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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912.

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deutschen Reichseisenbahnamt ausgearbeiteter Entwurf. Die neue deutsche Eisenbahnverkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 (RGB. 1909, S. 93 ff.) ist am 1. April 1909, das österreichische und das ungarische B., beide vom 11. November 1909 und auch gültig in Bosnien und der Hercegovina (das österreichische ist im RGB. unter Nr. 172 am 13. November 1909 veröffentlicht), sind am 1. Januar 1910 in Kraft getreten. Das B. ist bei Erlaß dieser drei wichtigsten staatlichen Reglements gleichfalls jedesmal umgearbeitet worden, wobei immer auf tunlichste Übereinstimmung mit diesen hingewirkt worden ist. In seiner neuesten Fassung steht das Vereinsreglement seit dem 1. Januar 1910 in Geltung.

Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der mehrerwähnten Übereinstimmung, die nicht nur wegen der engen Verkehrsbeziehungen zwischen Österreich-Ungarn und Deutschland, sondern auch für die Fortbildung des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr von großem Wert ist, hatte die deutsche Regierung den Entwurf der deutschen Eisenbahnverkehrsordnung den Regierungen Österreichs und Ungarns mitgeteilt und dessen kommissarische Besprechung angeregt. Von den Regierungen Österreichs und Ungarns wurde dieser Anregung zugestimmt und hat die erste Besprechung im Juli 1907 in Salzburg stattgefunden.

Unter eingehender Berücksichtigung der zu diesem Entwurf von den interessierten Körperschaften angeregten Abänderungen wurde, nachdem im Mai 1908 eine neue Beratung der Vertreter der Regierungen Österreichs, Ungarns und Deutschlands in Eisenach stattgefunden hatte, der Entwurf nochmals umgearbeitet.

Nach weiteren im November 1909 zwischen der österreichischen und ungarischen Regierung geführten Verhandlungen konnte der endgültige Text des neuen B. festgesetzt werden.

Das österreichische und ungarische B. vom 11. November 1909, RGB. Nr. 172, hat folgenden Inhalt, der in allen Hauptpunkten mit dem der deutschen Verkehrsordnung wörtlich übereinstimmt. Das B. zerfällt in 9 Abschnitte, u. zw.:

I. Eingangsbestimmungen.

Geltungsbereich; Ausführungsbestimmungen, Abweichungen, Vorläufige oder vorübergehende Änderungen.

II. Allgemeine Bestimmungen.

Pflicht zur Beförderung; Züge; Haftung der Eisenbahn für ihre Leute; Tarife; Beschwerden; Meinungsverschiedenheiten; Zahlungsmittel.

III. Beförderung von Personen.

Fahrpläne; Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Personen; Fahrpreise, Ermäßigung für Kinder; Fahrkarten; Lösung der Fahrkarten; Vorausbestellung von Abteilen oder einzelnen Plätzen; Prüfung der Fahrkarten, Fahrpreiszuschläge, Bahnsteigkarten; Warteräume; Frauen- und Nichtraucherabteile; Einsteigen und Anweisung der Plätze; Rücknahme und Umtausch von Fahrkarten; Abfahrt, Versäumnis der Abfahrt durch den Reisenden; Öffnen der Fenster; Beschädigung von Fahrzeugen oder Ausrüstungsgegenständen; Verfahren auf Zwischenstationen, Anhalten auf freier Bahn; Unterbrechung der Fahrt auf Zwischenstationen; Verspätung oder Ausfall von Zügen, Betriebsstörungen; Mitnahme von Tieren in die Personenzüge; Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen; Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände.

IV. Beförderung von Reisegepäck.

Begriff; Verpackung, Entfernung älterer Beförderungszeichen; Auflieferung, Gepäckschein; Zoll- oder steueramtliche oder polizeiliche Abfertigung; Auslieferung; Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung; Verlust von Reisegepäck; Haftung der Eisenbahn für Überschreitung der Lieferfrist; Gepäckträger; Aufbewahrung des Gepäcks.

V. Beförderung von Expreßgut.

Annahme; Beförderung; Auslieferung; Weitere Vorschriften.

VI. Beförderung von Leichen.

Auflieferung; Beförderung; Auslieferung; Ausnahmebestimmungen.

VII. Beförderung von lebenden Tieren.

Auflieferung; Beförderung; Auslieferung; Lieferfrist; Weitere Vorschriften.

