckung als in bezug auf die bedingungsgemäße Richtigkeit der Preisansätze, die formelle Angemessenheit der Belege, die richtige Verrechnung der Zahlungsbeträge auf die durch das Buchungsschema hierzu vorgesehenen Rubriken und gegebenenfalls auch auf die fachgemäße Beurteilung der Aufrechnung.

Derartige Doppelaufgaben haben beispielsweise die Revisionsbureaus bei den preuß.-hess. Eisenbahndirektionen und bei den Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen sowie das Revisionsamt der bayerischen Staatsbahnen in München. Diese Kontrollstellen üben auch die Kontrolle über das Materialienwesen aus, während bei anderen Eisenbahnverwaltungen hierfür besondere Verwaltungsstellen ("Hauptmaterialienverwaltung", "Materialienkontrolle" u. dgl.) eingerichtet sind (s. Verwaltung).

Hoff.


Betriebskrankenkassen, Kassen, die von einzelnen Unternehmern zur Durchführung der Krankenversicherung der in ihrem Betriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen errichtet werden (s. Krankenkassen).


Betriebsleitung, in Österreich bei Lokalbahnen, vereinzelt auch in Deutschland bei kleineren Bahnen vorkommende Bezeichnung für die obere Betriebsstelle; bei den ungarischen Staatsbahnen bezeichnet man als B. die der Direktion unterstellten mittleren Dienststellen, denen die unmittelbare Leitung und Überwachung des Betriebsdienstes in bestimmten Bezirken überwiesen ist; an der Spitze der B. steht bei den ungarischen Staatsbahnen ein Oberinspektor, dem ein Inspektor als Stellvertreter beigegeben ist, s. Betriebsdienst. - Zu erwähnen ist auch die B. der österreichischen Staatsbahnen in Czernowitz; diese B. ist eine Eisenbahnbehörde, der für ihren Bezirk im wesentlichen der gleiche Wirkungskreis überwiesen ist, wie den Staatsbahndirektionen. - Endlich kommt die Bezeichnung B. bei Dienststellen vor, denen für Nebenstrecken der Betriebsdienst derart übertragen ist, daß die örtlichen Stellen (Haltestellen) nur als Hilfsstellen zu betrachten sind (s. Bahnverwalter).


Betriebsmaschinendienst, Bezeichnung für den Zugförderungs-, Fahr- und Wagenaufsichtsdienst; der B. umfaßt sonach die Sorge für genügende und rechtzeitige Beistellung der Lokomotiven, ferner für den betriebsfähigen Zustand der Lokomotiven und Wagen in und außer der Fahrt, sowie die Regelung und Überwachung des Dienstes des Lokomotivpersonals.

Zur Versehung des B. sind zunächst die Lokomotivführer und Heizer, die Lokomotivaufseher und Putzer, die Wagenmeister, Wagenwärter und das betreffende Arbeiterpersonal berufen.

Das Wagenaufsichtspersonal ist stets, das Lokomotivpersonal, sobald die Maschine in der Domizilstation zum Dienst gestellt ist oder auf einer Station Aufenthalt hat, dem Stationsvorsteher unterstellt.

Außer der Fahrt untersteht das Lokomotivpersonal den Betriebswerkmeistern (Maschinenmeistern, Heizhausleitern, Depotchefs).

Die Leitung und Überwachung des B. wird bei kleineren Bahnverwaltungen unmittelbar von dem Vorstand der maschinentechnischen Abteilung (Obermaschinenmeister, Maschinenmeister, Maschinendirektor, Chef du materiel et de traction) der Direktion ausgeübt; bei größeren Verwaltungen bestehen zu diesem Behuf entweder besondere Beamte (Betriebsmaschineninspektoren, Zugförderungsinspektoren, Ingenieurs du materiel et de traction, Lokomotivdistriktsbeamte u. dgl.), deren Wirkungskreis sich auf einen bestimmten Bezirk erstreckt, oder es obliegt die Aufsicht, sofern zur Leitung des Betriebsdienstes innerhalb gewisser Bezirke eigene Dienststellen (Betriebsdirektionen, Betriebsleitungen, Betriebsoberinspektionen, Oberbahnämter, Eisenbahnbetriebsämter u. dgl.) bestehen, den solchen Dienststellen zugeteilten maschinentechnischen Referenten (Zugförderungsreferent u. dgl.).