VIII. Beförderung von Gütern.

Durchgehende Beförderung; Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände; Frachtbrief, seine Form; Inhalt des Frachtbriefs; Haftung für die Angaben im Frachtbrief; Prüfung des Inhalts der Sendung, Feststellung von Anzahl und Gewicht; Beladung der Wagen, Ladegewicht, Tragfähigkeit; Frachtzuschläge; Abschluß des Frachtvertrags; Verpackung und Bezeichnung; Annahme; Vorläufige Einlagerung des Gutes; Zoll-, Steuer-, Polizei- und statistische Vorschriften; Verwendung bedeckter oder offener Wagen; Art und Reihenfolge der Beförderung; Berechnung der Fracht, Nebengebühren und Auslagen; Zahlung der Fracht; Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung; Verjährung der Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung; Nachnahme nach Eingang, Barvorschuß; Nachträgliche Verfügungen des Absenders; Beförderungshindernisse; Lieferfrist; Ablieferung; Nachzählung und Nachwägung auf der Bestimmungsstation; Zuführung; Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft; Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten Güter; Ablieferungshindernisse, Verzögerung der Abnahme; Feststellung von Minderung, Beschädigung oder Verlust des Gutes durch die Eisenbahn; Gerichtliche Feststellung von Ablieferungshindernissen, Verlust, Minderung und Beschädigung; Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes im allgemeinen; Beschränkung der Haftung hinsichtlich des Bestimmungsortes; Beschränkung der Haftung bei besonderen Gefahren; Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten; Höhe des Schadenersatzes bei Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes; Beschränkung

deutschen Reichseisenbahnamt ausgearbeiteter Entwurf. Die neue deutsche Eisenbahnverkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 (RGB. 1909, S. 93 ff.) ist am 1. April 1909, das österreichische und das ungarische B., beide vom 11. November 1909 und auch gültig in Bosnien und der Hercegovina (das österreichische ist im RGB. unter Nr. 172 am 13. November 1909 veröffentlicht), sind am 1. Januar 1910 in Kraft getreten. Das B. ist bei Erlaß dieser drei wichtigsten staatlichen Reglements gleichfalls jedesmal umgearbeitet worden, wobei immer auf tunlichste Übereinstimmung mit diesen hingewirkt worden ist. In seiner neuesten Fassung steht das Vereinsreglement seit dem 1. Januar 1910 in Geltung.

Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der mehrerwähnten Übereinstimmung, die nicht nur wegen der engen Verkehrsbeziehungen zwischen Österreich-Ungarn und Deutschland, sondern auch für die Fortbildung des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr von großem Wert ist, hatte die deutsche Regierung den Entwurf der deutschen Eisenbahnverkehrsordnung den Regierungen Österreichs und Ungarns mitgeteilt und dessen kommissarische Besprechung angeregt. Von den Regierungen Österreichs und Ungarns wurde dieser Anregung zugestimmt und hat die erste Besprechung im Juli 1907 in Salzburg stattgefunden.

Unter eingehender Berücksichtigung der zu diesem Entwurf von den interessierten Körperschaften angeregten Abänderungen wurde, nachdem im Mai 1908 eine neue Beratung der Vertreter der Regierungen Österreichs, Ungarns und Deutschlands in Eisenach stattgefunden hatte, der Entwurf nochmals umgearbeitet.

Nach weiteren im November 1909 zwischen der österreichischen und ungarischen Regierung geführten Verhandlungen konnte der endgültige Text des neuen B. festgesetzt werden.

Das österreichische und ungarische B. vom 11. November 1909, RGB. Nr. 172, hat folgenden Inhalt, der in allen Hauptpunkten mit dem der deutschen Verkehrsordnung wörtlich übereinstimmt. Das B. zerfällt in 9 Abschnitte, u. zw.:

I. Eingangsbestimmungen.

Geltungsbereich; Ausführungsbestimmungen, Abweichungen, Vorläufige oder vorübergehende Änderungen.

II. Allgemeine Bestimmungen.

Pflicht zur Beförderung; Züge; Haftung der Eisenbahn für ihre Leute; Tarife; Beschwerden; Meinungsverschiedenheiten; Zahlungsmittel.