Entscheidung über die mit der Vermögensgebarung verbundenen wichtigeren Fragen zumeist den Vertretern der Bahneigentümer (Verwaltungsrat, Aufsichtsrat) zukommt, ist die Beurteilung der Notwendigkeit beizustellender Betriebserfordernisse und der Angemessenheit des dafür vorzusehenden Geldaufwands nach Maßgabe der bezüglichen Anträge der Zentralleitung in letzter Linie allerdings Sache der mit dem Geldbewilligungsrecht ausgestatteten Stellen. Auch wird die fachmännische Beurteilung der sachgemäßen Ausführung von Herstellungen und Lieferungen sowie des zur Bewältigung des vorhandenen Verkehrs erforderlichen Aufwands an lebender und maschineller Kraft und sachlichen Bedürfnissen der Hauptsache nach immerhin den betreffenden Fachvorständen unter eigener Verantwortung überlassen bleiben müssen.

Trotz der hierdurch gegebenen Einschränkung ist jedoch die Wirksamkeit der Ausgabenkontrolle eine sehr vielseitige und erstreckt sich auf die fachgemäße und ziffermäßige Prüfung aller Belege über Betriebsausgaben, u. zw. sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit der anweisenden Stelle und der für den betreffenden Zweck vorhandenen Bedeckung als in bezug auf die bedingungsgemäße Richtigkeit der Preisansätze, die formelle Angemessenheit der Belege, die richtige Verrechnung der Zahlungsbeträge auf die durch das Buchungsschema hierzu vorgesehenen Rubriken und gegebenenfalls auch auf die fachgemäße Beurteilung der Aufrechnung.

Derartige Doppelaufgaben haben beispielsweise die Revisionsbureaus bei den preuß.-hess. Eisenbahndirektionen und bei den Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen sowie das Revisionsamt der bayerischen Staatsbahnen in München. Diese Kontrollstellen üben auch die Kontrolle über das Materialienwesen aus, während bei anderen Eisenbahnverwaltungen hierfür besondere Verwaltungsstellen („Hauptmaterialienverwaltung“, „Materialienkontrolle“ u. dgl.) eingerichtet sind (s. Verwaltung).

Hoff.


Betriebskrankenkassen, Kassen, die von einzelnen Unternehmern zur Durchführung der Krankenversicherung der in ihrem Betriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen errichtet werden (s. Krankenkassen).


Betriebsleitung, in Österreich bei Lokalbahnen, vereinzelt auch in Deutschland bei kleineren Bahnen vorkommende Bezeichnung für die obere Betriebsstelle; bei den ungarischen Staatsbahnen bezeichnet man als B. die der Direktion unterstellten mittleren Dienststellen, denen die unmittelbare Leitung und Überwachung des Betriebsdienstes in bestimmten Bezirken überwiesen ist; an der Spitze der B. steht bei den ungarischen Staatsbahnen ein Oberinspektor, dem ein Inspektor als Stellvertreter beigegeben ist, s. Betriebsdienst. – Zu erwähnen ist auch die B. der österreichischen Staatsbahnen in Czernowitz; diese B. ist eine Eisenbahnbehörde, der für ihren Bezirk im wesentlichen der gleiche Wirkungskreis überwiesen ist, wie den Staatsbahndirektionen. – Endlich kommt die Bezeichnung B. bei Dienststellen vor, denen für Nebenstrecken der Betriebsdienst derart übertragen ist, daß die örtlichen Stellen (Haltestellen) nur als Hilfsstellen zu betrachten sind (s. Bahnverwalter).


Betriebsmaschinendienst, Bezeichnung für den Zugförderungs-, Fahr- und Wagenaufsichtsdienst; der B. umfaßt sonach die Sorge für genügende und rechtzeitige Beistellung der Lokomotiven, ferner für den betriebsfähigen Zustand der Lokomotiven und Wagen in und außer der Fahrt, sowie die Regelung und Überwachung des Dienstes des Lokomotivpersonals.