III. Beförderung von Personen.

Fahrpläne; Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Personen; Fahrpreise, Ermäßigung für Kinder; Fahrkarten; Lösung der Fahrkarten; Vorausbestellung von Abteilen oder einzelnen Plätzen; Prüfung der Fahrkarten, Fahrpreiszuschläge, Bahnsteigkarten; Warteräume; Frauen- und Nichtraucherabteile; Einsteigen und Anweisung der Plätze; Rücknahme und Umtausch von Fahrkarten; Abfahrt, Versäumnis der Abfahrt durch den Reisenden; Öffnen der Fenster; Beschädigung von Fahrzeugen oder Ausrüstungsgegenständen; Verfahren auf Zwischenstationen, Anhalten auf freier Bahn; Unterbrechung der Fahrt auf Zwischenstationen; Verspätung oder Ausfall von Zügen, Betriebsstörungen; Mitnahme von Tieren in die Personenzüge; Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen; Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände.

IV. Beförderung von Reisegepäck.

Begriff; Verpackung, Entfernung älterer Beförderungszeichen; Auflieferung, Gepäckschein; Zoll- oder steueramtliche oder polizeiliche Abfertigung; Auslieferung; Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung; Verlust von Reisegepäck; Haftung der Eisenbahn für Überschreitung der Lieferfrist; Gepäckträger; Aufbewahrung des Gepäcks.

V. Beförderung von Expreßgut.

Annahme; Beförderung; Auslieferung; Weitere Vorschriften.

VI. Beförderung von Leichen.

Auflieferung; Beförderung; Auslieferung; Ausnahmebestimmungen.

VII. Beförderung von lebenden Tieren.

Auflieferung; Beförderung; Auslieferung; Lieferfrist; Weitere Vorschriften.

VIII. Beförderung von Gütern.

Durchgehende Beförderung; Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände; Frachtbrief, seine Form; Inhalt des Frachtbriefs; Haftung für die Angaben im Frachtbrief; Prüfung des Inhalts der Sendung, Feststellung von Anzahl und Gewicht; Beladung der Wagen, Ladegewicht, Tragfähigkeit; Frachtzuschläge; Abschluß des Frachtvertrags; Verpackung und Bezeichnung; Annahme; Vorläufige Einlagerung des Gutes; Zoll-, Steuer-, Polizei- und statistische Vorschriften; Verwendung bedeckter oder offener Wagen; Art und Reihenfolge der Beförderung; Berechnung der Fracht, Nebengebühren und Auslagen; Zahlung der Fracht; Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung; Verjährung der Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung; Nachnahme nach Eingang, Barvorschuß; Nachträgliche Verfügungen des Absenders; Beförderungshindernisse; Lieferfrist; Ablieferung; Nachzählung und Nachwägung auf der Bestimmungsstation; Zuführung; Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft; Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten Güter; Ablieferungshindernisse, Verzögerung der Abnahme; Feststellung von Minderung, Beschädigung oder Verlust des Gutes durch die Eisenbahn; Gerichtliche Feststellung von Ablieferungshindernissen, Verlust, Minderung und Beschädigung; Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes im allgemeinen; Beschränkung der Haftung hinsichtlich des Bestimmungsortes; Beschränkung der Haftung bei besonderen Gefahren; Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten; Höhe des Schadenersatzes bei Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes; Beschränkung

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[331/0341] deutschen Reichseisenbahnamt ausgearbeiteter Entwurf. Die neue deutsche Eisenbahnverkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 (RGB. 1909, S. 93 ff.) ist am 1. April 1909, das österreichische und das ungarische B., beide vom 11. November 1909 und auch gültig in Bosnien und der Hercegovina (das österreichische ist im RGB. unter Nr. 172 am 13. November 1909 veröffentlicht), sind am 1. Januar 1910 in Kraft getreten. Das B. ist bei Erlaß dieser drei wichtigsten staatlichen Reglements gleichfalls jedesmal umgearbeitet worden, wobei immer auf tunlichste Übereinstimmung mit diesen hingewirkt worden ist. In seiner neuesten Fassung steht das Vereinsreglement seit dem 1. Januar 1910 in Geltung. Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der mehrerwähnten Übereinstimmung, die nicht nur wegen der engen Verkehrsbeziehungen zwischen Österreich-Ungarn und Deutschland, sondern auch für die Fortbildung des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr von großem Wert ist, hatte die deutsche Regierung den Entwurf der deutschen Eisenbahnverkehrsordnung den Regierungen Österreichs und Ungarns mitgeteilt und dessen kommissarische Besprechung angeregt. Von den Regierungen Österreichs und Ungarns wurde dieser Anregung zugestimmt und hat die erste Besprechung im Juli 1907 in Salzburg stattgefunden. Unter eingehender Berücksichtigung der zu diesem Entwurf von den interessierten Körperschaften angeregten Abänderungen wurde, nachdem im Mai 1908 eine neue Beratung der Vertreter der Regierungen Österreichs, Ungarns und Deutschlands in Eisenach stattgefunden hatte, der Entwurf nochmals umgearbeitet. Nach weiteren im November 1909 zwischen der österreichischen und ungarischen Regierung geführten Verhandlungen konnte der endgültige Text des neuen B. festgesetzt werden. Das österreichische und ungarische B. vom 11. November 1909, RGB. Nr. 172, hat folgenden Inhalt, der in allen Hauptpunkten mit dem der deutschen Verkehrsordnung wörtlich übereinstimmt. Das B. zerfällt in 9 Abschnitte, u. zw.: I. Eingangsbestimmungen. Geltungsbereich; Ausführungsbestimmungen, Abweichungen, Vorläufige oder vorübergehende Änderungen. II. Allgemeine Bestimmungen. Pflicht zur Beförderung; Züge; Haftung der Eisenbahn für ihre Leute; Tarife; Beschwerden; Meinungsverschiedenheiten; Zahlungsmittel. III. Beförderung von Personen. Fahrpläne; Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Personen; Fahrpreise, Ermäßigung für Kinder; Fahrkarten; Lösung der Fahrkarten; Vorausbestellung von Abteilen oder einzelnen Plätzen; Prüfung der Fahrkarten, Fahrpreiszuschläge, Bahnsteigkarten; Warteräume; Frauen- und Nichtraucherabteile; Einsteigen und Anweisung der Plätze; Rücknahme und Umtausch von Fahrkarten; Abfahrt, Versäumnis der Abfahrt durch den Reisenden; Öffnen der Fenster; Beschädigung von Fahrzeugen oder Ausrüstungsgegenständen; Verfahren auf Zwischenstationen, Anhalten auf freier Bahn; Unterbrechung der Fahrt auf Zwischenstationen; Verspätung oder Ausfall von Zügen, Betriebsstörungen; Mitnahme von Tieren in die Personenzüge; Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen; Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände. IV. Beförderung von Reisegepäck. Begriff; Verpackung, Entfernung älterer Beförderungszeichen; Auflieferung, Gepäckschein; Zoll- oder steueramtliche oder polizeiliche Abfertigung; Auslieferung; Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung; Verlust von Reisegepäck; Haftung der Eisenbahn für Überschreitung der Lieferfrist; Gepäckträger; Aufbewahrung des Gepäcks. V. Beförderung von Expreßgut. Annahme; Beförderung; Auslieferung; Weitere Vorschriften. VI. Beförderung von Leichen. Auflieferung; Beförderung; Auslieferung; Ausnahmebestimmungen. VII. Beförderung von lebenden Tieren. Auflieferung; Beförderung; Auslieferung; Lieferfrist; Weitere Vorschriften. VIII. Beförderung von Gütern. Durchgehende Beförderung; Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände; Frachtbrief, seine Form; Inhalt des Frachtbriefs; Haftung für die Angaben im Frachtbrief; Prüfung des Inhalts der Sendung, Feststellung von Anzahl und Gewicht; Beladung der Wagen, Ladegewicht, Tragfähigkeit; Frachtzuschläge; Abschluß des Frachtvertrags; Verpackung und Bezeichnung; Annahme; Vorläufige Einlagerung des Gutes; Zoll-, Steuer-, Polizei- und statistische Vorschriften; Verwendung bedeckter oder offener Wagen; Art und Reihenfolge der Beförderung; Berechnung der Fracht, Nebengebühren und Auslagen; Zahlung der Fracht; Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung; Verjährung der Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung; Nachnahme nach Eingang, Barvorschuß; Nachträgliche Verfügungen des Absenders; Beförderungshindernisse; Lieferfrist; Ablieferung; Nachzählung und Nachwägung auf der Bestimmungsstation; Zuführung; Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft; Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten Güter; Ablieferungshindernisse, Verzögerung der Abnahme; Feststellung von Minderung, Beschädigung oder Verlust des Gutes durch die Eisenbahn; Gerichtliche Feststellung von Ablieferungshindernissen, Verlust, Minderung und Beschädigung; Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes im allgemeinen; Beschränkung der Haftung hinsichtlich des Bestimmungsortes; Beschränkung der Haftung bei besonderen Gefahren; Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten; Höhe des Schadenersatzes bei Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes; Beschränkung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 2. Berlin, Wien, 1912, S. 331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen02_1912/341>, abgerufen am 20.07.2024.