Zur Versehung des B. sind zunächst die Lokomotivführer und Heizer, die Lokomotivaufseher und Putzer, die Wagenmeister, Wagenwärter und das betreffende Arbeiterpersonal berufen.

Das Wagenaufsichtspersonal ist stets, das Lokomotivpersonal, sobald die Maschine in der Domizilstation zum Dienst gestellt ist oder auf einer Station Aufenthalt hat, dem Stationsvorsteher unterstellt.

Außer der Fahrt untersteht das Lokomotivpersonal den Betriebswerkmeistern (Maschinenmeistern, Heizhausleitern, Depotchefs).

Die Leitung und Überwachung des B. wird bei kleineren Bahnverwaltungen unmittelbar von dem Vorstand der maschinentechnischen Abteilung (Obermaschinenmeister, Maschinenmeister, Maschinendirektor, Chef du matériel et de traction) der Direktion ausgeübt; bei größeren Verwaltungen bestehen zu diesem Behuf entweder besondere Beamte (Betriebsmaschineninspektoren, Zugförderungsinspektoren, Ingénieurs du matériel et de traction, Lokomotivdistriktsbeamte u. dgl.), deren Wirkungskreis sich auf einen bestimmten Bezirk erstreckt, oder es obliegt die Aufsicht, sofern zur Leitung des Betriebsdienstes innerhalb gewisser Bezirke eigene Dienststellen (Betriebsdirektionen, Betriebsleitungen, Betriebsoberinspektionen, Oberbahnämter, Eisenbahnbetriebsämter u. dgl.) bestehen, den solchen Dienststellen zugeteilten maschinentechnischen Referenten (Zugförderungsreferent u. dgl.).

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Entscheidung über die mit der Vermögensgebarung verbundenen wichtigeren Fragen zumeist den Vertretern der Bahneigentümer (Verwaltungsrat, Aufsichtsrat) zukommt, ist die Beurteilung der Notwendigkeit beizustellender Betriebserfordernisse und der Angemessenheit des dafür vorzusehenden Geldaufwands nach Maßgabe der bezüglichen Anträge der Zentralleitung in letzter Linie allerdings Sache der mit dem Geldbewilligungsrecht ausgestatteten Stellen. Auch wird die fachmännische Beurteilung der sachgemäßen Ausführung von Herstellungen und Lieferungen sowie des zur Bewältigung des vorhandenen Verkehrs erforderlichen Aufwands an lebender und maschineller Kraft und sachlichen Bedürfnissen der Hauptsache nach immerhin den betreffenden Fachvorständen unter eigener Verantwortung überlassen bleiben müssen.</p><lb/>
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[317/0327] Entscheidung über die mit der Vermögensgebarung verbundenen wichtigeren Fragen zumeist den Vertretern der Bahneigentümer (Verwaltungsrat, Aufsichtsrat) zukommt, ist die Beurteilung der Notwendigkeit beizustellender Betriebserfordernisse und der Angemessenheit des dafür vorzusehenden Geldaufwands nach Maßgabe der bezüglichen Anträge der Zentralleitung in letzter Linie allerdings Sache der mit dem Geldbewilligungsrecht ausgestatteten Stellen. Auch wird die fachmännische Beurteilung der sachgemäßen Ausführung von Herstellungen und Lieferungen sowie des zur Bewältigung des vorhandenen Verkehrs erforderlichen Aufwands an lebender und maschineller Kraft und sachlichen Bedürfnissen der Hauptsache nach immerhin den betreffenden Fachvorständen unter eigener Verantwortung überlassen bleiben müssen. Trotz der hierdurch gegebenen Einschränkung ist jedoch die Wirksamkeit der Ausgabenkontrolle eine sehr vielseitige und erstreckt sich auf die fachgemäße und ziffermäßige Prüfung aller Belege über Betriebsausgaben, u. zw. sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit der anweisenden Stelle und der für den betreffenden Zweck vorhandenen Bedeckung als in bezug auf die bedingungsgemäße Richtigkeit der Preisansätze, die formelle Angemessenheit der Belege, die richtige Verrechnung der Zahlungsbeträge auf die durch das Buchungsschema hierzu vorgesehenen Rubriken und gegebenenfalls auch auf die fachgemäße Beurteilung der Aufrechnung. Derartige Doppelaufgaben haben beispielsweise die Revisionsbureaus bei den preuß.-hess. Eisenbahndirektionen und bei den Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen sowie das Revisionsamt der bayerischen Staatsbahnen in München. Diese Kontrollstellen üben auch die Kontrolle über das Materialienwesen aus, während bei anderen Eisenbahnverwaltungen hierfür besondere Verwaltungsstellen („Hauptmaterialienverwaltung“, „Materialienkontrolle“ u. dgl.) eingerichtet sind (s. Verwaltung). Hoff. Betriebskrankenkassen, Kassen, die von einzelnen Unternehmern zur Durchführung der Krankenversicherung der in ihrem Betriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen errichtet werden (s. Krankenkassen). Betriebsleitung, in Österreich bei Lokalbahnen, vereinzelt auch in Deutschland bei kleineren Bahnen vorkommende Bezeichnung für die obere Betriebsstelle; bei den ungarischen Staatsbahnen bezeichnet man als B. die der Direktion unterstellten mittleren Dienststellen, denen die unmittelbare Leitung und Überwachung des Betriebsdienstes in bestimmten Bezirken überwiesen ist; an der Spitze der B. steht bei den ungarischen Staatsbahnen ein Oberinspektor, dem ein Inspektor als Stellvertreter beigegeben ist, s. Betriebsdienst. – Zu erwähnen ist auch die B. der österreichischen Staatsbahnen in Czernowitz; diese B. ist eine Eisenbahnbehörde, der für ihren Bezirk im wesentlichen der gleiche Wirkungskreis überwiesen ist, wie den Staatsbahndirektionen. – Endlich kommt die Bezeichnung B. bei Dienststellen vor, denen für Nebenstrecken der Betriebsdienst derart übertragen ist, daß die örtlichen Stellen (Haltestellen) nur als Hilfsstellen zu betrachten sind (s. Bahnverwalter). Betriebsmaschinendienst, Bezeichnung für den Zugförderungs-, Fahr- und Wagenaufsichtsdienst; der B. umfaßt sonach die Sorge für genügende und rechtzeitige Beistellung der Lokomotiven, ferner für den betriebsfähigen Zustand der Lokomotiven und Wagen in und außer der Fahrt, sowie die Regelung und Überwachung des Dienstes des Lokomotivpersonals. Zur Versehung des B. sind zunächst die Lokomotivführer und Heizer, die Lokomotivaufseher und Putzer, die Wagenmeister, Wagenwärter und das betreffende Arbeiterpersonal berufen. Das Wagenaufsichtspersonal ist stets, das Lokomotivpersonal, sobald die Maschine in der Domizilstation zum Dienst gestellt ist oder auf einer Station Aufenthalt hat, dem Stationsvorsteher unterstellt. Außer der Fahrt untersteht das Lokomotivpersonal den Betriebswerkmeistern (Maschinenmeistern, Heizhausleitern, Depotchefs). Die Leitung und Überwachung des B. wird bei kleineren Bahnverwaltungen unmittelbar von dem Vorstand der maschinentechnischen Abteilung (Obermaschinenmeister, Maschinenmeister, Maschinendirektor, Chef du matériel et de traction) der Direktion ausgeübt; bei größeren Verwaltungen bestehen zu diesem Behuf entweder besondere Beamte (Betriebsmaschineninspektoren, Zugförderungsinspektoren, Ingénieurs du matériel et de traction, Lokomotivdistriktsbeamte u. dgl.), deren Wirkungskreis sich auf einen bestimmten Bezirk erstreckt, oder es obliegt die Aufsicht, sofern zur Leitung des Betriebsdienstes innerhalb gewisser Bezirke eigene Dienststellen (Betriebsdirektionen, Betriebsleitungen, Betriebsoberinspektionen, Oberbahnämter, Eisenbahnbetriebsämter u. dgl.) bestehen, den solchen Dienststellen zugeteilten maschinentechnischen Referenten (Zugförderungsreferent u. dgl.).

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/327>, abgerufen am 23.12.2024.